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   BayObLG, 28.03.2001 - 2Z BR 138/00   

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https://dejure.org/2001,1826
BayObLG, 28.03.2001 - 2Z BR 138/00 (https://dejure.org/2001,1826)
BayObLG, Entscheidung vom 28.03.2001 - 2Z BR 138/00 (https://dejure.org/2001,1826)
BayObLG, Entscheidung vom 28. März 2001 - 2Z BR 138/00 (https://dejure.org/2001,1826)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 10 Abs. 2; 15 Abs. 1; BGB § 873 Abs. 2
    Änderung eines Sondernutzungsrechts, hier: Verlegung eines Stellplatzes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige weitere Beschwerde; Stellplatzverlegung; Wohnungseigentum; Schuldrechtliche Einigung; Dingliche Einigung; Formfreie Einigung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sondernutzungsrecht; Stellplatzverlegung; allstimmiger Beschluß

  • Judicialis

    WEG § 10 Abs. 2; ; WEG § 15 Abs. 1; ; BGB § 873 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 1; BGB § 873 Abs. 2
    Änderung eines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1164
  • DNotZ 2002, 142
  • NZM 2001, 529
  • FGPrax 2001, 145
  • ZMR 2001, 638
  • Rpfleger 2001, 404
  • BayObLGZ 2001, 73
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 02.03.2001 - 2Z BR 127/00

    Beseitigung von Anpflanzungen auf dem einem Wohnungseigentümer nicht zur

    Auszug aus BayObLG, 28.03.2001 - 2Z BR 138/00
    a) Durch den Eigentumsübergang während des Verfahrens verloren die Antragsgegner zu 1 ihr Gegenantragsrecht nicht; § 265 ZPO ist entsprechend anzuwenden (BayObLG NJW-RR 1991, 351 f.; Senatsbeschluß vom 2.3.2001 - 2Z BR 127/00).
  • BGH, 13.09.2000 - V ZB 14/00

    Löschung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch

    Auszug aus BayObLG, 28.03.2001 - 2Z BR 138/00
    Das gilt auch dann, wenn das Sondernutzungsrecht wie hier in der Teilungserklärung begründet wurde, weil die Teilungserklärung ab dem Zeitpunkt, ab dem sie von dem teilenden Eigentümer nicht mehr einseitig abgeändert werden kann, einer Vereinbarung gleichsteht (BGH WuM 2000, 682 f.).
  • OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 20 W 258/03

    Wohnungseigentumsverfahren: Unterlassungs- und Rückbauanspruch bei Nutzung eines

    Auch wenn - wie hier - ein Sondernutzungsrecht in der Teilungserklärung begründet worden ist, steht die Teilungserklärung ab dem Zeitpunkt, ab dem sie von dem teilenden Eigentümer nicht mehr geändert werden kann, einer Vereinbarung gleich (vgl. BayObLG ZMR 2001, 638; BGH WuM 2000, 682).

    Dies gilt auch dann, wenn das Sondernutzungsrecht - wie hier - in der Teilungserklärung begründet worden ist (vgl. BayObLG ZMR 2001, 638; BGH WuM 2000, 682).

  • BayObLG, 09.04.2002 - 2Z BR 30/02

    Sondernutzung an Kfz-Stellplatz in Eigentumswohnanlage -

    Mit der Eintragung im Grundbuch bewirkt es allerdings eine Inhaltsänderung aller Wohnungseigentumsrechte (BGHZ 91, 343 ff.; BayObLG ZMR 2000, 638 ff. = DNotZ 2002, 142 ff.).
  • OLG Hamburg, 06.12.2002 - 2 Wx 27/99

    Keine Nutzung von Abstellraum und Garage zu Wohnzwecken

    Das Erfordernis einer Vereinbarung ist auch gegeben, wenn das Teileigentum, wie im Streitfall, in der Teilungserklärung begründet worden ist, weil die Teilungserklärung vom Zeitpunkt der Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft an, ab dem sie nicht mehr vom teilenden Eigentümer einseitig abgeändert werden darf, einer Vereinbarung gleich steht (BGH NJW 2000, 3643; BayObLG NJW-RR 2001, 1164).

