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   BayObLG, 08.10.2003 - 3Z BR 100/03   

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BayObLG, 08.10.2003 - 3Z BR 100/03 (https://dejure.org/2003,4348)
BayObLG, Entscheidung vom 08.10.2003 - 3Z BR 100/03 (https://dejure.org/2003,4348)
BayObLG, Entscheidung vom 08. Oktober 2003 - 3Z BR 100/03 (https://dejure.org/2003,4348)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfügbares Aktivvermögen, Berücksichtigung von Verbindlichkeiten

  • Judicialis

    BGB § 1836c Nr. 2; ; BSHG § 88 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1836c Nr. 2; BSHG § 88 Nr. 1
    Berechnung des Vermögens eines Betreuten - Betreuungssache, Vergütung, Mittellosigkeit, Vermögen, Verbindlichkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Verbindlichkeiten bei der Prüfung der Mittellosigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vergütungsanspruch des Betreuers; Ersatz von Aufwendungen; Prüfung der Mittellosigkeit des Betreuten ; Unanfechtbar titulierte andere Zahlungsverbindlichkeiten; Vermögensmindernde Berücksichtigung von Forderungen; Einzusetzendes Vermögen; Grenze des Schonvermögens ; ...

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Nürnberg - XVII 1438/02
  • LG Nürnberg-Fürth - 13 T 10281/02
  • BayObLG, 08.10.2003 - 3Z BR 100/03

Papierfundstellen

  • FGPrax 2004, 25
  • FamRZ 2004, 308
  • BayObLGZ 2003, 271
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 31.07.2002 - 3Z BR 115/02

    Vermögen des Betroffenen bei Verbindlichkeiten gegenüber Sozialhilfeträger

    Auszug aus BayObLG, 08.10.2003 - 3Z BR 100/03
    Der Senat habe mit Beschluss vom 31.7.2002 (BtPrax 2002, 262) entschieden, dass nach Unanfechtbarkeit von Leistungsbescheiden des Sozialhilfeträgers die insoweit bestehende Leistungspflicht des Adressaten auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden könne, eine Berücksichtigung von Rückgriffansprüchen der Sozialhilfeträger hingegen vor Erlass eines Leistungsbescheids nicht gerechtfertigt sei, wenn der Sozialhilfeträger Leistungen unabhängig von einer etwaigen Mittellosigkeit des Betroffenen gewährt habe.

    Vermögen ist grundsätzlich die Summe der dem Betroffenen zustehenden Güter ohne den Abzug von Schulden (BayObLG BtPrax 2002, 262 und FamRZ 1999, 1234).

    Im Hinblick auf diese Entscheidung hat der Senat in seinem Beschluss vom 31.7.2002 (BtPrax 2002, 262) ausgeführt, jedenfalls noch nicht einmal der Höhe nach feststehende Verbindlichkeiten des Betroffenen gegenüber dem Sozialhilfeträger könnten nicht vermögensmindernd berücksichtigt werden.

  • BayObLG, 01.10.2003 - 3Z BR 161/03

    Neuer Festsetzungsantrag wegen Betreuervergütung nach ursprünglicher

    Auszug aus BayObLG, 08.10.2003 - 3Z BR 100/03
    Sollte es ihm trotz zumutbarer Anstrengungen nicht gelingen, seine Entschädigungsansprüche aus dem Vermögen des Betroffenen zu befriedigen, steht ihm, wie der Senat mit Beschluss vom 1.10.2003 (Az. 3Z BR 161/03 = BayObLGZ 2003 Nr. 48) entschieden hat, die Möglichkeit offen, einen zweiten Antrag auf Erstattung seiner Aufwendungen und seiner Vergütung aus der Staatskasse zu stellen.

    bb) Der Senat hat mit Beschluss vom 1.10.2003 (Az. 3Z BR 161/03 = BayObLGZ 2003 Nr. 48) entschieden, dass ein Betreuer, dessen Antrag auf Gewährung von Vergütung und Aufwendungsersatz aus der Staatskasse mit der Begründung, der Betroffene sei nicht mittellos, rechtskräftig abgelehnt worden ist, einen erneuten Antrag auf Entschädigung aus der Staatskasse stellen kann, wenn er seine Entschädigung aus dem Vermögen des Betreuten nicht erlangen kann, weil dieser inzwischen mittellos geworden ist und der Betreuer die Erfolglosigkeit seiner Bemühungen nicht zu vertreten hat.

