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   BVerwG, 28.04.1972 - IV C 42.69   

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BVerwG, 28.04.1972 - IV C 42.69 (https://dejure.org/1972,32)
BVerwG, Entscheidung vom 28.04.1972 - IV C 42.69 (https://dejure.org/1972,32)
BVerwG, Entscheidung vom 28. April 1972 - IV C 42.69 (https://dejure.org/1972,32)
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Wochenendhaus - Erbengemeinschaft

§ 65 LBO, eine evtl. neben einer Abbruchsanordnung erforderliche Duldungsverfügung gegen Nebenberechtigte wird nicht durch deren Beiladung (§ 65 VwGO) im Verwaltungsprozeß ersetzt: unterschiedliche Streitgegenstände, § 121 VwGO

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich - Begriff der Splittersiedlung - Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung - Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch den Widerspruch eines Vorhabens zum Flächennutzungsplan - Auswirkungen einer Abbruchverfügung auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 40, 101
  • MDR 1972, 974
  • BauR 1972, 298
  • BayVBl 1973, 161
 
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Wird zitiert von ... (129)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 26.05.1967 - IV C 25.66

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil und Gemeindegebiet; Gefahr der Entstehung einer

    Auszug aus BVerwG, 28.04.1972 - IV C 42.69
    Die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung setzt voraus, daß durch das Vorhaben ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird (vgl. Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 25.66 - in BVerwGE 27, 137 [BVerwG 26.05.1967 - IV C 25/66] [139]).

    Eine solche Gefahr wird bei Wohnbauten im Außenbereich regelmäßig gegeben sein, weil der Außenbereich grundsätzlich von allen nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Baulichkeiten freigehalten werden soll und weil das dringende Bedürfnis nach einer gesunden Siedlungsstruktur im allgemeinen eine nicht der Funktion des Außenbereichs zugeordnete Bebauung als eine zu mißbilligende Zersiedelung erscheinen läßt (vgl. Urteil vom 26. Mai 1967 a.a.O.).

    Den Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich andererseits - auch bei Berücksichtigung des Revisionsvorbringens - kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß im vorliegenden Falle eine Ausnahme von diesen Grundsätzen angebracht wäre, etwa weil hier eine Streubebauung die herkömmliche Siedlungsform wäre (vgl. BVerwGE 27, 139 [BVerwG 26.05.1967 - IV C 25/66]/140); dies gilt insbesondere für die im weiteren Umkreis des Grundstücks der Kläger vorhandenen fünf Gebäude.

  • BVerwG, 15.03.1967 - IV C 205.65

    Erweiterung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung als öffentlicher Belang;

    Auszug aus BVerwG, 28.04.1972 - IV C 42.69
    Ferner werden von der wachsenden Zahl der Wochenendhausfreunde solche Grundstücke bevorzugt und von den Grundstückseigentümern gern zu Erholungszwecken zur Verfügung gestellt, so daß es in so gelagerten Fällen mangels gegenteiliger Anhaltspunkte regelmäßig keiner weiteren Aufklärung bedarf, ob konkrete Bauanträge bereits tatsächlich vorliegen (vgl. dazu etwa BVerwGE 26, 287 [BVerwG 15.03.1967 - IV C 205/65] [296]).

    Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen; und es hat entsprechend der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 26, 287 [BVerwG 15.03.1967 - IV C 205/65] [293 ff.]) daran die Ansicht geknüpft, daß es auf diesen Flächennutzungsplan und seine Aussagen dann allerdings nicht ankommen könne, wenn ein abweichendes Baugeschehen von erheblichem Umfang und erheblicher Stärke erkennen lasse, daß sich der Beklagte und die Gemeinde an den Plan nicht gebunden fühlten.

    Aber selbst wenn man die durchaus als begründet erscheinenden Bedenken des Beklagten in der Revisionserwiderung beiseite lassen und zugunsten der Kläger eine Genehmigung dieser Halle annehmen würde, so könnte daraus nicht der Schluß gezogen werden, der Beklagte oder die Gemeinde habe damit im Sinne von BVerwGE 26, 287 (293) [BVerwG 15.03.1967 - IV C 205/65] die Verwirklichung ihrer Planungsabsichten "in gewichtigen Umfange" gestört, geschweige denn zunichte gemacht.

  • BVerwG, 15.12.1969 - IV B 178.69

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Umfang der erforderlichen

    Auszug aus BVerwG, 28.04.1972 - IV C 42.69
    Dort hat der Senat wiederholt entschieden, daß das Miteigentum oder die sonstige Nebenberechtigung (z.B. Miete) eines Dritten nicht die Rechtmäßigkeit der nicht auch an ihn gerichteten Beseitigungsverfügung berührt, sondern nur ein Vollzugshindernis bildet, das nachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete Verfügung ausgeräumt werden kann (vgl. Beschlüsse vom 18. März 1969 - BVerwG IV B 70.68 -, vom 15. Dezember 1969 - BVerwG IV B 178.69 -, vom 3. Juni 1970 - BVerwG IV B 38.70 - und vom 21. September 1971 - BVerwG IV B 104.71 -).

