Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 18.04.1996 - 13-VII-93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,5772
VerfGH Bayern, 18.04.1996 - 13-VII-93 (https://dejure.org/1996,5772)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 18.04.1996 - 13-VII-93 (https://dejure.org/1996,5772)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 18. April 1996 - 13-VII-93 (https://dejure.org/1996,5772)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,5772) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gastschüler - Gastschulbeiträge - Finanzausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 301
  • DVBl 1996, 1385 (Ls.)
  • BayVBl 1996, 462
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (32)

  • VerfGH Bayern, 27.03.1992 - 8-VII-89
    Auszug aus VerfGH Bayern, 18.04.1996 - 13-VII-93
    Kennzeichnend für das Selbstverwaltungsrecht ist die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinden in jedem einzelnen Tätigkeitsbereich des eigenen Wirkungskreises (vgl. VerfGH 45, 33/43; 47, 165/172 m. w. N.).

    Sie gewährt den Gemeinden die Befugnis zu einer eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft, d. h. zu einer eigenverantwortlichen Regelung ihrer Finanzen im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens (vgl. VerfGH 45, 33/43 m. w. N.).

    Das Selbstverwaltungsrecht ist gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV allerdings nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet; dieser Gesetzesvorbehalt erstreckt sich wegen des engen Zusammenhangs von Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV und Art. 83 Abs. 2 Satz 2 BV auch auf die kommunale Finanzhoheit (vgl. VerfGH 45, 33/43).

    Kernbereich und Wesensgehalt des Selbstverwaltungsrechts sind auch in bezug auf die gemeindliche Finanzausstattung unantastbar (vgl. VerfGH 45, 33 (43 m. w. N.).

    Es muß jeweils eine Abwägung zwischen den Belastungen oder Beeinträchtigungen der gemeindlichen Finanzausstattung und den dafür maßgebenden, am öffentlichen Wohl orientierten, hinreichend sachlichen Gründen erfolgen (vgl. VerfGH 45, 33/44 m. w. N.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.12.1988 - VerfGH 9/87

    Kommunaler Finanzausgleich: Kein Verstoß gegen kommunales Selbstverwaltungsrecht

    Auszug aus VerfGH Bayern, 18.04.1996 - 13-VII-93
    Die verfassungsrechtliche Garantie einer finanziellen Mindestausstattung sei verletzt, wenn das Selbstverwaltungsrecht ausgehöhlt und einer sinnvollen Betätigung der Selbstverwaltung die finanzielle Grundlage entzogen werde; den Gemeinden müsse eine ausreichende zweckungebundene finanzielle Mindestausstattung gesetzlich garantiert werden, die so zu bemessen sei, daß die Gemeinden in die Lage versetzt würden, neben den Pflichtaufgaben des eigenen und übertragenen Wirkungskreises noch freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben zu übernehmen (VerfGH NW OVGE 38, 301/305; 40, 300/304; VerfGH NW DVBl. 1985, 685/686; 1989, 151/152 f.; 1993, 1205; VerfGH Rh.-Pf. DVBl. 1978, 802 und NVwZ 1993, 159/160).

    Die Gemeinden haben weder einen Anspruch darauf, daß ihnen bestimmte finanzielle Mittel (z. B. bestimmte Steuern oder sonstige Einnahmequellen) zugewiesen werden, noch darauf, daß bestimmte Verteilungsregeln oder Anteile geschaffen werden, unverändert bleiben oder fortbestehen (vgl. VerfGH 12, 48/56; 45, 33/45; VerfGH NW DVBl. 1989, 151/152; 1993, 1205; Hoppe, DVBl. 1992, 117/119; Bayer, DVBl. 1993, 1287/1289).

    Es ist in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, daß die Rücksichtnahme auf die Staatsfinanzen eine übergreifende und legitime Aufgabe des Gesetzgebers zum Wohl des Staatsganzen darstellt (vgl. VerfGH 45, 157/163; BVerfGE 72, 175/198 m. w. N.; VerfGH NW DVBl. 1989, 151/152).

    Die Finanzausstattung, die den Gemeinden zur Gewährleistung der Selbstverwaltung bereitzustellen ist, kann nicht losgelöst von der finanziellen Lage des gesamten Staates allein nach den Bedürfnissen der Gemeinden festgesetzt werden; vielmehr muß trotz des hohen Stellenwerts der Selbstverwaltungsgarantie die Höhe der gemeindlichen Finanzausstattung auch unter angemessener Berücksichtigung des finanziellen Bedarfs sowie der Haushaltssituation des Landes bestimmt werden (vgl. VerfGH NW DVBl. 1989, 151/152).

    Die Forderung nach der Geltung eines entsprechenden Konnexitätsgrundsatzes innerhalb der Länder wird deshalb in der Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte abgelehnt (vgl. VerfGH Rh.-Pf. DVBl. 1992, 981 und NVwZ 1993, 159/160; VerfGH NW DVBl. 1985, 685/686 f.; 1989, 151/152 f.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.02.1985 - VerfGH 17/83

    Streichung der Auftragskostenpauschale im GFG 1983 und kommunale Selbstverwaltung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 18.04.1996 - 13-VII-93
    Die verfassungsrechtliche Garantie einer finanziellen Mindestausstattung sei verletzt, wenn das Selbstverwaltungsrecht ausgehöhlt und einer sinnvollen Betätigung der Selbstverwaltung die finanzielle Grundlage entzogen werde; den Gemeinden müsse eine ausreichende zweckungebundene finanzielle Mindestausstattung gesetzlich garantiert werden, die so zu bemessen sei, daß die Gemeinden in die Lage versetzt würden, neben den Pflichtaufgaben des eigenen und übertragenen Wirkungskreises noch freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben zu übernehmen (VerfGH NW OVGE 38, 301/305; 40, 300/304; VerfGH NW DVBl. 1985, 685/686; 1989, 151/152 f.; 1993, 1205; VerfGH Rh.-Pf. DVBl. 1978, 802 und NVwZ 1993, 159/160).

