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   BayObLG, 16.07.2001 - 5Z RR 73/98   

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BayObLG, 16.07.2001 - 5Z RR 73/98 (https://dejure.org/2001,10675)
BayObLG, Entscheidung vom 16.07.2001 - 5Z RR 73/98 (https://dejure.org/2001,10675)
BayObLG, Entscheidung vom 16. Juli 2001 - 5Z RR 73/98 (https://dejure.org/2001,10675)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Revision; Endurteil; Zulässigkeit des Rechtswegs; Rechtsbeschwerde; Vorabentscheidung

  • Judicialis

    GVG § 17a; ; EGZPO § 7 Abs. 6; ; MEG Art. 23 Abs. 3; ; MEG Art. 28 Abs. 1; ; BayMG 1992 Art. 38 Abs. 2; ; BayMG 1992 Art. 38 Abs. 3; ; BayVwVfG Art. 54

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck.de (Kurzinformation)

    Verwaltungsrechtsweg für Klagen wegen Teilnehmerentgelts

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 2001, 174
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 06.07.1973 - IV C 22.72

    Rechtsweg bei Streitigkeit um einen sog. Folgekostenvertrag

    Auszug aus BayObLG, 16.07.2001 - 5Z RR 73/98
    Der Schluss von der privatrechtlichen Organisationsform der Kabel- bzw. Medienbetriebsgesellschaften auf den privatrechtlichen Charakter der von ihnen mit den Teilnehmern abgeschlossenen "Vereinbarungen" lässt außer acht, dass es nach ganz herrschender Meinung für die Abgrenzung von privatrechtlichem und öffentlichrechtlichem Vertrag auf dessen Gegenstand ankommt (GmS-OGB NJW 1986, 2359; BVerwGE 30, 65/67; 42, 331; 84, 236/238; NJW 1993, 2695/2696; OVG Münster NJW 1991, 61; BGHZ 32, 214/215 f.; 35, 69/71; Wolff/Bachof/Stober 5 22 Rn. 55; Stelkens/ Bonk/Sachs VwVfG 5. Aufl. Rn. 76; Kopp/Ramsauer VwVfG 7. Aufl. Rn. 27; Knack VwVfG 4. Aufl. Rn. 2 jeweils zu § 54; Lange JuS 1982, 500/501).

    Ist aber die eine Seite der "Vereinbarung", die sich mit dem Entgelt befasst, als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizieren, dann muss die Vereinbarung auch insoweit, als sie die Zulassung als Voraussetzung der Entstehung der Verpflichtung zur Entrichtung des Teilnehmerentgelts ausspricht, wegen des engen Zusammenhangs als öffentlichrechtlicher Vertrag verstanden werden (vgl. BVerwGE 42, 331/333; DVB1 1980, 686/697; Kopp/Ramsauer Rn. 29, 31; Knack Rn. 4.3; Stelkens/Bonk/Sachs Rn. 77 f. jeweils zu § 54).

  • BGH, 29.03.1996 - V ZR 326/94

    Begründung von Volkseigentum an einem Grundstück durch Ersitzung unter Geltung

    Auszug aus BayObLG, 16.07.2001 - 5Z RR 73/98
    Es konnte hiervon nur absehen, wenn es die Zulässigkeit des Rechtswegs bejahte und im Fall der Vorabentscheidung keinen Anlass gesehen hätte, nach § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG die Beschwerde an den Bundesgerichtshof zuzulassen (BGHZ 131, 169/171; 132, 245/247).

    Der Bundesgerichtshof kann auch in einem derartigen Fall von einer Zurückverweisung absehen, wenn das Vorabverfahren nur wiederum zu einer Bejahung des Rechtswegs führen könnte (vgl. BGHZ 132, 245/248; NJW 1999, 651/652).

  • BGH, 25.04.1960 - III ZR 81/59

    Öffentlich-rechtlicher Vertrag

    Auszug aus BayObLG, 16.07.2001 - 5Z RR 73/98
    Der Schluss von der privatrechtlichen Organisationsform der Kabel- bzw. Medienbetriebsgesellschaften auf den privatrechtlichen Charakter der von ihnen mit den Teilnehmern abgeschlossenen "Vereinbarungen" lässt außer acht, dass es nach ganz herrschender Meinung für die Abgrenzung von privatrechtlichem und öffentlichrechtlichem Vertrag auf dessen Gegenstand ankommt (GmS-OGB NJW 1986, 2359; BVerwGE 30, 65/67; 42, 331; 84, 236/238; NJW 1993, 2695/2696; OVG Münster NJW 1991, 61; BGHZ 32, 214/215 f.; 35, 69/71; Wolff/Bachof/Stober 5 22 Rn. 55; Stelkens/ Bonk/Sachs VwVfG 5. Aufl. Rn. 76; Kopp/Ramsauer VwVfG 7. Aufl. Rn. 27; Knack VwVfG 4. Aufl. Rn. 2 jeweils zu § 54; Lange JuS 1982, 500/501).

