Rechtsprechung
BVerwG, 02.02.1990 - 9 B 222.89 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Wiedereinsetzungsgrund - Postzustellung - Beschwerdeschrift - Unzulängliche Adressierung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 60; ZPO § 85 Abs. 2
Versagung der Widereinsetzung in den vorigen Stand bei unzulänglicher Adressierung eines Schreibens - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 23.10.1985 - AN 3 K 80 G.504
- VGH Bayern, 22.02.1989 - 21 BZ 86.30226
- BVerwG, 31.01.1990 - 9 B 222.89
- BVerwG, 02.02.1990 - 9 B 222.89
Papierfundstellen
- NJW 1990, 1747
- MDR 1990, 593
- DÖV 1990, 1073
- BayVBl 1990, 378
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (8)
- BVerwG, 13.09.1988 - 6 C 1.88
Verspäteter Eingang eines Widerspruchs - Gewissensentscheidung gegen den …
Auszug aus BVerwG, 02.02.1990 - 9 B 222.89
Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem dem Urteil vom 13. September 1988 - BVerwG 6 C 1.88 - (Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 159) zugrundeliegenden, in dem die Widerspruchsfrist trotz vollständiger Bezeichnung der Widerspruchsbehörde und richtiger Angabe des Postzustellbezirks wegen einer unrichtigen Straßenangabe (Rheinland- statt Rheinstahlstr.) versäumt worden war. - BVerwG, 24.11.1981 - 9 C 488.81
Berufungsausschluß - Verspätete Verpflichtungsklage - Asylbewerber
Auszug aus BVerwG, 02.02.1990 - 9 B 222.89
Der Kläger war nicht ohne Verschulden verhindert, die Beschwerdefrist einzuhalten, denn sein Prozeßbevollmächtigter hat nicht in ausreichendem Maße für den rechtzeitigen Eingang der Beschwerdeschrift Sorge getragen, und der Kläger muß sich das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO - auch in Asylstreitsachen - zurechnen lassen (Urteil vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 488.81 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 120; BVerfGE 60, 253 [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]). - BVerwG, 27.02.1976 - IV C 74.74
Anlaufen der Widerspruchsfrist - Rechtsbehelfsbelehrung - Form des Widerspruchs - …
Auszug aus BVerwG, 02.02.1990 - 9 B 222.89
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn dem Betroffenen nach den gesamten Umständen ein Vorwurf daraus zu machen ist, daß er die Frist versäumt hat, wenn ihm deren Einhaltung also zumutbar war (Urteil vom 27. Februar 1976 - BVerwG 4 C 74.74 - BVerwGE 50, 248 [BVerwG 27.02.1976 - IV C 74/74]; Beschluß vom 2. Juli 1982 - BVerwG 1 CB 14.82 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 125).
- BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81
Anwaltsverschulden
Auszug aus BVerwG, 02.02.1990 - 9 B 222.89
Der Kläger war nicht ohne Verschulden verhindert, die Beschwerdefrist einzuhalten, denn sein Prozeßbevollmächtigter hat nicht in ausreichendem Maße für den rechtzeitigen Eingang der Beschwerdeschrift Sorge getragen, und der Kläger muß sich das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO - auch in Asylstreitsachen - zurechnen lassen (Urteil vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 488.81 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 120; BVerfGE 60, 253 [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]). - BGH, 30.09.1968 - II ZB 1/68
Bezeichnung der Schiffahrtsgerichte im Postverkehr
Auszug aus BVerwG, 02.02.1990 - 9 B 222.89
Unter den hier vorliegenden Umständen kann auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Gerichte für das soziale Leben und ihrer dieser Bedeutung entsprechenden Bekanntheit jedenfalls in einer Großstadt wie München nicht davon ausgegangen werden, daß auch unvollständig an sie adressierte Sendungen innerhalb der normalen Postlaufzeit zugehen (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 30. September 1968 - II ZB 1/68 - BGHZ 51, 1 [BGH 30.09.1968 - II ZB 1/68]). - BAG, 02.06.1987 - 3 AZR 692/85
Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Schuldhafte …
Auszug aus BVerwG, 02.02.1990 - 9 B 222.89