    Aus den dargelegten Grundsätzen über die finanzielle Mindestausstattung der Gemeinden ergibt sich, daß abgesehen von der Sonderregelung für übertragene Aufgaben in Art. 83 Abs. 3 BV für die Beurteilung, ob das Recht der Gemeinden auf eine finanzielle Mindestausstattung beeinträchtigt ist, auf das Gesamtvolumen der gemeindlichen Einnahmen einschließlich der staatlichen Zuwendungen im Verhältnis zu den den Gemeinden obliegenden Aufgaben abzustellen ist (vgl. VerfGH 12, 48/54 ff.; VerfGH NW OVGE 38, 301/305; VerfGH NW DVBl. 1985, 685/686 m. w. N.; VerfGH Rh-Pf. AS 19, 339/341 und NVwZ 1993, 159/160; Bayer, DVBl. 1993, 1287/1288 m. w. N.).

    Die Forderung nach der Geltung eines entsprechenden Konnexitätsgrundsatzes innerhalb der Länder wird deshalb in der Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte abgelehnt (vgl. VerfGH Rh.-Pf. DVBl. 1992, 981 und NVwZ 1993, 159/160; VerfGH NW DVBl. 1985, 685/686 f.; 1989, 151/152 f.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.07.1993 - VerfGH 9/92

    Verfassungsbeschwerden gegen die Gemeindefinanzierungsgesetze 1991 und 1992

    Auszug aus VerfGH Bayern, 18.04.1996 - 13-VII-93
    Die verfassungsrechtliche Garantie einer finanziellen Mindestausstattung sei verletzt, wenn das Selbstverwaltungsrecht ausgehöhlt und einer sinnvollen Betätigung der Selbstverwaltung die finanzielle Grundlage entzogen werde; den Gemeinden müsse eine ausreichende zweckungebundene finanzielle Mindestausstattung gesetzlich garantiert werden, die so zu bemessen sei, daß die Gemeinden in die Lage versetzt würden, neben den Pflichtaufgaben des eigenen und übertragenen Wirkungskreises noch freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben zu übernehmen (VerfGH NW OVGE 38, 301/305; 40, 300/304; VerfGH NW DVBl. 1985, 685/686; 1989, 151/152 f.; 1993, 1205; VerfGH Rh.-Pf. DVBl. 1978, 802 und NVwZ 1993, 159/160).

    Die Gemeinden haben weder einen Anspruch darauf, daß ihnen bestimmte finanzielle Mittel (z. B. bestimmte Steuern oder sonstige Einnahmequellen) zugewiesen werden, noch darauf, daß bestimmte Verteilungsregeln oder Anteile geschaffen werden, unverändert bleiben oder fortbestehen (vgl. VerfGH 12, 48/56; 45, 33/45; VerfGH NW DVBl. 1989, 151/152; 1993, 1205; Hoppe, DVBl. 1992, 117/119; Bayer, DVBl. 1993, 1287/1289).

    Regelungen, die diese Finanzausstattung berühren, beeinträchtigen oder vermindern, hat der Verfassungsgerichtshof daher nicht nur daraufhin zu prüfen, ob sie unter dem Gesichtspunkt der Sachgerechtigkeit vertretbar sind und daher nicht nur daraufhin zu überprüfen, ob sie unter dem Gesichtspunkt der Sachgerechtigkeit vertretbar sind und daher nicht gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) verstoßen (vgl. auch VerfGH NW DVBl. 1993, 1205).

  • BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64

    Sorsum

    Auszug aus VerfGH Bayern, 18.04.1996 - 13-VII-93
    Soweit Finanzausgleichsleistungen zwischen verschiedenen kommunalen Aufgabenträgern in Rede stehen, muß der Gesetzgeber bei deren Ausgestaltung die allseitigen Belange zu einem angemessenen Ausgleich bringen (vgl. BVerfGE 26, 228/245).

    Ist die Auferlegung einer Aufgabe als solche mit Art. 11 Abs. 2, Art. 83 Abs. 2 Satz 2 BV vereinbar, so ergibt sich aus den hieraus für die Gemeinden entstehenden Kostenfolgen noch kein Verstoß gegen die gemeindliche Finanzhoheit (vgl. BVerfGE 26, 228/244; 83, 363/386; BVerfG NVwZ 1987, 123).

  • VerfGH Bayern, 12.05.1989 - 6-VII-87
    Auszug aus VerfGH Bayern, 18.04.1996 - 13-VII-93
    Der Gesetzgeber darf typisieren und generalisieren; die von ihm hierbei zugrunde gelegten Beurteilungen und Einschätzungen der tatsächlichen Situation können nur dann verfassungsrechtlich beanstandet werden (vgl. VerfGH 42, 72/76 f.), wenn sie evident fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar wären.

    Im Popularklageverfahren ist dabei grundsätzlich nur die generalisierende, auf den Regelfall abstellende Vorschrift als solche zu prüfen, nicht dagegen die spezielle Situation einzelner Gesetzesbetroffener (vgl. VerfGH 42, 72/77).