    Für die Abgrenzung privatrechtlicher von öffentlich-rechtlichen Verträgen kommt es dagegen nicht auf die Vertragsparteien an (Erman/Hefermehl BGB 10. Aufl. Vor § 145 Rn. 14); auch öffentlich-rechtliche Verträge zwischen Privaten sind möglich (BGHZ 32, 214/215; BVerwG DVB1 1990, 154; Lange aaO S. 504; Götz JuS 1970, 1/2; Kopp/Ramsauer aaO Rn. 35; Bornemann/Kraus/Lörz Art. 27 Rn. 34).

  • BGH, 04.03.1998 - VIII ZB 25/97

    Entscheidung des Berufungsgerichts bei unrichtiger Bejahung des Rechtsweges zu

    Auszug aus BayObLG, 16.07.2001 - 5Z RR 73/98
    Im Rahmen seiner neuen Entscheidung, die in Beschlussform zu ergehen hat und keine (nochmalige) mündliche Verhandlung voraussetzt (vgl. zum Inhalt BGH NJW 1998, 2057/2058; Zöller/Gummer § 17a GVG Rn. 17), wird das Oberlandesgericht auch über die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG zu entscheiden haben.
  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 6.88

    Vorbeugender Immissionsschutz

    Auszug aus BayObLG, 16.07.2001 - 5Z RR 73/98
    Der Schluss von der privatrechtlichen Organisationsform der Kabel- bzw. Medienbetriebsgesellschaften auf den privatrechtlichen Charakter der von ihnen mit den Teilnehmern abgeschlossenen "Vereinbarungen" lässt außer acht, dass es nach ganz herrschender Meinung für die Abgrenzung von privatrechtlichem und öffentlichrechtlichem Vertrag auf dessen Gegenstand ankommt (GmS-OGB NJW 1986, 2359; BVerwGE 30, 65/67; 42, 331; 84, 236/238; NJW 1993, 2695/2696; OVG Münster NJW 1991, 61; BGHZ 32, 214/215 f.; 35, 69/71; Wolff/Bachof/Stober 5 22 Rn. 55; Stelkens/ Bonk/Sachs VwVfG 5. Aufl. Rn. 76; Kopp/Ramsauer VwVfG 7. Aufl. Rn. 27; Knack VwVfG 4. Aufl. Rn. 2 jeweils zu § 54; Lange JuS 1982, 500/501).
  • BGH, 27.03.1961 - III ZR 6/60

    Verträge zur Reichsgaragenordnung

    Auszug aus BayObLG, 16.07.2001 - 5Z RR 73/98
    Der Schluss von der privatrechtlichen Organisationsform der Kabel- bzw. Medienbetriebsgesellschaften auf den privatrechtlichen Charakter der von ihnen mit den Teilnehmern abgeschlossenen "Vereinbarungen" lässt außer acht, dass es nach ganz herrschender Meinung für die Abgrenzung von privatrechtlichem und öffentlichrechtlichem Vertrag auf dessen Gegenstand ankommt (GmS-OGB NJW 1986, 2359; BVerwGE 30, 65/67; 42, 331; 84, 236/238; NJW 1993, 2695/2696; OVG Münster NJW 1991, 61; BGHZ 32, 214/215 f.; 35, 69/71; Wolff/Bachof/Stober 5 22 Rn. 55; Stelkens/ Bonk/Sachs VwVfG 5. Aufl. Rn. 76; Kopp/Ramsauer VwVfG 7. Aufl. Rn. 27; Knack VwVfG 4. Aufl. Rn. 2 jeweils zu § 54; Lange JuS 1982, 500/501).
  • BGH, 25.02.1993 - III ZR 9/92

