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   BayObLG, 16.05.2001 - 3Z BR 70/01   

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BayObLG, 16.05.2001 - 3Z BR 70/01 (https://dejure.org/2001,4195)
BayObLG, Entscheidung vom 16.05.2001 - 3Z BR 70/01 (https://dejure.org/2001,4195)
BayObLG, Entscheidung vom 16. Mai 2001 - 3Z BR 70/01 (https://dejure.org/2001,4195)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige weitere Beschwerde; Betreuung; Berufsbetreuer; Stundensatz; Vermögender Betreuter

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Härteausgleich bei Betreuung vermögender Betroffener

  • Judicialis

    BGB § 1836 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1836 Abs. 2 Satz 2
    Härteausgleich bei der Vergütung für die Betreuung eines nicht mittellosen Betreuten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG München - 712 XVII 5763/99
  • LG München I - 13 T 23016/00
  • BayObLG, 16.05.2001 - 3Z BR 70/01

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1299
  • FamRZ 2001, 1557 (Ls.)
  • Rpfleger 2001, 489
  • BayObLGZ 2001, 122
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 31.08.2000 - XII ZB 217/99

    Vergütung des Berufsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2001 - 3Z BR 70/01
    Ist der Betreute nicht mittellos bzw. die Vergütung vom Erben zu erbringen, bemißt sich diese nicht zwingend nach den Stundensätzen des § 1 Abs. 1 BVormVG (vgl. BGH NJW 2000, 3709).

    Vielmehr hat der Tatrichter den Stundensatz nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (vgl. BT-Drucks.13/7158 S.55 f.; BGH NJW 2000, 3709/3710; BayObLGZ 1999, 375/378).

    aa) Hierbei ist zu beachten, dass der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 1 Abs. 1 BVormVG vorgenommenen Bewertung der Leistung des Betreuers für die Festsetzung der Vergütung bei vermögenden Betreuten die Funktion einer Orientierungshilfe und Richtlinie zukommt (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3711, 3712).

    Die in der genannten Bestimmung festgelegten Stundensätze stellen im Regelfall auch für die von Betreuern vermögender Betreuter erbrachten Leistungen ein angemessenes Entgelt dar und dürfen deshalb nur überschritten werden, wenn die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies im Einzelfall ausnahmsweise gebietet (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3712).

    Für eine Berücksichtigung der Sach- und Personalkosten des Betreuers ist nach dem neuen Recht dagegen kein Raum mehr (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3712; BayObLGZ 2001 Nr. 7).

    Ein solcher liegt vor, wenn das Tatgericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewußt war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrundegelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3711; BayObLGZ 1998, 65/69 m.w.N.).

  • BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 78/00

    Erhöhter Stundensatz für Betreuer

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2001 - 3Z BR 70/01
    Sie will unzumutbare Nachteile vermeiden, die sich für Berufsbetreuer aus dem Wechsel der für die Vergütung ihrer Tätigkeit maßgeblichen Bemessungskriterien ergeben können (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.).

    Die seit mindestens zwei Jahren tätigen Berufsbetreuer, denen bisher höhere Stundensätze bewilligt wurden als ihnen nach der Neuregelung zustünden, sollen Gelegenheit erhalten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, z.B. indem sie durch die in § 2 BVormVG vorgesehene Umschulung und Fortbildung eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation erreichen oder die Unkosten in einer Weise reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLGZ 2001 Nr. 10 m.w.N.; 2000, 136/138 f. und 2000, 331/334).

    d) Das Gericht der weiteren Beschwerde kann die Ermessensentscheidung des Tatrichters nur auf Rechtsfehler überprüfen (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO; vgl. BayObLGZ 2000, 136/138).

  • BayObLG, 23.11.2000 - 3Z BR 320/00

    Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2001 - 3Z BR 70/01
    Die seit mindestens zwei Jahren tätigen Berufsbetreuer, denen bisher höhere Stundensätze bewilligt wurden als ihnen nach der Neuregelung zustünden, sollen Gelegenheit erhalten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, z.B. indem sie durch die in § 2 BVormVG vorgesehene Umschulung und Fortbildung eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation erreichen oder die Unkosten in einer Weise reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLGZ 2001 Nr. 10 m.w.N.; 2000, 136/138 f. und 2000, 331/334).

