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   BVerwG, 17.04.2002 - 3 B 137.01   

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https://dejure.org/2002,1224
BVerwG, 17.04.2002 - 3 B 137.01 (https://dejure.org/2002,1224)
BVerwG, Entscheidung vom 17.04.2002 - 3 B 137.01 (https://dejure.org/2002,1224)
BVerwG, Entscheidung vom 17. April 2002 - 3 B 137.01 (https://dejure.org/2002,1224)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    GG Art. 19 Abs. 4; GVG § 17 a Abs. 2 Satz 1; VwGO § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 67 Abs. 1, § 83, § 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 166
    Begründungsfrist, Gewährung von Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerde und -; Nichtzulassungsbeschwerde, Begründungsfrist nach PKH-Bewilligung; Prozesskostenhilfe, Bewilligung von - für Nichtzulassungsbeschwerde und Fristen für Einlegung und Begründung; Frist, ...

  • Wolters Kluwer

    Begründungsfrist - Prozesskostenhilfe - Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerdefrist - Verpflichtung zur Verweisung - Gerichtliche Pflicht zur Verweisung - Effektiver Rechtsschutz - Anwaltszwang - Vertretungserfordernis

  • Judicialis

    GG Art. 19 Abs. 4; ; GVG § 17 a Abs. 2 Satz 1; ; VwGO § 60 Abs. 1; ; VwGO § 60 Abs. 2 Satz 1; ; VwGO § 67 Abs. 1; ; VwGO § 83; ; VwGO § 133 Abs. 2 Satz 1; ; VwGO § 133 Abs. 3 Satz 1; ; VwGO § 166

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründungsfrist, Gewährung von Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerde und -; Nichtzulassungsbeschwerde, Begründungsfrist nach PKH-Bewilligung; Prozesskostenhilfe, Bewilligung von - für Nichtzulassungsbeschwerde und Fristen für Einlegung und Begründung; Frist, ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3119 (Ls.)
  • NVwZ 2002, 992
  • DVBl 2002, 1050
  • DÖV 2003, 130
  • BayVBl 2003, 157
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 18.03.1992 - 5 B 29.92

    Beschwerdebegründungsfrist - Wiedereinsetzung - Versäumung der

    Auszug aus BVerwG, 17.04.2002 - 3 B 137.01
    Nach einer Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision steht dem Prozessbevollmächtigten bei nachholender Wahrung der Einlegungsfrist (§ 133 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zumindest dann die - gerechnet von der Zustellung der Bewilligungsentscheidung - vollständige Begründungsfrist von zwei Monaten im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu, wenn keine gesonderte Wiedereinsetzungsentscheidung hinsichtlich der Einlegung ergangen ist, die mit einer sich daran anschließenden einmonatigen Begründungsfrist verbunden wäre (vgl. Beschluss vom 18. März 1992 - BVerwG 5 B 29.92 - Buchholz 310 § 133 n.F. Nr. 3).

    Diese Frist kann ein solcher Beschwerdeführer beanspruchen, um keinen unzulässigen Nachteil gegenüber bemittelten Rechtsbehelfsführern (vgl. im Einzelnen nachfolgend 2. b) erleiden zu müssen (vgl. die tragenden Gründe im Beschluss vom 18. März 1992 - BVerwG 5 B 29.92 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 3 m.w.N.; s. ferner Pietzner a.a.O. Rn. 63).

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerwG, 17.04.2002 - 3 B 137.01
    Namentlich gebietet Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG (sowie i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz), dass Vorkehrungen getroffen werden, die auch Unbemittelten - wie dem Kläger - einen weitgehend gleichen Zugang zum Gericht ermöglichen (vgl. BVerfGE 81, 347 m.w.N. sowie Kammerbeschluss vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 - DVBl 2001, 1748 ff.).
  • BSG, 12.05.1998 - B 5 RJ 6/98 R

    Rechtsweg für Anspruch auf Altersruhegeld wegen in Strafhaft geleisteter Arbeit -

    Auszug aus BVerwG, 17.04.2002 - 3 B 137.01
    bb) Hätte hiernach für den Verwaltungsgerichtshof bereits Anlass zur Prüfung bestanden, ob aufgrund des zulässigerweise ohne anwaltliche Vertretung gestellten Prozesskostenhilfeantrags des Klägers mit Blick hierauf eine Verweisung an das erstinstanzliche Gericht in Betracht zu ziehen war (vgl. etwa Ortloff, in: Schoch u.a., VwGO, § 83 Rn. 27; Redeker/ von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 166 Rn. 5; jeweils m.w.N. auch der Gegenmeinung), damit zumindest über das Prozesskostenhilfebegehren das für das Hauptsacheverfahren zuständige Gericht als Gericht i.S.d. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entscheiden konnte, anstatt den Antrag zeitgleich mit der getroffenen Entscheidung in der Hauptsache und mit gleicher Begründung abzulehnen, so stellt es auch unabhängig davon eine unrichtige gerichtliche Verfahrensweise dar, das Hauptsacheverfahren nicht an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen, sondern die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. Beschluss vom 5. Februar 2001 - BVerwG 6 B 8.01 - Buchholz 300 § 17 a Nr. 18 S. 4 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 12. Mai 1998 - B 5 RJ 6/98 R - ">51%20SGG%20Nr.%2023#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-1500 § 51 SGG Nr. 23 S. 55).
  • BVerfG, 10.08.2001 - 2 BvR 569/01

    Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 17.04.2002 - 3 B 137.01
    Namentlich gebietet Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG (sowie i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz), dass Vorkehrungen getroffen werden, die auch Unbemittelten - wie dem Kläger - einen weitgehend gleichen Zugang zum Gericht ermöglichen (vgl. BVerfGE 81, 347 m.w.N. sowie Kammerbeschluss vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 - DVBl 2001, 1748 ff.).
  • BVerwG, 05.02.2001 - 6 B 8.01

    Rechtsweg; Rechtswegverweisung; Zulässigkeit der Klage; gesetzlicher Richter;

    Auszug aus BVerwG, 17.04.2002 - 3 B 137.01
    bb) Hätte hiernach für den Verwaltungsgerichtshof bereits Anlass zur Prüfung bestanden, ob aufgrund des zulässigerweise ohne anwaltliche Vertretung gestellten Prozesskostenhilfeantrags des Klägers mit Blick hierauf eine Verweisung an das erstinstanzliche Gericht in Betracht zu ziehen war (vgl. etwa Ortloff, in: Schoch u.a., VwGO, § 83 Rn. 27; Redeker/ von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 166 Rn. 5; jeweils m.w.N. auch der Gegenmeinung), damit zumindest über das Prozesskostenhilfebegehren das für das Hauptsacheverfahren zuständige Gericht als Gericht i.S.d. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entscheiden konnte, anstatt den Antrag zeitgleich mit der getroffenen Entscheidung in der Hauptsache und mit gleicher Begründung abzulehnen, so stellt es auch unabhängig davon eine unrichtige gerichtliche Verfahrensweise dar, das Hauptsacheverfahren nicht an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen, sondern die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. Beschluss vom 5. Februar 2001 - BVerwG 6 B 8.01 - Buchholz 300 § 17 a Nr. 18 S. 4 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 12. Mai 1998 - B 5 RJ 6/98 R - ">51%20SGG%20Nr.%2023#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-1500 § 51 SGG Nr. 23 S. 55).
  • BVerwG, 13.02.1964 - VIII C 383.63
    Auszug aus BVerwG, 17.04.2002 - 3 B 137.01
    (1) Ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es, dass mittels eines Verweisungsbeschlusses nach Maßgabe von § 83 VwGO i.V.m. §§ 17 ff. GVG nicht nur ein örtlich zuständiges anderes Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit bzw. eines anderen Gerichtszweiges bestimmt werden kann, sondern auch innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit das instanziell zuständige Gericht (vgl. grundlegend Beschluss vom 13. Februar 1964 - BVerwG VIII C 383.63 - BVerwGE 18, 53 m.w.N., für instanzielle Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und Verweisung an das Berufungsgericht).
  • BVerfG, 17.03.1988 - 2 BvR 233/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im

    Auszug aus BVerwG, 17.04.2002 - 3 B 137.01
    Sie darf die Beschreitung des Rechtsweges nicht in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren und darf eine wirksame gerichtliche Kontrolle nicht verhindern (vgl. BVerfGE 78, 88 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2017 - 1 S 2526/16

    Polizeiliche Gefährderansprache; Ermächtigungsgrundlage; Zuständigkeit

    Dabei kann offen bleiben, ob die Frist zur Begründung der Berufung stets mit der Zustellung zu laufen beginnt (so W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 124a Rn. 23 und § 133 Rn.12, mit Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 02.03.1992 - 9 B 256/91 - ebenso BVerfG, Beschl. v. 11.03.2010 - 1 BvR 290/10 -, beide in juris) oder ob die Begründungsfrist bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe und nachfolgender Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung erneut zu laufen beginnt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.04.2002 - 3 B 137/01 - juris).
  • BGH, 09.07.2003 - XII ZB 147/02

    Nachholung der Berufungsbegründung nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

    Das Bundesverwaltungsgericht (DVBl. 2002, 1050) hat lediglich für den Sonderfall, daß das Berufungsgericht von einer gesonderten Wiedereinsetzung in die Einlegungsfrist abgesehen hat, die zweimonatige Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO (deren Lauf ebenso geregelt ist wie der Lauf der Berufungsbegründungsfrist in § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) mit Zustellung der Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe erneut beginnen lassen und ist damit für diesen Fall ebenfalls zu dem vom erkennenden Senat für angemessen gehaltenen Ergebnis gelangt.

    Nach allen drei Auffassungen hat die Klägerin nämlich durch ihre am 27. Juni 2002 eingegangene Berufungsbegründung die Begründungsfrist gewahrt: nach der Auffassung des Senats - und im Ergebnis ebenso nach der Entscheidung BVerwG DVBl. 2002, 1050 -, weil die zweimonatige Begründungsfrist erst mit der Zustellung der Prozeßkostenhilfebewilligung am 14. Mai 2002 zu laufen begann, und desgleichen nach der oben zu 4 zitierten Rechtsprechung, derzufolge eine einmonatige Begründungsfrist erst mit der Zustellung der vorliegenden Entscheidung des Senats beginnt, die der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gewährt.

  • BGH, 19.06.2007 - XI ZB 40/06

    Nachholung der Berufungsbegründung bei Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Zugleich sollte hierdurch die Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte zum Lauf der Rechtsmittelbegründungsfristen nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe umgesetzt werden, wobei ausdrücklich auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts in NJW 1984, 941 (zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a Abs. 3 ArbGG) und des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 17. April 2002 - 3 B 137/01, DVBl. 2002, 1050 ff. (zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) Bezug genommen wurde.
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