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   BVerwG, 29.10.1984 - 7 B 150.84   

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https://dejure.org/1984,1415
BVerwG, 29.10.1984 - 7 B 150.84 (https://dejure.org/1984,1415)
BVerwG, Entscheidung vom 29.10.1984 - 7 B 150.84 (https://dejure.org/1984,1415)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Oktober 1984 - 7 B 150.84 (https://dejure.org/1984,1415)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit - Altanlage - Nebenbestimmung - Änderungsgenehmigung - Nachträgliche Anordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BImSchG § 15, § 17 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1985, 750
  • DVBl 1985, 399
  • BayVBl 1985, 215
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 29.10.1984 - 7 B 149.84

    Mittelwertbildung bei Schallimmissionen zum Interessenausgleich zwischen

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1984 - 7 B 150.84
    Das Berufungsgericht hat die streitige Auflage insoweit aufgehoben, als darin für die durch die Nachtarbeit auf der Werftanlage verursachten Schallimmissionen ein Beurteilungspegel von weniger als 45 dB (A) festgesetzt worden ist; in ähnlicher Weise ist das Berufungsgericht auch mit der den Gegenstand des Verfahrens BVerwG 7 B 149.84 bildenden Anfechtungsklage der Klägerin gegen die nachträgliche Anordnung des Gewerbeaufsichtsamts ... verfahren.

    Soweit die Beschwerde sich gegen die Kriterien wendet, die das Berufungsgericht seiner Mittelwertbildung zugrunde gelegt hat, werden Fragen rechtsgrundsätzlicher Art nicht aufgeworfen; insoweit verweist der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen in seinem Beschluß vom heutigen Tage in der Parallelsache BVerwG 7 B 149.84.

  • BVerwG, 21.08.1996 - 11 C 9.95

    Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Leukämiefällen in der Umgebung

    Dies hat der 7. Senat in seinem Beschluß vom 29. Oktober 1984 - BVerwG 7 B 150.84 - (Buchholz 406.25 § 15 BImSchG Nr. 3) insofern bestätigt, als er sogar für den Fall einer Anlagenerweiterung davon ausgegangen ist, daß auch den nicht geänderten Teil der Altanlage betreffende Nebenbestimmungen im Rahmen einer Änderungsgenehmigung angeordnet werden dürfen, wenn "die mit der Änderung verbundenen Immissionen von denen der Altanlage nicht zu trennen sind" (a.a.O., S. 9).
  • VGH Bayern, 03.04.2019 - 22 CS 19.345

    Maßstab für immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung - 10 H-Regelung

    Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 21.8.1996 - 11 C 9.95 - "K." und B.v. 29.10.1984 - 7 B 150.84).
  • VG Würzburg, 29.07.2013 - W 4 K 13.90

    Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung; Genehmigungsinhaltsbestimmung

    Allerdings ist eine Neben- bzw. Inhaltsbestimmung in der Genehmigung hinsichtlich des unveränderten Teils der Anlage dann zulässig, namentlich zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich, wenn die Emissionen des geänderten Anlagenteils von denen des unveränderten Anlagenteils nicht zu trennen sind (BVerwG, B.v. 29.10.1984 - 7 B 150/84 - juris; Sellner in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 12 BImSchG RdNr. 130).

    Entscheidend ist, dass - wie das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 29. Oktober 1984 (7 B 150/84) ausgeführt hat - die mit der "Änderung verbundenen Immissionen von denen der Altanlagen nicht zu trennen sind", nicht aber - wie die Klägerseite meint - einzelne Lärmquellen der Bestandsanlage (bspw. Fahrverkehr) nicht durch die Änderungsgenehmigung bzw. der dieser zugrunde liegenden Planung verändert werden.

  • VGH Bayern, 25.02.2003 - 22 A 02.40013

    Begriff der wesentlichen Änderung eines Schienenwegs; Begriff des erheblichen

    Wenn die von der Änderung hervorgerufenen Immissionen von denen des Altbestands nicht zu trennen sind, dann müssen beide bei der Prüfung der Frage berücksichtigt werden, ob Lärmschutzmaßnahmen erforderlich sind (BVerwG vom 29.10.1984, BayVBl 1985, 215 f.).
  • VG Frankfurt/Main, 01.09.2009 - 8 K 70/09

    Anwendbarkeit der TA Luft auf Dämpferückgewinnungsanlage

    Das führt dann dazu, dass sämtliche von der Anlage ausgehenden Emissionen und sonstigen Effekte unmittelbarer Prüfungsgegenstand sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 - IV C 9.75 -, NJW 1978, 64 = DVBl. 1977, 771; Beschluss vom 29.10.1984 - 7 B 150.84 -, NVwZ 1985, 750; Urteil vom 21.08.1996, a.a.O.; BVerwGE 101, 347; Jarass, a.a.O., § 16 Rn. 32).
  • VG Oldenburg, 10.04.2003 - 5 A 1652/00

    Geruchsemission; Nebenbestimmung: Anfechtung; Nebenbestimmung: Umfang;

    Dies hat der 7. Senat insofern bestätigt, als er selbst für den Fall einer Anlagenerweiterung davon ausgegangen ist, dass auch den nicht geänderten Teil der Altanlage betreffende Nebenbestimmungen im Rahmen einer Änderungs-Genehmigung angeordnet werden dürfen, wenn die mit der Änderung verbundenen Immissionen von denen der Altanlage nicht zu trennen sind (BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1984 - 7 B 150/84 -, Buchholz 406.25 § 15 BImSchG Nr. 3 = NVwZ 1985, 750 (751)).
  • OVG Saarland, 09.11.1998 - 8 M 11/95

    Immissionsrechtliche Genehmigungspflicht für den änderungstechnischen Einbau von

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  • VG Würzburg, 29.01.2019 - W 4 S 18.1629

    Prüfungsrahmen bei einem Änderungsgenehmigungsverfahren für Windkraftanlagen

    Übergreifende Anforderungen an den Altanlagenbestand setzen demnach Auswirkungen der Änderung aufgrund eines untrennbaren Funktionszusammenhangs voraus (so auch BVerwG, B.v. 29.10.1984 - 7 B 150/84 - juris).
  • VG Würzburg, 30.01.2019 - W 4 S 18.1566

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Einrichtung und Betrieb von

    Übergreifende Anforderungen an den Altanlagenbestand setzen demnach Auswirkungen der Änderung aufgrund eines untrennbaren Funktionszusammenhangs voraus (so auch BVerwG, B.v. 29.10.1984 - 7 B 150/84 - juris).
  • BVerwG, 29.04.1986 - 7 B 72.86

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    In einem solchen Fall ist stets das gesamte in der Reichweite der Änderung liegende Immissionsverhalten der Anlage Prüfungsgegenstand, weil alte und neue Teile der Anlage in einem untrennbaren Funktionszusammenhang stehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 29. Oktober 1984 - BVerwG 7 B 150.84 - DVBl. 1985, 399).
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