Rechtsprechung
   BayObLG, 18.03.2003 - 1Z BR 71/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3131
BayObLG, 18.03.2003 - 1Z BR 71/02 (https://dejure.org/2003,3131)
BayObLG, Entscheidung vom 18.03.2003 - 1Z BR 71/02 (https://dejure.org/2003,3131)
BayObLG, Entscheidung vom 18. März 2003 - 1Z BR 71/02 (https://dejure.org/2003,3131)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,3131) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    BGB § ... 1600a (a.F.); ; BGB § 2078; ; BGB § 2079; ; BGB § 2080; ; BGB § 2081; ; BGB § 2255; ; EGBGB Art. 3 Abs. 3; ; EGBGB Art. 25 Abs. 1; ; EGBGB Art. 26 Abs. 1; ; EGBGB Art. 26 Abs. 5 Satz 1; ; FGG § 12; ; FGG § 15; ; FGG § 20 Abs. 1; ; Succession Law Reform Act der kanadischen Provinz Ontario Sect. 3; ; Succession Law Reform Act der kanadischen Provinz Ontario Sect. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erbrecht: Beschwerdeberechtigung eines nichtehelichen Kindes - Erbstatut und internationalen Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte - Formerfordernis für ein und Auslegung eines Testaments nach kanadischem Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bindende Festlegung der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts durch Beschluss des Oberlandesgerichts; Prinzip der Nachlassspaltung, wonach zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen unterschieden wird ; Einheitliches erbrechtliches Vermögensstatut, ohne auf den ...

Verfahrensgang

  • AG Erlangen - VI 4032/99
  • LG Nürnberg-Fürth - 13 T 1853/99
  • BayObLG, 18.03.2003 - 1Z BR 71/02

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 1595
  • Rpfleger 2003, 429
  • BayObLGZ 2003, 68
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (30)

  • BayObLG, 26.10.1995 - 1Z BR 163/94

    Anwendung belgischen Erbrechts auf einen belgischen Staatsangehörigen nach dessen

    Auszug aus BayObLG, 18.03.2003 - 1Z BR 71/02
    Auf die Frage des Vorrangs des Haager Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961 (vgl. dazu Staudinger/Dörner Rn. 12 ff.; MünchKomm-Birk Rn. 2, 32; Erman/Hohloch BGB 10. Aufl. Rn. 1 bis 4 jeweils zu Art. 26 EGBGB) braucht in diesem Zusammenhang nicht eingegangen zu werden, da auch nach diesem Abkommen die Einhaltung der Ortsform genügt (Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des Abkommens; BayObLGZ 1995, 366/372 f.).

    a) Für die Auslegung des Testaments ist das Erbstatut maßgebend (BayObLGZ 1995, 366/373; Staudinger/Dörner Art. 25 EGBGB Rn. 249 f.; MünchKomm/Birk Art. 26 EGBGB Rn. 90), hier also deutsches Recht.

    In einem solchen Fall ist aber bei der Ermittlung des Erblasserwillens dem Sinngehalt des ausländischen Rechts Rechnung zu tragen (BayObLGZ 1995, 366/374; Staudinger/Dörner aaO Rn. 255; MünchKomm/Sonnenberger Einl. IPR Rn. 560, 583).

  • OLG Hamm, 08.07.1974 - 15 Wx 42/74
    Auszug aus BayObLG, 18.03.2003 - 1Z BR 71/02
    Die Wirksamkeit eines Testaments wird nicht dadurch berührt, dass die Urkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet wird oder dass sie verloren gegangen oder nicht auffindbar ist (BayObLG aaO; OLG Hamm NJW 1974, 1827 f.).

    Es besteht jedoch keine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein nicht mehr vorhandenes Originaltestament durch den Erblasser selbst vernichtet worden ist (BayObLG FamRZ 1996, 1110/1111; KG OLGZ 1975, 355/356; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 1313/1315; OLG Hamm NJW 1974, 1827/1828; Staudinger/Firsching BGB 12. Aufl. Rn. 14; Staudinger/ Baumann BGB 13. Bearb. Rn. 27 jeweils zu § 2255).

