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   BayObLG, 11.07.2001 - 1Z BR 131/00   

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https://dejure.org/2001,2498
BayObLG, 11.07.2001 - 1Z BR 131/00 (https://dejure.org/2001,2498)
BayObLG, Entscheidung vom 11.07.2001 - 1Z BR 131/00 (https://dejure.org/2001,2498)
BayObLG, Entscheidung vom 11. Juli 2001 - 1Z BR 131/00 (https://dejure.org/2001,2498)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Notare Bayern PDF, S. 54

    BGB § 2227
    Wichtiger Grund zur Entlassung des Testamentsvollstreckers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige weitere Beschwerde; Testamentsvollstrecker; Erheblicher Interessengegensatz; Konkreter Einzelfall; Erblasser

  • Judicialis

    BGB § 2227

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2227
    Entlassung eines Testamtensvollstreckers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Interessenskonflikt des Testamentsvollstreckers

Verfahrensgang

  • AG Forchheim - VI 626/99
  • LG Bamberg - 3 T 126/00
  • BayObLG, 11.07.2001 - 1Z BR 131/00

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 77
  • FamRZ 2002, 272
  • Rpfleger 2001, 593
  • BayObLGZ 2001, 167
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 13.08.1985 - BReg. 1 Z 10/85

    Testamentsvollstrecker; Entlassung; Wichtiger Grund; Mißtrauen; Unverschuldet;

    Auszug aus BayObLG, 11.07.2001 - 1Z BR 131/00
    Gegen die Entlassung eines Testamentsvollstreckers durch das Landgericht findet gemäß § 81 Abs. 2, §§ 27, 29 Abs. 2 FGG die sofortige weitere Beschwerde statt; nichts anderes kann gelten, wenn das Landgericht die Entlassung nicht selbst anordnet, sondern das Nachlassgericht zur Entlassung anweist (vgl. BayObLGZ 1985, 298/301).

    Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und Erben ein wichtiger Grund zur Entlassung sein (BayObLGZ 1985, 298, 302; BayOBLGZ 1997, 1, 12).

    Erst die mit einer bestimmten Auslegung verbundenen Auswirkungen auf die Amtsführung des Testamentsvollstreckers können einen wichtigen Grund zur Entlassung bilden, etwa weil die Einseitigkeit der vom Testamentsvollstrecker vorgenommenen Auslegung die Besorgnis eigennütziger Amtsführung begründet (vgl. BayObLGZ 1985, 298, 302, 304), weil der Testamentsvollstrecker durch eine fernliegende oder nicht vertretbare Auslegung ein berechtigtes Misstrauen hervorruft, er befleißige sich nicht der für die Ausübung seines Amtes notwendigen Unparteilichkeit (vgl. BayObLGZ 1997, 1, 26), oder weil die vom Testamentsvollstrecker vorgenommene Auslegung die Interessen des Erben nachhaltig gefährdet oder schädigt.

    Ob ein wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers vorliegt, kann nur im jeweiligen Einzelfall und nach Abwägung aller Umstände dieses Falles entschieden werden (vgl. auch Leitsatz zu der vom Landgericht zugrunde gelegten Entscheidung des Senats vom 13.8.1985, BayObLGZ 1985, 298).

  • BayObLG, 10.01.1997 - 1Z BR 65/95

    Verwaltungsvollstreckung und Abwicklungsvollstreckung aufgrund gemeinschaftlichen

    Auszug aus BayObLG, 11.07.2001 - 1Z BR 131/00
    Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und Erben ein wichtiger Grund zur Entlassung sein (BayObLGZ 1985, 298, 302; BayOBLGZ 1997, 1, 12).

    Erst die mit einer bestimmten Auslegung verbundenen Auswirkungen auf die Amtsführung des Testamentsvollstreckers können einen wichtigen Grund zur Entlassung bilden, etwa weil die Einseitigkeit der vom Testamentsvollstrecker vorgenommenen Auslegung die Besorgnis eigennütziger Amtsführung begründet (vgl. BayObLGZ 1985, 298, 302, 304), weil der Testamentsvollstrecker durch eine fernliegende oder nicht vertretbare Auslegung ein berechtigtes Misstrauen hervorruft, er befleißige sich nicht der für die Ausübung seines Amtes notwendigen Unparteilichkeit (vgl. BayObLGZ 1997, 1, 26), oder weil die vom Testamentsvollstrecker vorgenommene Auslegung die Interessen des Erben nachhaltig gefährdet oder schädigt.

