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   VGH Bayern, 21.12.2001 - 15 ZS 01.2570   

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VGH Bayern, 21.12.2001 - 15 ZS 01.2570 (https://dejure.org/2001,4515)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.12.2001 - 15 ZS 01.2570 (https://dejure.org/2001,4515)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. Dezember 2001 - 15 ZS 01.2570 (https://dejure.org/2001,4515)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bauplanungsrechtliche Einordnung eines Kinocenters mit 400 Sitzplätzen (Vergnügungsstätte, Anlage für kulturelle Zwecke oder sonstiger Gewerbebetrieb); Planungsrechtliche Einordnung von Kinos (Lichtspieltheater) als Vergnügungsstätten; Begründung eines überwiegenden ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungsrecht: Kinocenter als Vergnügungsstätte, Zulässigkeit in einem Mischgebiet, Nachbarrechtliche Abwehransprüche, Vollzugsinteresse des Bauherrn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 9
  • BayVBl 2003, 48
  • ZfBR 2002, 698
 
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Wird zitiert von ... (130)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 25.11.1983 - 4 C 64.79

    Vorhaben - Umgebung - Einfügen - Baunutzungsverordnung - Unzulässigkeit - Tanzbar

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2001 - 15 ZS 01.2570
    Zutreffend geht das Verwaltungsgericht ferner davon aus, dass Kinos (Lichtspieltheater) nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Vergnügungsstätten einzuordnen sind (vgl. etwa Urteil vom 15.1.1982 BRS 39 Nr. 67, vom 25.11.1983 BVerwGE 68, 207/211, und vom 1.3.1989 BRS 49 Nr. 171).

    Diese Beurteilung ist schon mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15. Januar 1982 (BRS 29 Nr. 67 = NVwZ 1982, 312 ) und vom 25. November 1983 (BVerwGE 68, 207/209, 212), wonach Vergnügungsstätten im Mischgebiet als sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1962, 1968 und 1977 zulässig sein können, zu kurz gegriffen.

    Sollte das Vorhaben allerdings bauplanungsrechtlich als Vergnügungsstätte einzustufen sein, spricht Vieles dafür, dass es nach der Rechtslage der BauNVO 1962 dem Regelfall einer Vergnügungsstätte als einer kerngebietstypischen Nutzungsart nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO entspricht (vgl. BVerwG vom 25.11.1983 BVerwGE 68, 207/211).

    Ob ein sonstiger nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1962 vorliegt, hängt wesentlich ab von den Auswirkungen des Vorhabens auf die Wohnbevölkerung und dabei insbesondere den durch den Zu- und Abgangsverkehr ausgelösten Geräuschemissionen (vgl. BVerwG vom 25.11.1983 BVerwGE 68, 207/212).

  • VGH Bayern, 14.01.1991 - 14 CS 90.3166

    Wohnungsbauerleichterungsgesetz: Was ist ein "ausschließlich Wohnzwecken

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2001 - 15 ZS 01.2570
    c) Lassen sich demnach die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs auch nach einer - mit Rücksicht auf die Tragweite der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerfG vom 14.5.1985 BVerfGE 69, 315 = BayVBl 1985, 589/624) und mit Rücksicht auf die gesetzgeberische Wertentscheidung in § 212 a BauGB (vgl. BayVGH vom 14.1.1991 NVwZ 1991, 1002) gebotenen - intensiveren materiell-rechtlichen Überprüfung derzeit nicht hinreichend absehen, ist über den vorläufigen Rechtsschutzantrag im Wege einer (reinen) Interessenabwägung zu entscheiden (vgl. Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO , 11. Aufl. 2000, RdNr. 77 sowie Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO , 1999, RdNr. 86 zu § 80).

