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   BayObLG, 26.06.2002 - 3Z BR 331/01   

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BayObLG, 26.06.2002 - 3Z BR 331/01 (https://dejure.org/2002,2911)
BayObLG, Entscheidung vom 26.06.2002 - 3Z BR 331/01 (https://dejure.org/2002,2911)
BayObLG, Entscheidung vom 26. Juni 2002 - 3Z BR 331/01 (https://dejure.org/2002,2911)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    AktG § 320b; ; KostO § 31 Abs. 1; ; BRAGO § 10

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 320b; KostO § 31 Abs. 1; BRAGO § 10
    Geschäftswert aktienrechtlicher Spruchverfahren bei Eingliederung einer Gesellschaft - Gegenstandswert für Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten eines antragstellenden Aktionärs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2002, 1687
  • FGPrax 2002, 233
  • BB 2002, 1720
  • BayObLGZ 2002, 169
  • NZG 2002, 880
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BayObLG, 07.02.1991 - BReg. 3 Z 5/91
    Auszug aus BayObLG, 26.06.2002 - 3Z BR 331/01
    Er entspricht in der Regel dem Unterschiedsbetrag zwischen der angebotenen und der angemessenen Abfindung für die Gesamtheit der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache (§ 18 Abs. 1 KostO; BayObLG AG 1999, 273) vorhandenen außenstehenden Aktionäre (BayObLG AG 1996, 215/276; OLG Düsseldorf AG 2000, 77), soweit dieser Betrag bestimmt oder bestimmbar ist (BayObLGZ 1991, 84/89).

    Der Geschäftswert ist dann nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten und der Tragweite der angestrebten gerichtlichen Entscheidung zu bestimmen (BayObLGZ 1991, 84/89).

    (1) Der Senat geht seit seiner Entscheidung vom 7.2.1991 (BayObLGZ 1991, 84) in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Spruchverfahren im Grundsatz für jeden Antragsteller ein Gegenstandswert "gespaltener Geschäftswert") festzusetzen ist, da sich der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit und der anwaltlichen Tätigkeit nicht decken.

    (2) Für den Fall, dass nur ein einziger Antragsteller vorhanden ist, ist der Senat allerdings bisher von einer Deckungsgleichheit des Gegenstands der gerichtlichen mit dem der anwaltlichen Tätigkeit ausgegangen, so dass in einem solchen Fall eine gesonderte Festsetzung des Gegenstandswerts nicht in Betracht kam(vgl. mit eingehender Begründung BayObLGZ 1991, 84/88).

    Deshalb müsse der Geschäftswert insgesamt den antragstellenden Aktionären zugerechnet werden (BayObLGZ 1991, 84/88).

    c) Der Senat ist bisher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Grundsatz davon ausgegangen, dass der Geschäftswert auf die Antragsteller im Verhältnis der Anzahl der von ihnen gehaltenen Aktien aufzuteilen ist (BayObLGZ 1991, 84/88 f.; vgl. auch BGH NJW-RR 1999, 1191/1192).

  • BGH, 03.05.1999 - II ZB 5/97

    Festsetzung des Geschäftswerts im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren

    Auszug aus BayObLG, 26.06.2002 - 3Z BR 331/01
    Dies entspricht der ganz überwiegenden Rechtsprechung der anderen Obergerichte (vgl. nur BGH DB 1999, 272 und NJW-RR 1999, 1191; OLG Düsseldorf AG 2000, 77 m. w. N.; OLG Hamburg AG 2001, 479/482; OLG Zweibrücken AG 1995, 421/423) und der herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. MünchKomm-AktG/Bilda 2. Aufl. § 306 Rn. 155; Hüffer AktG 5. Aufl. § 306 Rn. 23).

    An dieser Auffassung hält der Senat nicht mehr fest (anders noch die Senatsentscheidungen DB 1996, 1127; NJW-RR 1999, 1191).

    c) Der Senat ist bisher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Grundsatz davon ausgegangen, dass der Geschäftswert auf die Antragsteller im Verhältnis der Anzahl der von ihnen gehaltenen Aktien aufzuteilen ist (BayObLGZ 1991, 84/88 f.; vgl. auch BGH NJW-RR 1999, 1191/1192).

  • OLG Düsseldorf, 12.05.1999 - 12 W 3/93

    Geschäftswert der anwaltlichen Tätigkeit im aktienrechtlichen

    Auszug aus BayObLG, 26.06.2002 - 3Z BR 331/01
    Er entspricht in der Regel dem Unterschiedsbetrag zwischen der angebotenen und der angemessenen Abfindung für die Gesamtheit der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache (§ 18 Abs. 1 KostO; BayObLG AG 1999, 273) vorhandenen außenstehenden Aktionäre (BayObLG AG 1996, 215/276; OLG Düsseldorf AG 2000, 77), soweit dieser Betrag bestimmt oder bestimmbar ist (BayObLGZ 1991, 84/89).