  • BayObLG, 17.02.1995 - 1Z BR 50/94

    Beweisaufnahme im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BayObLG, 18.03.2003 - 1Z BR 71/02
    Ist diese jedoch nicht auffindbar oder verlorengegangen (vgl. § 2356 Abs. 1 Satz 2 BGB), so können die Errichtung und der Inhalt eines Testaments auch mit Hilfe anderer Beweismittel nachgewiesen werden, insbesondere durch Vorlage einer Durchschrift, Abschrift oder Ablichtung des Testaments, wobei allerdings an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind (BayObLG FamRZ 1993, 117; 1990, 1163; NJW-RR 1996, 583/584).

    aa) Über Art und Umfang der Ermittlungen entscheidet das Tatsachengericht im Erbscheinsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLG NJW-RR 1996, 583/584; OLG Köln FamRZ 1991, 117/118).

  • BGH, 22.03.2006 - IV ZR 93/05

    Auslegung eines Testaments; Aufteilung des Nachlasses zwischen den ehelichen

    Die mit der Rechtswahl verfolgten Absichten des Erblassers behalten aber für die Auslegung des Testaments Bedeutung (vgl. BayObLGZ 2003, 68, 82 f.).
  • LG Köln, 15.07.2014 - 2 O 534/13

    Beweglicher französischer Nachlass; Erbstatut; deutsche Staatsangehörigkeit;

    Selbst wenn sie diesen nicht in Marbella hatte, wie die Klägerinnen nun behaupten, und die Annahme des letzten Wohnsitzes in Frankreich nach französischem Kollisionsrecht dazu führte, dass auch auf den beweglichen Nachlass französisches Recht anzuwenden wäre, ändert dies nichts daran, dass aus Sicht des deutschen Internationalen Privatrechts deutsches Recht für den beweglichen Nachlass zur Anwendung gelangt (vgl. implizit LG München v. 2.6.1997 - 16 T 3295/97 und expressis verbis BayObLG v. 18.03.2003 - 1 Z BR 71/02, dort Tz. 30).

    Das Erbstatut ist auch für die Testamentsauslegung maßgeblich (BayObLG v. 18.03.2003 - 1 Z BR 71/02, ZEV 2003, 503, dort Tz.65; OLG Düsseldorf v. 13.06.2013 - I-3 Wx 246/12 u.a., ZEV 2013, 552; OLG Köln v. 19.02.1986 - 2 Wx 49/85, NJW 86, 2199); nach dem Erbstatut beurteilen sich grundsätzlich auch die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfügungen von Todes wegen, insbesondere der statthafte Inhalt des Testaments hinsichtlich der Möglichkeit von Erbeinsetzungen oder Vermächtnisanordnungen (Thorn, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, Art. 25 EGBGB Rz 11).

    Selbst wenn der Erblasser sich bei Testamentserrichtung in einem Irrtum über das nach seinem Ableben maßgebende Erbstatut befand und möglicherweise materiell-rechtliche Institute eines Rechts verwendet hat, das nicht als Erbstatut berufen ist, muss durch Auslegung nach den Regeln des Erbstatuts - hier also nach §§ 133, 2084 BGB - ermittelt werden, was er damit ausdrücken wollte (BayObLG v. 18.03.2003 - 1 Z BR 71/02, ZEV 2003, 503, dort Tz.65).

    Der Erblasserwille ist möglichst aufrechtzuerhalten, soweit er sich bei deutschem Erbstatut in die Begriffe des BGB "übersetzen", u.U. auch erst im Wege der Umdeutung mit den erbrechtlichen Vorstellungen des BGB in Übereinstimmung bringen lässt (BayObLG v. 18.03.2003 - 1 Z BR 71/02, ZEV 2003, 503, dort Tz.65).