    An eine Entlassung wegen berechtigten Misstrauens ist zudem ein strenger Maßstab anzulegen (BayObLGZ 1997, 1, 26).

  • RG, 03.02.1910 - IV 166/09

    Testamentsvollstrecker

    Auszug aus BayObLG, 11.07.2001 - 1Z BR 131/00
    Darüber hinaus steht dem Beteiligten zu 2 die Möglichkeit offen, gegen die von ihm als fehlerhaft gerügte Auslegung des Testaments durch die Beteiligte zu 1 im Zivilprozess gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. RGZ 73, 26/28; BGHZ 25, 275/283; OLG Köln OLGZ 1987, 280/282 f.; Staudinger/Reimann BGB § 2203 Rn. 27, § 2205 Rn. 13; Soergel/Damrau BGB 12. Aufl. Vor § 2197 Rn. 18, § 2203 Rn. 5, § 2216 Rn. 2; MünchKomm/Brandner BGB 3. Aufl. § 2203 Rn. 7, § 2205 Rn. 13).
  • OLG Köln, 08.10.1986 - 2 Wx 57/86

    Testamentsvollstreckung; Testamentsvollstrecker; Nachlaßgericht; Entlassung des

    Auszug aus BayObLG, 11.07.2001 - 1Z BR 131/00
    Darüber hinaus steht dem Beteiligten zu 2 die Möglichkeit offen, gegen die von ihm als fehlerhaft gerügte Auslegung des Testaments durch die Beteiligte zu 1 im Zivilprozess gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. RGZ 73, 26/28; BGHZ 25, 275/283; OLG Köln OLGZ 1987, 280/282 f.; Staudinger/Reimann BGB § 2203 Rn. 27, § 2205 Rn. 13; Soergel/Damrau BGB 12. Aufl. Vor § 2197 Rn. 18, § 2203 Rn. 5, § 2216 Rn. 2; MünchKomm/Brandner BGB 3. Aufl. § 2203 Rn. 7, § 2205 Rn. 13).
  • OLG München, 30.12.2008 - 31 Wx 99/08

    Testamentsvollstreckung: Pflicht zur Mitteilung eines Nachlassverzeichnisses

    Das auf dem amtlichen Vordruck einzureichende Nachlassverzeichnis unterscheidet sich zwar von dem nach § 2215 Abs. 1 BGB zu errichtenden Verzeichnis, denn letzteres hat jeden Nachlassgegenstand aufzuführen, erfordert aber keine Wertangaben (vgl. dazu BayObLG FamRZ 2002, 989/990; ZEV 2002, 155/156 f.).
  • OLG München, 28.01.2020 - 31 Wx 439/17

    Vermögensverzeichnis im Fall der Nacherbschaft

    Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Nacherbentestamentsvollstrecker einerseits und den anderen Nacherben andererseits ein wichtiger Grund zur Entlassung sein (vgl. BayObLGZ 1985, 298/302; 2001, 167/170; FamRZ 2004, 740).
  • KG, 30.11.2010 - 1 W 434/10

    Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen Entnahme einer überhöhten

    Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker einerseits und Erben andererseits ein wichtiger Grund zur Entlassung sein (BayObLGZ 1985, 298/302; 2001, 167/170).
  • KG, 06.05.2014 - 6 W 166/13

    Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers

    1 Z 10/85">BayObLGZ 1985, 298/302; 2001, 167/170).

    Vielmehr können erst die mit einer bestimmten Auslegung verbundenen Auswirkungen auf die Amtsführung des Testamentsvollstreckers einen wichtigen Grund zu Entlassung bilden, etwa weil die Einseitigkeit der vom Testamentsvollstrecker vorgenommenen Auslegung die Besorgnis eigennütziger Amtsführung begründet (vgl. BayObLGZ 1985, 298/302/304), weil der Testamentsvollstrecker durch eine fernliegende oder nicht vertretbare Auslegung ein berechtigtes Misstrauen hervorruft, er befleißige sich nicht der für die Ausübung seines Amtes notwendigen Unparteilichkeit (vgl. BayObLGZ 1997, 1/26), oder weil die vom Testamentsvollstrecker vorgenommene Auslegung die Interessen der Erben nachhaltig gefährdet oder schädigt (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 28. Juli 2003 - 1Z BR 140/02 -,NJW-RR 2004, 366-368 - zitiert nach juris: Rdnr. 37; BayObLGZ 2001, 167/170).