    Der Senat hat unter Aufgabe der im Urteil vom 14. Januar 1966 ausgesprochenen Auffassung schon wiederholt entschieden, daß zu dem gegen eine Beseitigungsverfügung gerichteten Anfechtungsverfahren der Miteigentümer, gegen den (noch) keine Beseitigungsverfügung ergangen ist, nicht notwendig beigeladen werden muß, weil sein Miteigentum - wie bereits erwähnt - nicht die Rechtmäßigkeit der an den Anfechtungskläger gerichteten Beseitigungsverfügung berührt, sondern allenfalls ein Hindernis für deren Vollzug darstellen kann (vgl. Beschlüsse vom 5. September 1968 - BVerwG IV B 172.67 -, vom 15. Dezember 1969 - BVerwG IV B 178.69 - und vom 21. September 1971 - BVerwG IV B 104.71 -).

  • BVerwG, 21.09.1971 - IV B 104.71

    Überleitung eines Fluchtlinienplanes - Notwendige Beiladung von Nebenberechtigten

    Auszug aus BVerwG, 28.04.1972 - IV C 42.69
    Dort hat der Senat wiederholt entschieden, daß das Miteigentum oder die sonstige Nebenberechtigung (z.B. Miete) eines Dritten nicht die Rechtmäßigkeit der nicht auch an ihn gerichteten Beseitigungsverfügung berührt, sondern nur ein Vollzugshindernis bildet, das nachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete Verfügung ausgeräumt werden kann (vgl. Beschlüsse vom 18. März 1969 - BVerwG IV B 70.68 -, vom 15. Dezember 1969 - BVerwG IV B 178.69 -, vom 3. Juni 1970 - BVerwG IV B 38.70 - und vom 21. September 1971 - BVerwG IV B 104.71 -).

    Der Senat hat unter Aufgabe der im Urteil vom 14. Januar 1966 ausgesprochenen Auffassung schon wiederholt entschieden, daß zu dem gegen eine Beseitigungsverfügung gerichteten Anfechtungsverfahren der Miteigentümer, gegen den (noch) keine Beseitigungsverfügung ergangen ist, nicht notwendig beigeladen werden muß, weil sein Miteigentum - wie bereits erwähnt - nicht die Rechtmäßigkeit der an den Anfechtungskläger gerichteten Beseitigungsverfügung berührt, sondern allenfalls ein Hindernis für deren Vollzug darstellen kann (vgl. Beschlüsse vom 5. September 1968 - BVerwG IV B 172.67 -, vom 15. Dezember 1969 - BVerwG IV B 178.69 - und vom 21. September 1971 - BVerwG IV B 104.71 -).

  • BVerwG, 14.01.1966 - IV C 111.65
    Auszug aus BVerwG, 28.04.1972 - IV C 42.69
    Die dadurch bedingte Fehlerhaftigkeit der Abbruchverfügung könne entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 14. Januar 1966 - BVerwG IV C 111.65 - (DVBl. 1966, 792) durch die Beiladung des beteiligten Eigentümers im Verwaltungsstreitverfahren nicht ausgeräumt werden.

    Insoweit hat auch das vom Beklagten angeführte Urteil des Senats vom 14. Januar 1966 - BVerwG IV C 111.65 - (DVBl. 1966, 792) nichts anderes zum Ausdruck gebracht.

  • BVerwG, 03.06.1970 - IV B 38.70

    Verfahrensfehler auf Grund Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs - Verhältnis von

    Auszug aus BVerwG, 28.04.1972 - IV C 42.69
    Dort hat der Senat wiederholt entschieden, daß das Miteigentum oder die sonstige Nebenberechtigung (z.B. Miete) eines Dritten nicht die Rechtmäßigkeit der nicht auch an ihn gerichteten Beseitigungsverfügung berührt, sondern nur ein Vollzugshindernis bildet, das nachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete Verfügung ausgeräumt werden kann (vgl. Beschlüsse vom 18. März 1969 - BVerwG IV B 70.68 -, vom 15. Dezember 1969 - BVerwG IV B 178.69 -, vom 3. Juni 1970 - BVerwG IV B 38.70 - und vom 21. September 1971 - BVerwG IV B 104.71 -).
  • BVerwG, 18.03.1969 - IV B 70.68