    Der nunmehr in § 212 a BauGB normierte gesetzliche Ausschluß der aufschiebenden Wirkung eines Drittwiderspruchs und einer Drittklage gegen die Baugenehmigung begründet weder eine gesteigerte Rechtmäßigkeitsvermutung zugunsten des Verwaltungsakts noch führt er zu einer grundlegenden Änderung des Maßstabs der gerichtlichen Überprüfung, da es keinen Unterschied macht, ob der Sofortvollzug - wie hier - einer (lediglich einem Beschleunigungszweck dienenden) gesetzlichen Anordnung oder einer behördlichen Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entspricht (vgl. BVerfG vom 21.3.1985 BVerfGE 69, 220/229 = DVBl 1985, 567 ; BayVGH vom 14.1.1991 a.a.O.; VGH BW vom 3.6.1991 NVwZ 1991, 1004 ; vgl. hierzu auch Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO , RdNr. 261 zu § 80 ).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2001 - 15 ZS 01.2570
    c) Lassen sich demnach die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs auch nach einer - mit Rücksicht auf die Tragweite der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerfG vom 14.5.1985 BVerfGE 69, 315 = BayVBl 1985, 589/624) und mit Rücksicht auf die gesetzgeberische Wertentscheidung in § 212 a BauGB (vgl. BayVGH vom 14.1.1991 NVwZ 1991, 1002) gebotenen - intensiveren materiell-rechtlichen Überprüfung derzeit nicht hinreichend absehen, ist über den vorläufigen Rechtsschutzantrag im Wege einer (reinen) Interessenabwägung zu entscheiden (vgl. Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO , 11. Aufl. 2000, RdNr. 77 sowie Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO , 1999, RdNr. 86 zu § 80).
  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2001 - 15 ZS 01.2570
    Der nunmehr in § 212 a BauGB normierte gesetzliche Ausschluß der aufschiebenden Wirkung eines Drittwiderspruchs und einer Drittklage gegen die Baugenehmigung begründet weder eine gesteigerte Rechtmäßigkeitsvermutung zugunsten des Verwaltungsakts noch führt er zu einer grundlegenden Änderung des Maßstabs der gerichtlichen Überprüfung, da es keinen Unterschied macht, ob der Sofortvollzug - wie hier - einer (lediglich einem Beschleunigungszweck dienenden) gesetzlichen Anordnung oder einer behördlichen Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entspricht (vgl. BVerfG vom 21.3.1985 BVerfGE 69, 220/229 = DVBl 1985, 567 ; BayVGH vom 14.1.1991 a.a.O.; VGH BW vom 3.6.1991 NVwZ 1991, 1004 ; vgl. hierzu auch Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO , RdNr. 261 zu § 80 ).
  • BVerwG, 04.06.1996 - 4 C 15.95

    Bauordnungsrecht: Begriff der ordnungsmäßigen Grundstücksnutzung,

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2001 - 15 ZS 01.2570
    Ob dem Ermessen des Antragsgegners allein dadurch entscheidende Grenzen gesetzt sein würden, dass es um die Wahrung nach Bundesrecht zu beurteilender bauplanungsrechtlicher Zustände geht (vgl. dazu BVerwG vom 4.6.1996 NVwZ-RR 1997, 271 ; vom 17.4.1998 UPR 1998, 355 ), hat sich in der Rechtsprechung bisher noch nicht in einer Weise durchgesetzt, dass die Antragstellerin darauf verwiesen werden könnte.
  • VGH Baden-Württemberg, 03.06.1991 - 8 S 1170/91

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels im Falle des BauGBMaßnG §

