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   BVerwG, 21.12.2006 - 1 C 29.03 (1)   

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https://dejure.org/2006,234
BVerwG, 21.12.2006 - 1 C 29.03 (1) (https://dejure.org/2006,234)
BVerwG, Entscheidung vom 21.12.2006 - 1 C 29.03 (1) (https://dejure.org/2006,234)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Dezember 2006 - 1 C 29.03 (1) (https://dejure.org/2006,234)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverwaltungsgericht

    RVG §§ 30, 33, 60 Abs. 1
    Abschiebezielstaat; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Abschiebungsverbot; Asylanerkennung; Beweiswürdigung; Drittstaat; Flüchtlingsanerkennung; Flüchtlingsanerkennung; Flüchtlingsschutz; Genfer Flüchtlingskonvention; Gruppenverfolgung; ...

  • Wolters Kluwer

    Höhe des Gegenstandswerts nach § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Klage auf Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) seit dem 01.01.2005

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RVG Art. 30; AsylVfG § 83 b Abs. 2 a.F.; AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 73
    Kosten, Streitwert, Flüchtlingsanerkennung, Widerruf, Altfälle, Übergangsregelung, Zuwanderungsgesetz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2007, 469
  • NJ 2007, 279
  • DÖV 2007, 620
  • BayVBl 2007, 378
 
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Wird zitiert von ... (116)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 28.12.2005 - 1 KSt 1.05

    Erinnerung; Vergütungsfestsetzung; beigeordneter Rechtsanwalt; Einzelrichter;

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2006 - 1 C 29.03
    Sollte diese Übergangsvorschrift auch für verfahrensrechtliche Regelungen gelten, wäre der Senat ohnehin - wie früher - nach § 10 Abs. 3 VwGO als Kollegialorgan zur Entscheidung berufen (vgl. Beschluss des Senats vom 28. Dezember 2005 - BVerwG 1 KSt 1.05 - Buchholz 363 § 56 RVG Nr. 1 m.w.N.).

    Auch wenn hier bereits das neue Verfahrensrecht des am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes gelten sollte, wäre der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zuständig, nachdem die in diesem Fall nach § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG originär zuständige Einzelrichterin die Sache nach Anhörung der Beteiligten vorsorglich gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG dem Senat übertragen hat (vgl. auch hierzu Beschluss des Senats vom 28. Dezember 2005 a.a.O.).

    Danach ist hier entgegen der Ansicht der Beschwerde für das Revisionsverfahren von einem Gegenstandswert von 1 500 EUR auszugehen, da der unbedingte Auftrag zur Vertretung in dem seit Januar 2004 anhängigen, von der Gegenseite betriebenen Revisionsverfahren dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vor dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes erteilt worden ist (vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des unbedingten Auftrags zur Vertretung in dem Verfahren über ein von der Gegenseite eingelegtes Rechtsmittel nach der entsprechenden Vorschrift des § 61 Abs. 1 RVG im Einzelnen den bereits zitierten Beschluss vom 28. Dezember 2005 - BVerwG 1 KSt 1.05 - Buchholz 363 § 56 RVG Nr. 1).

  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2006 - 1 C 29.03
    Nach der neuen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - sei jedoch bei Verfahren, in denen es um die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und die Feststellung von Abschiebungshindernissen gehe, von einem Gegenstandswert von 3 000 EUR auszugehen.

    Danach ist auch für Klageverfahren, die nicht die Asylanerkennung, sondern nur die Anerkennung als Konventionsflüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG (ggf. einschließlich weiterer nachrangiger Schutzbegehren) zum Gegenstand haben, ebenso wie für entsprechende Streitverfahren um den Widerruf oder die Rücknahme dieses Status nach § 73 Abs. 1 und 2 AsylVfG (vgl. das vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeführte Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - insoweit nicht abgedruckt in AuAS 2006, 246, auch nicht in juris) nunmehr ein Gegenstandswert von 3 000 EUR anzusetzen.

  • BVerwG, 20.01.1994 - 9 B 15.94

    Asylverfahren - Gegenstandswert - Abschiebungsschutz

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2006 - 1 C 29.03
    Dies habe der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20. Januar 1994 - BVerwG 9 B 15.94 - Buchholz 402.25 § 83b AsylVfG Nr. 1) entsprochen.

    a) Allerdings hält der Senat an der Rechtsprechung des früher für das Asylrecht zuständigen 9. Senats (Beschluss vom 20. Januar 1994 a.a.O.) zur Auslegung des § 83b Abs. 2 AsylVfG a.F., der seit 1. Juli 2004 durch den wortgleichen § 30 RVG ersetzt worden ist, nicht mehr fest.

  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 1386/05
    Auszug aus BVerwG, 21.12.2006 - 1 C 29.03
    Dagegen war bei allen anderen Klagen, die lediglich asylrechtlichen und/oder ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1, § 53 AuslG betrafen, der Gegenstandswert für sonstige Klageverfahren in Höhe von 1 500 EUR anzusetzen (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des Gegenstandswerts nach § 30 RVG: BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 - 1 BvR 1386/05 - mit ablehnender Anmerkung von Ton, AGS 2006, 141).
  • BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Prüfungspflicht des Bundesamts;

    Der Senat weist hierzu darauf hin, dass der Gegenstandswert bei Klagen auf Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der neueren Rechtsprechung des Senats 3 000 EUR beträgt (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2006 - BVerwG 1 C 29.03 - juris).
  • BVerwG, 12.06.2007 - 10 C 24.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Prüfungspflicht des Bundesamts;

    Hierzu weist der Senat darauf hin, dass der Gegenstandswert bei Klagen auf Zu- und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 3 000 EUR beträgt (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2006 - BVerwG 1 C 29.03 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2010 - 8 A 4063/06

    Antrag eines der Volksgruppe der Amharen und dem orthodoxen Glauben angehörigen

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2006 1 C 29.03 -, NVwZ 2007, 469.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 1 C 29.03 -, NVwZ 2007, 469, vom 14. Februar 2007 - 1 C 22.04 -, juris, und vom 22. April 2008 - 10 B 88.07 -, juris, OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juni 2009 - 8 A 4284/06.A -, juris, und vom 23. Juli 2009 - 5 A 1838/08.A -, NVwZ-RR 2009, 904; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 9 A 4126/06.A -, NVwZ-RR 2007, 430.

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