  • VerfGH Bayern, 16.12.1992 - 14-VI-90
    Auszug aus VerfGH Bayern, 18.04.1996 - 13-VII-93
    Es ist in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, daß die Rücksichtnahme auf die Staatsfinanzen eine übergreifende und legitime Aufgabe des Gesetzgebers zum Wohl des Staatsganzen darstellt (vgl. VerfGH 45, 157/163; BVerfGE 72, 175/198 m. w. N.; VerfGH NW DVBl. 1989, 151/152).

    Der Bedeutung des Selbstverwaltungsrechts würde es nicht gerecht, wenn seine Reichweite einer allenfalls durch das Willkürverbot begrenzten staatlichen Willensentscheidung überlassen bliebe (vgl. VerfGH 45, 157/162).

  • VerfGH Bayern, 05.02.1992 - 36-III-91
    Auszug aus VerfGH Bayern, 18.04.1996 - 13-VII-93
    Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob der Normgeber die bestmögliche oder gerechteste Lösung gewählt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 45, 3/7; 47, 207/226).

    Er hat nicht zu prüfen, ob der Normgeber die bestmögliche oder gerechteste Lösung gewählt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 45, 3/7; 47, 207/219 und 226).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus VerfGH Bayern, 18.04.1996 - 13-VII-93
    Deshalb hat die Rechtsprechung schon seit langem eine Förderungspflicht des Staates anerkannt, die so bemessen sein muß, daß das privatschulwesen nicht zum Erliegen kommt (vgl. VerfGH 37, 148 ff.; BVerfGE 75, 40; 90, 107 und 128; BVerwGE 23, 347; 27, 360; 70, 290; VerfGH NW NVwZ 1984, 95).

    Der Gesetzgeber ist befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für andere wichtige Gemeinschaftszwecke einzusetzen, sie dabei umzuschichten und bei notwendigen allgemeinen Kürzungen für eine bestimmte Leistung weniger Mittel als bisher bereitzustellen; es gibt keinen Verfassungsgrundsatz, daß eine staatliche Förderung stets unverändert sein muß (vgl. VerfGH 37, 148/164; BVerfGE 75, 40/68 f.; 90, 107/123; Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26.07.1995 Nr. 7 B 94.428).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus VerfGH Bayern, 18.04.1996 - 13-VII-93
    Deshalb hat die Rechtsprechung schon seit langem eine Förderungspflicht des Staates anerkannt, die so bemessen sein muß, daß das privatschulwesen nicht zum Erliegen kommt (vgl. VerfGH 37, 148 ff.; BVerfGE 75, 40; 90, 107 und 128; BVerwGE 23, 347; 27, 360; 70, 290; VerfGH NW NVwZ 1984, 95).

    Der Gesetzgeber ist befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für andere wichtige Gemeinschaftszwecke einzusetzen, sie dabei umzuschichten und bei notwendigen allgemeinen Kürzungen für eine bestimmte Leistung weniger Mittel als bisher bereitzustellen; es gibt keinen Verfassungsgrundsatz, daß eine staatliche Förderung stets unverändert sein muß (vgl. VerfGH 37, 148/164; BVerfGE 75, 40/68 f.; 90, 107/123; Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26.07.1995 Nr. 7 B 94.428).

  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 03.01.1983 - VerfGH 6/82

    Haushaltsfinanzierungsgesetz 1981 nichtig

  • VerfGH Bayern, 13.07.1988 - 4-VII-86
  • BVerwG, 30.11.1984 - 7 C 66.82

    Ersatzschulfinanzierung - Mittel - Bestanderhaltung - Ersatzschulwesen -

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • BVerfG, 27.11.1986 - 2 BvR 1241/82

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Kommunalverfassungsbeschwerde

  • BVerwG, 01.12.1994 - 7 B 146.94

    Gemeinderecht - Kindergarten - Bedarfsplan - Einzugsgebiet -

  • BVerwG, 11.03.1966 - VII C 194.64
  • VerfGH Bayern, 18.07.1995 - 2-VII-95
  • BVerfG, 15.11.1994 - 1 BvR 1675/91

    Verfassungsmäßigkeit einer Kurabgabe

  • VGH Bayern, 26.07.1995 - 7 B 94.428
  • VerfGH Bayern, 24.07.1995 - 10-VII-93
  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.1992 - 1 S 2242/91

    Ratsmitglied bei Streit um Sitzungsöffentlichkeit nicht klagebefugt

  • BVerwG, 22.09.1967 - VII C 71.66

    Anspruchs auf Gewährung einer höheren staatlichen Subvention für eine private

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • VerfGH Bayern, 07.03.1985 - 25-VII-83

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • BVerwG, 29.10.1964 - II C 160.62

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82

    Kommunalverfassungsbeschwerden

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 05.12.1977 - VGH 2/74

    Die Landesverfassung gewährleistet den Gemeinden und Gemeindeverbänden eine

  • BVerfG, 10.06.1969 - 2 BvR 480/61

    Bundesrechtliche Schmälerung der Gewerbesteuerbasis ist zulässig

  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    Finanzausgleich II

  • VG Augsburg, 17.04.2007 - Au 3 K 06.207

    Landkreis will weitere 1,4 Millionen Euro vom Staat für Schülerbeförderung

    Sie gewährt die Befugnis zu einer eigenverantwortlichen Einnahmen-und Ausgabenwirtschaft, d.h. zu einer eigenverantwortlichen Regelung der Finanzen im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens (vgl. BayVerfGH vom 27.3.1992, VerfGH 45, 33/43; vom 18.4.1996, VerfGH 49, 37/50 f.).