    Der mit § 1 Abs. 3 BVormVG verfolgte Zweck rechtfertigt es, den Betreuern grundsätzlich auch in den Fällen einen Härteausgleich zu gewähren, in denen die von ihnen betreuten Personen vermögend sind (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334).

    Die neuen Vergütungsregeln wirken sich in diesem Bereich in der Regel besonders negativ aus, da die Gerichte für die Betreuung bemittelter Betreuter bis 31.12.1998 gewöhnlich deutlich höhere Stundensätze zugebilligt haben als für die Betreuung mittelloser Personen (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334 f.).

  • BayObLG, 15.12.1999 - 3Z BR 330/99

    Höhe des aus dem Vermögen des Betroffenen zu zahlenden Stundensatzes des

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2001 - 3Z BR 70/01
    Vielmehr hat der Tatrichter den Stundensatz nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (vgl. BT-Drucks.13/7158 S.55 f.; BGH NJW 2000, 3709/3710; BayObLGZ 1999, 375/378).

    Nach der Rechtsprechung zum früheren Recht war der Stundensatz so zu bemessen, dass die Vergütung dem Berufsbetreuer über den Ersatz von Kosten hinaus ein angemessenes Honorar erbrachte (vgl. BayObLGZ 1999, 375/379).

  • BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvR 23/00

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit der Vergütung von

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2001 - 3Z BR 70/01
    In diesem Zusammenhang kann auch von Bedeutung sein, dass der Betreuer Geschäfte, für deren Wahrnehmung er an sich gemäß § 1835 Abs. 3 BGB Aufwendungsersatz verlangen könnte (vgl. auch BVerfG FamRZ 2000, 1280/1282), im Vertrauen auf den bisherigen Stundensatz nur im Rahmen der Vergütung geltend macht, weil er hierüber Einzelaufzeichnungen nicht geführt hat.
  • BayObLG, 08.11.2000 - 3Z BR 22/00

    Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2001 - 3Z BR 70/01
    Dies setzt voraus, dass die Anforderungen der konkreten Betreuung, etwa wegen des vom Betreuer geforderten außergewöhnlichen, durch den Zeitaufwand nicht abgegoltenen Engagements oder wegen anderer - gemessen an der Qualifikation des Betreuers - besonderer Schwierigkeiten im Abrechnungszeitraum über den Regelfall einer Betreuung mit entsprechendem Aufgabenkreis deutlich hinausgegangen sind und die Vergütung des Betreuers mit dem seiner Qualifikation nach § 1 Abs.,1 BVormVG entsprechenden Stundensatz zu der von ihm erbrachten gesteigerten Leistung in einem klaren Mißverhältnis stünde (vgl. BayObLGZ 2000, 316).
  • BayObLG, 15.01.1997 - 3Z BR 279/96

    Vergütung des Rechtsanwaltes bei Betreuung des nicht mittellosen Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2001 - 3Z BR 70/01
    Bei Rechtsanwälten hat der Senat einen Stundensatz von 200 DM einschließlich Mehrwertsteuer als in der Regel angemessen angesehen (vgl. BayObLGZ 1997, 44).
  • BayObLG, 26.03.2001 - 3Z BR 65/01

    Vergütung eines Betreuers ab dem 1.9.2000

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2001 - 3Z BR 70/01
    Dahingestellt bleiben kann insoweit, ob, wogegen einiges spricht (vgl. Senatsbeschluß vom 26.3.2001 - 3Z BR 65/01), auch verfassungsrechtliche Gründe Vertrauensschutz gebieten würden.
  • BayObLG, 16.03.1998 - 3Z BR 373/97

    Vergütung eines Betreuers, der nicht Berufsbetreuer ist

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2001 - 3Z BR 70/01
    Ein solcher liegt vor, wenn das Tatgericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewußt war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrundegelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3711; BayObLGZ 1998, 65/69 m.w.N.).
  • BayObLG, 16.07.2001 - 3Z BR 178/01

    Härteausgleich für Betreuer vermögender Betreuter

    Das Landgericht hat ferner rechtsfehlerfrei dargelegt, dass den in § 1 Abs. 1 BVorm.VG festgelegten Stundensätzen für die Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter Richtlinienfunktion zukomme und sie deshalb nur überschritten werden dürften, wenn die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies im Einzelfall ausnahmsweise gebiete (vgl. hierzu BGHZ 145, 104; BayObLGZ 2000, 316; 2001, 122).