  • BVerwG, 21.04.1988 - 5 B 2.88

    Schuldentilgung regelmäßig nicht Aufgabe der Sozialhilfe

    Auszug aus BayObLG, 08.10.2003 - 3Z BR 100/03
    Entsprechend dem Zweck der Sozialleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, einer Notlage abzuhelfen, kommt es auf die tatsächlich vorhandenen und tatsächlich verwertbaren Vermögenswerte grundsätzlich ohne Rücksicht darauf an, ob ihnen Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen (BVerwG, Beschlüsse vom 21.4.1988 - 5 B 2.88 - Buchholz 436.7 § 25d BVG Nr. 1 m.w.N. und vom 21.8.1989 - 5 B 192.88 - Buchholz 436.7 § 27b BVG Nr. 6).
  • OLG Zweibrücken, 09.10.1998 - 3 W 190/98

    Festsetzung einer Betreuervergütung nebst Auslagen gegen die Landeskasse wegen

    Auszug aus BayObLG, 08.10.2003 - 3Z BR 100/03
    bb) Allerdings hat das Oberlandesgericht Zweibrücken (BtPrax 1999, 32) insoweit eine abweichende Auffassung vertreten, als es einen durch Leistungsbescheid konkretisierten Rückgriffsanspruch des Sozialhilfeträgers als vermögensmindernd angesehen hat.
  • BVerwG, 21.08.1989 - 5 B 192.88

    Rechtsmittel

    Auszug aus BayObLG, 08.10.2003 - 3Z BR 100/03
    Entsprechend dem Zweck der Sozialleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, einer Notlage abzuhelfen, kommt es auf die tatsächlich vorhandenen und tatsächlich verwertbaren Vermögenswerte grundsätzlich ohne Rücksicht darauf an, ob ihnen Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen (BVerwG, Beschlüsse vom 21.4.1988 - 5 B 2.88 - Buchholz 436.7 § 25d BVG Nr. 1 m.w.N. und vom 21.8.1989 - 5 B 192.88 - Buchholz 436.7 § 27b BVG Nr. 6).
  • BayObLG, 06.11.1998 - 3Z BR 215/98

    Mittellosigkeit eines Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 08.10.2003 - 3Z BR 100/03
    Vermögen ist grundsätzlich die Summe der dem Betroffenen zustehenden Güter ohne den Abzug von Schulden (BayObLG BtPrax 2002, 262 und FamRZ 1999, 1234).
  • BayObLG, 19.11.1999 - 3Z BR 233/99

    Leistungsfähigkeit des Betreuten zur Deckung der Kosten der Betreuung

    Auszug aus BayObLG, 08.10.2003 - 3Z BR 100/03
    Die Festsetzung von Zahlungen gemäß § 56g Abs. 1 Satz 3 und 4 FGG setzt die Leistungsfähigkeit des Betroffenen voraus (BayObLGZ 1999, 362/363 f.) und kommt deshalb hier in Betracht, wenn der Betroffene aufgrund seines Einkommens oder Vermögens zu Ratenzahlungen in der Lage sein sollte (vgl. Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3.Aufl. § 1836e Rn. 2).
  • SG Hannover, 09.09.2008 - S 51 SO 396/07
    Denn bei der Prüfung, ob der Betroffene mittellos ist, ist hinsichtlich des einzusetzendes Vermögens des Betroffenen nur das verfügbare Aktivvermögen zu berücksichtigen (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 08.10.03, Az: 3 Z BR 100/03).

    Verbindlichkeiten bleiben selbst dann außer Betracht, wenn sie bereits tituliert sind (vgl. Bayrisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 08.10.03, Az: 3 Z BR 100/03).

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Verbindlichkeit des Betroffenen durch öffentlich-rechtlichen Bescheid oder durch einen zivilrechtlichen Titel festgelegt und damit durchsetzbar ist (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 08.10.03, Az: 3 Z BR 100/03).

    Solange ein dem Betroffenen zustehender Gegenstand nicht aus seinem Vermögen abgeflossen ist, muss er dem Aktivvermögen zugerechnet werden (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 08.10.03, Az: 3 Z BR 100/03).

  • OLG Stuttgart, 29.06.2007 - 8 W 245/07

    Tod des Betreuten: Fortsetzung eines Regreßverfahrens gegen die Rechtsnachfolger

    Zu Recht hat das Landgericht sich mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht (FGPrax 2004, 25) auf den Standpunkt gestellt, dass bei der Prüfung, ob der Betroffene mittellos ist, hinsichtlich des einzusetzenden Vermögens des Betroffenen nur das verfügbare Aktivvermögen zu berücksichtigen ist und Verbindlichkeiten selbst dann außer Betracht bleiben, wenn sie bereits tituliert sind.
  • OLG Naumburg, 10.07.2013 - 2 Wx 44/13

    Nachlasspflegervergütung aus der Staatskasse: Anforderungen an die Feststellung

    a) Allerdings ist bei der Prüfung, ob der Betroffene mittellos ist, hinsichtlich des einzusetzenden Vermögens nur das verfügbare Aktivvermögen zu berücksichtigen, die Nachlassverbindlichkeiten bleiben hingegen außer Betracht (allgem. M., etwa BayObLG, Beschluss v. 08.10.2003 - Az.: 3Z BR 100/03 -, FamRZ 2004, 308; Saar in Erman, BGB, Bd. II, 13. Aufl., § 1826 c, Rdn. 6; Wagenitz in MünchKomm, BGB, Bd. 8, 6. Aufl., § 1836 c, Rdn. 13; Götz in Palandt, a.a.O., § 1836 c, Rdn. 7, jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 03.03.2005 - 3Z BR 192/04

    Rückgriffsanspruch gegen Erben des Betreuten bei gleichzeitiger Inanspruchnahme

    Soweit der Beteiligte zu 2 meint, nur der Aktivbestand des Nachlasses sei zu berücksichtigen, und sich hierfür auf die Senatsentscheidung vom 8.10.2003 (BayObLGZ 2003, 271 ff.) beruft, geht sein Einwand fehl.
  • BayObLG, 24.02.2005 - 3Z BR 261/04

    Einssatz von Ersparnissen des Betreuten aus Opferentschädigung - Rückstellungen

    Bei der Feststellung des einzusetzenden Vermögens des Betroffenen ist vorhandenes Geldvermögen oberhalb der Schongrenze von derzeit 2.301 EUR auch dann heranzuziehen, wenn es aus einer Rente nach dem BVG i. V. m. dem OEG angespart wurde (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 1289), und zwar ohne Berücksichtigung vorhandener Verbindlichkeiten (vgl. BayObLGZ 2003, 271 = FamRZ 2004, 308).

    c) Weiterhin hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass als Vermögen i.S. des § 1836c Nr. 2 BGB das Aktivvermögen ohne Berücksichtigung von Schulden heranzuziehen ist (BayObLGZ 2003, 271 = FamRZ 2004, 308).

  • LG Detmold, 08.02.2011 - 3 T 161/10

    Annahme einzusetzenden Vermögens bei einer der Altersversorgung dienenden

    Verbindlichkeiten des Betroffenen blieben selbst dann außer Betracht, wenn sie bereits tituliert wären (zu vgl. BayObLG FamRZ 2004, 308 ff).
  • OLG Schleswig, 11.02.2005 - 2 W 99/04

    Maßgeblicher Beurteilungszeitraum für Mittellosigkeit des Betreuten

    Indessen haben sich - was im einzelnen noch näher auszuführen sein wird - die Vermögensverhältnisse der Betroffenen nach den Beschlüssen des Amtsgerichts am 16. und 18.02.2004 bis zur Beschwerdeentscheidung am 19.04.2004, die für die Beurteilung dieser Verfahrensvoraussetzung maßgeblich ist (BGH NJW 1989, 1858), entscheidend geändert, so dass in Anlehnung an die Grundsätze der für zulässig gehaltenen Durchbrechung materieller Rechtskraft in Fällen gerichtlicher Ablehnung von Vergütungsanträgen (vgl. BayObLG FamRZ 2004, 305; BtPrax 2004, 71, 73) eine Beschwerdebefugnis zu bejahen ist.
  • LG Detmold, 26.01.2011 - 3 T 161/10

    Vergütungsregress gegen den Betroffenen; Kapitallebensversicherung als

    Verbindlichkeiten des Betroffenen blieben selbst dann außer Betracht, wenn sie bereits tituliert wären (zu vgl. BayObLG FamRZ 2004, 308 ff).
  • LG Kleve, 06.06.2011 - 4 T 86/11

    Beginn und Verjährungsfrist für Regressforderungen gem. § 1836 e BGB bestimmen

    Einzusetzen ist hierbei das Vermögen nach Maßgabe des § 90 SGB XII. Die Frage, was als Vermögen zu berücksichtigen ist, richtet sich insoweit nach den Grundsätzen des Sozialhilferechts (vgl. BayObLG, FamRZ 2004, 308 ff.).
  • LG Koblenz, 28.09.2004 - 2 T 601/04

    Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung eines Betreuers;

    Dem Gesetz ist eine Berücksichtigung von Verbindlichkeiten durch Gegenüberstellung von Aktive und Passiva - anders als etwa bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens nach § 76 Abs. 2 BSHG fremd (vgl. Bay ObLG FamRZ 2004, 308).
  • LG Koblenz, 02.03.2009 - 2 T 72/09

    Zur Mittellosigkeit

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