    Die Bayerische Verfassung hebt die Gewährleistung der kommunalen Finanzhoheit in Art. 83 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 BV (Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände, ihren Bedarf durch öffentliche Abgaben zu decken; vgl. BayVerfGH vom 27.2.1997, VerfGH 50, 15/41) sowie durch das mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in die Bayerische Verfassung eingefügte strikte Konnexitätsprinzip des Art. 83 Abs. 3 BV besonders hervor (Schweiger in Nawiasky/Schweiger/Knöpfle, Die Verfassung des Freistaates Bayern, RdNr. 2 zu Art. 83; Wolff, BayVBl. 2004, 129; vgl. auch StGH Niedersachsen, DVBl. 1995, 1175; LVevom 18.4.1996, VerfGH 49, 37/50 f.).

    Das strikte Konnexitätsprinzip aus Art. 83 Abs. 3 BV ist von der Pflicht des Beklagten zu unterscheiden, die Finanzausstattung der Gemeinden und Gemeindeverbände im Allgemeinen zu sichern (vgl. BayVerfGH vom 18.4.1996, VerfGH 49, 37/50 f.; vom 27.2.1997, VerfGH 50, 15/41 f.).

    Für den eigenen Wirkungskreis galt jedoch auch Art. 83 Abs. 3 BV a.F. nicht (vgl. Bay- VerfGH vom 18.4.1996, VerfGH 49, 37/55; vom 27.2.1997, VerfGH 50, 15/57 f.).

    Aufgrund des in Art. 11 Abs. 2 Satz 2, Art. 83 Abs. 2 Satz 2 BV den Gemeinden und in Art. 10 Abs. 1, Art. 83 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 BV den Gemeindeverbänden gewährleisteten Selbstverwaltungsrechts ist der Staat verpflichtet, im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten den innerstaatlichen Finanzausgleich so zu gestalten, dass die Gemeinden und die Gemeindeverbände die ihnen zukommenden Aufgaben selbstverantwortlich erfüllen können und ihre finanzielle Lebensfähigkeit erhalten bleibt (BayVerfGH vom 12.1.1998, VerfGH 51, 1; vgl. BayVerfGH vom 18.4.1996, VerfGH 49, 37/51; vom 27.2.1997, VerfGH 50, 15/41; vom 18.1.1952, VerfGH 5, 1/9; vom 3vom 18.1.1952, VerfGH 5, 1/9; vom 3.6.1959, VerfGH 12, 48/54vom 3.6.1959, VerfGH 12, 48/54).

    Bei der Entscheidung, in welcher Weise er dieser Verpflichtung nachkommt, besteht ein weiter Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BayVerfGH vom 6.2.2007, a.a.O.; vom 18.4.1996, VerfGH 49, 37/51 f.).

    Die Gemeinden haben weder einen Anspruch darauf, dass ihnen bestimmte finanzielle Mittel (z.B. bestimmte Steuern oder sonstige Einnahmequellen) zugewiesen werden, noch darauf, dass bestimmte Verteilungsregeln oder Anteile geschaffen werden, unverändert bleiben oder fortbestehen (BayVerfGH vom 12.1.1998, VerfGH 51, 1; vom 27.3.1992, VerfGH 45, 33/45; vom 18.4.1996, VerfGH 49, 37/52; vovom 18.4.1996, VerfGH 49, 37/52; vom 3.6.1959, VerfGH 12, 48/56vom 3.6.1959, VerfGH 12, 48/56).

    Die Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit ergeben sich durch die Garantie des Wesensgehalts und Kernbereichs des Selbstverwaltungsrechts (ständige Rechtsprechung; vgl. Bay- VerfGH vom 6.2.2007, a.a.O.; vom 27.3.1992, VerfGH 45, 33/43; vom 14.7.1994, VerfGH 47, 165/172 f.; vom 18.4.1996, VerfGH 49, 37/52 m.w.N.).

    Der Bedeutung des Selbstverwaltungsrechts würde es nicht gerecht, wenn seine Reichweite einer allenfalls durch das Willkürverbot begrenzten staatlichen Willensentscheidung überlassen bliebe (vgl. BayVerfGH vom 18.4.1996, VerfGH 49, 37/52).

    Es muss jeweils eine Abwägung zwischen den Belastungen oder Beeinträchtigungen der kommunalen Finanzausstattung und den dafür maßgebenden, am öffentlichen Wohl orientierten, hinreichend sachlichen Gründen erfolgen (BayVerfGH vom 27.3.1992, VerfGH 45, 33/44 m.w.N.; vom 18.4.1996, VerfGH 49, 37/52 f.; vovom 14.7.1994, VerfGH 47, 165/172 f.; vom 18.4.1996, VerfGH 49, 37/52 m.w.N.).

    Der Bedeutung des Selbstverwaltungsrechts würde es nicht gerecht, wenn seine Reichweite einer allenfalls durch das Willkürverbot begrenzten staatlichen Willensentscheidung überlassen bliebe (vgl. BayVerfGH vom 18.4.1996, VerfGH 49, 37/52).

    Es muss jeweils eine Abwägung zwischen den Belastungen oder Beeinträchtigungen der kommunalen Finanzausstattung und den dafür maßgebenden, am öffentlichen Wohl orientierten, hinreichend sachlichen Gründen erfolgen (BayVerfGH vom 27.3.1992, VerfGH 45, 33/44 m.w.N.; vom 18.4.1996, VerfGH 49, 37/52 f.; vom 27.2.1997, VerfGH 50, 15/43 f.).

