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   VGH Bayern, 16.03.1993 - 8 A 92.40126, 8 A 92.40129   

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https://dejure.org/1993,8296
VGH Bayern, 16.03.1993 - 8 A 92.40126, 8 A 92.40129 (https://dejure.org/1993,8296)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.03.1993 - 8 A 92.40126, 8 A 92.40129 (https://dejure.org/1993,8296)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. März 1993 - 8 A 92.40126, 8 A 92.40129 (https://dejure.org/1993,8296)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fernstraßenrecht: Fehlender Anspruch auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses trotz möglicher Verfahrensfehler bei Umweltverträglichkeitsprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1993, 833
  • BayVBl 1994, 664
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 26.06.1981 - 4 C 5.78

    Rechtsnatur und gerichtliche Überprüfung der Planungs- und

    Auszug aus VGH Bayern, 16.03.1993 - 8 A 92.40126
    Das Fehlen einer Linienbestimmung gemäß § 16 FStrG verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. BVerwGE 62, 342 ff.; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 4. Aufl. 1985, S. 1046; mißverständlich BVerwG Buchholz 407.4 § 16 FStrG Nr. 2).
  • VGH Bayern, 05.11.1992 - 8 A 92.40017
    Auszug aus VGH Bayern, 16.03.1993 - 8 A 92.40126
    Es trifft ferner zu, daß der Verwaltungsgerichtshof Zweifel hat, ob die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG; ABl EG Nr. L 175/40) nationale Übergangsregelungen wie § 22 UVPG zuläßt und daß die Unvereinbarkeit der Übergangsvorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 UVPG mit der Richtlinie nicht die Unanwendbarkeit des ganzen Gesetzes nach sich zieht (Beschluß vom 5.11.1992 Az. 8 A 92.40017 u.a., DVBl 1993, 165).
  • VGH Bayern, 25.10.2019 - 8 A 16.40030

    Teilerfolg der Klagen gegen den Ausbau der B 173 zwischen Kronach und

    Soweit ein Vorhabenträger Eigentümer planbetroffener Flächen ist, hat er die Sanierungskosten unabhängig vom planfestgestellten Vorhaben zu tragen (BayVGH, U.v. 16.3.1993 - 8 A 92.40126 u.a. - BayVBl 1994, 664 = juris Rn. 7).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.12.1994 - 1 C 10893/92

    Planfeststellungsbeschluß; Verwaltungsstreitverfahren; Umweltverträglichkeit;

    - zwingend vorgeben (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 16.3.1993, BayVBl. 1994, 664 ff.), kann dabei offen bleiben, weil es sich hier - insoweit ist auf das Gesamtkonzept, das allen Abschnitten zugrundeliegt, und nicht auf den einzelnen Abschnitt abzustellen - um eine insgesamt rund 28 km lange Lücke handelt, zu deren Schließung der Beklagte ausweislich der vorliegenden Verwaltungsakten unterschiedliche Varianten untersucht hat.
  • VGH Bayern, 25.10.2019 - 8 A 16.40026

    Teilerfolg der Klagen gegen den Ausbau der B 173 zwischen Kronach und

    Soweit ein Vorhabenträger Eigentümer planbetroffener Flächen ist, hat er die Sanierungskosten unabhängig vom planfestgestellten Vorhaben zu tragen (BayVGH, U.v. 16.3.1993 - 8 A 92.40126 u.a. - BayVBl 1994, 664 = juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 19.10.1993 - 8 A 93.40070
    Bereits die einzelnen Verfahrensschritte des UVPG-Verfahrens - Sammlung der Unterlagen (§ 6), Einbeziehung der Öffentlichkeit (§ 9), zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen (§ 11), Berücksichtigung bei der Entscheidung (§ 12) - sprechen für eine über reine Verfahrensregelungen hinausgehende Funktion der Bestimmungen bei der materiellen Entscheidungsvorbereitung (VGH München vom 16.03.1993, UPR 1993, 275; vgl. auch Berkemann NuR 1993, 97/105, Schoeneberg, Umweltverträglichkeitsprüfung (1993), Rdnr. 167 f.).

    Die vom deutschen Gesetzgeber im Vollzug der EG-Richtlinie im Rahmen des "integrativen Ansatzes" (Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie) angeordnete Verknüpfung zwischen der Prüfung der Umweltverträglichkeit nach den Bestimmungen des UVPG und der materiellen Planungsentscheidung indiziert demnach im Ergebnis bei ihrer Nichteinhaltung eine Rechtsverletzung der Kläger (vgl. VGH München vom 16.03.1993 aaO.; Kühling, Fachplanungsrecht [1993], Rdnr. 401).

  • VGH Bayern, 23.09.2009 - 8 B 08.2947

    Verwaltungsgerichtliche Kontrolle der formalen Einhaltung der

    Der Planfeststellungsbeschluss hat Bestandskraft erlangt (u.a. klageabweisendes Urteil des BayVGH vom 16.3.1993 Az. 8 A 92.40126 gegenüber dem Vater der Klägerin).
  • BVerwG, 12.01.1994 - 4 B 163.93

    Nichtzulassungsbeschwerde in Form der Grundsatzrüge - Anforderungen an das

    Zwar trifft es zu, daß die Vereinbarkeit der Übergangsregelung des § 22 Abs. 1 UVPG mit der EG-Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung umstritten (vgl. etwa BayVGH, Beschluß vom 5. November 1992 - 8 A 92.40017 u.a. - DVBl 1993, 165 und Urteil vom 16. März 1993 - 8 A 92.40126 u.a. - NuR 1993, 285; Ginzky/Viebrock, UPR 1991, 428) und bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.03.1994 - 8 B 12060/93
    Die Frage kann damit, wenn eine unzureichende UVP gerügt wird, nach wie vor nur sein, ob die nunmehr in der UVP vorzubehandelnden Belange hinreichend ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind (vgl. auchBayVGH, Urt. v. 16. März 1993, NuR 1993, 285).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.06.1995 - 1 K 5/94
    Die Antragsgegnerin hat nicht substantiiert vorgetragen, daß hinsichtlich eines der in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 UVPG genannten Schutzgüter eine unterbliebene Berücksichtigung des betreffenden Schutzgutes eine andere Bauleitplanung ergeben hätte (vgl. zur Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern bei der Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn ein Planfeststellungsbeschluß auf möglichen Verfahrensfehlern nicht beruht: VGH München, Urt. v. 16.03.1993 - 8 A 92.40126 - 40129 -, Natur und Recht 1993, 285; vgl. zur unschädlichen Nichtberücksichtigung einer unerheblichen Abgasbelastung: VGH München, Urt. v. 06.05.1994 - 2 N 91.1373 -, ZfBR 1994, 240; vgl. i. ü. die Auseinandersetzung der Ratsversammlung der Antragsgegnerin mit den Schutzgütern des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG im Rahmen der Beschlußfassung vom 10./11. Dezember 1992 über die Bedenken des BUND hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung).
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