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   BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84   

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BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84 (https://dejure.org/1987,28)
BVerwG, Entscheidung vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 (https://dejure.org/1987,28)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 (https://dejure.org/1987,28)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Baurecht - Bebauungsplan - Städtebauliche Gründe - Nutzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit eines erst in der Berufungsinstanz gestellten hilfsweisen Fortsetzungsfeststellungsantrags; Zulässigkeit des Ausschlusses von einzelnen Nutzungen im Bebauungsplan; Einzelhandels- und sonstigen Handelsbetrieben im Gewerbegebiet; Rechtfertigung durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 77, 317
  • NJW 1988, 277 (Ls.)
  • NVwZ 1987, 1074
  • DVBl 1987, 1004
  • DVBl 1987, 1045
  • DÖV 1987, 1011
  • BauR 1987, 524
  • BayVBl 1988, 52
  • ZfBR 1987, 251
 
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Wird zitiert von ... (291)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 3.78

    Zulässigkeit eines auf Feststellung gerichteten Hilfsantrags bei Änderung der

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84
    Zur Zulässigkeit eines erst in der Berufungsinstanz gestellten hilfsweisen Fortsetzungsfeststellungsantrages (im Anschluß an BVerwGE 61, 128).

    Der erkennende Senat hat mit seinem Urteil vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 3.78 - (BVerwGE 61, 128 ) entschieden, daß ein Kläger, sofern sich während der Anhängigkeit einer auf die Erteilung einer Bau- oder Bebauungsgenehmigung gerichteten Verpflichtungsklage die Rechtslage zu seinem Nachteil ändert, dem aufrechterhaltenen Verpflichtungsantrag hilfsweise einen Antrag hinzufügen kann, mit dem er die Feststellung begehrt, daß sein Vorhaben nach der alten Rechtslage zulässig gewesen sei.

    Dieses Entschädigungsverlangen ist nicht offensichtlich aussichtslos (vgl. auch hierzu BVerwGE 61, 128 ).

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 N 4.86

    Neufassung der Baunutzungsverordnung (BauNVO)

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84
    Nach § 1 Abs. 5 BauNVO 1977 können im Bebauungsplan auch einzelne der unter einer Nummer einer Baugebietsvorschrift der Baunutzungsverordnung zusammengefaßten Nutzungen ausgeschlossen werden (wie Beschluß vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 N 4.86 -).

    Der erkennende Senat hat hierzu in seinem Beschluß vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 N 4.86 - auf die Vorlage in einem Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 5 VwGO) u.a. folgendes ausgeführt:.

  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74

    Planfeststellungsverfahren im Bundesfernstraßenrecht - Erhebung einer

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84
    Notwendig für den Verpflichtungsantrag gemäß § 42 Abs. 1 VwGO war dies jedoch ebensowenig wie eine Aufhebung des Ablehnungsbescheides in einem der Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO stattgebenden Urteil (vgl. BVerwGE 51, 15 ; Urteil vom 16. April 1980 - BVerwG 4 C 90.77 - Buchholz 406.16 Nr. 17; Beschluß vom 29. April 1981 - BVerwG 8 B 14.81 - Buchholz 401.47 Nr. 4).
  • BVerwG, 16.04.1980 - 4 C 90.77
    Auszug aus BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84
    Notwendig für den Verpflichtungsantrag gemäß § 42 Abs. 1 VwGO war dies jedoch ebensowenig wie eine Aufhebung des Ablehnungsbescheides in einem der Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO stattgebenden Urteil (vgl. BVerwGE 51, 15 ; Urteil vom 16. April 1980 - BVerwG 4 C 90.77 - Buchholz 406.16 Nr. 17; Beschluß vom 29. April 1981 - BVerwG 8 B 14.81 - Buchholz 401.47 Nr. 4).
  • BVerwG, 29.04.1981 - 8 B 14.81

    Überschreitung der sachlichen Zuständigkeit einer Behörde bei Ablehnung der

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84
    Notwendig für den Verpflichtungsantrag gemäß § 42 Abs. 1 VwGO war dies jedoch ebensowenig wie eine Aufhebung des Ablehnungsbescheides in einem der Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO stattgebenden Urteil (vgl. BVerwGE 51, 15 ; Urteil vom 16. April 1980 - BVerwG 4 C 90.77 - Buchholz 406.16 Nr. 17; Beschluß vom 29. April 1981 - BVerwG 8 B 14.81 - Buchholz 401.47 Nr. 4).
  • BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 8.80

    Planungsbedürfnis - Auswirkungen - Öffentliche Belange - Zulässigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84
    Diese Vermutung für städtebauliche Auswirkungen greift bei Überschreitung der genannten Geschoßfläche, der in der Regel eine Verkaufsfläche von etwa 1.000 qm entspricht, nur dann nicht ein, wenn entweder auf der Seite des Vorhabens oder auf der Seite der konkreten städtebaulichen Situation Besonderheiten vorliegen, die den Einzelfall von dem der Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 zugrundeliegenden Regelfall abweichen lassen (vgl. BVerwGE 68, 352 ).
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 19.85

    Ausschluß von Vergnügungsstätten im Kerngebiet)

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84
    Dies kann, auch wenn es sich unbeschadet dessen bei beiden Märkten immer noch um großflächige Betriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1977 handelt (vgl. zur selbständigen Bedeutung des Begriffs der Großflächigkeit das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 19.85 -), für die Beurteilung der Frage bedeutsam sein, ob im Einzelfall anzunehmen ist, daß die Betriebe Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 haben können.
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 30.86