  • LG Dortmund, 21.06.2013 - 3 O 79/11

    Anwendbarkeit belgischem oder deutschen Erbrechts bzgl. Immobiliarvermögen und

    Bei der Regelung in Artikel 78 - § 1 des belgischen Privatrechtes handelt es sich aber nicht um eine besondere, sondern um eine allgemeine Vorschrift im Sinne des Artikels 3 a Abs. 2 EGBGB (Bamberger/Roth, Art. 3 a EGBGB, Rn. 9, Münchener Kommentar, Art. 3 a EGBGB Rn. 12 a.E., Staudinger, Art. 25 EGBGB, Rn. 572, BayObLG, 1Z BR 71/02, Beschluss vom 18.03.2003 und …

    Artikel 3 a Abs. 2 EGBGB ist nicht anzuwenden, wenn ein Teil des Nachlasses ohne Rücksicht auf seine Belegenheit einem eigenen Erbstatut unterstellt wird (BayObLG, 1Z BR 71/02), wie dies Art. 78 - § 1 des belgischen Privatrechts für das gesamte Nachlassvermögen mit Ausnahme des unbeweglichen Vermögens anordnet.

    Verweist die ausländische Kollisionsnorm hingegen auf das eigene materielle Recht, weil es eine vom deutschen Recht abweichende Anknüpfung verwendet, die nicht auf den Lageort abstellt, so ist dies im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 EGBGB unbeachtlich (BayObLG,. 1Z BR 71/02).

    Die unterschiedliche Anknüpfung im Recht der Bundesrepublik Deutschland und im belgischen Recht, nämlich der Staatsangehörigkeit einerseits und Wohnsitz andererseits führt zu einem Nachlasskonflikt: Während der deutsche Nachlassrichter Deutsches Recht anwendet, kommt es in Belgien zur Anwendung des belgischen Rechts (BayObLG, 1Z BR 71/02).

  • Notariat Freiburg, 03.04.2013 - 3 NG 246/10

    Erbscheinsverfahren: Auslegung des Common-Law-Testaments eines deutschen

    Für die Auslegung des Testamentes ist das Erbstatut, also deutsches Recht, maßgebend (BayObLGZ 1995, 366, 373; BayObLGZ 2003, 68 (Rn. 65 - Juris); Birk, in: Münchener Kommentar-EGBGB, 5. Auflage 2010, Art. 26 Rn. 90).

    Richtiger Auffassung nach muss die am falschen Recht ausgerichtete Gestaltung in das richtige Recht, d.h. in das nach den Regeln des IPR anwendbare Sachrecht, "übersetzt" werden (BayObLGZ 2003, 68 Rn 65 - juris).

    Die Möglichkeit, die Bestellung eines executors wie auch eines trustee als Anordnung einer Testamentsvollstreckung umzudeuten, ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt (vergleiche z.B. Birk, in: Münchener Kommentar-EGBGB, 5. Auflage 2011, Art. 26 EGBGB Rn. 120; BayObLGZ 2003, 68 (Rn. 68 - Juris); Bundesfinanzhof, Urteil vom 8.6.1988, II R 243/82, Rn. 16 und 19 - Juris; auch: Erman-Hohloch, 13. Auflage 2011, Art. 25 EGBGB Rn. 30 am Ende; Staudinger-Dörner, 2007, Art. 25 EGBGB Rn 291; Odersky, in: Süß (HG) Erbrecht in Europa, zweite Auflage, 2008, S. 760 zum Recht von Großbritannien, England und Wales; grundsätzlich Firsching, DnotZ 1959, 354, 367 f).

  • OLG Bremen, 05.01.2016 - 5 W 25/15

    Voraussetzungen einer "nahen Todesgefahr" i.S.d. § 2250 Abs. 2 BGB bei der

    Diese Anordnung ist auf der Grundlage des gem. Art. 25 EG- BGB anzuwendenden deutschen Sachrechts als Anordnung einer Testamentsvollstreckung auslegungsfähig (OLG Schleswig FamRZ 2015, 357 Rn. -Juris - 28 unter Hinweis auf BayObLG ZEV 2003, 503 ff.).
  • OLG Köln, 15.01.2014 - 2 Wx 291/13

    Irrtum über das maßgebliche Erbstatut; "Handeln unter falschem Recht"

    Diese unterschiedliche Anknüpfung führt zu einem Nachlasskonflikt; während der deutsche Nachlassrichter deutsches Recht anwendet, kommt es in der Schweiz zur Anwendung schweizerischen Rechts (vgl. zu dieser Frage etwa BayObLGZ 2003, 68 [juris-Rz. 30] m.w.Nachw.).