    Es ist ihm vielmehr gestattet, bei der Gestaltung der Ausgleichsregelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle des Sachbereichs angeknüpft wird und dabei etwaige Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (BayVerfGH vom 18.4.1996, VerfGH 49, 37/52).

    Der Gesetzgeber darf typisieren und generalisieren; die von ihm hierbei zugrunde gelegten Beurteilungen und Einschätzungen der tatsächlichen Situation können nur dann verfassungsgerichtlich beanstandet werden, wenn sie evident fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind (vgl. BayVerfGH vom 12.1.1998; VerfGH 51, 1; vom 18.4.1996, VerfGH 49, 37/52).

    Sie hat insoweit lediglich zu prüfen, ob die betreffenden gesetzgeberischen Entscheidungen offensichtlich fehlerhaft und eindeutig widerlegbar sind oder ob sie der verfassungsrechtlichen Wertordnung widersprechen (ständige Rechtsprechung; vgl. Bay- VerfGH vom 6.2.2007, a.a.O.; BayVerfGH vom 12.1.1998, VerfGH 51, 1; vom 18.4.1996, VerfGH 49, 37/53; vom 27.2.1997, VerfGH 50, 15/48; vvom 27.2.1997, VerfGH 50, 15/48; vom 20.1.1981, VerfGH 34, 1/9vom 20.1.1981, VerfGH 34, 1/9).

    Ist die Auferlegung einer Aufgabe als solche - wie hier - mit der Verfassung vereinbar, so ergibt sich aus den hieraus für die Kommunen entstehenden Kostenfolgen grundsätzlich kein Verstoß gegen die kommunale Finanzhoheit (vgl. BayVerfGH vom 18.4.1996, VerfGH 49, 37/53 f.; BVerfG vom 7.2.1991, BVerfGE 83, 363 [BVerfG 07.02.1991 - 2 BvL 24/84] /386; BVerfG vom 27.11.1986, NVwZ 1987, 123 [BVerfG 27.11.1986 - 2 BvR 1241/82] ).

    Die Kostenlast für einzelne Aufgaben, ohne dass dem eine unmittelbar damit verbundene (volle) Kostenerstattung durch den Staat gegenübersteht, berührt als solche weder das verfassungsrechtliche Gebot des Erhalts der finanziellen Lebensfähigkeit der Gemeindeverbände noch beeinträchtigt sie die eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft der Kommunen (vgl. BayVerfGH vom 6.2.2007, a.a.O.; vom 18.4.1996, VerfGH 49, 37/54).

  • VerfGH Bayern, 06.02.2007 - 14-VII-04
    Auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes und des darin verankerten Willkürverbots kann die Antragstellerin in zulässiger Weise rügen (VerfGH vom 18.4.1996 = VerfGH 49, 37/49).

    Bei generell für alle Gemeinden in Bayern geltenden Vorschriften - wie hier - stellt der Verfassungsgerichtshof nicht auf eine konkrete Betroffenheit der Antrag stellenden Gemeinde, sondern darauf ab, ob die angegriffene Vorschrift als solche abstrakt geeignet ist, das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht, vor allem die gemeindliche Finanzhoheit, verfassungswidrig einzuschränken (VerfGH 49, 37/50; VerfGH vom 27.2.1997 = VerfGH 50, 15/40).

    b) Das Konnexitätsprinzip ist von der Pflicht des Staates, die Finanzausstattung der Gemeinden im Allgemeinen zu sichern (vgl. VerfGH 49, 37/50 f.; 50, 15/41 f.), zu unterscheiden.

    Für diesen gilt Art. 83 Abs. 3 BV a.F. nicht (vgl. VerfGH 49, 37/55; 50, 15/57 f.).

    Der Staat ist aufgrund des Selbstverwaltungsrechts verpflichtet, im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit den innerstaatlichen Finanzausgleich so zu gestalten, dass die Gemeinden die ihnen zukommenden Aufgaben selbstverantwortlich erfüllen können und ihre finanzielle Lebensfähigkeit erhalten bleibt (vgl. VerfGH vom 18.1.1952 = VerfGH 5, 1/9; VerfGH vom 3.6.1959 = 12, 48/54 ff.; VerfGH 49, 37/51 f.; 50, 15/41).

    Die verfassungsrechtliche Garantie einer finanziellen Mindestausstattung ist verletzt, wenn das Selbstverwaltungsrecht ausgehöhlt und einer sinnvollen Betätigung der Selbstverwaltung die finanzielle Grundlage entzogen wird; den Gemeinden muss eine ausreichende zweckungebundene finanzielle Mindestausstattung gesetzlich garantiert werden, die so zu bemessen ist, dass sie in die Lage versetzt werden, neben den Pflichtaufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises noch freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben zu übernehmen (vgl. VerfGH 49, 37/51; 50, 15/41 f.; VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 15.2.1985 = DVBl. 1985, 685/686; vom 16.12.1988 = DVBl. 1989, 151/152 f.; vom 6.7.1993 = DVBl. 1993, 1205; VerfGH Rheinland-Pfalz vom 5.12.1977 = DVBl. 1978, 802; vom 18.3.1992 = NVwZ 1993, 159/160).

    Diesem steht dabei ein weiter normativer Entscheidungsspielraum zu (vgl. VerfGH 49, 37/51 f.).

    Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit ergeben sich daraus, dass das Selbstverwaltungsrecht in seinem Wesensgehalt und Kernbereich unangetastet bleiben muss (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 45, 33/43; VerfGH vom 14.7.1994 = VerfGH 47, 165/172 f.; VerfGH 49, 37/52 m.w.N.).

    Der Bedeutung des Selbstverwaltungsrechts würde es nicht gerecht, wenn seine Reichweite einer allenfalls durch das Willkürverbot begrenzten staatlichen Willensentscheidung überlassen bliebe (vgl. VerfGH 49, 37/52).

    Es muss jeweils eine Abwägung zwischen den Belastungen oder Beeinträchtigungen der gemeindlichen Finanzausstattung und den dafür maßgebenden, am öffentlichen Wohl orientierten, hinreichend sachlichen Gründen erfolgen (VerfGH 45, 33/44 m.w.N.; VerfGH 49, 37/52 f.; 50, 15/43 f.).

    Soweit - wie hier - Finanzausgleichsleistungen zwischen verschiedenen kommunalen Aufgabenträgern in Rede stehen, muss der Gesetzgeber bei deren Ausgestaltung die allseitigen Belange zu einem angemessenen Ausgleich bringen (VerfGH 49, 37/53; 50, 15/44; BVerfG vom 24.6.1969 = BVerfGE 26, 228/245).

    Ist die Auferlegung einer Aufgabe als solche - wie im vorliegenden Fall - mit der Verfassung vereinbar, so ergibt sich aus den hieraus für die Gemeinden entstehenden Kostenfolgen grundsätzlich kein Verstoß gegen die gemeindliche Finanzhoheit (vgl. VerfGH 49, 37/53 f.; BVerfG vom 7.2.1991 = BVerfGE 83, 363/386; BVerfG vom 27.11.1986 = NVwZ 1987, 123).

    Die Kostenlast für einzelne Aufgaben, ohne dass dem - wie hier bei den Gastschülern in Mittlere-Reife-Klassen der Hauptschulen - eine unmittelbar damit verbundene volle Kostenerstattung durch den Staat oder eine andere Kommune gegenübersteht, berührt als solche weder das verfassungsrechtliche Gebot einer gemeindlichen Mindestfinanzausstattung noch beeinträchtigt sie die eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft der Gemeinden (VerfGH 49, 37/54).

    Das haben die Gemeinden hinzunehmen, weil sie in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Beziehung auf vielen Ebenen miteinander verflochten sind und der Gesetzgeber in nahezu allen die Gemeinden berührenden Bereichen außer Stande wäre, sachgerechte Regelungen zu treffen, wenn er den Gemeinden immer nur Belastungen zumuten dürfte, die ausschließlich ihren eigenen Bürgern zugute kommen (VerfGH 49, 37/54).

    Eine verfassungsrechtliche Pflicht, der aufnehmenden Gemeinde (Schulaufwandsträger) einen Anspruch auf Zahlung von Gastschulbeiträgen gegen die abgebende Gemeinde einzuräumen, besteht nicht (vgl. VerfGH 49, 37/66).

    Diese Pauschalierung der Ausgleichsleistungen ist nicht so gestaltet, dass das Selbstverwaltungsrecht ausgehöhlt wird; sie verletzt auch nicht das Gebot eines am Verhältnismäßigkeitsprinzip orientierten Ausgleichs der betroffenen gemeindlichen Interessen (vgl. VerfGH 49, 37/59).

  • BVerfG, 21.11.2017 - 2 BvR 2177/16

    Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die Verlagerung der Verpflichtung zur

    Das lag schon deshalb nicht nahe, weil diese Auslegung nicht nur von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 28 Abs. 2 GG, sondern auch von derjenigen aller anderen Landesverfassungsgerichte, -gerichtshöfe und Staatsgerichtshöfe zu den entsprechenden landesverfassungsrechtlichen Gewährleistungen (vgl. HessStGH, Urteil vom 21. Mai 2013 - P.St. 2361 -, juris, Rn. 88 ff.; LVerfG Bbg, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1/97 -, juris, Rn. 64 ff., 86 ff.; Urteil vom 19. Mai 1994 - 9/93 -, juris, Rn. 41 ff.; NdsStGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - 1/06 -, juris, Rn. 50 ff., 72 ff.; VerfGH NRW, Urteil vom 12. Oktober 2010 - 12/09 -, juris, Rn. 59 ff.; VerfGH RP, Beschluss vom 30. Oktober 2015 - VGH N 65/14 -, juris, Rn. 72 ff.; Urteil vom 28. März 2000 - VGH N 12/98 -, juris, Rn. 28; siehe auch StGH BW, Urteil vom 8. Mai 1976 - 2/75 und 8/75 -, juris, Orientierungssatz; BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Mai 2016 - Vf. 14-VII-14 u.a. -, juris, Rn. 165 f.; Entscheidung vom 18. April 1996 - Vf. 13-VII-93 -, juris, Rn. 86 ff.) abgewichen und damit erstmals hinter dem Schutzniveau von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zurückgeblieben ist.

    Bis dahin war die Rechtslage bundesweit ausnahmslos dadurch gekennzeichnet, dass die Landesverfassungsgerichte die kommunalen Selbstverwaltungsgarantien im Gleichlauf mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ausgelegt haben oder darüber hinaus gegangen sind (siehe nur BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Mai 2016 - Vf. 14-VII-14 u.a. -, juris, Rn. 165 f.; Entscheidung vom 18. April 1996 - Vf. 13-VII-93 -, juris, Rn. 86 ff., der Art. 11 BV ein - freilich nicht den Einzelnen schützendes - Grundrecht entnimmt).