    Der mit dieser Bestimmung verfolgte Zweck, aus der veränderten Vergütungssituation resultierende unzumutbare Nachteile zu vermeiden (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.; 2001, 37/39), rechtfertigt es jedoch, den Betreuern grundsätzlich auch in den Fällen, in denen die von ihnen betreuten Personen nicht mittellos sind, für eine angemessene Übergangszeit einen Härteausgleich zu gewähren (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334; 2001, 122).

    Der Tatrichter hat bei der Vergütung von Betreuern nicht mittelloser Betreuter in seine Erwägungen deshalb einzubeziehen, ob bzw. inwieweit es für den Betreuer eine besondere Härte bedeuten würde, die nunmehr maßgeblichen Bemessungskriterien bereits ab 1.1.1999 ohne Einschränkung anzuwenden (vgl. BayObLGZ 2001, 122).

    Soweit § 1 Abs. 3 Satz 1 BVormVG bestimmt, dass bei der übergangsweisen Erhöhung der Stundensätze nicht über 60 DM hinausgegangen werden dürfe, gilt diese Höchstgrenze entgegen der Auffassung des Landgerichts für Betreuer vermögender Betreuter naturgemäß nicht (vgl. BayObLGZ 2001, 122).

    Entsprechend § 1 Abs. 3 BVormVG ist Voraussetzung für einen Härteausgleich, dass der Betreuer bereits vor dem 1.1.1999 über einen erheblichen Zeitraum hinweg Betreuungen berufsmäßig geführt hat (vgl. BayObLGZ 2001, 122).

    Ein Härteausgleich ist regelmäßig nur für den Zeitraum bis 30.6.2000 gerechtfertigt (vgl. BayObLGZ 2001, 122).

    Zum Ausmaß des Härteausgleichs soll der Tatrichter sich entsprechend § 1 Abs. 3 Satz 2 BVormVG an der bisherigen Vergütung orientieren (vgl. BayObLGZ 2001, 122).

  • BayObLG, 19.10.2001 - 3Z BR 216/01

    Härteausgleich bei Betreuung nicht mittelloser Betroffener - Verzinsung der

    Die in der genannten Bestimmung festgelegten Stundensätze stellen im Regelfall auch für die von Betreuern vermögender Betreuter erbrachten Leistungen ein angemessenes Entgelt dar und dürfen deshalb nur überschritten werden, wenn die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies im Einzelfall ausnahmsweise gebietet (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3712; BayObLGZ 2000, 316; 2001, 122/124).

    bb) Der Tatrichter hat in seine Erwägungen ferner einzubeziehen, ob bzw. inwieweit es für den Berufsbetreuer eine besondere Härte bedeuten würde, die neue Bemessungsgrundlage bereits ab ihrem Inkrafttreten am 1.1.1999 ohne Einschränkung anzuwenden (BayObLGZ 2001, 122/124).

    Der mit § 1 Abs. 3 BVormVG verfolgte Zweck rechtfertigt es, den Betreuern bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen grundsätzlich auch in den Fällen einen Härteausgleich zu gewähren, in denen die von ihnen betreuten Personen vermögend sind (vgl. BayObLGZ 2001, 122/125).

    Dies rechtfertigt aber nicht eine zeitliche Ausdehnung des Härteausgleichs unter dem Gesichtspunkt der Besitzstandswahrung und des Vertrauensschutzes bei Vergütungen für vermögende Betreute (BayObLGZ 2001, 122/125).

    Diese Vergütungen geben auch Anhaltspunkte für das Ausmaß des Härteausgleichs (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BVormVG sowie BayObLGZ 2001, 122/124).

  • BayObLG, 29.04.2002 - 3Z BR 28/02

    Härteausgleich bei Vereinsbetreuung eines vermögenden Betreuten - Beschränkung

    Ist der Stundensatz, der sich aufgrund der bei vermögenden Betreuten zu beachtenden Richtlinienfunktion des § 1 Abs. 1 BVormVG (vgl. BGHZ 145, 104 = NJW 2000, 3709; BayObLGZ 2000, 316; 2001, 122/124) gemäß der Qualifikation des Vereinsbetreuers ergibt, niedriger als der Stundensatz, der dem Betreuungsverein nach dem bis zum 31.12.1998 geltenden Recht zuerkannt wurde, hat der Tatrichter in seine Erwägungen mit einzubeziehen, ob und gegebenenfalls inwieweit im Wege des Härteausgleichs eine Erhöhung des Stundensatzes in Betracht kommt.

