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   BayObLG, 29.04.2002 - 3Z BR 28/02   

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BayObLG, 29.04.2002 - 3Z BR 28/02 (https://dejure.org/2002,3012)
BayObLG, Entscheidung vom 29.04.2002 - 3Z BR 28/02 (https://dejure.org/2002,3012)
BayObLG, Entscheidung vom 29. April 2002 - 3Z BR 28/02 (https://dejure.org/2002,3012)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Härteausgleich für Betreuungsverein

  • Judicialis

    BGB § 1908e Abs. 1 Satz 1; ; BVormVG § 1 Abs. 3; ; FGG § 56g Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Härteausgleich bei Vereinsbetreuung eines vermögenden Betreuten - Beschränkung der Zulassung auf weitere Beschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Nürnberg - XVII 325/00
  • LG Nürnberg-Fürth - 13 T 9440/01
  • BayObLG, 29.04.2002 - 3Z BR 28/02

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 1224
  • BayObLGZ 2002, 121
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 07.11.2001 - 1 BvR 325/94

    Zur Vergütung von Vereinsbetreuern

    Auszug aus BayObLG, 29.04.2002 - 3Z BR 28/02
    (2) Mit dem Betreuungsgesetz vom 12.9.1990 hat der Gesetzgeber zur Sicherstellung einer persönlichen qualifizierten Betreuung der Betroffenen und zur Entlastung der öffentlichen Träger die Institution des anerkannten Betreuungsvereins geschaffen (§ 1908f BGB; vgl. BVerfG FamRZ 2002, 85).

    Den Gerichten sollte damit die Möglichkeit eröffnet werden, auf ein ausreichendes Potential qualifizierter Mitarbeiter solcher Vereine zuzugreifen (vgl. BT-Drucks.11/4528 S.124, 158; BVerfG FamRZ 2002, 85/87).

    Über die Anerkennungsvoraussetzungen sind die Betreuungsvereine daher unter anderem verpflichtet, in ausreichender Zahl geeignete Mitarbeiter, die als Vereinsbetreuer eingesetzt werden können (vgl. § 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB), dauerhaft vorzuhalten (§ 1908f Abs. 1 Nr. 1 BGB; vgl. BVerfG FamRZ 2002, 85/87) und sie in eigener Verantwortung aus- und fortzubilden (§ 1908f Abs. 1 Nr. 1 BGB; vgl. BT-Drucks.11/4528 S.157).

    Es ist eine dem Erfordernis ständiger Bereithaltung qualifizierten Personals angemessene Vergütung festzusetzen, die es dem Verein ermöglicht, seine Aufgaben zu erfüllen (BVerfG FamRZ 2002, 85/87).

    Dies würde den dargelegten Besonderheiten der Betreuungsleistung der Betreuungsvereine (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 85/87) und den spezifischen Gegebenheiten bei dem verfahrensgegenständlichen Betreuungsverein nicht gerecht.

  • BayObLG, 16.05.2001 - 3Z BR 70/01

    Härteausgleich bei der Vergütung für die Betreuung eines nicht mittellosen

    Auszug aus BayObLG, 29.04.2002 - 3Z BR 28/02
    Ist der Stundensatz, der sich aufgrund der bei vermögenden Betreuten zu beachtenden Richtlinienfunktion des § 1 Abs. 1 BVormVG (vgl. BGHZ 145, 104 = NJW 2000, 3709; BayObLGZ 2000, 316; 2001, 122/124) gemäß der Qualifikation des Vereinsbetreuers ergibt, niedriger als der Stundensatz, der dem Betreuungsverein nach dem bis zum 31.12.1998 geltenden Recht zuerkannt wurde, hat der Tatrichter in seine Erwägungen mit einzubeziehen, ob und gegebenenfalls inwieweit im Wege des Härteausgleichs eine Erhöhung des Stundensatzes in Betracht kommt.

    Rechtsgrundlage hierfür ist die Übergangsbestimmung des § 1 Abs. 3 BVormVG, die bei der Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter und bei der Vergütung der Betreuungsvereine entsprechende Anwendung findet (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334; 2001, 122/125; BayObLG BtPrax 2001, 253; NJW-RR 2001, 1446/1447; SchlHOLG BtPrax 2001, 259 sowie OLG Dresden FamRZ 2001, 1323; HK-BUR/Bauer § 1908e BGB Rn. 32).

