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   VGH Bayern, 01.03.2002 - 22 B 99.338   

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VGH Bayern, 01.03.2002 - 22 B 99.338 (https://dejure.org/2002,13783)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01.03.2002 - 22 B 99.338 (https://dejure.org/2002,13783)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01. März 2002 - 22 B 99.338 (https://dejure.org/2002,13783)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rücksichtnahme auf Anwohner bei liturgischem Glockengeläut

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BayVBl 2003, 241
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 30.04.1992 - 7 C 25.91

    nächtliches Kirchturmläuten - BImschG, Traditionswahrung

    Auszug aus VGH Bayern, 01.03.2002 - 22 B 99.338
    Diese sind nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG grundsätzlich verpflichtet, ein liturgisches Glockengeläut so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (vgl. dazu grundlegend BVerwG vom 24.10.1983, NJW 1984, 989/990; BVerwG vom 30.4.1992, DVBl 1992, 1234/1235).

    Nach der gesetzlichen Vorgabe des § 3 Abs. 1 BImSchG kann die Schädlichkeitsschwelle nur unter Beachtung wertender Elemente wie der Herkömmlichkeit, der sozialen Adäquanz und der allgemeinen Akzeptanz bestimmt werden (BVerwG vom 30.4.1992, DVBl 1992, 1234/1235).

    Dies führt zu einer Privilegierung des liturgischen Glockengeläuts gegenüber dem reinen Zeitläuten (vgl. dazu BVerwG vom 30.4.1992, DVBl 1992, 1234/1235; LG Aschaffenburg vom 26.8.1999, NVwZ 2000, 965/966).

    Diese Betrachtungsweise ist hinsichtlich der Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel auch deshalb gerechtfertigt, weil diese ungeachtet der prinzipiellen Eignung der TA Lärm für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Glockengeläut für die Nachbarschaft (BVerwG vom 30.4.1992, DVBl 1992, 1234/1235) lediglich die Funktion eines "groben Anhalts" haben (BVerwG vom 2.9.1996, UPR 1997, 39).

  • BVerwG, 27.08.1996 - 11 VR 10.96

    Recht des Schienenverkehrs - Vorwegnahme des Planfeststellungsverfahrens durch

    Auszug aus VGH Bayern, 01.03.2002 - 22 B 99.338
    Für die Frage der Zumutbarkeit des liturgischen Glockengeläuts ist danach in erster Linie auf den - hier nunmehr eingehaltenen - Maximalpegel für kurzzeitige Geräuschspitzen abzustellen, während der - hier überschrittene - Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel an Bedeutung zurücktritt (BVerwG vom 2.9.1996, UPR 1997, 39).

    Diese Betrachtungsweise ist hinsichtlich der Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel auch deshalb gerechtfertigt, weil diese ungeachtet der prinzipiellen Eignung der TA Lärm für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Glockengeläut für die Nachbarschaft (BVerwG vom 30.4.1992, DVBl 1992, 1234/1235) lediglich die Funktion eines "groben Anhalts" haben (BVerwG vom 2.9.1996, UPR 1997, 39).

  • BVerwG, 07.10.1983 - 7 C 44.81

    Glockenläuten

    Auszug aus VGH Bayern, 01.03.2002 - 22 B 99.338
    Diese sind nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG grundsätzlich verpflichtet, ein liturgisches Glockengeläut so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (vgl. dazu grundlegend BVerwG vom 24.10.1983, NJW 1984, 989/990; BVerwG vom 30.4.1992, DVBl 1992, 1234/1235).

    Sie überschreitet nicht die Grenzen des Angemessenen und muss daher von sich gestört fühlenden Einzelpersonen - auch unter dem Gebot gegenseitiger Toleranz - als sozial adäquat ertragen werden (BVerwG vom 24.10.1983, NJW 1984, 989/990).

  • LG Aschaffenburg, 26.08.1999 - 2 S 391/98

    Zeitläuten einer Kirchturmglocke als wesentliche Lärmbelästigung; Duldungspflicht

    Auszug aus VGH Bayern, 01.03.2002 - 22 B 99.338
    Ein Zeitschlagen findet aufgrund diesbezüglicher Gerichtsentscheidungen (zuletzt LG A. vom 26.8.1999, NVwZ 2000, 965/966) derzeit nicht statt.

    Dies führt zu einer Privilegierung des liturgischen Glockengeläuts gegenüber dem reinen Zeitläuten (vgl. dazu BVerwG vom 30.4.1992, DVBl 1992, 1234/1235; LG Aschaffenburg vom 26.8.1999, NVwZ 2000, 965/966).

  • BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87

    Feueralarmsirene - Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung

    Auszug aus VGH Bayern, 01.03.2002 - 22 B 99.338
    Ein solcher wurde von der Rechtsprechung für Fälle entwickelt, in denen bei Einrichtungen im Interesse des Gemeinwohls Maßnahmen des aktiven Schallschutzes nicht möglich oder unangemessen aufwändig wären (BVerwG vom 29.4.1988, DVBl 1988, 967/969).