    Rechtsgrundlage hierfür ist die Übergangsbestimmung des § 1 Abs. 3 BVormVG, die bei der Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter und bei der Vergütung der Betreuungsvereine entsprechende Anwendung findet (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334; 2001, 122/125; BayObLG BtPrax 2001, 253; NJW-RR 2001, 1446/1447; SchlHOLG BtPrax 2001, 259 sowie OLG Dresden FamRZ 2001, 1323; HK-BUR/Bauer § 1908e BGB Rn. 32).

    Sie soll Berufsbetreuern, denen bisher höhere Stundensätze bewilligt wurden als ihnen nach der Neuregelung zustünden, eine zumutbare Anpassung an die geänderte Vergütungssituation ermöglichen, z.B. indem sie durch die in § 2 BVormVG vorgesehene Umschulung und Fortbildung eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation erreichen oder die Unkosten in einer Weise reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.; 2000, 331/334; 2001, 37/39 f.; 2001, 122/124 f.; BayObLG NJW-RR 2001, 1446; OLG Braunschweig FamRZ 2001, 1482; SchlHOLG BtPrax 2001, 259).

    Begründet hat der Senat dies damit, dass die ursprüngliche Übergangszeit von 1 1/2 Jahren allein deshalb verlängert wurde, weil in den meisten Bundesländern die durch § 2 BVormVG ermöglichten Nachqualifizierungen und Anerkennungsmaßnahmen nicht bis zum 30.6.2000 abgeschlossen werden konnten (vgl. BayObLGZ 2001, 122/125 f.; BayobLG FamRZ 2002, 128; NJW-RR 2001, 1446/1447).

  • BayObLG, 08.05.2002 - 3Z BR 68/02

    Vergütung des Betreuers bei Verwaltung großen Vermögens

    Sie rechtfertigt einen erhöhten Stundensatz, wenn die Anforderungen der Betreuung im Abrechnungszeitraum über den Regelfall einer Betreuung mit entsprechendem Aufgabenkreis deutlich hinausgegangen sind und die Vergütung des Betreuers mit dem seiner Qualifikation nach § 1 Abs. 1 BVormVG entsprechenden Stundensatz zu der von ihm erbrachten gesteigerten Leistung in einem klaren Missverhältnis stünde (vgl. BayObLGZ 2000, 316; 2001, 122/124).

    Ihnen folgt in ständiger Rechtsprechung auch der Senat (vgl. BayObLGZ 2000, 316, 331/333; BayObLG BtPrax 2001, 164/165; BayObLGZ 2001, 122/124; BayObLG NJW-RR 2001, 1446).

    dd) Ist der Stundensatz, der sich danach ergibt, niedriger als der Stundensatz, der dem Berufsbetreuer nach dem bis zum 31.12.1998 geltenden Recht zuerkannt wurde, hat der Tatrichter in seine Erwägungen mit einzubeziehen, ob und gegebenenfalls inwieweit im Wege des Härteausgleichs eine (weitere) Erhöhung des Stundensatzes in Betracht kommt (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334; 2001, 122/125).

  • BayObLG, 09.04.2003 - 3Z BR 237/02

    Vergütung eines Betreuers - Vergütungsanspruch bei Abschlagszahlungen

    aa) Nur für diejenigen Leistungen des Betreuers, welche vor dem 30.6.2000 erbracht worden sind, könnte ihm ein Härteausgleich entsprechend § 1 Abs. 3 Satz 1 BVormVG zugebilligt werden, für den anschließenden Zeitraum nicht mehr (vgl. BayObLGZ 2001, 122/125).

    Der Stundensatz von 31 EUR entspricht nach den durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3712; BayObLGZ 2001, 122/124) der Sach- und Rechtslage.

  • BayObLG, 25.09.2001 - 3Z BR 256/01

    Vergütung des Berufsbetreuers bei besonderer Schwierigkeit der

    Danach kommt den in § 1 Abs. 1 BVormVG festgelegten Stundensätzen für die Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter Richtlinienfunktion zu und darf der Tatrichter sie nur überschreiten, wenn die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies im Einzelfall ausnahmsweise gebietet (BGHZ 145, 104; vgl. hierzu BayObLGZ 2000, 316; 2001, 122/124).