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im verwaltungsgerichtlichen

    Auszug aus BVerwG, 28.04.1972 - IV C 42.69
    Dort hat der Senat wiederholt entschieden, daß das Miteigentum oder die sonstige Nebenberechtigung (z.B. Miete) eines Dritten nicht die Rechtmäßigkeit der nicht auch an ihn gerichteten Beseitigungsverfügung berührt, sondern nur ein Vollzugshindernis bildet, das nachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete Verfügung ausgeräumt werden kann (vgl. Beschlüsse vom 18. März 1969 - BVerwG IV B 70.68 -, vom 15. Dezember 1969 - BVerwG IV B 178.69 -, vom 3. Juni 1970 - BVerwG IV B 38.70 - und vom 21. September 1971 - BVerwG IV B 104.71 -).
  • BVerwG, 05.09.1968 - IV B 172.67

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Abbruchsverfügung betreffend

    Auszug aus BVerwG, 28.04.1972 - IV C 42.69
    Der Senat hat unter Aufgabe der im Urteil vom 14. Januar 1966 ausgesprochenen Auffassung schon wiederholt entschieden, daß zu dem gegen eine Beseitigungsverfügung gerichteten Anfechtungsverfahren der Miteigentümer, gegen den (noch) keine Beseitigungsverfügung ergangen ist, nicht notwendig beigeladen werden muß, weil sein Miteigentum - wie bereits erwähnt - nicht die Rechtmäßigkeit der an den Anfechtungskläger gerichteten Beseitigungsverfügung berührt, sondern allenfalls ein Hindernis für deren Vollzug darstellen kann (vgl. Beschlüsse vom 5. September 1968 - BVerwG IV B 172.67 -, vom 15. Dezember 1969 - BVerwG IV B 178.69 - und vom 21. September 1971 - BVerwG IV B 104.71 -).
  • BVerwG, 22.01.1971 - IV C 62.66

    Wirkung von Widerruf einer Baugenehmigung und Anordnung der Beseitigung bei

    Auszug aus BVerwG, 28.04.1972 - IV C 42.69
    Übrigens stehen diese Darlegungen des Berufungsgerichts im Einklang mit Ausführungen des Senats im Urteil vom 22. Januar 1971 - BVerwG IV C 62.66 - (Buchholz BVerwG 11, Art. 14 GG Nr. 114; NJW 1971, 1624).
  • BVerwG, 29.04.1964 - I C 30.62

    Außenbereich

    Auszug aus BVerwG, 28.04.1972 - IV C 42.69
    Entgegen der Ansicht der Kläger gehören die im Flächennutzungsplan von 1951, der als Flächennutzungsplan im Sinne des Bundesbaugesetzes weitergilt (vgl. § 173 Abs. 2 BBauG), zum Ausdruck gebrachten planerischen Vorstellungen der Gemeinde als Konkretisierung dessen, was im Einzelfall "die" geordnete städtebauliche Entwicklung ist, zu den öffentlichen Belangen, die bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines sonstigen Vorhabens im Sinne von § 35 Abs. 2 BBauG zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwGE 18, 247 [252 ff.]).
  • BVerwG, 28.04.1972 - IV C 22.71

    Aussagekraft von Flächennutzungsplänen für die Feststellung von öffentlichen

  • BVerwG, 27.01.1967 - IV C 33.65

    Aufforderung zur Beseitigung eines ohne behördliche Genehmigung errichteten

  • BGH, 22.07.2002 - II ZR 286/01

    Streitgegenstand der aktienrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsklage

    Die Ansicht des Senates steht mit der überwiegenden Ansicht in Übereinstimmung, die für den Begriff des Streitgegenstandes der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage vertreten wird: Dieser setzt sich aus dem Klageantrag auf Beseitigung des angefochtenen Verwaltungsaktes und dem Klagegrund zusammen, der entsprechend dem Klägervortrag in der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes und der dadurch bewirkten Verletzung der Rechte des Klägers gesehen wird (vgl. BVerwGE 29, 210, 211; 40, 101, 104; 91, 256, 257; Eyermann/Rennert, VwGO 11. Aufl. § 121 Rdn. 25 m.w.N.).
  • BGH, 17.06.1994 - V ZR 34/92

    Zulässigkeit eines hilfsweise verfolgten Feststellungsantrages bei Abweisung des

    Das ergangene rechtskräftige Urteil bindet allerdings gemäß § 121 VwGO auch die beigeladenen Kläger als Beteiligte (§§ 63 Nr. 3, 65 VwGO) mit der Folge, daß sie sich im Verhältnis zu den Hauptparteien nicht mehr darauf berufen könnten, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei unrichtig (BVerwGE 40, 101, 104; 77, 102, 106; Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 121 Rdn. 25).
  • VG Aachen, 21.05.2015 - 5 K 1344/13

    Protestcamp Hambacher Forst: Klage gegen Räumungsverfügung ohne Erfolg

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1972 - IV C 42.69 -, BVerwGE 40, 101 ff. = juris Rn. 31; OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1994 - 10 A 1753/91 -, BRS 57 Nr. 249 = juris Rn. 18.
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