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   VGH Bayern, 25.05.1998 - 2 B 94.2682   

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VGH Bayern, 25.05.1998 - 2 B 94.2682 (https://dejure.org/1998,25197)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.05.1998 - 2 B 94.2682 (https://dejure.org/1998,25197)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. Mai 1998 - 2 B 94.2682 (https://dejure.org/1998,25197)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BayVBl 1999, 246
 
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Wird zitiert von ... (27)

  • VGH Bayern, 17.04.2000 - GrS 1/99

    Unterschreitung der Abstandsflächentiefe vor mehr als zwei Außenwänden

    Der 2. Senat hält (unter Hinweis auf sein Urteil vom 25.5.1998 VGH n.F. 51, 101 = BayVBl 1999, 246) die Kombination des 16-m-Privilegs mit der Zulassung von Abweichungen für weitere Außenwände für unzulässig; darin liege auch eine Rechtsverletzung des Nachbarn.
  • VGH Bayern, 05.02.2009 - 1 ZB 08.910

    Bestimmung der abstandsflächenrelevanten Teile einer Außenwand -

    Das gilt nicht nur im Fall einer unregelmäßig, das heißt nicht parallel zur Wand verlaufenden Grundstücksgrenze (BayVGH vom 25.5.1998 VGH n. F. 51, 101 = BayVBl 1999, 246), sondern auch, wenn die Grenze zwar parallel zur Wand verläuft, die Abstandsfläche aber infolge einer Abstandsflächenübernahme zum Teil auf einem Nachbargrundstück liegen darf.

    Letzteres gilt nicht nur für eine Gebäudeseite, bei der die Wand durch Vor- und Rücksprünge bzw. durch unterschiedliche Wandhöhen gegliedert ist, sondern auch für eine ungegliederte Wand, die einer unregelmäßig, das heißt nicht parallel zur Wand verlaufenden Grundstücksgrenze gegenüberliegt (BayVGH vom 25.5.1998 VGH n. F. 51, 101 = BayVBl 1999, 246).

  • VGH Bayern, 30.09.2020 - 15 B 19.1562

    Verletzung des Rücksichtnahmegebots bei Abstandsflächenunterschreitung und

    Das 16-m-Privileg findet nur dann keine Anwendung, wenn die Abstandsflächentiefe von 1 H vor mehr als zwei Außenwänden unterschritten wird (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2000 - GrS 1/1999, 14 B 97.2901 - VGHE 53, 89 Leitsatz und juris Rn. 9; U.v. 25.5.1998 - 2 B 94.2682 - VGHE 51, 101 = juris Rn. 45; B.v. 18.11.2019 - 2 CS 19.1891 - juris Rn. 9).

    Das gilt nicht nur im Fall einer unregelmäßig, das heißt nicht parallel zur Wand verlaufenden Grundstücksgrenze, sondern auch, wenn die Grenze zwar parallel zur Wand verläuft, die Abstandsfläche aber infolge einer Abstandsflächenübernahme zum Teil auf einem Nachbargrundstück liegen darf (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2009 - 1 ZB 08.910 - BRS 74 Nr. 137 Leitsatz; U.v. 25.5.1998 - 2 B 94.2682 - VGHE 51, 101 Leitsatz 1).

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