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   BayObLG, 23.08.2001 - 2Z BR 96/01   

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https://dejure.org/2001,1624
BayObLG, 23.08.2001 - 2Z BR 96/01 (https://dejure.org/2001,1624)
BayObLG, Entscheidung vom 23.08.2001 - 2Z BR 96/01 (https://dejure.org/2001,1624)
BayObLG, Entscheidung vom 23. August 2001 - 2Z BR 96/01 (https://dejure.org/2001,1624)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Beschränkung des Musizierens "auf Zimmerlautstärke" durch Hausordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige weitere Beschwerde; Hausverwalter; Gemeinschaftsordnung; Hausordnung; Musizieren

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Unterlassung des Klavierspiels - WEG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beschränkung des Musizierens durch Hausordnung

  • Judicialis

    WEG § 14 Nr. 1; ; WEG § 15

  • gaius.legal

    Beschränkung des Musizierens "auf Zimmerlautstärke" durch Hausordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 14 Nr. 1, § 15
    Verbindlichkeit einer Beschränkung des Musizierens auf Zimmerlautstärke in einer vom Hausverwalter aufgestellten Hausordnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zur Ermächtigung des Verwalters: Aufstellung der Hausordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • jurpage.net (Leitsatz)
  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Hausordnung: Musizieren nur auf Zimmerlautstärke?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wohnungseigentumsrecht: Beschränkung des Musizierens auf Zimmerlautstärke durch Hausordnung kommt Verbot gleich - Regelung in der Hausordnung jedoch nicht gleich unwirksam

Verfahrensgang

  • AG Regensburg - 13 UR II 62/00
  • LG Regensburg - 7 T 131/01
  • BayObLG, 23.08.2001 - 2Z BR 96/01

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3635
  • MDR 2001, 1345
  • NZM 2001, 1034
  • FGPrax 2001, 236
  • ZMR 2002, 64
  • BayObLGZ 2001, 232
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 28.03.1985 - BReg. 2 Z 8/85

    Wohnungseigentümer; Eigentümerbeschluß; Beschluß; Eigentümerversammlung;

    Auszug aus BayObLG, 23.08.2001 - 2Z BR 96/01
    In diesem Rahmen hat sich grundsätzlich auch eine Gebrauchsregelung in der Hausordnung zu halten (BayObLGZ 1985, 104/108); im übrigen muss sie unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Sondereigentums den Interessen der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entsprechen (vgl. § 15 Abs. 2, 3 WEG).

    Musizieren, das außerhalb der eigenen Wohnung nicht zu hören ist, kann grundsätzlich nicht durch Gebrauchsregelungen beschränkt werden, weil durch ein solches musizieren kein anderer Wohnungseigentümer beeinträchtigt wird (BGHZ 139, 288/294; BayObLGZ 1985, 104/109).

    Denn die Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer durch das musizieren schränkt diese in dem Gebrauch ihres Sondereigentums ein (BayObLGZ 1985, 104/108).

  • OLG Hamm, 10.11.1980 - 15 W 122/80

    Sittenwidrigkeit eines Musikausübungsverbots durch einen

    Auszug aus BayObLG, 23.08.2001 - 2Z BR 96/01
    Die dadurch für andere Wohnungseigentümer gegebene Beeinträchtigung ist grundsätzlich als im Sinne des § l4 Nr. 1 WEG bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidlich anzusehen (BGHZ 139, 288/293 f. = NJW 1998, 3713; OLG Hamm NJW 1981, 465; Bärmann/Pick/Merle § 21 Rn. 106; Weitnauer/Lüke WEG 8. Aufl. § 15 Rn. 17 f.; Staudinger/Bub WEG § 21 Rn. 130).

    Ohne Bedeutung ist im übrigen, dass die Hausordnung bereits bestand, als die Antragsgegnerin ihre Wohnung erwarb (vgl. dazu OLG Hamm NJW 1981, 465).

  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus BayObLG, 23.08.2001 - 2Z BR 96/01
    Musizieren, das außerhalb der eigenen Wohnung nicht zu hören ist, kann grundsätzlich nicht durch Gebrauchsregelungen beschränkt werden, weil durch ein solches musizieren kein anderer Wohnungseigentümer beeinträchtigt wird (BGHZ 139, 288/294; BayObLGZ 1985, 104/109).

    Die dadurch für andere Wohnungseigentümer gegebene Beeinträchtigung ist grundsätzlich als im Sinne des § l4 Nr. 1 WEG bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidlich anzusehen (BGHZ 139, 288/293 f. = NJW 1998, 3713; OLG Hamm NJW 1981, 465; Bärmann/Pick/Merle § 21 Rn. 106; Weitnauer/Lüke WEG 8. Aufl. § 15 Rn. 17 f.; Staudinger/Bub WEG § 21 Rn. 130).

