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   VGH Bayern, 17.04.2000 - GrS 1/1999, 14 B 97.2901   

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https://dejure.org/2000,6322
VGH Bayern, 17.04.2000 - GrS 1/1999, 14 B 97.2901 (https://dejure.org/2000,6322)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.04.2000 - GrS 1/1999, 14 B 97.2901 (https://dejure.org/2000,6322)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. April 2000 - GrS 1/1999, 14 B 97.2901 (https://dejure.org/2000,6322)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterschreitung der Abstandsflächentiefe vor mehr als zwei Außenwänden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 291
  • DVBl 2000, 1359
  • DÖV 2000, 830
  • BauR 2000, 1728
  • BayVBl 2000, 562
 
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Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 01.04.1993 - 26 B 91.3591
    Auszug aus VGH Bayern, 17.04.2000 - GrS 1/99
    Von den um Äußerung gebetenen übrigen für Bausachen zuständigen Senaten des Verwaltungsgerichtshofs sind der 1. (unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 1.7.1992 BayVBl 1993, 241), 15., 20., 26. (unter Hinweis auf sein Urteil vom 1.4.1993 Az. 26 B 91.3591 -) und 27. Senat ebenfalls der Meinung, dass die Anwendung des 16-m-Privilegs und die Verkürzung der Abstandsflächentiefen vor weiteren Außenwänden durch die Zulassung von Abweichungen kombiniert werden können.
  • VGH Bayern, 25.05.1998 - 2 B 94.2682
    Auszug aus VGH Bayern, 17.04.2000 - GrS 1/99
    Der 2. Senat hält (unter Hinweis auf sein Urteil vom 25.5.1998 VGH n.F. 51, 101 = BayVBl 1999, 246) die Kombination des 16-m-Privilegs mit der Zulassung von Abweichungen für weitere Außenwände für unzulässig; darin liege auch eine Rechtsverletzung des Nachbarn.
  • VGH Bayern, 15.12.2008 - 22 B 07.143

    Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für Betrieb im

    Der Gesetzgeber trifft damit jedenfalls für die Fallgestaltung, dass eine Abstandsflächensatzung für ein Gemeindegebiet insgesamt erlassen wird, eine gesetzliche Planungsentscheidung, die standardisierend aufgrund einer vorweggenommenen generellen Abwägung der Interessen des Bauherrn mit Gemeinwohl- und Nachbarinteressen eine bestimmte Verkürzung der grundsätzlich vorgesehenen Abstandsflächentiefe von 1 H zulässt (vgl. BayVGH vom 17.4.2000 NVwZ-RR 2001, 291 zum Schmalseitenprivileg).

    Schon nach der früher geltenden Rechtslage galt, dass nicht nur von den Regelabstandsflächen abgewichen werden konnte, es standen vielmehr alle (standardisierenden) Regelungen des Art. 6 BayBO a.F., wie z.B. auch das Schmalseitenprivileg, zusätzlich unter dem Korrekturvorbehalt einer an der Einzelfallgerechtigkeit orientierten Ermessensentscheidung nach Art. 70 Abs. 1 BayBO a.F. (vgl. BayVGH vom 17.4.2000 NVwZ-RR 2001, 291).

    Geklärt ist in diesem Zusammenhang jedenfalls aufgrund der Rechtsprechung des Großen Senats des Verwaltungsgerichtshofs, dass nicht jeder Rechtsverstoß ausreicht und ein Nachbar sich jedenfalls nicht auf eine (objektive) Rechtswidrigkeit des Vorhabens berufen kann, die nicht ihn selbst, sondern z.B. ausschließlich einen anderen Nachbarn betrifft (vgl. BayVGH vom 17.4.2000 NVwZ-RR 2001, 291).

  • VGH Bayern, 06.02.2017 - 15 ZB 16.398

    Zulässige Nutzungsänderung eines Mehrfamilienhauses in eine Wohn- und

    Dahinter steckt die rechtlich richtige Erwägung, dass jede Verkürzung der Abstandsflächentiefe, sei es mit oder ohne Zulassung von Abweichungen, nur den Eigentümer des Grundstücks in seinen Rechten verletzen kann, dem gegenüber die Verkürzung vorgenommen wurde (BayVGH, B.v. 17.4.2000 - GrS 1/1999, 14 B 97.2901 - BayVBl. 2000, 562 = juris Rn. 20: "ungeschriebenes gesetzliches Strukturprinzip").
  • VG Hannover, 05.11.2010 - 12 B 3883/10

    Ausnahme; Drittschutz; Giebeldreieck; Grenzabstand; Schmalseitenprivileg;

    Ergänzend ist lediglich auf die umfänglichen Ausführungen des Bayerischen VGH, Beschl. des Großen Senats vom 17.4.2000 - GrS 1/1999 - BRS 62 Nr. 138 = BauR 2000, 1728, zu der insoweit vergleichbaren landesrechtlichen Vorschrift des Art. 6 Abs. 5 BayBO zu verweisen: Danach setzt das Verhältnis der allgemeinen Abstandsvorschrift von 1 H zum Schmalseitenprivileg stets voraus, dass es an zwei Grundstücksgrenzen bei 1 H verbleibt.

    1980, 289 ; ebenso VGH München, Beschl. v. 17.04.2000 - GrS 1/1999, 14 B 97.2901, juris).

    Der Nachbar, dem gegenüber das Schmalseitenprivileg zur Anwendung gebracht wird, ist rechtlich relativ schutzlos, während derjenige Nachbar, dem gegenüber eine Ausnahme gestattet wird, von den strengeren Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 und 2 NBauO profitiert (vgl. VGH München, Beschl. v. 17.04.2000 - GrS 1/1999, 14 B 97.2901, juris).

    Deshalb rechtfertigt dies auch nicht den Vorwurf, bei einer Kombination von Schmalseitenprivileg und Ausnahme fehle es aufgrund der unterschiedlichen Rechtsschutzmöglichkeiten der jeweils betroffenen Nachbarn an einer hinreichenden Bestimmung der Grenzen der konkurrierenden Nutzungs- und Schutzinteressen im Wege der Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (so aber VGH München, Beschl. v. 17.04.2000 - GrS 1/1999, 14 B 97.2901, juris).

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