Vielmehr rechtfertigen auf derart unzureichender Adressierung beruhende Postverzögerungen nur dann die Wiedereinsetzung, wenn sie unverhältnismäßig lang sind oder auf dem (Mit)Verschulden Dritter etwa im Bereich der Post oder der Gerichtsbarkeit beruhen, denn grundsätzlich kann derjenige, der das Risiko falscher oder unvollständiger Adressierung schuldhaft übernimmt, sich nicht darauf berufen, ein späteres Verhalten eines Dritten sei für die Fristversäumnis ebenfalls kausal gewesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 1983 - BVerwG 6 C 162.81 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 132, BAG, Urteil vom 2. Juni 1987 - 3 AZR 692/85 - NJW 1987, 3278, jeweils mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 14.06.1983 - 6 C 162.81
Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Vorliegen der …
Auszug aus BVerwG, 02.02.1990 - 9 B 222.89
Vielmehr rechtfertigen auf derart unzureichender Adressierung beruhende Postverzögerungen nur dann die Wiedereinsetzung, wenn sie unverhältnismäßig lang sind oder auf dem (Mit)Verschulden Dritter etwa im Bereich der Post oder der Gerichtsbarkeit beruhen, denn grundsätzlich kann derjenige, der das Risiko falscher oder unvollständiger Adressierung schuldhaft übernimmt, sich nicht darauf berufen, ein späteres Verhalten eines Dritten sei für die Fristversäumnis ebenfalls kausal gewesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 1983 - BVerwG 6 C 162.81 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 132, BAG, Urteil vom 2. Juni 1987 - 3 AZR 692/85 - NJW 1987, 3278, jeweils mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 02.07.1982 - 1 CB 14.82
Anwaltsverschulden bei Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegenüber dem …
Auszug aus BVerwG, 02.02.1990 - 9 B 222.89
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn dem Betroffenen nach den gesamten Umständen ein Vorwurf daraus zu machen ist, daß er die Frist versäumt hat, wenn ihm deren Einhaltung also zumutbar war (Urteil vom 27. Februar 1976 - BVerwG 4 C 74.74 - BVerwGE 50, 248 [BVerwG 27.02.1976 - IV C 74/74]; Beschluß vom 2. Juli 1982 - BVerwG 1 CB 14.82 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 125).
- BVerwG, 27.04.1990 - 4 C 10.87
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung durch unvollständige …
Wer geltend macht, daß er bei dem üblichen Betriebsablauf die gesetzliche Frist gewahrt hätte, muß dies in Rechnung stellen (kritisch gegenüber der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs auch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. Juni 1987 - 3 AZR 692/85, NJW 1987, 3278; vgl. ferner die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 21. Dezember 1983 - VIII R 111-114/83 sowie den Beschluß des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1990 - BVerwG 9 B 222.89 -). - VGH Bayern, 23.06.2014 - 14 ZB 12.2323
Fristversäumnis wegen Unanbringlichkeit des Briefes gegenüber Empfänger und …
Das Bundesverwaltungsgericht ist unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1968 - II ZB 1/68 - (BGHZ 51, 1) davon ausgegangen, dass die im zu entscheidenden Fall verwendete abgekürzte Adressierung "An den BayVGH, Abholfach, 8000 München" nicht geeignet sei, den postalischen Bedürfnissen gerecht zu werden, die die Voraussetzung für eine zeitgerechte Beförderung bildeten (BVerwG, B.v. 2.2.1990 - 9 B 222.89 - BayVBl 1990, 378). - VGH Bayern, 22.07.2003 - 12 ZB 02.3283
Sozialhilfe - Antrag auf Zulassung der Berufung - Antrag auf Zulassung der …
Dieses Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten musste sich die Klägerin gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (BVerwG vom 2.2.1990 Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 167 = BayVBl 1990, 378 f. = NJW 1990, 1747). - BVerwG, 19.02.1996 - 8 C 46.95
Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung der …
Es kann insbesondere offenbleiben, ob die Prozeßbevollmächtigten des Klägers aufgrund ihrer gesteigerten Sorgfaltspflicht im Revisionsrecht gehalten gewesen wären, die Adressierung der Revisionsbegründung durch ihre Anwaltsgehilfin eigenverantwortlich zu überprüfen (vgl. dazu Beschluß vom 2. Februar 1990 - BVerwG 9 B 222.89 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 167 S. 26 ).