  • BayObLG, 04.09.1997 - 2Z BR 105/97

    Ansprüche der Wohnungseigentümer bei ordnungswidriger Abrechnung über Heizungs-

    Auszug aus BayObLG, 23.08.2001 - 2Z BR 96/01
    Der damit gegebene Anspruch der Antragsgegnerin auf Änderung der Hausordnung kann dem Unterlassungsanspruch der Antragstellerin allerdings nicht entgegengehalten werden (BayObLG WuM 1996, 297; NZM 1998, 813).
  • BayObLG, 05.12.1991 - BReg. 2 Z 154/91

    Vom Verwalter aufgestellte Hausordnung

    Auszug aus BayObLG, 23.08.2001 - 2Z BR 96/01
    Wie eine solche steht auch die vom Verwalter aufgestellte Hausordnung unter dem Vorbehalt einer Änderung durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer oder gerichtliche Entscheidung (BayObLGZ 1991, 421/422 f. m.w.N.; Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. § 21 Rn. 94).
  • OLG Frankfurt, 06.08.2003 - 20 W 22/02

    Wohnungseigentumsverfahren: Gerichtliche Nachprüfbarkeit von Ruhezeitregelungen

    Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entsprechenden Verwaltung, die jeder einzelne Wohnungseigentümer verlangen kann, § 21 Abs. 4 WEG, gehört grundsätzlich auch die Aufstellung einer Hausordnung, § 21 Abs. 5 Nr. 1 WEG (vgl. BayObLGZ 2001, 232, 234).

    Es darf zwar auf bestimmte Zeiten und einen bestimmten Umfang beschränkt, nicht jedoch insgesamt verboten werden (vgl. etwa BGH NJW 1998, 3713, 3714; BayObLG ZWE 2002, 312, 313; BayObLGZ 2001, 232, 235; OLG Hamm NJW 1981, 465; vgl. auch Senat NJW 1985, 2138; DWW 1985, 26).

    So verbietet die Regelung zunächst nach der nächstliegenden Bedeutung nicht ein Musizieren in Zimmerlautstärke; einer solchen Betätigung steht grundsätzlich ein schützenswertes Interesse der anderen Hausbewohner nicht entgegen (vgl. BGH NJW 1998, 3713, 3715; BayObLG ZWE 2002, 312, 313; BayObLGZ 2001, 232, 234).

  • BayObLG, 12.09.2002 - 2Z BR 21/02

    Beseitigungsanspruch des Wohnungseigentümers - Veränderung der gärtnerischen

    Ein solcher Anspruch kann auch die Genehmigung beabsichtigter oder vorgenommener Änderungen und Maßnahmen der beschriebenen Art umfassen (siehe etwa BayObLGZ 2001, 232 für den Anspruch auf Abänderung der Hausordnung).

    Dem Unterlassungsbegehren kann er jedoch grundsätzlich nicht entgegengehalten werden (BayObLGZ 2001, 232/236).

  • BayObLG, 28.02.2002 - 2Z BR 141/01

    Widerspruch zwischen Gemeinschaftsordnung und Hausordnung in städtischer

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 139, 288) wie des Senats (BayObLGZ 1985, 104; 2001, 232) liegt es grundsätzlich im Ermessensspielraum der Wohnungseigentümer, allgemeine Ruhezeiten durch Beschluss festzulegen (§ 21 Abs. 3, § 23 Abs. 1 WEG).

    So verbietet sie nach ihrer nächstliegenden Bedeutung nicht ein Musizieren in Zimmerlautstärke (siehe BGHZ 139, 288/294 f.; BayObLGZ 2001, 232/234).

  • LG Freiburg, 13.12.2002 - 4 T 61/02

    Wohnungseigentum: Beschränkung des Musizierens durch die Hausordnung

    Der Begriff der Zimmerlautstärke besagt, dass die Musik außerhalb der betreffenden Wohnung in den anderen Wohnungen nicht wahrzunehmen ist (vgl. BGHZ aaO.; OLG Oldenburg ZMR 1978, 245; BayObLG WuM 1996, 488; NJW 2001, 3635), wobei völlig unerhebliche Beeinträchtigungen ohne Bedeutung sind (vgl. BayObLG WuM 1996, 488).

    In einer Entscheidung vom 23.08.2001 (NJW 2001, 3635) hat das BayObLG ausgesprochen, dass die Nachbarn sich gegen Musiziertätigkeit außerhalb der üblichen Ruhezeiten nicht wenden könnten, ohne allerdings diese üblichen Ruhezeiten näher zu definieren.

  • OLG München, 28.02.2002 - 2Z BR 141/01

    Zulässigkeit der Beschränkung des Musizierens in der WEG-Hausordnung

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 139, 288) wie des Senats (BayObLGZ 1985, 104; 2001, 232) liegt es grundsätzlich im Ermessensspielraum der Wohnungseigentümer, allgemeine Ruhezeiten durch Beschluß festzulegen (§ 21 Abs. 3, § 23 Abs. 1 WEG).

    So verbietet sie nach ihrer nächstliegenden Bedeutung nicht ein Musizieren in Zimmerlautstärke (siehe BGHZ 139, 288/294 f.; BayObLGZ 2001, 232/234).

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