    Rechtsweg für Beseitigungsklage bei Strömungsschäden an Ufergrundstück -

    Auszug aus BayObLG, 16.07.2001 - 5Z RR 73/98
    § 17a Abs. 5 GVG gilt nicht, wenn trotz Rüge der Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht vorab entschieden wurde (BGHZ 121, 367/371; 130, 159/163 f.; Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. Rn. 22; Zöller/ Gummer ZPO 22. Aufl. Rn. 17 und 18 jeweils zu § 17a GVG).
  • BGH, 18.11.1998 - VIII ZR 269/97

    Aufhebung und Zurückverweisung zum Zwecke der Nachholung der Vorabentscheidung

    Auszug aus BayObLG, 16.07.2001 - 5Z RR 73/98
    Der Bundesgerichtshof kann auch in einem derartigen Fall von einer Zurückverweisung absehen, wenn das Vorabverfahren nur wiederum zu einer Bejahung des Rechtswegs führen könnte (vgl. BGHZ 132, 245/248; NJW 1999, 651/652).
  • BGH, 11.07.1996 - V ZB 6/96

    Zuständigkeit des Zivilrechtsweges bei Zusammenfallen von zuständigkeits- und

    Auszug aus BayObLG, 16.07.2001 - 5Z RR 73/98
    Bis zur Neufassung der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Rechtswegverweisung durch Gesetz vom 17.12.1990, durch das § 17a GVG eingefügt wurde, war über die Zulässigkeit des Rechtswegs in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Rechtsmittelinstanz und somit grundsätzlich auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu befinden (BGHZ 133, 240/244).
  • BGH, 09.11.1995 - V ZB 27/94

    Rechtsweg für Ansprüche aufgrund besatzungsrechtlicher oder -hoheitlicher

    Auszug aus BayObLG, 16.07.2001 - 5Z RR 73/98
    Es konnte hiervon nur absehen, wenn es die Zulässigkeit des Rechtswegs bejahte und im Fall der Vorabentscheidung keinen Anlass gesehen hätte, nach § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG die Beschwerde an den Bundesgerichtshof zuzulassen (BGHZ 131, 169/171; 132, 245/247).
  • BVerwG, 27.06.1968 - II C 70.67

    Bestimmung der Charakterisierung eines Vertrages - Nichtigkeit eines Vertrages

  • BGH, 30.06.1995 - V ZR 118/94

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentums- und des Prozeßgerichts;

  • GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen

  • BGH, 12.07.1971 - III ZR 252/68

    Rechtsweg für Streit aus Anbauverträgen

  • BVerwG, 06.07.1984 - 4 C 24.80

    Zulässigkeit und Rechtsnatur eines Vertrags zur freiwilligen Baulandumlegung

  • BVerwG, 11.02.1993 - 4 C 18.91

    Zulässigkeit und Rechtsnatur von Verträgen nach dem "Weilheimer Modell"

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.1990 - 13 A 1342/88

    Errichtung eines Krankenhauses; Betrieb eines Krankenhauses; Zugehörigkeit zum

  • BVerwG, 24.08.1994 - 11 C 14.93

    Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in öffentlich-rechtlichem

  • BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 396/98

    Landesmediengesetz Bayern

    Für die Gesetzgebungskompetenz ist ebenfalls unmaßgeblich, wie die Pflicht zur Zahlung des Teilnehmerentgelts rechtlich begründet wird, vorliegend über die in Art. 38 Abs. 2 BayMG 1992 geregelte Pflicht zum Abschluss einer Vereinbarung mit der Folgepflicht zur Zahlung des Teilnehmerentgelts, und ob die Vereinbarung dem Privatrecht zuzuordnen war - wie seinerzeit zum Teil angenommen wurde (vgl. BayVGH, ZUM 1997, S. 571 ; OLG München, MMR 2001, S. 445 ) - oder dem öffentlichen Recht (so schon nach altem Recht BayObLGZ 2001, 174 und nach gegenwärtigem Recht BGH, NVwZ 2003, S. 506 f.; VG München, MMR 2005, S. 64 ; Bornemann/Kraus/Lörz, Bayerisches Mediengesetz, Art. 33 Rn. 22 ff., 25 ).
  • BVerfG, 09.11.2005 - 2 BvR 1198/03

