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   BayObLG, 25.03.1993 - 3 ObOWi 17/93   

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BayObLG, 25.03.1993 - 3 ObOWi 17/93 (https://dejure.org/1993,8013)
BayObLG, Entscheidung vom 25.03.1993 - 3 ObOWi 17/93 (https://dejure.org/1993,8013)
BayObLG, Entscheidung vom 25. März 1993 - 3 ObOWi 17/93 (https://dejure.org/1993,8013)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NVwZ 1994, 828
  • BayObLGSt 1993, 32
  • BayVBl 1993, 539
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 28.10.1986 - 3 ObOWi 107/86

    Voraussetzungen der Denkmalseigenschaft

    Auszug aus BayObLG, 25.03.1993 - 3 ObOWi 17/93
    Im Ordnungswidrigkeitsverfahren hat der Tatrichter daher eigenverantwortlich zu prüfen und festzustellen, ob die Voraussetzungen gegeben sind, die nach Art. 1 DSchG die Denkmaleigenschaft begründen (BayObLGSt 1986, 119/121 = BayVBl. 1987, 154; BayObLG, NVwZ 1992, 1230 = BayVBl. 1992, 634/635; Eberl/Martin/Petzet, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 4. Aufl., Art. 2 RdNr. 2; Gebeßler/Eberl, Schutz und Pflege von Baudenkmälern in der Bundesrepublik Deutschland, S. 242).

    Darüber hinaus bedarf es der Feststellung seiner Erhaltungswürdigkeit (BayObLGSt 1986, 119/120 m. w. N. = BayVBl. 1987, 154; BayObLG, a.a.O.; Eberl/Martin/Petzet, Art. 1 RdNr. 9).

    Abzustellen ist in erster Linie auf den Wissens- und Kenntnisstand sachverständiger Kreise, weil nur sie über die notwendigen Kenntnisse und Informationen verfügen, um in objektiver Weise Gründe für ein über den persönlichen Bereich hinausgehendes Interesse an der Erhaltung des Bauwerks herauszuarbeiten (BayObLGSt 1986, 119/122 = BayVBl. 1987, 154; BayObLG, a.a.O.; BayVGH, BayVBl. 1986, 399/400; Eberl/Martin/Petzet, § 1 RdNr. 11 m. zahlr. Nachw.).

    Ob einer Sache Bedeutung zukommt, wird regelmäßig durch Vergleich mit anderen Sachen derselben Zweckbestimmung, derselben Epoche und aus derselben Gegend ermittelt werden können, entsprechende Sachen anderer Epochen können zum Vergleich herangezogen werden (BayObLGSt 1986, 119/122 f. = BayVBl. 1987, 154; BayObLG, a.a.O.; Eberl/Martin/Petzet, Art. 1 RdNr. 15).

  • BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82

    Anti-Atomkraftplakette

    Auszug aus BayObLG, 25.03.1993 - 3 ObOWi 17/93
    Gleiches gilt für Bußgeldtatbestände (BVerfGE 71, 108/114).

    Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, über die Voraussetzungen einer Bestrafung oder der Auferlegung einer Geldbuße selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 47, 109/120; 71, 108/114 = BayVBl. 1986, 431; BVerfG, NStZ 1989, 229/230).

    Hier führt nicht erst eine über den erkennbaren Wortsinn der Vorschrift hinausgehende Interpretation, die nicht zu Lasten des Bürgers gehen könnte (vgl. BVerfGE 47, 109/121; 71, 108/116 = BayVBl. 1986, 431; 73, 206/236 = BayVBl. 1987, 300 ff., 332 ff.; 75, 329/341), zu dem Ergebnis, daß sowohl die Beseitigung eines Baudenkmals oder eines diesem gleichgestellten Ensembles als auch dessen Veränderung eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

    Auszug aus BayObLG, 25.03.1993 - 3 ObOWi 17/93
    Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, über die Voraussetzungen einer Bestrafung oder der Auferlegung einer Geldbuße selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 47, 109/120; 71, 108/114 = BayVBl. 1986, 431; BVerfG, NStZ 1989, 229/230).

    Hier führt nicht erst eine über den erkennbaren Wortsinn der Vorschrift hinausgehende Interpretation, die nicht zu Lasten des Bürgers gehen könnte (vgl. BVerfGE 47, 109/121; 71, 108/116 = BayVBl. 1986, 431; 73, 206/236 = BayVBl. 1987, 300 ff., 332 ff.; 75, 329/341), zu dem Ergebnis, daß sowohl die Beseitigung eines Baudenkmals oder eines diesem gleichgestellten Ensembles als auch dessen Veränderung eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

  • BayObLG, 26.02.1992 - 3 ObOWi 2/92
    Auszug aus BayObLG, 25.03.1993 - 3 ObOWi 17/93
    Der bloße Irrtum über die Genehmigungspflicht wäre hier Verbotsirrtum (vgl. BayObLGSt 1992, 11/14; KK/Rengier, § 11 RdNr. 17).
  • BVerfG, 22.06.1988 - 2 BvR 234/87

    Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 2 Buchstabe a FAG

    Auszug aus BayObLG, 25.03.1993 - 3 ObOWi 17/93
    Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, über die Voraussetzungen einer Bestrafung oder der Auferlegung einer Geldbuße selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 47, 109/120; 71, 108/114 = BayVBl. 1986, 431; BVerfG, NStZ 1989, 229/230).
  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus BayObLG, 25.03.1993 - 3 ObOWi 17/93
    Hier führt nicht erst eine über den erkennbaren Wortsinn der Vorschrift hinausgehende Interpretation, die nicht zu Lasten des Bürgers gehen könnte (vgl. BVerfGE 47, 109/121; 71, 108/116 = BayVBl. 1986, 431; 73, 206/236 = BayVBl. 1987, 300 ff., 332 ff.; 75, 329/341), zu dem Ergebnis, daß sowohl die Beseitigung eines Baudenkmals oder eines diesem gleichgestellten Ensembles als auch dessen Veränderung eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
  • BayObLG, 24.10.1988 - RReg. 1 Z 309/87
    Auszug aus BayObLG, 25.03.1993 - 3 ObOWi 17/93
    Der Schutzanspruch des Ensembles ist nicht geringer als der für die Einzeldenkmäler, er zielt aber stärker und vorrangig auf das Erscheinungsbild, das die Bedeutung vermittelt und in seiner Anschaulichkeit zu bewahren ist (BayObLGZ 1988, 333/342).
  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

    Auszug aus BayObLG, 25.03.1993 - 3 ObOWi 17/93
    Hier führt nicht erst eine über den erkennbaren Wortsinn der Vorschrift hinausgehende Interpretation, die nicht zu Lasten des Bürgers gehen könnte (vgl. BVerfGE 47, 109/121; 71, 108/116 = BayVBl. 1986, 431; 73, 206/236 = BayVBl. 1987, 300 ff., 332 ff.; 75, 329/341), zu dem Ergebnis, daß sowohl die Beseitigung eines Baudenkmals oder eines diesem gleichgestellten Ensembles als auch dessen Veränderung eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
  • BayObLG, 09.04.1992 - 3 ObOWi 13/92

    Erhaltungswürdigkeit; Baudenkmal; Haus; Erscheinungsbild; Historische

    Auszug aus BayObLG, 25.03.1993 - 3 ObOWi 17/93
    Im Ordnungswidrigkeitsverfahren hat der Tatrichter daher eigenverantwortlich zu prüfen und festzustellen, ob die Voraussetzungen gegeben sind, die nach Art. 1 DSchG die Denkmaleigenschaft begründen (BayObLGSt 1986, 119/121 = BayVBl. 1987, 154; BayObLG, NVwZ 1992, 1230 = BayVBl. 1992, 634/635; Eberl/Martin/Petzet, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 4. Aufl., Art. 2 RdNr. 2; Gebeßler/Eberl, Schutz und Pflege von Baudenkmälern in der Bundesrepublik Deutschland, S. 242).
  • BFH, 25.05.2004 - VIII R 6/01

    Baudenkmal: Umbau als Herstellung eines neuen Gebäudes?

    Während die Unterschutzstellung eines Gebäudes als Einzeldenkmal in der Regel darauf zielt, das Gebäude in seiner konkreten Gestaltung und damit in seiner Gesamtsubstanz zu erhalten, verfolgt der Ensembleschutz --jedenfalls primär-- lediglich das Anliegen, das Erscheinungsbild der gesamten Gebäudegruppe unabhängig von der Schutzwürdigkeit der einzelnen Bestandteile der Gesamtanlage zu bewahren (vgl. BVerwG-Beschluss in HFR 2002, 342; aus der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte s. Oberverwaltungsgericht --OVG-- Rheinland-Pfalz vom 20. Februar 2002 8 A 11243/01, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht --BayOblG-- vom 25. März 1993 3 ObOWi 17/93, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 1994, 828; OVG Lüneburg vom 8. Juni 1998 1 L 3501/96, juris; Kleeberg/Eberl, Kulturgüter in Privatbesitz, 2. Aufl., Rz. 40, 56 ff.).
  • VG München, 16.10.2017 - M 8 K 15.1186

    Abbruch eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes

    Der Wortlaut des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG - wie auch der des Art. 1 Abs. 3 DSchG aF - beschreibt eine städtebauliche Situation, in der durch mehrere einzelne Gebäude, die nicht alle für sich Baudenkmäler sein müssen, eine Gesamtheit entstanden ist, die als Ganzes von geschichtlicher, künstlerischer, städtebaulicher, wissenschaftlicher oder volkskundlicher Bedeutung ist (vgl. BayObLG, B.v. 25.3.1993 - 3 ObOWi 17/93 - juris Rn. 15).

    Dabei kommt einem "ganzheitliche[n] Erscheinungsbild" (BayObLG, B.v. 25.3.1993 - 3 ObOWi 17/93 - juris Rn. 15), welches einen gesteigerten Zeugniswert für eine geschichtliche, künstlerische, städtebauliche, wissenschaftliche oder volkskundliche Entwicklung oder ein solches Ereignis vermittelt (vgl. BayVGH, U.v. 22.4.2016 - 1 B 12.2353 - juris Rn. 16), noch stärkere Bedeutung zu als bei "klassischen" Ensemble mit prägenden Einzelbaudenkmälern.