    Der Tatrichter hat zwar bei der Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter in seine Erwägungen einzubeziehen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe es für den Betreuer eine besondere Härte bedeuten würde, die ab 1.1.1999 maßgeblichen Bemessungskriterien ohne Einschränkung anzuwenden (vgl. BayObLGZ 2001, 122).

  • BayObLG, 20.02.2002 - 3Z BR 36/02

    Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter

    Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. (BayObLGZ 2000, 316; 2000, 331/333; BayObLG BtPrax 2001, 164/165; BayObLGZ 2001, 122/124; BayObLG NJW-RR 2001, 1446).

    b) Ob dem Betreuer ein höherer Stundensatz zuzubilligen ist, weil die Anforderungen an ihn im Abrechnungszeitraum über den Regelfall einer Betreuung mit entsprechendem Aufgabenkreis deutlich hin ausgegangen sind und die Vergütung mit dem seiner Qualifikation nach § 1 Abs. 1 BVormVG entsprechenden Stundensatz zu der von ihm erbrachten gesteigerten Leistung in einem klaren Missverständnis stünde (vgl. BayObLGZ 2000, 316; 2001, 122/124), obliegt der pflichtgemäßen Beurteilung des Tatrichters.

  • BayObLG, 10.12.2003 - 3Z BR 232/03

    Härteausgleich bei Betreuervergütung

    a) Ist der Stundensatz, der sich aufgrund der bei vermögenden Betreuten zu beachtenden Richtlinienfunktion des § 1 Abs. 1 BVormVG (vgl. BGHZ 145, 104; BayObLGZ 2000, 316; 2001, 122/124) gemäß der Qualifikation des Vereinsbetreuers ergibt, niedriger als der Stundensatz der dem Betreuungsverein nach dem bis zum 31.12.1998 geltenden Recht zuerkannt wurde, hat der Tatrichter in seine Erwägungen mit einzubeziehen, ob und gegebenenfalls inwieweit im Wege des Härteausgleichs eine Erhöhung des Stundensatzes in Betracht kommt.

    Rechtsgrundlage hierfür ist die Übergangsbestimmung des § 1 Abs. 3 BVormVG, die bei der Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter und bei der Vergütung der Betreuungsvereine entsprechende Anwendung findet (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334; 2001, 122/125; 2002, 121/123 = BtPrax 2002, 212; OLG Dresden FamRZ 2001, 1323; OLG Schleswig BtPrax 2001, 259).

  • OLG Zweibrücken, 24.01.2002 - 3 W 5/02

    Betreuung: Festsetzung der Vergütung des Berufsbetreuers nach dem Tod des

    Des Weiteren ist der vom Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BayObLG NJW-RR 2001, 1299) bestätigte Stundensatz von 75,-- DM hier nicht zu beanstanden.
  • OLG Zweibrücken, 15.04.2002 - 3 W 62/02

    Berufsbetreuervergütung: Befristung der Härtefallregelung in Rheinland-Pfalz

    Der Senat ist mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht der Auffassung, dass das Prinzip des Vertrauensschutzes es jedenfalls für die Zeit nach dem 30. Juni 2000 nicht gebietet, einen gegenüber § 1 Abs. 1 BVormVG a.F. erhöhten Stundensatz zu bewilligen (BayObLGZ 2001, 122, 125, 126; vgl. auch BayObLGR 2001, 52, 54, jew. für den Fall einer bemittelten Betreuten).
  • BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 279/01

    Erhöhter Stundensatz für Betreuer eines mittellosen Betreuten

  • BayObLG, 24.06.2004 - 3Z BR 96/04

    Billigung eines Antrags des Betreuers auf Gewährung eines über den Höchstsatz

  • BayObLG, 05.09.2001 - 3Z BR 275/01

    Zulassung der sofortige Beschwerde in einer Vergütungssache für einen vermögenden

  • BayObLG, 11.07.2001 - 3Z BR 165/01

    Behördenprivileg für Verfahrenspflegers

  • BayObLG, 31.10.2001 - 3Z BR 255/01

    Keine Anfechtung der Nichtzulassung einer weiterer Beschwerde

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