  • OLG München, 09.07.2008 - 31 Wx 3/08

    Testamentsvollstreckung: Entlassung eines Verwaltungsvollstreckers wegen des

    Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker einerseits und Erben andererseits ein wichtiger Grund zur Entlassung sein (BayObLGZ 1985, 298/302; 2001, 167/170).
  • BayObLG, 28.07.2003 - 1Z BR 140/02

    Wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers

    Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und Erben ein wichtiger Grund zur Entlassung sein (BayObLGZ 1985, 296/302; 1988, 42/48; 1990, 177/181; 1997, 1/12; 2001, 167/170).

    Vielmehr können erst die mit einer bestimmten Auslegung verbundenen Auswirkungen auf die Amtsführung des Testamentsvollstreckers einen wichtigen Grund zu Entlassung bilden, etwa weil die Einseitigkeit der vom Testamentsvollstrecker vorgenommenen Auslegung die Besorgnis eigennütziger Amtsführung begründet (vgl. BayObLGZ 1985, 298/302/304), weil der Testamentsvollstrecker durch eine fernliegende oder nicht vertretbare Auslegung ein berechtigtes Misstrauen hervorruft, er befleißige sich nicht der für die Ausübung seines Amtes notwendigen Unparteilichkeit (vgl. BayObLGZ 1997, 1/26), oder weil die vom Testamentsvollstrecker vorgenommene Auslegung die Interessen der Erben nachhaltig gefährdet oder schädigt (BayObLGZ 2001, 167/170).

  • OLG München, 09.07.2020 - 31 Wx 455/19

    Antragsrecht des Miterben auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers

    Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker einerseits und Erben andererseits ein wichtiger Grund zur Entlassung sein (BayObLGZ 1985, 298/302; 2001, 167/170 FamRZ 2004, 740).
  • OLG München, 25.05.2023 - 33 Wx 36/23

    Pflichtverletzungen eines Testamentsvollstreckers durch Vereinnahmung von

    1 Z 10/85">BayObLGZ 1985, 298; BayObLG, Beschluss vom 11.07.2001, 1Z BR 131/00, BayObLGZ 2001, 167; BayObLG, Beschluss vom 28.07.2003, 1Z BR 140/02, FamRZ 2004, 740; Krätzschel in: Krätzschel/Döbereiner/Krätzschel, Nachlassrecht, 12. Aufl. 2022, § 19 Rn. 81 ff.).
  • KG, 28.09.2010 - 1 W 21/10

    Testamentsvollstreckung: Interessenabwägung bei der beanspruchten Entlassung

    Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker einerseits und Erben andererseits ein wichtiger Grund zur Entlassung sein (BayObLGZ 1985, 298/302; 2001, 167/170).
  • BayObLG, 10.10.2003 - 3Z BR 103/03

    Vertretungsbefugnis im Verfahren zur Entlassung des Testamentsvollstreckers -

    Hierbei sind Bedeutung und Umfang der Sache, der Wert des der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Vermögens, die voraussichtliche Dauer der Verwaltung, ferner Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers heranzuziehen; in der Regel wird in der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ein Geschäftswert in Höhe von 10 % des Reinnachlasswertes angenommen (vgl. die Entscheidungen des für Nachlasssachen zuständigen 1. Zivilsenats BayObLG FamRZ 1987, 101/104; BayObLGZ 1994, 313/325; 2001, 167/174).
  • BayObLG, 26.11.2004 - 1Z BR 74/04

    Testamentsvollstreckung bei Nachlassspaltung aufgrund Auslandsgrundstücks -

  • BayObLG, 15.09.2004 - 1Z BR 61/04

    Pflichten des Testamentsvollstreckers gegenüber Nacherben bei Veräußerung eines

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