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   BVerwG, 20.10.1972 - IV C 14.71   

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BVerwG, 20.10.1972 - IV C 14.71 (https://dejure.org/1972,35)
BVerwG, Entscheidung vom 20.10.1972 - IV C 14.71 (https://dejure.org/1972,35)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Oktober 1972 - IV C 14.71 (https://dejure.org/1972,35)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Überleitung alter Fluchtlinienpläne - Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBauG § 1 Abs. 4 S. 2; BBauG § 173 Abs. 3 S. 1
    Abwägung als Voraussetzung einer rechtsstaatlichen Planung; Voraussetzungen für die Überleitbarkeit "als Bebauungsplan"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 41, 67
  • MDR 1973, 251
  • DVBl 1973, 42
  • DVBl 1973, 43
  • DVBl 1974, 527
  • DÖV 1973, 345
  • BayVBl 1973, 501
 
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Wird zitiert von ... (117)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1972 - IV C 14.71
    Das heißt: Nach dem Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 - (BVerwGE 34, 301 [309]) ist das "Gebot gerechter Abwägung (nur) dann verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet ..., wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß ..., wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht".

    Bei der Überleitung nach § 172 Abs. 3 Satz 1 BBauG hingegen steht in Frage, ob eine Vorschrift bzw. ein Plan vom Bundesbaugesetz deshalb nicht übernommen worden ist, weil sein Inhalt als Abwägungsergebnis zur Zeit der Überleitung nicht bebauungsplangemäß war, also zu dieser Zeit nicht durch Bebauungsplan hätte geschaffen werden können, weil er als Interessenausgleich "zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis" stand (vgl. das Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 - in BVerwGE 34, 301 [309]).

  • BVerwG, 30.04.1969 - IV C 6.68

    Wesen des Abwägungsgebot in der Bauleitplanung; Enteignende Vorwirkung eines

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1972 - IV C 14.71
    Eine rechtsstaatliche Planung setzt unabhängig von § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG eine gerechte Abwägung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange voraus (im Anschluß an das Urteil vom 30. April 1969 - BVerwG IV C 6.68 - [BauR 1970, 35]).

    Das hat der Senat im Anschluß an das Urteil vom 11. Oktober 1968 - BVerwG IV C 55.66 - (Buchholz 442.40, § 6 LuftVG Nr. 1 S. 1 [11]) bereits in seinem Urteil vom 30. April 1969 - BVerwG IV C 6.68 - (BauR 1970, 35 [36]) entschieden.

  • BVerwG, 26.04.1968 - IV C 156.65
    Auszug aus BVerwG, 20.10.1972 - IV C 14.71
    Bei der in dieser Richtung nachzuholenden Prüfung wird das Berufungsgericht allerdings folgendes zu beachten haben: Die Beklagte hatte unter dem Gesichtswinkel einer rechtsstaatlich gerechten Interessenabwägung keinen Anlaß, die Eigentümerinteressen der Klägerin höher zu bewerten, als die Klägerin sie nach ihren Erklärungen selbst bewertete (vgl. dazu für einen anderen Zusammenhang die Urteile vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 57.65 - in MDR 1967, 241 [242] und vom 26. April 1968 - BVerwG IV C 156.65 - in VerwRspr. 19, 811 [812]).
  • BVerwG, 19.10.1966 - IV C 57.65

    Anfechtungsklage gegen einen Enteignungsbeschluss - Alternative Begründung eines

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1972 - IV C 14.71
    Bei der in dieser Richtung nachzuholenden Prüfung wird das Berufungsgericht allerdings folgendes zu beachten haben: Die Beklagte hatte unter dem Gesichtswinkel einer rechtsstaatlich gerechten Interessenabwägung keinen Anlaß, die Eigentümerinteressen der Klägerin höher zu bewerten, als die Klägerin sie nach ihren Erklärungen selbst bewertete (vgl. dazu für einen anderen Zusammenhang die Urteile vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 57.65 - in MDR 1967, 241 [242] und vom 26. April 1968 - BVerwG IV C 156.65 - in VerwRspr. 19, 811 [812]).
  • BVerwG, 21.09.1971 - IV B 104.71

    Überleitung eines Fluchtlinienplanes - Notwendige Beiladung von Nebenberechtigten

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1972 - IV C 14.71
    Richtig mag auch sein - der erkennende Senat hat das als irrevisibel hinzunehmen -, daß das preußische Fluchtliniengesetz keine dem § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG vergleichbare Interessenabwägung verlangte; daß daran die Überleitung alter Pläne nicht scheitert, hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 21. September 1971 - BVerwG IV B 104.71 - (Buchholz 406.11, § 173 BBauG Nr. 9 S. 5) ausgesprochen.
  • BVerwG, 11.10.1968 - IV C 55.66

    Nachbarklage gegen Flughafenerweiterung, Verhältnis der Genehmigung zur

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1972 - IV C 14.71
    Das hat der Senat im Anschluß an das Urteil vom 11. Oktober 1968 - BVerwG IV C 55.66 - (Buchholz 442.40, § 6 LuftVG Nr. 1 S. 1 [11]) bereits in seinem Urteil vom 30. April 1969 - BVerwG IV C 6.68 - (BauR 1970, 35 [36]) entschieden.
  • BVerwG, 03.06.1971 - IV C 64.69

    Aufrechterhaltung von Ausnahmen bei Überleitung von Bebauungsplänen

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1972 - IV C 14.71
    Darauf hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 3. Juni 1971 - BVerwG IV C 64.69 - (Buchholz 406.11, § 173 BBauG Nr. 8 S. 2 [3]) hingewiesen.
  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Dieser Unterschied kehrt bei fast allen Bestandteilen des Planens wieder, als Unterschied zwischen dem Abstimmen von Plänen und dem Abgestimmtsein dieser Pläne (vgl. § 2 Abs. 4 und 5 BBauG und dazu das Urteil vom 8. September 1972 - BVerwG IV C 17.71 - BVerwGE 40, 323 [328]) ebenso wie als Unterschied zwischen dem Abwägen von Belangen und dem inhaltlichen Abgewogensein eines Planes (Urteile vom 20. Oktober 1972 - BVerwG IV C 14.71 - BVerwGE 41, 67 [71], vom 11. Mai 1973 - BVerwG IV C 39.70 - Buchholz 406.11 § 173 BBauG Nr. 12 S. 7 [9] und vom 22. Februar 1974 - BVerwG IV C 6.73 - BauR 1974, 181 [184 ff.]).
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Das Oberverwaltungsgericht hat sich bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift von den Grundsätzen leiten lassen, die das Bundesverwaltungsgericht zur Abwägung von Belangen als Bestandteil jeder rechtsstaatlichen Planung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1972 - BVerwG 4 C 14.71 - BVerwGE 41, 67, 68; Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56, 63) entwickelt und auf das raumordnerische Abwägungsgebot der rahmenrechtlichen Vorschrift in § 7 Abs. 7 Satz 1 ROG übertragen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2003 - BVerwG 4 CN 9.01 - BVerwGE 118, 181, 193 ff.).
  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 C 13.94

    Bauplanungsrecht - Drittschützende Festsetzungen übergeleiteter städtebaulicher

    In vergleichbarer Weise gilt dies auch für § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1972 - BVerwG 4 C 14.71 - BVerwGE 41, 67 [70 ff.]; Beschluß vom 29. Dezember 1988 - BVerwG 4 NB 28.88 - Buchholz 406.11 § 173 BBauG Nr. 18).
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