    Dies entspricht der ganz überwiegenden Rechtsprechung der anderen Obergerichte (vgl. nur BGH DB 1999, 272 und NJW-RR 1999, 1191; OLG Düsseldorf AG 2000, 77 m. w. N.; OLG Hamburg AG 2001, 479/482; OLG Zweibrücken AG 1995, 421/423) und der herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. MünchKomm-AktG/Bilda 2. Aufl. § 306 Rn. 155; Hüffer AktG 5. Aufl. § 306 Rn. 23).

    Für den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist vielmehr im Grundsatz der Bruchteil des Geschäftswertes anzusetzen, der dem Verhältnis des Aktienbesitzes des Antragstellers zum Gesamtbestand der Aktien außenstehender Aktionäre entspricht (ebenso OLG Düsseldorf AG 2000, 77/78; KG AG 2001, 590; vgl. auch MünchKomm-AktG/Bilda § 306 Rn. 160).

  • BayObLG, 13.12.2000 - 3Z BR 168/99

    Geschäftswert, Gegenstandswert und Vergütung der Vertreter der außenstehenden

    Auszug aus BayObLG, 26.06.2002 - 3Z BR 331/01
    Danach ist der Wert in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit nach freiem Ermessen zu bestimmen, wobei die Begrenzung des § 30 Abs. 2 KostO keine Anwendung findet (vgl. BayObLG FGPrax 2001, 84).

    Deshalb dient der rechnerisch ermittelte Betrag nur als Ausgangspunkt und Maßstab für die Festsetzung; im übrigen können auch sämtliche weiteren Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden (vgl. BayObLG AG 1996, 275/276; 1999, 273; FGPrax 2001, 84; OLG Karlsruhe AG 1998, 141).

    Deshalb darf berücksichtigt werden, in welchem Umfang die Antragsteller eine Erhöhung angestrebt haben (BayObLG FGPrax 2001, 84), soweit dieses Begehren nicht völlig unangemessen ist (BayObLG AG 1996, 275/276).

  • BayObLG, 10.12.1998 - 3Z BR 159/94

    Bestimmung des Geschäftswerts im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren

    Auszug aus BayObLG, 26.06.2002 - 3Z BR 331/01
    Er entspricht in der Regel dem Unterschiedsbetrag zwischen der angebotenen und der angemessenen Abfindung für die Gesamtheit der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache (§ 18 Abs. 1 KostO; BayObLG AG 1999, 273) vorhandenen außenstehenden Aktionäre (BayObLG AG 1996, 215/276; OLG Düsseldorf AG 2000, 77), soweit dieser Betrag bestimmt oder bestimmbar ist (BayObLGZ 1991, 84/89).

    Der Senat hat darüber hinaus ausgesprochen, dass ein solches beziffertes Verlangen auch allgemein für die Bewertung des wirtschaftlichen Interesses der Antragsteller an der Entscheidung von Bedeutung ist (BayObLG AG 1996, 275/276; AG 1999, 273).

  • OLG Zweibrücken, 09.03.1995 - 3 W 133/92

    Unternehmensbewertung im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren

    Auszug aus BayObLG, 26.06.2002 - 3Z BR 331/01
    Dies entspricht der ganz überwiegenden Rechtsprechung der anderen Obergerichte (vgl. nur BGH DB 1999, 272 und NJW-RR 1999, 1191; OLG Düsseldorf AG 2000, 77 m. w. N.; OLG Hamburg AG 2001, 479/482; OLG Zweibrücken AG 1995, 421/423) und der herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. MünchKomm-AktG/Bilda 2. Aufl. § 306 Rn. 155; Hüffer AktG 5. Aufl. § 306 Rn. 23).
  • KG, 15.02.2001 - 2 W 10644/99

    Geschäftswert im Verfahren betreffend die Feststellung der angemessenen Abfindung

    Auszug aus BayObLG, 26.06.2002 - 3Z BR 331/01
    Für den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist vielmehr im Grundsatz der Bruchteil des Geschäftswertes anzusetzen, der dem Verhältnis des Aktienbesitzes des Antragstellers zum Gesamtbestand der Aktien außenstehender Aktionäre entspricht (ebenso OLG Düsseldorf AG 2000, 77/78; KG AG 2001, 590; vgl. auch MünchKomm-AktG/Bilda § 306 Rn. 160).
  • BGH, 07.12.1998 - II ZB 5/97

    Bemessung des Geschäftswerts für Anträge von Aktionären auf Festsetzung einer

    Auszug aus BayObLG, 26.06.2002 - 3Z BR 331/01
    Dies entspricht der ganz überwiegenden Rechtsprechung der anderen Obergerichte (vgl. nur BGH DB 1999, 272 und NJW-RR 1999, 1191; OLG Düsseldorf AG 2000, 77 m. w. N.; OLG Hamburg AG 2001, 479/482; OLG Zweibrücken AG 1995, 421/423) und der herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. MünchKomm-AktG/Bilda 2. Aufl. § 306 Rn. 155; Hüffer AktG 5. Aufl. § 306 Rn. 23).
  • BayObLG, 20.09.1990 - BReg. 3 Z 30/90
    Auszug aus BayObLG, 26.06.2002 - 3Z BR 331/01
    Auch insoweit ist der Wert nach § 30 Abs. 1 KostO zu bestimmen, da § 306 Abs. 7 Satz 6 AktG auch für das Beschwerdeverfahren gilt (BayObLG AG 1991, 21).
  • BayObLG, 13.03.1996 - 3Z BR 17/90

    Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit im aktienrechtlichen

    Auszug aus BayObLG, 26.06.2002 - 3Z BR 331/01
    An dieser Auffassung hält der Senat nicht mehr fest (anders noch die Senatsentscheidungen DB 1996, 1127; NJW-RR 1999, 1191).
  • BayObLG, 16.05.1973 - BReg. 2 Z 15/73
  • OLG Stuttgart, 11.07.2000 - 8 W 488/97

    Kostenfestsetzung und -erstattung bei außergerichtlicher Streitbeilegung im

  • OLG Hamburg, 03.08.2000 - 11 W 36/95
  • OLG Düsseldorf, 19.10.1999 - 19 W 1/96

    Ermittlung des Unternehmenswerts in einem Verfahren betreffend den Ausgleich und

  • BayObLG, 21.07.1988 - BReg. 3 Z 54/88

    Registergerichtliche Prüfung der Werthaltigkeit einer Sicherheitsleistung bei

  • BayObLG, 09.01.1992 - BReg. 3 Z 161/91

    Geschäftswert; Beschwerdeverfahren; Angelegenheiten; Freiwillige Gerichtsbarkeit;

  • BayObLG, 18.12.2002 - 3Z BR 116/00

    Beschwerdebefugnis im Spruchverfahren - gemeinsamer Vertreter außenstehender

    An dieser Auffassung hält der Senat im Hinblick auf die durch das Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsgesetzes eingeführte Befugnis des gemeinsamen Vertreters, das Verfahren auch nach Rücknahme des Antrags fortzuführen (§ 308 Abs. 3 Satz 1 UmwG), nicht mehr fest (wie hier auch Lutter/Krieger UmwG 2. Aufl. § 309 Rn. 5; Krieger in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts Band 4 2. Aufl. § 70 Rn. 129; Nirk Handbuch der Aktiengesellschaft I Rn. 2429; Emmerich/Habersack Aktien- und GmbH-Konzernrecht 2. Aufl. § 306 AktG Rn. 21; MünchKomm/Bilda AktG 2. Aufl. § 306 Rn. 25; a.A. Hüffer AktG 5. Aufl. § 306 Rn. 19; vgl. auch BayObLGZ 2002 169/176 und zum alten Rechtszustand OLG Karlsruhe AG 1995, 139).

    Unter Berücksichtigung dieser Umstände, des vom Senat mit Beschluss vom 16.11.2002 festgesetzten Geschäftswerts und der durch die Regelung des § 308 Abs. 3 UmwG erstarkten Rechtsposition des gemeinsamen Vertreters (vgl. hierzu BayObLGZ 2002, 169/176) hält der Senat eine Vergütung von 100000 Euro für angemessen.

  • BayObLG, 30.12.2003 - 3Z BR 159/94

    Gegenstandswert für die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten eines

    Mit Beschluss vom 26.6.2002 (BayObLGZ 2002, 169/175) hat der Senat seine Rechtsprechung dahin präzisiert, dass für die Berechnung des Wertes der Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten eines Antragstellers der Teil des Geschäftswertes, der auf Aktien nichtantragstellender außenstehender Aktionäre entfällt, nicht in die Berechnung miteinbezogen werden kann.

    Für diesen Fall knüpft der Senat an seine bisherige Rechtsprechung an, wonach der Geschäftswert nach Abzug des auf den Antragsteller zu 4 entfallenden Anteils (s.o.) auf die antragstellenden Verfahrensbeteiligten im Verhältnis ihrer Zahl aufzuteilen ist (Aufteilung nach Kopfteilen; vgl. Senat aaO, BayObLGZ 1991, 84), allerdings mit der Maßgabe, dass auch insoweit der Restgeschäftswert zunächst um den auf die nichtantragstellenden Aktionäre entfallenden Anteil gemindert wird (vgl. BayObLGZ 2002, 169/176).

  • LG Berlin, 23.01.2007 - 102 O 12/03

    Squeeze-out Berliner Kindl Brauerei AG

    Dabei ist das im Antrag zum Ausdruck gekommene wirtschaftliche Interesse der außenstehenden Aktionäre zu berücksichtigen, so dass der beantragte Umfang der Erhöhung in die Ermessensentscheidung einzubeziehen ist, es sein denn, dieses Begehren ist völlig unangemessen (vgl. BayObLG, FGPrax 2002, 233, 234).
  • LG Köln, 28.06.2004 - 82 O 90/03

    Rechtmäßigkeit eines Beherrschungsvertrages und Gewinnabführungsvertrages;

    Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf an, wonach für die außergerichtlichen Kosten gemäß § 30 KO, § 8 BRAGO der sogenannte Beziehungswert festzusetzen ist (zuletzt: OLG Düsseldorf, AG 2003, 640, 641; ebenso BayOLG, AG 2003, 633).
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