    Eine Vergleichbarkeit mit Einrichtungen, die dem Allgemeinwohl dienen (vgl. BVerwG vom 29.4.1988, DVBl 1988, 967/969; BGH vom 7.4.2000, DVBl 2000, 1608/1610), ist insofern gegeben.

  • VGH Bayern, 21.04.1994 - 14 B 91.2422
    Auszug aus VGH Bayern, 01.03.2002 - 22 B 99.338
    Eine atypische Besonderheit liegt darin, dass das klägerische Wohnhaus wegen seiner besonders ruhigen Lage durch Lärm in tatsächlicher Hinsicht wenig vorbelastet ist, so dass sich das liturgische Glockengeläut vom sonstigen Geräuschpegel besonders deutlich abhebt (vgl. zur Relevanz dieses Umstands BayVGH vom 21.4.1994, BayVBl 1994, 721).

    Die Atypik ergibt sich weiter aus der engen Nachbarschaft des Glockenturms und des Wohnhauses der Kläger (vgl. zur Relevanz dieses Umstands ebenfalls BayVGH vom 21.4.1994, BayVBl 1994, 721).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.1997 - 5 S 917/96

    Aktivspielplatz neben reinem Wohngebiet - Lärmimmissionen - Gebot der

    Auszug aus VGH Bayern, 01.03.2002 - 22 B 99.338
    Dadurch ist eine Art plangegebene Vorbelastung des klägerischen Grundstücks entstanden (vgl. VGH BW vom 22.7.1997, BauR 1998, 756/759).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.1990 - 8 S 1820/89

    Zumutbarkeit von Spielplatzlärm; notwendige Maßnahmen zur Lärmvermeidung

    Auszug aus VGH Bayern, 01.03.2002 - 22 B 99.338
    Wenn den Anwohnern schon im Interesse der Beklagten unvermeidbare Glockengeräusche zugemutet werden müssen, so brauchen sie doch keine derartigen Lärmimmissionen hinzunehmen, die bei rücksichtsvoller Standortauswahl und Gestaltung der Anlage zu vermeiden gewesen wären (vgl. VGH BW vom 27.4.1990, NVwZ 1990, 988 f; OVG RP vom 29.8.1989, NVwZ 1990, 279).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.08.1989 - 7 A 26/89

    Rechtmäßigkeit der Nutzung einer in einem Sportfeld gelegenen Weitsprunganlage

    Auszug aus VGH Bayern, 01.03.2002 - 22 B 99.338
    Wenn den Anwohnern schon im Interesse der Beklagten unvermeidbare Glockengeräusche zugemutet werden müssen, so brauchen sie doch keine derartigen Lärmimmissionen hinzunehmen, die bei rücksichtsvoller Standortauswahl und Gestaltung der Anlage zu vermeiden gewesen wären (vgl. VGH BW vom 27.4.1990, NVwZ 1990, 988 f; OVG RP vom 29.8.1989, NVwZ 1990, 279).
  • BGH, 07.04.2000 - V ZR 39/99

    Frankfurter Drogenhilfezentrum

    Auszug aus VGH Bayern, 01.03.2002 - 22 B 99.338
    Eine Vergleichbarkeit mit Einrichtungen, die dem Allgemeinwohl dienen (vgl. BVerwG vom 29.4.1988, DVBl 1988, 967/969; BGH vom 7.4.2000, DVBl 2000, 1608/1610), ist insofern gegeben.
  • BGH, 06.07.2001 - V ZR 246/00

    Zur Unterlassung von Industrielärmimmissionen bei späterer Wohnbebauung in der

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 33.83

    Verkehrslärm an Bundesfernstraßen; Aktiver und passiver Lärmschutz; Richtlinien

  • VGH Bayern, 11.01.2005 - 22 ZB 04.3246
    Das VG hat zutreffend angenommen, dass auch das liturgische Läuten von Kirchenglocken den immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten nach § 22 I 1 BImSchG unterliegt (BVerwGE 68, 62 [67] = NJW 1984, 989 = NVwZ 1984, 306 L; VGH München, BayVBl 2003, 241).

    Bei der Frage einer möglichen Unzumutbarkeit der Geräuschimmissionen, ohne deren Bejahung es auf die Frage ihrer technischen Vermeidbarkeit gar nicht erst ankommt, ist das Gericht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der TA Lärm vom 26.8.1998 (GMBl S. 503) ausgegangen und hat dabei die für liturgisches Läuten geltenden Besonderheiten berücksichtigt (BVerwG, NVwZ 1997, 390 f.; VGH München, BayVBl 2003, 241).

    Eine lediglich geringe Überschreitung der in Nr. 6.1 Satz 1 der TA Lärm als Richtwert vorgegebenen Mittelungspegel kann ohnehin angesichts einer grundsätzlich bestehenden Geräuschvorbelastung in der Regel noch nicht zur Unzumutbarkeit der Schallimmissionen führen; insoweit wird die Erheblichkeitsschwelle maßgeblich auch von den Wertungsgesichtspunkten der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der gesellschaftlichen Akzeptanz bestimmt (vgl. VGH München, BayVBl 2003, 241 f. m. w. Nachw.).