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2001 - 15 ZS 01.2570
    Der nunmehr in § 212 a BauGB normierte gesetzliche Ausschluß der aufschiebenden Wirkung eines Drittwiderspruchs und einer Drittklage gegen die Baugenehmigung begründet weder eine gesteigerte Rechtmäßigkeitsvermutung zugunsten des Verwaltungsakts noch führt er zu einer grundlegenden Änderung des Maßstabs der gerichtlichen Überprüfung, da es keinen Unterschied macht, ob der Sofortvollzug - wie hier - einer (lediglich einem Beschleunigungszweck dienenden) gesetzlichen Anordnung oder einer behördlichen Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entspricht (vgl. BVerfG vom 21.3.1985 BVerfGE 69, 220/229 = DVBl 1985, 567 ; BayVGH vom 14.1.1991 a.a.O.; VGH BW vom 3.6.1991 NVwZ 1991, 1004 ; vgl. hierzu auch Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO , RdNr. 261 zu § 80 ).
  • BGH, 26.02.1993 - V ZR 74/92

    Quasinegatorische Unterlassungsklage zur Durchsetzung von Lärmschutzauflagen

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2001 - 15 ZS 01.2570
    Die Antragstellerin kann darüber hinaus im gemäß § 1004 Abs. 1 BGB grundsätzlich aus eigenem privaten Recht gegenüber dem Beigeladenen verschuldensunabhängig die Beseitigung/Unterlassung der Beeinträchtigung ihres Grundeigentums verlangen, die sich aus der Verletzung nachbarschützender Normen des öffentlichen Baurechts ergibt (BGH vom 26.2.1993 BGHZ 122, 1 = NJW 1993, 1580 ).
  • BVerfG, 25.07.1989 - 1 BvR 685/89

    Einstweilige Anordnung gegen Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2001 - 15 ZS 01.2570
    Eine besondere Eilbedürftigkeit könnte je nach den Umständen des Einzelfalls etwa dann angenommen werden, wenn der Bauherr glaubhaft macht, dass sein Vorhaben mit einer sofortigen Realisierung "steht und fällt", oder - anders gewendet - der Vollzug der Baugenehmigung erst bei Eintritt ihrer Bestandskraft zu unüberwindbaren finanziellen oder wirtschaftlichen Hindernissen (etwa nicht mehr erreichbare Förderungen, hohe und endgültige Verluste durch bereits getätigte Investitionen etc.) oder zu gravierenden Beeinträchtigungen anderer Art führt (vgl. hierzu etwa BVerfG vom 25.7.1989 NVwZ 1989, 1151 : drohender Verlust mehrerer hundert Arbeitsplätze).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.1998 - 10 B 1353/98

    Baugenehmigung; Bowlingbahn; Anwohnerschutz; Verkehrslärm; Lärmvorbelastung;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2001 - 15 ZS 01.2570
    Erst in einem Hauptsacheverfahren könnte allerdings näher geprüft werden, ob es sachgerecht ist, der Emissionsberechnung (vgl. S. 9 des Gutachtens) sowohl der bisherigen als auch der zusätzlichen Verkehrsgeräusche die Richtlinie "RSL 90" mit einem Mittelwertsystem zu Grunde zu legen (ablehnend OVG NW vom 28.8.1998 BauR 1999, 1012 , unter Hinweis auf die besonders störenden Geräuschspitzen bei der nächtlichen An- und Abfahrt der Kraftfahrzeuge; vgl. hierzu auch Kirchberg in VBlBW 2000, 2009).
  • BVerwG, 19.11.1990 - 4 B 162.90

    Bauplanungsrecht: Rechtliche Beurteilung von Vergnügungsstätten nach

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2001 - 15 ZS 01.2570
    Von Bedeutung sind dabei primär die Größe und der Umfang der Einrichtung (vgl. BVerwG vom 21.2.1986 NVwZ 1986, 643 , vom 28.7.1988 NVwZ 1989, 50 , vom 19.11.1990 Az. 4 B 162/90, veröffentlicht soweit ersichtlich nur in Juris, und zuletzt vom 24.2.2000 a.a.O.; vgl. ferner die Nachweise bei Bielenberg a.a.O., RdNr. 58 c, sowie Stock, a.a.O. RdNr. 36 jeweils zu § 4 a BauNVO ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.1999 - 8 A 10447/99