    Sie soll Berufsbetreuern, denen bisher höhere Stundensätze bewilligt wurden als ihnen nach der Neuregelung zustünden, eine zumutbare Anpassung an die geänderte Vergütungssituation ermöglichen, z.B. indem sie durch die in § 2 BVormVG vorgesehene Umschulung und Fortbildung eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation erreichen oder die Unkosten in einer Weise reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.; 2000, 331/334; 2001, 37/39 f.; 2001, 122/124 f.; BayObLG NJW-RR 2001, 1446; OLG Braunschweig FamRZ 2001, 1482; SchlHOLG BtPrax 2001, 259).

    Begründet hat der Senat dies damit, dass die ursprüngliche Übergangszeit von 1 1/2 Jahren allein deshalb verlängert wurde, weil in den meisten Bundesländern die durch § 2 BVormVG ermöglichten Nachqualifizierungen und Anerkennungsmaßnahmen nicht bis zum 30.6.2000 abgeschlossen werden konnten (vgl. BayObLGZ 2001, 122/125 f.; BayobLG FamRZ 2002, 128; NJW-RR 2001, 1446/1447).

  • BayObLG, 30.05.2001 - 3Z BR 76/01

    Härteausgleich für den Betreuer eines vermögenden Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 29.04.2002 - 3Z BR 28/02
    Rechtsgrundlage hierfür ist die Übergangsbestimmung des § 1 Abs. 3 BVormVG, die bei der Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter und bei der Vergütung der Betreuungsvereine entsprechende Anwendung findet (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334; 2001, 122/125; BayObLG BtPrax 2001, 253; NJW-RR 2001, 1446/1447; SchlHOLG BtPrax 2001, 259 sowie OLG Dresden FamRZ 2001, 1323; HK-BUR/Bauer § 1908e BGB Rn. 32).

    Sie soll Berufsbetreuern, denen bisher höhere Stundensätze bewilligt wurden als ihnen nach der Neuregelung zustünden, eine zumutbare Anpassung an die geänderte Vergütungssituation ermöglichen, z.B. indem sie durch die in § 2 BVormVG vorgesehene Umschulung und Fortbildung eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation erreichen oder die Unkosten in einer Weise reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.; 2000, 331/334; 2001, 37/39 f.; 2001, 122/124 f.; BayObLG NJW-RR 2001, 1446; OLG Braunschweig FamRZ 2001, 1482; SchlHOLG BtPrax 2001, 259).

    Begründet hat der Senat dies damit, dass die ursprüngliche Übergangszeit von 1 1/2 Jahren allein deshalb verlängert wurde, weil in den meisten Bundesländern die durch § 2 BVormVG ermöglichten Nachqualifizierungen und Anerkennungsmaßnahmen nicht bis zum 30.6.2000 abgeschlossen werden konnten (vgl. BayObLGZ 2001, 122/125 f.; BayobLG FamRZ 2002, 128; NJW-RR 2001, 1446/1447).

  • BGH, 31.08.2000 - XII ZB 217/99

    Vergütung des Berufsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 29.04.2002 - 3Z BR 28/02
    Ist der Stundensatz, der sich aufgrund der bei vermögenden Betreuten zu beachtenden Richtlinienfunktion des § 1 Abs. 1 BVormVG (vgl. BGHZ 145, 104 = NJW 2000, 3709; BayObLGZ 2000, 316; 2001, 122/124) gemäß der Qualifikation des Vereinsbetreuers ergibt, niedriger als der Stundensatz, der dem Betreuungsverein nach dem bis zum 31.12.1998 geltenden Recht zuerkannt wurde, hat der Tatrichter in seine Erwägungen mit einzubeziehen, ob und gegebenenfalls inwieweit im Wege des Härteausgleichs eine Erhöhung des Stundensatzes in Betracht kommt.

    Ein solcher liegt vor, wenn das Tatgericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewusst war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3711; BayObLGZ 1998, 65/69 m.w.N.).

  • BayObLG, 23.11.2000 - 3Z BR 320/00

    Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 29.04.2002 - 3Z BR 28/02
    Rechtsgrundlage hierfür ist die Übergangsbestimmung des § 1 Abs. 3 BVormVG, die bei der Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter und bei der Vergütung der Betreuungsvereine entsprechende Anwendung findet (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334; 2001, 122/125; BayObLG BtPrax 2001, 253; NJW-RR 2001, 1446/1447; SchlHOLG BtPrax 2001, 259 sowie OLG Dresden FamRZ 2001, 1323; HK-BUR/Bauer § 1908e BGB Rn. 32).

    Sie soll Berufsbetreuern, denen bisher höhere Stundensätze bewilligt wurden als ihnen nach der Neuregelung zustünden, eine zumutbare Anpassung an die geänderte Vergütungssituation ermöglichen, z.B. indem sie durch die in § 2 BVormVG vorgesehene Umschulung und Fortbildung eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation erreichen oder die Unkosten in einer Weise reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.; 2000, 331/334; 2001, 37/39 f.; 2001, 122/124 f.; BayObLG NJW-RR 2001, 1446; OLG Braunschweig FamRZ 2001, 1482; SchlHOLG BtPrax 2001, 259).

  • BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 78/00

    Erhöhter Stundensatz für Betreuer

    Auszug aus BayObLG, 29.04.2002 - 3Z BR 28/02
    Sie soll Berufsbetreuern, denen bisher höhere Stundensätze bewilligt wurden als ihnen nach der Neuregelung zustünden, eine zumutbare Anpassung an die geänderte Vergütungssituation ermöglichen, z.B. indem sie durch die in § 2 BVormVG vorgesehene Umschulung und Fortbildung eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation erreichen oder die Unkosten in einer Weise reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.; 2000, 331/334; 2001, 37/39 f.; 2001, 122/124 f.; BayObLG NJW-RR 2001, 1446; OLG Braunschweig FamRZ 2001, 1482; SchlHOLG BtPrax 2001, 259).

    cc) Die Ermessensentscheidung des Tatrichters, für welchen Zeitraum er einen Härteausgleich gewährt, kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler überprüft werden (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO n.F.; vgl. BayObLGZ 2000, 136/138).

  • LG Dresden, 10.01.2000 - 2 T 1158/99

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde;

    Auszug aus BayObLG, 29.04.2002 - 3Z BR 28/02
    Ihre Entlohnung ist von den nach altem Recht gezahlten höheren Vergütungen beeinflusst worden (vgl. LG Dresden BtPrax 2000, 133; HK-BUR/Bauer § 1908e BGB Rn.32).
  • BayObLG, 30.10.1997 - 1Z BR 166/97

    Akteneinsicht in Nachlaßsachen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeantrages nach

    Auszug aus BayObLG, 29.04.2002 - 3Z BR 28/02
    c) Im Hinblick darauf, dass unter diesen Umständen die angefochtene zeitliche Beschränkung des Härteausgleichs keinen Bestand haben kann und weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind, ist der Senat befugt, selbst abschließend zu entscheiden (vgl. BGH NJW 1997, 2815/2817; BayObLG NJW-RR 1998, 294/295), insbesondere eine eigene Ermessensausübung vorzunehmen (vgl. Bassenge u.a. FGG/RPflG 9.Aufl. § 27 FGG Rn.32).
  • BGH, 23.06.1997 - II ZR 132/93

    Rechtsprechung zum "Genehmigten Kapital" im Aktienrecht geändert

    Auszug aus BayObLG, 29.04.2002 - 3Z BR 28/02
    c) Im Hinblick darauf, dass unter diesen Umständen die angefochtene zeitliche Beschränkung des Härteausgleichs keinen Bestand haben kann und weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind, ist der Senat befugt, selbst abschließend zu entscheiden (vgl. BGH NJW 1997, 2815/2817; BayObLG NJW-RR 1998, 294/295), insbesondere eine eigene Ermessensausübung vorzunehmen (vgl. Bassenge u.a. FGG/RPflG 9.Aufl. § 27 FGG Rn.32).
  • BayObLG, 23.05.2001 - 3Z BR 135/01

    Härteausgleich für den Betreuer eines nicht mittellosen Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 29.04.2002 - 3Z BR 28/02
    Begründet hat der Senat dies damit, dass die ursprüngliche Übergangszeit von 1 1/2 Jahren allein deshalb verlängert wurde, weil in den meisten Bundesländern die durch § 2 BVormVG ermöglichten Nachqualifizierungen und Anerkennungsmaßnahmen nicht bis zum 30.6.2000 abgeschlossen werden konnten (vgl. BayObLGZ 2001, 122/125 f.; BayobLG FamRZ 2002, 128; NJW-RR 2001, 1446/1447).
  • BayObLG, 08.11.2000 - 3Z BR 22/00

    Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

  • OLG Dresden, 21.07.2000 - 15 W 822/00
  • BGH, 23.04.1999 - V ZR 142/98

    Zur beschränkten Revisionszulassung bei eventueller Klagehäufung

  • OLG Brandenburg, 13.09.2000 - 9 Wx 28/00

    Anwendung der Übergangsvorschrift

  • OLG Karlsruhe, 05.04.2001 - 11 Wx 3/01
  • BGH, 25.01.1995 - XII ZR 195/93

    Teilweise Zulassung der Revision; Begriff der kurzen Ehedauer; Herabsetzung des

  • BayObLG, 16.03.1998 - 3Z BR 373/97

    Vergütung eines Betreuers, der nicht Berufsbetreuer ist

  • OLG Braunschweig, 28.03.2001 - 2 W 49/01

    Übergangsvergütung auch für Neufälle

  • BayObLG, 16.07.2001 - 3Z BR 178/01

    Härteausgleich für Betreuer vermögender Betreuter

  • BayObLG, 21.02.2001 - 3Z BR 10/01

    Härteausgleich für einen Berufsbetreuer

  • BayObLG, 10.12.2003 - 3Z BR 232/03

    Härteausgleich bei Betreuervergütung

    Rechtsgrundlage hierfür ist die Übergangsbestimmung des § 1 Abs. 3 BVormVG, die bei der Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter und bei der Vergütung der Betreuungsvereine entsprechende Anwendung findet (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334; 2001, 122/125; 2002, 121/123 = BtPrax 2002, 212; OLG Dresden FamRZ 2001, 1323; OLG Schleswig BtPrax 2001, 259).

    Die Übergangsregelung des § 1 Abs. 3 BVormVG gewährt Vertrauensschutz, um den Betreuern und auch den Betreuungsvereinen die Anpassung an die veränderte Vergütungssituation zu ermöglichen (BayObLGZ 2001, 37/40; 2002, 121/124).

  • OLG Zweibrücken, 30.04.2007 - 3 W 49/07

    Nachlasspflegschaft: Anwendbarkeit der gesetzlichen Ausschlussfrist für den

    Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist deshalb dahin auszulegen, dass die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde rechtswirksam auf die Frage der Vergütung nach der Rechtslage ab dem 1. Januar 1999 beschränkt worden ist (zur beschränkten Rechtsmittelzulassung vgl. etwa BayObLGZ 2002, 121, 122 = FamRZ 2002, 1224; OLG Schleswig MDR 2001, 1169 = FamRZ 2002, 1286, 1287; BGH NJW 1999, 2116, jew. m.w.N.).
  • BayObLG, 15.09.2004 - 3Z BR 128/04

    Vergütungsstundensatz des Betreuungsvereins

    Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, Betreuungsvereine insoweit auf Dauer (vgl. für die Übergangszeit nach dem 1.1.1999 BayObLGZ 2002, 121/125) gegenüber sonstigen berufsmäßigen Betreuern mit gegebenenfalls vergleichbarer Qualifikation zu bevorzugen.
  • BayObLG, 15.10.2003 - 3Z BR 132/03

    Zulassung und Vorlage der sofortigen Beschwerde wegen Betreuervergütung durch den

    Die Beschränkung der Zulassung ist rechtens (vgl. BayObLGZ 2002, 121/122).
  • BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 70/04

    Aufwendungsersatz des früheren Vermögensvormunds bei Abklärung einer

    Die Zulassung einer weiteren Beschwerde kann - wie die Revisionszulassung - auf rechtlich oder tatsächlich selbständige Teile des Verfahrensgegenstands begrenzt werden, über die gesondert entschieden werden kann (vgl. BGHZ 111, 158/166; FamRZ 1995, 1405; NJW 1999, 2116; BayObLGZ 2002, 121/122).
  • KG, 29.10.2002 - 1 W 420/01

    Beschränkung der Zulassung der weiteren Beschwerde auf die Höhe des Stundensatzes

    Dementsprechend ist es rechtlich möglich, auch die Zulassung einer weiteren Beschwerde auf einen rechtlich und tatsächlich selbständigen Teil des Verfahrensgegenstandes zu begrenzen, sofern über ihn gesondert entschieden werden kann (vgl. BayObLGZ 2002, 121; Keidel/Engelhardt, FGG, 14. Aufl., § 56 Rn. 34 m.w.N.).
  • BayObLG, 24.06.2004 - 3Z BR 96/04

    Billigung eines Antrags des Betreuers auf Gewährung eines über den Höchstsatz

    Es ist insbesondere zutreffend davon ausgegangen, dass die besonderen Umstände, die eine Verlängerung dieses Zeitraums für Betreuungsvereine bewirken können (vgl. BayObLGZ 2002, 121/125), hier nicht vorliegen können.
  • KG, 29.10.2002 - 1 W 421/01

    Beschränkung der Zulassung der weiteren Beschwerde auf die Höhe des Stundensatzes

    Dementsprechend ist es rechtlich möglich, auch die Zulassung einer weiteren Beschwerde auf einen rechtlich und tatsächlich selbständigen Teil des Verfahrensgegenstandes zu begrenzen, sofern über ihn gesondert entschieden werden kann (vgl. BayObLGZ 2002, 121; Keidel/Engelhardt, FGG, 14. Aufl., § 56 Rn. 34 m.w.N.).
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