    Für einen atypischen Fall, in dein durch einen planerischen Fehler bei der Errichtung des Glockenturms eine baulich vermeidbare und aus den liturgischen Zwecken des Läutens nicht zwingend hervorgehende Konfliktlage entstanden ist (VGH München, BayVBl 2003, 241) ist hier im Übrigen nichts ersichtlich.

  • VGH Bayern, 09.12.2003 - 22 ZB 03.3011

    Nächtliches Glockenschlagen darf den Schlaf nicht stören

    Für die Zumutbarkeit eines regelmäßig stattfindenden Glockenläutens ist nach allgemeiner Auffassung in erster Linie auf die Lautstärke und Lästigkeit des stärksten Einzelgeräuschs und damit auf den Wirkpegel abzustellen, während der Mittelungspegel hier nur eine sehr geringe Aussagekraft besitzt (BVerwG vom 30.4. 1992, BayVBl 1992, 633; vom 2.9. 1996, NVwZ 1997, 390/391; BayVGH vom 1.3. 2002, BayVBl 2003, 241/242).

    Diese auf die Rechtsprechung zum liturgischen Glockenläuten (vgl. BVerwGE 68, 62/67 ff.; BayVGH vom 1.3. 2002, BayVBl 2003, 241/242) verweisende Argumentation scheitert bereits daran, dass sich die Klägerin im Gegensatz zu einer Kirchengemeinde nicht auf die grundgesetzlich garantierte Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) berufen kann.

  • VGH Bayern, 05.11.2012 - 22 ZB 11.2689

    Berücksichtigung von Herkömmlichkeit und sozialer Adäquanz der

    Das Verwaltungsgericht hat ausweislich der Entscheidungsgründe (S. 26 und 27 des Urteils) im Einklang mit der Rechtsprechung (BayVGH vom 1.3.2002 BayVBl 2003, 241 und vom 11.1.2005 Az. 22 ZB 04.3246) dargelegt, dass auf das "Gebetsläuten" und das "Sonntagseinläuten" grundsätzlich die TA Lärm vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) anwendbar ist, wobei jedoch die in der TA Lärm als Richtwerte vorgegebenen Beurteilungspegel nicht als starre Grenzen heranzuziehen sind und eine ergänzende Prüfung im Sonderfall stattfindet.

    Weil sich die Frage, von welchem Geräuschpegel an das Glockenläuten als unzumutbare erhebliche Belästigung anzusehen wäre, weitgehend einer abstrakten Beantwortung entzieht (BVerwG vom 2.9.1996 NVwZ 1997, 390), kann die Berücksichtigung des "Prioritätsprinzips" (also der Unterscheidung, welche der konfligierenden Nutzungen als erste vorhanden war und welche hinzugekommen ist) unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit nicht schlechthin unzulässig sein (vgl. auch BayVGH vom 1.3.2002 BayVBl. 2003, 241).

  • VG Ansbach, 31.08.2017 - AN 9 S 17.00896

    Erfolgloser Eilantrag der Netzbetreiberin gegen Betriebsgebäude mit

    Die Regelungen der Nrn. 3.2.2 TA-Lärm gelten unmittelbar zwar nur für genehmigungsbedürftige Anlagen, sind aber auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen entsprechend anzuwenden (BayVGH, U.v. 1.3.2002 - 22 B 99.338 - juris Rn. 21).
  • VG Kassel, 25.11.2004 - 7 E 1173/02

    Unterlassungsklage gegen regelmäßiges Läuten einer Kirchturmglocke.

    05.12.1997, Az 22 ZE 97.3353; ders., Urt. v. 01.03.2002, Az. 22 B 99.338, BayVBl. 2003, 241 ff; OVG Saarland, Urt. v. 16.05.1991, Az 8 R 7/91, NVwZ 1992, 72 ff; Hamb OVG, a.a.O) und erstinstanzlichen Gerichten (vgl. z.B. VG Würzburg, Beschl. v. 29.07.1985, Az W 6 E 85 A.0787; dass., Beschl. v. 14.10.1997, Az. W 6 E 97.1217; LG Aschaffenburg, Urt. v. 26.08.1999, Az. 2 S 391/98, NVwZ 2000, 965 ff) aufgegriffen.
  • VG Ansbach, 26.02.2020 - AN 3 S 20.00215

    Baugenehmigung für ein neben einer Kirche geplantes Wohnhaus

    Grundsätzlich gilt in diesem Zusammenhang, dass unabhängig vom Zweck des Kirchenläutens - Zeitläuten oder liturgisches Läuten - die Anforderungen des Immissionsschutzrechtes gelten und demgemäß grundsätzlich auch die der TA-Lärm (vgl. BVerwG v. 7.10.1983, 7 C 44.81 - juris; vom 2.9.1996, 4 B 152.96 - juris zum liturgischen Läuten; vom 30. April 1992, 7 C 25.91 - juris zum Zeitschlagen; so auch BayVGH v. 9.12.2003, 22 ZB 03.30011 - juris; vom 11.1.2005, 22 ZB 04.3246 - juris; vom 1.3.2002, 22 B 99.338 - juris).
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