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Großkinos in einem Gewerbegebiet

  • BVerwG, 21.02.1986 - 4 C 31.83

    Zulässigkeit der Sprungrevision; Vergnügungsstätte

  • BVerwG, 15.01.1982 - 4 C 58.79

    Zulässigkeit einer Diskothek im unbeplanten Innenbereich; Nutzungsänderung bei

  • OVG Berlin, 17.03.1999 - 2 S 6.98

    Ist ein Multiplex-Kino in einer durch Kerngebiets- und Wohnnutzung geprägten

  • VGH Bayern, 25.10.1999 - 26 CS 99.2222

    Baurecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch einer Gemeinde und interkommunales

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

  • BVerwG, 01.03.1989 - 4 B 24.89

    Feststellungsinteresse i.S. von § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO; Abgrenzung zwischen

  • VGH Bayern, 27.01.1993 - 1 B 90.3248
  • VG Gera, 08.10.1998 - 4 K 212/98

    Bauplanungs- Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Baugenehmigung;

  • BVerwG, 27.02.1992 - 4 C 43.87

    Bauplanungsrecht: Nichtigkeit von § 25c Abs. 2 BauNVO 1990, Festsetzung eines

  • OVG Sachsen, 05.09.1995 - 1 S 186/95

    Baugenehmigung; Rücknahmebefugnis; Widerspruch; Nachbar; Interkommunales

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 C 57.89

    Bauplanungsrecht: Begriff der betrieblichen Einheit bei bloßer Belegenheit zweier

  • VG Karlsruhe, 05.02.2016 - 11 K 5180/15

    Bauordnungsrecht: Beeinträchtigung nachbarrechtlicher Belange; Verletzung von

    Dies gilt ungeachtet des durch die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit veränderten Ansatzes der gerichtlichen Prüfung (vgl. hierzu und zum Folgenden BayVGH, Beschl. v. 21.12.2001 â?? 15 ZS 01.2570 â?? NVwZ-RR 2003, 9 â?? juris, Rn. 30).
  • VGH Bayern, 12.07.2010 - 14 CS 10.327

    Nachbarrechtsstreit

    Auch in den Fällen des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung bleibt die Interessenabwägung (bei offenem Verfahrenausgang) einzelfallbezogen, d.h. individuell-konkret (vgl. BayVGH vom 21.12.2001, BayVBl. 2003, 48).

    Gesetzliche Vorgaben (wie hier in § 212a Abs. 1 BauGB) können bei der Interessenabwägung allenfalls dann berücksichtigungsfähig sein, wenn darüber hinaus nichts an Belangen feststellbar ist (vgl. BayVGH vom 21.12.2001 a.a.O. m.w.N.; siehe auch BayVGH vom 5.2.2004 Az. 15 CS 03.3182).

  • VG Meiningen, 25.01.2006 - 5 E 386/05

    Anfechtung der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens; Windkraftanlagen;

    v. 21.12.2001 - 15 ZS 01.2570 -, NVwZ-RR 2003, 9 f.; OVG Nordrhein- Westfalen, Besch.

    Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, bei unklarer Rechtslage in der Regel dem Interesse des die Baugenehmigung Angreifenden den Vorrang einzuräumen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.12.2001 - 15 ZS 01.2570 -, NVwZ-RR 2003, S. 9 f.; VGH Bad- Württ., Beschl. v. 03.06.1991 - 8 S 1170/91 -, BauR 1991, 590 f.).

    Die Beigeladene hat nicht dargetan, dass die Möglichkeit der Ausnutzung der Baugenehmigung erst nach Eintritt der Bestandskraft für diese zu unüberwindbaren finanziellen oder wirtschaftlichen Nachteilen führen könnte, welche vergleichbar wären mit vollendeten Tatsachen zu Lasten des Bauherrn (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.12.2001 - 15 ZS 01.2570 - , NVwZ-RR 2003, 9 f.).

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