    Dabei ist der Erblasserwille möglichst aufrechtzuerhalten, soweit er sich bei deutschem Erbstatut in die Begriffe des BGB "übersetzen" lässt (BayObLGZ 2003, 68 [juris-Rz. 65]; MünchKomm/Sonnenberger, BGB, 5. Aufl. 2010, Einl. IPR Rdn. 611; Staudinger/Dörner, BGB, Neubearb. 2007, Art. 25 EGBGB Rdn. 274).

  • BayObLG, 10.05.2004 - 1Z BR 110/03

    Auslegung eines Testaments

    Diese Bestimmung unterstellt die Rechtsnachfolge von Todes wegen grundsätzlich einer einzigen Rechtsordnung als Gesamtstatut, ohne auf den Lageort der Vermögensgegenstände Rücksicht zu nehmen; das Erbstatut gilt daher grundsätzlich auch für in einem anderen Staat belegene Vermögensgegenstände (vgl. BayObLGZ 2003, 68/72; Palandt/Heldrich BGB 63. Aufl. Art. 3 EGBGB Rn. 15).

    b) Da somit deutsches Recht als Erbstatut maßgeblich ist, sind die deutschen Gerichte international zuständig (Grundsatz des Gleichlaufs zwischen materiellem Recht, internationaler Zuständigkeit und Verfahrensrecht; vgl. BayObLGZ 1999, 296/303; 2001, 203/205; 2003, 68/75).

  • OLG Schleswig, 09.07.2014 - 3 Wx 15/14

    Erbscheinverfahren: Auslegung eines in England nach dortigem Recht verfassten

    Ist das Testament vom 22. April 2005 im Übrigen nach englischem Ortsrecht formgültig und dies gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 EGBGB auch maßgeblich (vgl. zu einem entsprechenden Fall eines testamentary-trust nach kanadischem Recht BayObLG ZEV 2003, 503 ff bei juris Rn. 43, 52), so ist für die Auslegung des Testaments nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB aber deutsches Recht als Erbstatut anzuwenden.
  • BayObLG, 26.03.2004 - 1Z BR 114/03

    Erbstatut und internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte -

    Art. 25 Abs. 1 EGBGB unterstellt die Rechtsnachfolge von Todes wegen grundsätzlich einer einzigen Rechtsordnung als Gesamtstatut, ohne auf den Lageort der Vermögensgegenstände Rücksicht zu nehmen; das Erbstatut gilt daher grundsätzlich auch für in einem anderen Staat belegene Vermögensgegenstände (vgl. . BayObLGZ 2003, 68/72; Palandt/Heldrich BGB 63. Aufl. Art. 3 EGBGB Rn. 15).

    b) Da somit deutsches Recht als Erbstatut maßgeblich ist, sind die deutschen Gerichte international zuständig (Grundsatz des Gleichlaufs zwischen materiellem Recht, internationaler Zuständigkeit und Verfahrensrecht; vgl. BayObLGZ 1999, 296/303; 2001, 203/205; 2003, 68/75).

  • KG, 26.02.2008 - 1 W 59/07

    Verstoß gegen den deutschen ordre public bei Erbrechtsausschluss nach ägyptischem

    Zwar bestimmt das Erbstatut, ob einem außerhalb der Ehe geborenen Kind eine Nachlassbeteiligung zusteht (BayObLGZ 2003, 68, 73; Palandt/Heldrich, BGB, 67. Aufl., Art. 25 EGBGB Rn. 10; Staudinger/Dörner, BGB, Neubearb. 2007, Art. 25 EGBGB Rn. 165).
  • LG Freiburg, 03.04.2013 - 3 NG 246/10

    Anordnung einer Vorerbschaft und Nacherbschaft bei Errichtung eines

  • OLG Saarbrücken, 07.11.2011 - 5 W 239/11

    Nachlassverfahren: Sicherstellung eines Erbscheins im Wege der einstweiligen

  • OLG Düsseldorf, 03.06.2016 - 3 Wx 268/14

    Personenidentität von Alleinerbe und Testamentsvollstrecker

  • KG, 25.04.2017 - 6 W 61/16

    Nachlasssache: Auslegung eines fälschlich nach italienischem Erbrecht verfassten

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht