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   BVerwG, 27.01.2005 - 4 C 5.04   

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BVerwG, 27.01.2005 - 4 C 5.04 (https://dejure.org/2005,57)
BVerwG, Entscheidung vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 (https://dejure.org/2005,57)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Januar 2005 - 4 C 5.04 (https://dejure.org/2005,57)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    ROG § 3 Nrn. 2 und 4, § 4 Abs. 4 Satz 1, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 12 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Sätze 1 und 3, § 42
    In Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung; Sicherung durch raumordnungsrechtliche Untersagung; bauaufsichtliche Genehmigungsversagung; unbenannter öffentlicher Belang; hinreichende inhaltliche Konkretisierung; planerische Verfestigung; Wirksamkeitsprognose.

  • Bundesverwaltungsgericht

    ROG § 3 Nrn. 2 und 4, § 4 Abs. 4 Satz 1, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und
    In Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung; Sicherung durch raumordnungsrechtliche Untersagung; Wirksamkeitsprognose; bauaufsichtliche Genehmigungsversagung; hinreichende inhaltliche Konkretisierung; planerische Verfestigung; unbenannter öffentlicher Belang

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Windkraftanlage; Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft durch den Bau einer Windkraftanlage im Landschaftsschutzgebiet Naturpark Nordeifel; Berücksichtigung der in Aufstellung ...

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    In Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung als ein der errichtung einer Windkraftanlage entgegenstehender öffentlicher Belang. BVerwG.

  • Judicialis

    ROG § 3 Nr. 2; ; ROG § ... 3 Nr. 4; ; ROG § 4 Abs. 4 Satz 1; ; ROG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; ; ROG § 7 Abs. 4 Satz 2; ; ROG § 12 Abs. 2; ; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; ; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1; ; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3; ; BauGB § 42

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung der Baugenehmigung für Windkraftanlage bei in Aufstellung befindlichem Ziel der Raumordnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Baugenehmigung für Windkraftanlage in Ausschlusszone?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 122, 364
  • NVwZ 2005, 578
  • DVBl 2005, 706
  • BauR 2005, 908 (Ls.)
  • BauR 2005, 987
  • BayVBl 2005, 505
  • ZfBR 2005, 373
  • ZfBR 2005, 85
 
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Wird zitiert von ... (217)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 4.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Vorrang- und Vorbehaltsgebiete; Ausschluss

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2005 - 4 C 5.04
    Sowohl die positiven als auch die negativen Elemente solcher planerischen Aussagen weisen die Merkmale von Zielen der Raumordnung auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33).

    Er hat im Urteil vom selben Tage - BVerwG 4 C 4.02 - (a.a.O.) klargestellt, dass auch die Errichtung einer einzelnen Windkraftanlage die Merkmale einer raumbedeutsamen Maßnahme erfüllen kann.

    Der Träger der Raumordnungsplanung darf das Instrumentarium, das ihm das Raumordnungsrecht an die Hand gibt, nicht für eine "Verhinderungsplanung" missbrauchen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 und vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 4.02 - a.a.O.).

  • BGH, 18.03.1996 - II ZR 10/95

    Gesellschaftszweck von Bauherrengemeinschaften

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2005 - 4 C 5.04
    Das ist nur dann der Fall, wenn das Drittrechtsverhältnis auch für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1970 - BVerwG 6 C 125.67 - NJW 1970, 2260 und vom 27. Juni 1997 - BVerwG 8 C 23.96 - NJW 1997, 3257; vgl. auch BGH, Urteile vom 8. Juli 1983 - V ZR 48/82 - NJW 1984, 2950 und vom 18. März 1996 - II ZR 10/95 - NJW-RR 1996, 869).
  • BVerwG, 25.02.1970 - VI C 125.67
    Auszug aus BVerwG, 27.01.2005 - 4 C 5.04
    Das ist nur dann der Fall, wenn das Drittrechtsverhältnis auch für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1970 - BVerwG 6 C 125.67 - NJW 1970, 2260 und vom 27. Juni 1997 - BVerwG 8 C 23.96 - NJW 1997, 3257; vgl. auch BGH, Urteile vom 8. Juli 1983 - V ZR 48/82 - NJW 1984, 2950 und vom 18. März 1996 - II ZR 10/95 - NJW-RR 1996, 869).
  • VGH Bayern, 28.04.2014 - 22 ZB 12.1075

    Erfolgloser Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung von

    1.1 Anknüpfend an die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2003 (4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261), vom 27. Januar 2005 (4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364) und vom 1. Juli 2010 (4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. November 2011 (2 BV 10.2295 - VGH n.F. 64, 217) ging das Verwaltungsgericht in Abschnitt 1.3 der Gründe seiner Entscheidung davon aus, dass ein erst in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung der Zulässigkeit eines Vorhaben nur dann im Sinn von § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstehen kann, wenn es u. a. bereits "ein Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung" erreicht hat (BVerwG, U.v. 27.1.2005 a.a.O. S. 371).

    Das zukünftige Ziel muss geeignet sein, "ohne weiteren planerischen Zwischenschritt unmittelbar auf die Zulassungsentscheidung durchzuschlagen"; es muss "bereits so eindeutig bezeichnet sein, dass es möglich ist, das Bauvorhaben ... an ihm zu messen und zu beurteilen, ob es mit ihm vereinbar wäre" (BVerwG, U.v. 27.1.2005 a.a.O. S. 371 f.).

    Die insoweit erforderliche Detailschärfe weist es erst auf, "wenn es zeichnerisch oder verbal so fest umrissen ist, dass es anderen Behörden und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden kann" (BVerwG, U.v. 27.1.2005 a.a.O. S. 372).

    1.2 Dem Vorhaben steht ein Ziel der Raumordnung, das noch keine Verbindlichkeit erlangt hat, sondern Bestandteil eines erst in Aufstellung befindlichen Raumordnungsplans ist, ferner entgegen, wenn die hinreichend sichere Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Entwurf der Zielfestlegung zu einer verbindlichen Vorgabe im Sinn von § 3 Nr. 2 ROG in der bis einschließlich 30. Juni 2009 geltenden Fassung vom 18. August 1997 (BGBl I S. 2081) bzw. von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG in der derzeit geltenden Fassung vom 22. Dezember 2008 (BGBl I S. 2986) erstarken wird (BVerwG, U.v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364/372).

    Damit diese Voraussetzung bejaht werden kann, muss die Planung ein genügendes Maß an Verlässlichkeit bieten (BVerwG, U.v. 27.1.2005 a.a.O. S. 372).

    Das ist dann der Fall, wenn entweder ein Planungsstand erreicht ist, der die Prognose nahe legt, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplans finden wird (BVerwG, U.v. 27.1.2005 a.a.O. S. 372), oder wenn - falls das Aufstellungsverfahren dieses Stadium noch nicht erreicht hat - sich bereits absehen lässt, dass die Windkraftanlage auf einem Grundstück errichtet werden soll, das in einem Raum liegt, der für eine Windenergienutzung von vornherein tabu ist oder aus sonstigen Gründen erkennbar nicht in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 27.1.2005 a.a.O. S. 373).

    Je eindeutiger es hierbei nach den konkreten Verhältnissen auf der Hand liegt, dass der Bereich, in dem das Baugrundstück liegt, Merkmale aufweist, die ihn als Ausschlusszone prädestinieren, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, der Plangeber werde diesem Umstand in Form einer negativen Zielaussage Rechnung tragen (BVerwG, U.v. 27.1.2005 a.a.O. S. 373).

    Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die durch die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung allenfalls zu einem nicht entscheidungserheblichen Teil erschüttert werden, sollen die verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen jedenfalls auf einer Fläche errichtet werden, die im Sinn der zweiten in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2005 (4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364/373) dargestellten Alternative für diesen Zweck zweifelsfrei nicht in Betracht kommt.

    1.2.4 Sprechen jedenfalls die landschaftliche Wertigkeit der Vorhabensfläche und ihre Bedeutung als Lebensraum einer streng geschützten Vogelart dafür, dass sie im Sinn des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2005 (4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364/373) für eine Nutzung der Windenergie "erkennbar nicht in Betracht kommt", so kann die tatsächliche und rechtliche Tragfähigkeit der weiteren Annahmen, aufgrund derer das Verwaltungsgericht zu diesem Ergebnis gelangt ist, dahinstehen.

    1.3 Keine ernstlichen Zweifel ergeben sich aus der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ferner daran, dass die Absicht des Regionalen Planungsverbandes, das Areal, auf dem die Klägerin die verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen errichten möchte, nicht als Vorrang- oder Vorbehalts-, sondern als Ausschlussgebiet für die Nutzung der Windenergie festzulegen, rechtliche Verbindlichkeit wird erlangen können (vgl. zu diesem dritten Kriterium, von dessen Erfüllung es abhängt, ob ein erst in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung einem Vorhaben entgegengehalten werden kann, ebenfalls BVerwG, U.v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364/373).

    Zu verneinen ist dieses Erfordernis dann, wenn dem Planentwurf Mängel anhaften, die sich als formelles oder materielles Wirksamkeitshindernis erweisen können (BVerwG, U.v. 27.1.2005 a.a.O. S. 374).

    1.4 Der unterschiedlichen rechtlichen Qualität, die erst in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung gegenüber solchen Zielen zukommt, die im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB bereits rechtsverbindlich festgelegt wurden, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass erstere lediglich eine Berücksichtigungspflicht begründen (BayVGH, U.v.17.11.2011 - 2 BV 10.2295 - VGH n.F. 217/219): Es ist im Weg einer nachvollziehenden Abwägung zu ermitteln, ob sie als sonstige ("unbenannte") öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB einem im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben entgegenstehen (BVerwG, U.v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364/366 m.w.N.; U.v. 1.7.2010 - 4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247/258).

    Dabei sind die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige Privatinteresse an der Verwirklichung des Vorhabens andererseits einander gegenüberzustellen (BVerwG, U.v. 27.1.2005 a.a.O. S. 366).

    Die Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, damit ein erst in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung der planungsrechtlichen Zulässigkeit sogar eines privilegierten Vorhabens im Sinn von § 35 Abs. 1 BauGB entgegengehalten werden kann, ergeben sich insbesondere aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2005 (4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364); die Subsumtion unter das nach dem Vorgesagten hier allein in Betracht kommende Kriterium des "für eine Windenergienutzung erkennbar nicht in Betracht kommenden Raumes" (BVerwG, U.v. 27.1.2005 a.a.O. S. 373) führt im vorliegenden Fall unter doppeltem - nämlich unter landschafts- und unter artenschutzrechtlichem Gesichtspunkt - zu einem eindeutigen Ergebnis.

    Solange ein auf die Aufstellung oder die Fortschreibung eines Regionalplans gerichtetes Verfahren noch nicht ausreichend weit vorangeschritten ist, hängt die Eignung eines solchen Entwurfs, einem Antrag auf Genehmigung einer Windkraftanlage als Versagungsgrund entgegengehalten zu werden, nach dem Vorgesagten u. a. davon ab, ob das Vorhaben auf einem Grundstück errichtet werden soll, das in einem Raum liegt, der für die Windenergienutzung entweder von vornherein tabu ist oder der aus sonstigen Gründen hierfür erkennbar nicht in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364/373).

    Denn das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 27. Januar 2005 (a.a.O.) festgehalten, dass es sich "nach den jeweiligen Verhältnissen vor Ort" beurteilt, "ob und wie lange vor der abschließenden Beschlussfassung sich die Planung gegebenenfalls in Richtung Ausschlusswirkung verfestigen kann".

    Von "den konkreten Verhältnissen" - d.h. von den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles - hängt es mithin ab, ob der Bereich, in dem das Baugrundstück liegt, Merkmale aufweist, die ihn als Ausschlusszone prädestinieren (BVerwG, U.v. 27.1.2005 a.a.O. S. 373).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2011 - 2 L 6/09

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen - Widerspruch gegen

    Dort sind die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das Kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige private Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens andererseits einander gegenüberzustellen, und es ist eine zweiseitige Interessenbewertung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364 [366], m. w. Nachw.).
  • BVerwG, 01.07.2010 - 4 C 4.08

    Windenergieanlage; Regionalplan; in Aufstellung befindliches Ziel;

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung, das - wie hier - zur Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB führen soll, als sonstiges Erfordernis der Raumordnung i.S.d. § 3 Nr. 4 ROG einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als unbenannter öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen kann (Urteile vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 3.02 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 356 - juris Rn. 32 und vom 27. Januar 2005 - BVerwG 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364 ).

    Die steuernde Kraft, die Ziele der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG als "verbindliche Vorgaben" haben, dokumentiert sich im Aufstellungsverfahren in rechtserheblichen Vorwirkungen als sonstige "Erfordernisse" der Raumordnung i.S.d. § 3 Nr. 4 ROG 1998/2008 (Urteil vom 27. Januar 2005 a.a.O. S. 368 f.).

    Ob das in Aufstellung befindliche Ziel 8.2.5 dem Vorhaben des Klägers i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstand, ist im Wege einer nachvollziehenden Abwägung zu ermitteln (Urteil vom 27. Januar 2005 a.a.O. S. 366).

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