  • VGH Bayern, 22.04.2016 - 1 B 12.2353

    Denkmalschutzrechtlicher Ensembleschutz

    Der Wortlaut des Art. 1 Abs. 3 DSchG beschreibt eine städtebauliche Situation, in der durch mehrere einzelne Gebäude, die nicht alle für sich Baudenkmäler sein müssen, eine Gesamtheit entstanden ist, die als Ganzes von geschichtlicher, künstlerischer, städtebaulicher, wissenschaftlicher oder volkskundlicher Bedeutung ist (vgl. BayOblG, B. v. 25.3.1993 - 3 ObOWi 17/93 - NVwZ 1994, 828).

    Dieses am Wortlaut orientierte Verständnis findet sich auch in der Rechtsprechung wieder (vgl. BayOblG, B. v. 25.3.1993 a. a. O.; BayVGH, B. v. 22.1.2014 - 1 ZB 11.2164 - juris Rn. 3; B. v. 29.7.2013 - 14 ZB 11.398 - juris, Rn. 3; B. v. 12.12.2012 - 15 ZB 11.736 - juris Rn. 5; U. v. 3.1.2008 - 2 BV 07.760 - a. a. O.; U. v. 3.8.2000 - 2 B 97.1119 - juris Rn. 18; BVerwG, U. v. 22.2.1980 - IV C 44.76 - juris Rn. 17, das zwar im Zusammenhang mit dem ortsrechtlichen Verbot zur Lichtreklame steht, aber zum Indiz des Ensembleschutzes für die Einheitlichkeit der historischen Altstadt ausführt und es dabei genügen hat lassen, dass die Altstadt von einigen künstlerisch wertvollen Gebäuden geprägt wird und insgesamt den Charakter einer mittelalterlichen Stadt bewahrt hat; BayVGH, B. v. 9.12.2011 - 15 ZB 09.3143 - juris Rn. 12, der ebenfalls im Zusammenhang mit einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage auf das vorstehende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Bezug nimmt).

  • VGH Bayern, 03.01.2008 - 2 BV 07.760

    Denkmalschutz: Erhaltung eines Ensembles // Ensemble; Bestandteil; Veränderung;

    Danach ist der Schutzanspruch des Ensembles nicht geringer als der für Einzeldenkmäler, auch wenn er stärker und vorrangig auf das Erscheinungsbild zielt, das die Bedeutung vermittelt und in seiner Anschaulichkeit zu bewahren ist (BayObLG v. 25.3.1993 BayVBl 1993, 539/540; vgl. ferner Eberl/Martin/Greipl BayDSchG, 6. Aufl., RdNrn. 61, 90 zu Art. 6).
  • VG München, 29.07.2019 - M 8 K 17.1080

    Erfolgreiche Klage gegen eine Baueinstellungsverfügung wegen denkmalrechtlichen

    Die Eigenschaft als Baudenkmal hängt insofern nicht von der Eintragung ab; eine Eintragung in die Denkmalliste vermag die Denkmaleigenschaft nicht zu begründen (vgl. BayObLG, B.v. 28.10.1986 - 3 Ob OWi 107/86 - juris Leitsatz 3; B.v. 25.3.1993 - 3 Ob Owi 17/93 - juris Rn. 9; VG München, U.v. 20.7.2015 - M 8 K 14.3265 - juris Rn. 80; Spennemann, in: Eberl/Martin/Spennemann, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 7. Aufl. 2016, Art. 2 Rn. 2 und 4).
  • VG Ansbach, 19.03.2015 - AN 9 K 15.00179

    Verpflichtungsklage auf Erteilung einer nachträglichen Denkmalerlaubnis für den

    Der Schutzanspruch des Ensembles ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht geringer als der für Einzeldenkmäler, auch wenn er stärker und vorrangiger auf das Erscheinungsbild zielt, das die Bedeutung vermittelt und in seiner Anschaulichkeit zu bewahren ist (BayVGH, U.v. 3.1.2008 - 2 BV 07.760 - juris unter Verweis auf BayOlG v. 25.3.1993, BayVBl. 1993, 539, 540).
  • VG München, 15.07.2010 - M 11 K 09.3000

    Denkmalschutz; Ensemble; Fehlen Einzelbaudenkmal

    Es wird - wie das Einzeldenkmal - allein durch das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen geschützt (vgl. zum Ganzen: BayObLG vom 25.3.1993, Az: 3 ObOWi 17/93 - Juris).
  • VG München, 19.01.2009 - M 8 K 08.752

    Kein Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung; Bezugnahme auf Fremdkörper

    Der Schutzanspruch des Ensembles zielt stärker und vorrangig auf das Erscheinungsbild, das die Bedeutung vermittelt und in seiner Anschaulichkeit zu bewahren ist, ab (BayOLG vom 25.3.1993, BayVBl. 1993, 539/540; vgl. ferner Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 6. Auflage, RdNr. 61, 90 zu Art. 6).
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