    Bertelsmann AG nimmt Verfassungsbeschwerde gegen Zustellung einer

    Für die Gesetzgebungskompetenz ist ebenfalls unmaßgeblich, wie die Pflicht zur Zahlung des Teilnehmerentgelts rechtlich begründet wird, vorliegend über die in Art. 38 Abs. 2 BayMG 1992 geregelte Pflicht zum Abschluss einer Vereinbarung mit der Folgepflicht zur Zahlung des Teilnehmerentgelts, und ob die Vereinbarung dem Privatrecht zuzuordnen war ? wie seinerzeit zum Teil angenommen wurde (vgl. BayVGH, ZUM 1997, S. 571 ; OLG München, MMR 2001, S. 445 ) - oder dem öffentlichen Recht (so schon nach altem Recht BayObLGZ 2001, 174 und nach gegenwärtigem Recht BGH, NVwZ 2003, S. 506 f.; VG München, MMR 2005, S. 64 ; Bornemann/Kraus/Lörz, Bayerisches Mediengesetz, Art. 33 Rn. 22 ff., 25 ).
  • BGH, 31.10.2002 - III ZB 7/02

    Rechtsweg für Rechtstreitigkeiten zwischen einer Kabel- bzw.

    2.a) Indessen waren, worüber jedenfalls in der neueren Rechtsprechung der obersten Gerichte in Bayern im Kern - wenn auch nicht immer genau mit demselben rechtlichen Ansatz - Einigkeit besteht, die Kabelgesellschaften bzw. (später) die Medienbetriebsgesellschaften gesetzlich auf eine Art und Weise in hoheitliche Funktionsbereiche (im Bereich der Wahrnehmung der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft der Klägerin/Landesmedienanstalt) eingebunden, daß ihre Tätigkeit - auch in dem hier interessierenden Zusammenhang - der eines beliehenen Unternehmers gleichkam (BayVGH, Beschluß vom 12. Juli 2001 - 7 C 00.2549 - BayVBl. 2002, 82 m. kritischer Anm. Bornemann) bzw. sie gleichsam als Zulassungsstelle für die Nutzung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt fungierten (BayObLG, Urteil vom 16. Juli 2001 - 52 RR 73/98 - BayObLGZ 2001, 174).

    Für eine solche Einordnung können auch nicht Gesichtspunkte der sogenannten Zwei-Stufen-Theorie herangezogen werden (vgl. BayObLGZ 2001, 174).

  • VG Regensburg, 30.07.2003 - RO 3 K 03.37

    Voraussetzungen eines Teilnehmerentgelts nach dem Bayerischen Mediengesetz

    Es besteht auch in der neueren Rechtsprechung der obersten Gerichte, wenn auch nicht immer genau mit demselben rechtlichen Ansatz Einigkeit, dass wegen des Anspruchs auf vertragliches Teilnehmerentgelt der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist (so BGH v. 31.10.2002 III ZB 7/02) - Kabelgesellschaften bzw. später die Medienbetriebsgesellschaften sind beliehene Unternehmer -(Bayerisches Oberstes Landesgericht vom 16.7.2001 5 Z RR 73/98, Vereinbarung nach Art. 38 Abs. 2 und 3 BayMG ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag und BayVGH v. 12. Juli 2001 7 C 00.35492, BayVBl 2002, 82, 83).

    Allerdings erfüllen beliehene Unternehmer den Behördenbegriff des Art. 1 BayVwVfG, was zur Folge hat, dass füröffentlich-rechtliche Verträge, die sie schließen, Art. 57 BayVwVfG gilt (so auch BayObLG v. 16.7.2001 5 Z RR 73/98 S. 15 des Urteilsumdrucks mit Hinweis auf BVerwG DVBl 1992, 1295/1296 und weiteren Nachweisen).

    Des Weiteren kommt noch hinzu, dass erst aufgrund der obergerichtlichen Entscheidungen des BGH vom 31. Oktober 2002 III ZB 7/02 und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 16. Juli 2001 5 Z RR 73/98 und auch des BayVGH v. 12. Juli 2001 7 C 00.35492 erkannt wurde, dass die Teilnehmerentgeltvereinbarungen nicht zivilrechtliche Verträge, sondern öffentlich-rechtliche Verträge sind.

  • VG Augsburg, 06.06.2008 - Au 7 K 08.414

    Teilnehmerentgelt nach BayMG; Inhaber eines Kabelanschlusses; Kosten des

    Da zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Teilnehmerentgelt nicht entrichtet wurde, kann dahingestellt bleiben, ob und in welcher Form eine Vereinbarung des Klägers mit der Beklagten zustande gekommen ist (vgl. dazu BayObLG vom 16.7.2001 BayObLGZ 2001, 174; BayVGH vom 12.7.2001 BayVBl 2002, 82).
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