    Neufassung der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84
    Die Klage ist schon deshalb abweichend von § 68 VwGO zulässig, so daß offenbleiben kam, ob es mit Rücksicht auf die nach Widerspruchseinlagung und Einschaltung der Widerspruchsbehörde ausgesprochens Aufhebung des ersten Ablehnungsbescheides in bezug auf den nachfolgenden zweiten Ablehnungsbescheid überhaupt noch der Durchführung eines Vorverfahrens bedurft hätte (vgl. im übrigen zu § 75 VwGO das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Mai 1967 - BVerwG 4 C 30.86 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2021 - 8 A 1183/18

    Klage des NABU gegen Genehmigung für Windenergieanlage erfolglos

    Zur Anwendbarkeit des § 264 ZPO vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Dezember 2014 - 4 C 33.13 -, juris Rn. 11 (zu § 264 Nr. 2 ZPO), und vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, juris Rn. 13 (zu § 264 Nr. 3 ZPO).
  • BVerwG, 08.11.2004 - 4 BN 39.04

    Eingeschränktes Gewerbegebiet; Baugebietstyp; Geschäfts-, Büro- und

    g) Die Senatsentscheidungen vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - (BVerwGE 77, 317) und - BVerwG 4 C 19.85 - (Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 9) enthalten ebenso wenig wie die Beschlüsse vom 27. Juli 1998 - BVerwG 4 BN 31.98 - (Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 25) und vom 17. Juli 2001 - BVerwG 4 B 55.01 - (a.a.O.) eine Aussage dazu, ob der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit einer Nutzfläche von mehr als 400 m2 nach § 1 Abs. 3 BauGB die Nichtigkeit des betreffenden Bebauungsplans zur Folge hat.

    h) Zum Nachweis dafür, dass § 1 Abs. 9 BauNVO es zulässt, zwischen "Nachbarschaftsläden" mit maximal 400 m2 Nutzfläche und sonstigen Einzelhandelsbetrieben zu differenzieren, beruft sich das Normenkontrollgericht u.a. auf das Senatsurteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - (a.a.O.) und den Senatsbeschluss vom 17. Juli 2001 - BVerwG 4 B 55.01 - (a.a.O.).

    i) Der Senat hat im Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - (a.a.O.) dargelegt, dass jeder Ausschluss auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 oder 9 BauNVO einer städtebaulichen Rechtfertigung bedarf.

    j) Der Senat hat weder in den Urteilen vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - (a.a.O.) und - BVerwG 4 C 19.85 - (a.a.O.) noch im Beschluss vom 17. Juli 2001 - BVerwG 4 B 55.01 - (a.a.O.) dazu Stellung genommen, ob eine Nutzfläche von 400 m2 sich als brauchbares Kriterium für die Unterscheidung zwischen "Nahversorgern" und "Vollversorgern" eignet.

    k) Ob das Normenkontrollgericht aus den besonderen örtlichen Gegebenheiten hat folgern dürfen, dass Einzelhandelsbetriebe mit einer Nutzfläche von höchstens 400 m2 einem bestimmten Betriebstyp entsprechen, ist eine Frage der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse, die sich nicht anhand der Ausführungen des Senats in den Urteilen vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - (a.a.O.) und - BVerwG 4 C 19.85 - (a.a.O.) und in den Beschlüssen vom 27. Juli 1998 - BVerwG 4 BN 31.98 - (a.a.O.) und vom 17. Juli 2001 - BVerwG 4 B 55.01 - (a.a.O.) beantworten lässt.

    m) Der Antragsteller legt nicht dar, durch welche Aussage das Normenkontrollgericht den vom Senat im Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - (a.a.O.) formulierten Rechtssatz, wonach es für die im Vergleich mit § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungsart in § 1 Abs. 9 BauNVO spezielle Gründe geben muss, in Frage gestellt haben könnte.

    Von dem Festsetzungsinstrument des § 1 Abs. 5 BauNVO darf die Gemeinde nur dann Gebrauch machen, wenn sie sich von dem in § 1 Abs. 1 und 3 BauGB vorgezeichneten Ziel bestimmen lässt, die bauliche und die sonstige Nutzung der Grundstücke im Gemeindegebiet aus Gründen der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung zu leiten und eine sozialgerechte Bodenordnung zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - a.a.O.; Beschluss vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 N 4.86 - BVerwGE 77, 308).

    Vielmehr muss die Gemeinde darlegen, warum Betriebe unter bzw. über den von ihr festgesetzten Größen generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagentyp entsprechen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - a.a.O. und - BVerwG 4 C 19.85 - a.a.O.; Beschlüsse vom 27. Juli 1998 - BVerwG 4 BN 31.98 - a.a.O. und vom 17. Juli 2001 - BVerwG 4 B 55.01 - a.a.O.).

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 N 4.86

    Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung)

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung versteht - worauf das vorlegende Oberverwaltungsgericht zutreffend hinweist - der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 26. Februar 1981 - 3 S 735/80 -, vgl. auch Urteil vom 19. September 1984 - VGH 3 S 1613/83 - und dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 -) § 1 Abs. 5 BauNVO nicht im Sinne des sog. "Nummerndogmas"; der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Frage im Urteil vom 12. Juni 1986 - VGH Nr. 2 B 83 A. 2467 - (vgl. dazu auch den Beschluß des erkennenden Senats vom 30. März 1987 - BVerwG 4 B 47.87 -) ausdrücklich offengelassen.

    Der Unterschied zu § 1 Abs. 9 BauNVO besteht nur darin, daß dort - wie das Wort "besondere" zum Ausdruck bringt - die städtebaulichen Gründe eine spezielle Qualität haben müssen (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 -).

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