  • BVerfG, 07.07.2020 - 2 BvR 696/12

    Regelungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe wegen Verletzung des kommunalen

    Diese verbürgen größtenteils einen Anspruch auf finanzielle Mindestausstattung, der zum nicht weiter beschränkbaren Kern kommunaler Selbstverwaltung gerechnet wird, während die darüber hinausgehenden Vorgaben der Landesverfassungen zur angemessenen Finanzausstattung der Kommunen und dem Grundsatz der Konnexität durchaus divergieren (vgl. BVerwGE 145, 378 <379 Rn. 11, 380 f. Rn. 13, 389 f. Rn.31, 33>; BVerwG, Urteil des 10. Senats vom 29. Mai 2019 - 10 C 6/18 -, juris, Rn. 13; StGH BW, Urteil vom 10. Mai 1999 - 2/97 -, juris, Rn. 86 ff.; BayVerfGH, Entscheidung vom 18. April 1996 - Vf. 13-VII-93 -, juris, Rn. 88 f.; VerfGBbg, Urteil vom 20. November 2008 - 30/07 -, juris, Rn. 66; StGH HE, Urteil vom 21. Mai 2013 - P.St. 2361 -, juris, Rn. 92, 96; LVerfG MV, Urteil vom 30. Juni 2011 - 10/10 -, juris, Rn. 49 f.; NdsStGH, Urteil vom 11. Juni 2007 - 1/05 -, juris, Rn. 59, 96; VerfGH NRW, Urteil vom 23. März 2010 - 19/08 -, juris, Rn. 60; Urteil vom 12. Oktober 2010 - 12/09 -, juris, Rn. 59 f.; Urteil vom 19. Juli 2011 - 32/08 -, juris, Rn. 55, 75; Urteil vom 6. Mai 2014 - 9/12 -, juris, Rn. 58; VerfGH RP, Entscheidung vom 18. März 1992 - VGH 2/91 -, juris, Rn. 34; Urteil vom 16. März 2001 - VGH B 8/00 -, juris, Rn. 23; VerfGH Saarland, Urteil vom 10. Januar 1994 - Lv 2/92 -, juris, Rn. 32; SächsVerfGH, Urteil vom 26. August 2010 - Vf. 129-VIII-09 -, juris, Rn. 131, 133 f.; LVerfG LSA, Urteil vom 20. Oktober 2015 - LVG 2/15 -, juris, Rn. 93; ThVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - 28/03 -, juris, Rn. 133 f., 137, 142 f., 156, 162, 185; Beschluss vom 7. März 2018 - 1/14 -, juris, Rn. 128 f., 149).
  • VerfGH Bayern, 29.08.1997 - 8-VII-96

    Kommunaler Bürgerentscheid

    Kennzeichnend für das Selbstverwaltungsrecht ist die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinden in jedem einzelnen Tätigkeitsbereich des eigenen Wirkungskreises (vgl. VerfGH 45, 33/43; 47, 165/172 m.w.N.; VerfGH BayVBl 1996, 462/463).
  • VerfGH Bayern, 28.11.2007 - 15-VII-05

    Kommunaler Finanzausgleich

    Dazu zählen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts wie die Gemeinden (vgl. VerfGH vom 23.1.1976 = VerfGH 29, 1/3; VerfGH vom 29.4.1987 = VerfGH 40, 53/55; VerfGH vom 14.7.1994 = VerfGH 47, 165/170; VerfGH vom 18.4.1996 = VerfGH 49, 37/49), Landkreise (vgl. VerfGH vom 18.1.1952 = VerfGH 5, 1/3; VerfGH vom 3.6.1959 = VerfGH 12, 48/53; VerfGH vom 12.1.1998 = VerfGH 51, 1/13) und Bezirke.

    Er hat insoweit nur zu prüfen, ob die betreffenden gesetzgeberischen Entscheidungen offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder ob sie der verfassungsrechtlichen Wertordnung widersprechen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 49, 37/53; 50, 15/48; VerfGH vom 6.2.2007 = BayVBl 2007, 364; jeweils m. w. N.; Meder, RdNr. 5 vor Art. 60).

  • VerfGH Thüringen, 21.06.2005 - VerfGH 28/03

    Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG)

    Damit erwähnt die Verfassung nicht nur die auf eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft gerichtete Finanzautonomie der Gemeinden und Landkreise als Bestandteil und Ausprägung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie, welche zusammen mit den weiteren, etwa in organisatorischer und personeller Hinsicht bestehenden Gemeinde- bzw. Kreishoheiten die Basis dafür bildet, daß die Gebietskörperschaften überhaupt Angelegenheiten eigenverantwortlich wahrnehmen können und diesen vor allem eine Ausgabenbefugnis gewährt (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 12. Oktober 2004, VerfGH 16/02 - Kommunalisierung, S. 29; BVerfGE 71, 25, [36/37]; VerfGHRhPf., DVBl. 1992, 981; VerfGHNW, DVBl. 1993, 1205; BayVerfGH, BayVBl. 1996, 462, [463]).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.05.2016 - VerfGH 19/13

