Rechtsprechung
   BVerwG, 21.10.1993 - 6 C 12.92   

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • DVBl 1994, 651
  • BayVBl 1994, 443



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Wird zitiert von ... (93)  

  • BVerwG, 17.12.1997 - 6 B 55.97  

    Fachfragen; prüfungsspezifische Wertungen; Verknüpfung von fachlichen

    Vielmehr hat das Gericht aufgrund hinreichend substantiierter Einwendungen des Prüflings notfalls mit sachverständiger Hilfe darüber zu befinden, ob die von dem Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder jedenfalls vertretbar ist (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 S. 307).

    Erst wenn feststeht, daß Vorzüge und Mängel einer Arbeit unter Beachtung des dem Prüfling zukommenden Antwortspielraums fachwissenschaftlich korrekt erfaßt worden sind, und sich sodann die Frage nach der Bewertung, insbesondere der richtigen Benotung stellt, ist Raum für die Annahme des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums (vgl. BVerfG a.a.O. 57 f.; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 a.a.O. S. 308; Urteil vom 16. März 1994 a.a.O.; Beschluß vom 10. Oktober 1994 - BVerwG 6 B 73.94 - Buchholz a.a.O. Nr. 338 S. 48).

  • BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 5.93  

    BayJAPO § 24 Abs. 1, § 3; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; VwGO §

    Das ist z.B. der Fall, wenn sie die Grenzen des Bewertungsspielraums überschritten haben, etwa weil sie von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze mißachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (Urteil vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320).
  • BFH, 05.10.1999 - VII R 152/97  

    Steuerberaterprüfung: verwaltungsinterne, gerichtliche und revisionsgerichtliche

    Hingegen ist den Prüfern ein Bewertungsspielraum zuzubilligen, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen, welche sich nicht ohne weiteres in einem ggf. nachfolgenden Gerichtsverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen, wie z.B. die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder die Würdigung der Qualität der "Darstellung" des Prüflings (vgl. Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluß vom 17. April 1991 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34, 50 ff.; BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 1993 6 C 12.92, Buchholz, 421.0, Prüfungswesen Nr. 320 S. 307; vom 16. März 1994 6 C 5.93, Buchholz, Nr. 329 S. 11; Beschluß vom 13. März 1998 6 B 28.98, nicht veröffentlicht).
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