    Die mangelnde Bindung der Antragsgegnerin zu 1) an ihre Erklärung zur Änderung des Nutzungszwecks ergibt sich aus § 873 Abs. 2 BGB, wonach die Bindung an die Einigung über die inhaltliche Änderung des Sondereigentums von Teileigentum an bestimmten Räumen in Wohnungseigentum an diesen Räume vor der gem. § 925 i.V.m. §§ 877, 873 BGB erforderlichen Eintragung im Grundbuch davon abhängt, dass die Erklärungen notariell beurkundet oder auf die in § 873 Abs. 2 beschriebene Weise beim Grundbuchamt eingereicht sind oder dem Antragsteller eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt worden ist (vgl. zur Bindungswirkung von Vereinbarungen von Wohnungseigentümern BayObLG NJW-RR 2001, 1164).

  • BayObLG, 10.01.2002 - 2Z BR 180/01

    Vereinbarungen der Wohnungseigentümer ohne Grundbucheintragung - Wirkung

    Über die Regelungen wurde von den Wohnungseigentümern nicht abgestimmt; vielmehr handelt es sich um einvernehmlich von allen anwesenden Wohnungseigentümern getroffene Regelungen vertraglicher Art. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass eine Abänderung der Gemeinschaftsordnung grundsätzlich durch eine Vereinbarung und nicht durch einen Mehrheitsbeschluss möglich ist (BayObLGZ 2001 73/76 = ZMR 2001, 638; OLG Düsseldorf ZMR 2001, 649; OLG Zweibrücken ZMR 2001, 734 f.; vgl. auch Merle in Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. § 23 Rn. 16b).
  • OLG München, 27.06.2005 - 34 Wx 38/05

    Anpassung des Teilungsvertrages und des Aufteilungsplanes an die tatsächlichen

    Soll es ins Grundbuch gemäß § 10 Abs. 2 WEG eingetragen werden, ist hierzu gemäß § 877 BGB in entsprechender Anwendung des § 873 BGB die dingliche Einigung aller Wohnungseigentümer erforderlich (BayObLGZ 2001, 73/76).
  • BayObLG, 13.06.2002 - 2Z BR 1/02

    Formfreie Einräumung schuldrechtlicher Nutzungsrechte zugunsten

    Die strittige, in Beschlussform gekleidete Regelung kann dann nämlich, wenn deren Gegenstand mangels Beschlusskompetenz einer Mehrheitsentscheidung nicht zugänglich ist, bei Allstimmigkeit als schuldrechtlich bindende Vereinbarung ausgelegt werden (BayObLG NJW-RR 1990, 1102; 1992, 81, 403; BayObLGZ 2001, 73/76; OLG Hamm WE 1997, 32; OLG Düsseldorf DWE 2001, 152/153).
  • KG, 29.03.2004 - 24 W 242/02

    Wohnungseigentum: Vergleichsweise Regelung in der Wohnungseigentümerversammlung

    Ob aus der formlos gültigen, aber für die Zukunft im Grundbuch eintragungsbedürftigen Einräumung eines Sondernutzungsrechts ohne weiteres auch ein allseitiger Anspruch auf Mitwirkung an der nachzuholenden Grundbucheintragung zu folgern ist (BayObLGZ 2001, 73 = NJW-RR 2001, 1164), erscheint unter dem Gesichtspunkt des § 154 Abs. 2 BGB fraglich, wonach bei der Formbedürftigkeit eines Vertrages regelmäßig eine Bindung erst mit der Erfüllung des Formerfordernisses eintritt, was bei der Eintragungsbedürftigkeit umso mehr gelten könnte.
  • LG Konstanz, 20.12.2006 - 62 T 26/06

    Errichtung einer Garage

    § 265 Absatz 2 ZPO ist auch in Wohnungseigentumsverfahren anwendbar (BGH NJW 2002, 3709; 2001, 3339; 1997, 2106, 2107; KG ZMR 1998, 513, 514; BayObLG NJW-RR 2002, 949; 2001, 1164; …
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