    Gemeindefinanzierungsgesetz 2012 verfassungskonform

    Die grundsätzlich anerkannte Mindestfinanzausstattung der Kommunen ist danach auch nicht absolut bestimmbar; ein Anspruch auf Gewährleistung einer exakt bezifferbaren aufgabenadäquaten Mindestfinanzausstattung wird den Kommunen nicht eingeräumt (vgl. StGH Bad.-Württ., ESVGH 49, 241, 252 = juris, Rn. 87; BayVerfGH, VerfGHE 60, 184 = juris, Rn. 210; VerfGHE 50, 15 = juris, Rn. 229; VerfG M-V, LKV 2006, 461 = juris, Rn. 105; NdsStGH, NdsVBl. 2008, 152 = juris, Rn. 778; VerfGH Sachsen, SächsVBl. 2001, 61 = juris, Rn. 83; VerfG S-A, DVBl. 2012, 1560, 1563), auch nicht als "unantastbarer Kernbereich" des kommunalen Selbstverwaltungsrechts (vgl. StGH Bad.-Württ., ESVGH 49, 241, 252 = juris, Rn. 88; BayVerfGH, VerfGHE, 50, 15 = juris, Rn. 202; wohl auch bereits BayVerfGH, VerfGHE 49, 37 = juris, Rn. 91 f.; VerfG M-V, LKV 2006, 461 = juris, Rn. 108 ff.; weniger eindeutig VerfG M-V, NordÖR 2011, 391 = juris, Rn. 49 f.).
  • VerfGH Bayern, 27.02.1997 - 17-VII-94

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Die Tragung des Personal- und Sachaufwands insgesamt (Art. 15 BaySchFG) fällt daher bei den kommunalen Schulen in den Bereich des eigenen Wirkungskreises (vgl. VerfGH BayVBl 1996, 462/465 m. w. N.).

    Der Staat gewährt hier lediglich Finanzhilfen (Art. 16 ff. BaySchFG; VerfGH BayVBl 1996, 462/465).

    Mit dieser wirtschaftlichen Situation der Privatschulen ist die der öffentlichen Schulen nicht vergleichbar (VerfGH BayVBl 1996, 462/465).

  • StGH Baden-Württemberg, 10.05.1999 - GR 2/97

    Kommunaler Finanzausgleich durch Regelung der FinAusglG BW 1978 §§ 1, 2 u 21

    Darüber hinaus besteht auch nach der Aufhebung ein objektives Interesse an der verfassungsgerichtlichen Überprüfung dieser Bestimmung (vgl. BayVerfGH, NVwZ-RR 1997, 301, 302).
  • VerfGH Bayern, 14.11.2003 - 8-VII-02

    Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns

  • VerfG Brandenburg, 14.05.1998 - VfGBbg 22/97

    Mangels Beschwerdebefugnis unzulässige Kommunalverfassungsbeschwerde gegen

  • VG Bayreuth, 19.01.2023 - B 9 K 19.271

    Festsetzung des Kreisumlagesatzes

  • VerfG Brandenburg, 16.09.1999 - VfGBbg 28/98

    Beschwerdebefugnis; kommunale Selbstverwaltung; Finanzhoheit;

  • VerfGH Bayern, 30.09.2004 - 13-VII-02

    Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schüler über

  • VerfGH Sachsen, 29.01.2010 - 25-VIII-09

    Normenkontrollverfahren auf kommunalen Antrag; Sächsisches

  • VerfG Brandenburg, 18.12.1997 - VfGBbg 47/96

    Überprüfung der Kostenerstattungsregelung des GemFinG BB 1996 im Zusammenhang mit

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.05.2016 - VerfGH 24/13

    Gemeindefinanzierungsgesetz 2012 verfassungskonform

  • VerfGH Bayern, 10.10.2001 - 2-VII-01

    Stimmkreiseinteilung für die Landtagswahlen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2002 - 19 B 1145/01

    Konkrete Schule, die ein Schüler in Erfüllung seiner Schulpflicht kraft Gesetzes

  • VerfGH Bayern, 12.07.2013 - 9-VII-12

    Höchstaltersgrenze für Hochschulzugang und Berufsfreiheit

  • VerfGH Bayern, 13.04.2005 - 9-VII-03

    Popularklage gegen Abgabensatzung de Notarkasse München

  • VerfGH Bayern, 24.08.2023 - 38-VII-21

    Popularklage einer Gemeinde gegen eine Vorschrift im Zweckentfremdungsgesetz

  • VGH Bayern, 30.01.2003 - 7 B 02.1135

    Rechtsanspruch auf kostenlose Beförderung eines Kindes zur Grundschule;

  • VerfGH Sachsen, 26.08.2010 - 129-VIII-09

    Normenkontrollverfahren auf kommunalen Antrag; Sächsisches

  • VG Gießen, 19.12.2007 - 8 E 1792/05

    Änderung des Finanzierungssystems eines Zweckverbandes

  • VerfGH Bayern, 23.07.2014 - 10-VII-13

    Berechnung von Ansprüchen nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes

  • VG Gera, 22.03.2023 - 2 K 61/17

    Thüringen; Finanzausgleich; Schlüsselzuweisungen; Ermittlung und Festlegung der

  • VerfGH Bayern, 07.08.2012 - 23-VII-11

    Unzulässige und unbegründete Popularklage

  • VGH Bayern, 15.06.2010 - 7 ZB 10.571

    Gastschulbeitrag; Partnerschule des Leistungssports; gewöhnlicher Aufenthalt des

  • VG Würzburg, 19.12.2000 - W 2 K 99.179

    Auslegung des Begriffs "Hilfe zur Arbeit" bei der Zuweisung von Finanzmitteln im

  • VGH Bayern, 20.04.2023 - 7 BV 20.1905

    Bauliche Maßnahmen für Lehrkraft mit Behinderung gehören zum Personalaufwand

  • VGH Bayern, 29.05.1996 - 7 B 94.1063
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht