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   VerfGH Bayern, 28.05.2009 - 4-VII-07   

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VerfGH Bayern, 28.05.2009 - 4-VII-07 (https://dejure.org/2009,3739)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 28.05.2009 - 4-VII-07 (https://dejure.org/2009,3739)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 28. Mai 2009 - 4-VII-07 (https://dejure.org/2009,3739)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Studienbeiträge

  • openjur.de

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung allgemeiner Studienbeiträge

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung allgemeiner Studienbeiträge; Vereinbarkeit des Art. 71 Abs. 1, 4, 5, 7 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) und der Verordnung über Darlehen zur Studienbeitragsfinanzierung (StuBeiDaV) mit der Bayerischen Verfassung (BV); Anforderungen ...

  • verfassungsgerichtshof.de

    Art. 71 BayHSchG
    Studienbeiträge - Verfassungswidrigkeit von Art. 71 BayHSchG und der Verordnung über Darlehen zur Studienbeitragsfinanzierung (StuBeiDaV)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulgeld - Allgemeine Studienbeiträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Studienbeiträge in Bayern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bayerischer Verfassungsgerichtshof: Studiengebühren sind verfassungsgemäß - Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit und Gleichheitssatz werden nicht verletzt

Papierfundstellen

  • NVwZ 2009, 1036 (Ls.)
  • DÖV 2009, 1151
  • BayVBl 2009, 593
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.05.2009 - 4-VII-07
    Die Gesetzgebungsbefugnis richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG für die betroffene Sachmaterie, nicht nach der speziellen Kompetenzverteilungsregelung des Art. 105 GG für Steuern (vgl. BVerfG vom 19.3.2003 = BVerfGE 108, 1/13; VerfGH vom 19.4.2007 = VerfGH 60, 80/89).

    bb) Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Studienbeitrag in seiner konkreten normativen Ausgestaltung dem Grund oder der Höhe nach den Anforderungen widerspricht, die sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung ergeben (vgl. BVerfGE 108, 1/15 ff.).

    Auch Lenkungszwecke können einen Beitrag sachlich rechtfertigen (vgl. BVerfGE 108, 1/18).

  • VerfGH Bayern, 17.05.2006 - 2-VII-05

    Einführung des achtjährigen Gymnasiums

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.05.2009 - 4-VII-07
    Denn dieser Verfassungsauftrag (VerfGH vom 17.5.2006 = VerfGH 59, 63/79) greift nur "nötigenfalls", nicht also dann, wenn der Staat - wie mit Art. 71 Abs. 7 BayHSchG geschehen - für die Studierenden ein Darlehensmodell zur Finanzierung der Studienbeiträge bereitstellt, das diese nicht unzumutbar belastet und die Wahl des gewünschten Ausbildungsgangs nicht übermäßig erschwert (vgl. Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, RdNr. 13 zu Art. 128).

    Bei der unechten Rückwirkung treten die Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm, also mit Wirkung für die Zukunft ein; deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung "ins Werk gesetzt" wurden (vgl. VerfGH 59, 63/77).

    Er verlangt allerdings, die Bedeutung des Anliegens des Normgebers für das Wohl der Allgemeinheit gegen das Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand der Rechtslage abzuwägen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 59, 63/78 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 19.04.2007 - 17-VII-05

    Büchergeld

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.05.2009 - 4-VII-07
    Die Gesetzgebungsbefugnis richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG für die betroffene Sachmaterie, nicht nach der speziellen Kompetenzverteilungsregelung des Art. 105 GG für Steuern (vgl. BVerfG vom 19.3.2003 = BVerfGE 108, 1/13; VerfGH vom 19.4.2007 = VerfGH 60, 80/89).

    Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die Gleich- oder Ungleichbehandlung der Tatbestände, von denen die Höhe der Abgabe abhängig gemacht wird, nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, das heißt, wenn die Regelung unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, also willkürlich wäre (VerfGH 60, 80/96).

    Die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschreitet der Gesetzgeber nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obgleich zwischen den beiden Gruppen keine Unterschiede solcher Art und solchen Gewichts bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (VerfGH vom 8.11.2002 = VerfGH 55, 143/155; VerfGH 60, 80/98 m. w. N.).

  • BVerfG, 26.01.2005 - 2 BvF 1/03

    Studiengebühren

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.05.2009 - 4-VII-07
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht diese Regelung durch Urteil vom 26. Januar 2005 (BVerfGE 112, 226) mangels Gesetzgebungsrechts des Bundes für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt hatte, entschlossen sich einige Länder zur Einführung einer allgemeinen Studienabgabe.

    Ihm war es bereits vor der Aufhebung des Rechts zur Rahmengesetzgebung über die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a GG a. F.) durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) verwehrt, die Gesetzgebung der Länder auf den Grundsatz der Abgabenfreiheit des Studiums zu verpflichten (BVerfG vom 26.1.2005 = BVerfGE 112, 226/242 ff.).

    Ist der Gesetzgeber demnach durch den grundrechtlichen Zulassungsanspruch nicht von vornherein an der Einführung von allgemeinen Studienbeiträgen gehindert, so muss er dabei allerdings mit Blick auf seine Aufgabe, eine sozialstaatliche, auf die Wahrung gleicher Bildungschancen bedachte Regelung zu schaffen, den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreise angemessen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 112, 226/245).

  • VerfGH Bayern, 19.07.2007 - 6-V-06

    Landeserziehungsgeld

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.05.2009 - 4-VII-07
    Es bleibt vielmehr seinem Ermessen überlassen zu entscheiden, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist; der Verfassungsgerichtshof kann nicht seine eigenen Abwägungen und Überlegungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 19.7.2007 = VerfGH 60, 151/155 f. m. w. N.).

    Die Zugehörigkeit zu einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder zu einem Drittland, gegenüber dessen Staatsangehörigen aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags ein Gleichbehandlungsgebot besteht, stellt ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal bei der Gewährung sozialer Leistungen dar (vgl. VerfGH 60, 151/157).

  • VerfGH Bayern, 09.10.2007 - 14-VII-06

    Schulgeldersatz bei Privatschulen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.05.2009 - 4-VII-07
    Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt entschieden hat, kann Art. 129 Abs. 2 BV daher nicht als Ausdruck eines allgemeinen Grundgedankens der Verfassung gewertet werden, dass der Unterricht an sämtlichen öffentlichen Schulen unentgeltlich sein müsse (zuletzt VerfGH vom 9.10.2007 = VerfGH 60, 167/176 m. w. N.).

    128 Abs. 1 BV verpflichtet den Staat allerdings, im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten Vorkehrungen zu treffen, um dem Einzelnen die Chance seiner beruflichen und bildungsmäßigen Entfaltung zu gewährleisten (VerfGH vom 4.11.1982 = VerfGH 35, 126/135; VerfGH 60, 167/176).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2007 - 15 A 1596/07

    Erstes Berufungsverfahren wegen Studiengebühren für das Erststudium in

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.05.2009 - 4-VII-07
    Der Studienbeitrag wird entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht dadurch zu einer finanzverfassungsrechtlich nur ausnahmsweise zulässigen Sonderabgabe, dass die Hochschulen nach Art. 71 Abs. 7 Sätze 4 bis 6 BayHSchG i. V. m. §§ 12 ff. StuBeiDaV verpflichtet sind, einen Teil ihrer Einnahmen aus den Studienbeiträgen an den Sicherungsfonds abzuführen, der die Ansprüche von Kreditinstituten aus Verträgen über Studienbeitragsdarlehen absichert (ebenso zu vergleichbaren Abführungspflichten: StGH Hessen vom 11.6.2008 Az. P.St. 2133 u. a.; OVG Nordrhein-Westfalen vom 9.10.2007 = DVBl 2007, 1442/1447 f.; Bosse, NWVBl 2007, 87 ff.; a. A. Kronthaler, WissR 39, 2006, S. 276, 295 ff.).

    Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass er nur als "Bemühensverpflichtung" anzusehen sei und ihm die hinreichende Bestimmtheit einer Rechtsnorm fehle, die unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten erforderlich wäre, um den Ländern kraft Bundesrechts das Recht zur Erhebung von Abgaben für ein Hochschulstudium zu nehmen (OVG Nordrhein-Westfalen DVBl 2007, 1442/1443; ähnlich Haug, WissR 33, 2000, S. 1/6 f.).

  • BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erhebung von Langzeitstudiengebühren in

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.05.2009 - 4-VII-07
    b) Art. 101 BV ist auch nicht in seiner Funktion als Abwehrrecht gegen ausbildungsbezogene Abgaben verletzt (vgl. BVerfG vom 31.3.2006 = BVerfGK 7, 465).

    Insbesondere enthält Art. 71 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BayHSchG eine allgemeine Härtefallregelung, wie sie in Anbetracht der zwingenden Rechtsfolgen beim Nichtentrichten des Studienbeitrags (Immatrikulationshindernis oder Exmatrikulation) verfassungsrechtlich geboten ist, um Ausnahmesituationen Rechnung tragen zu können (vgl. BVerfG BVerfGK 7, 465).

  • VerfGH Bayern, 18.04.2002 - 11-VII-00
    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.05.2009 - 4-VII-07
    Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) ist nicht wegen eines offenkundigen und schwerwiegenden, besonders krassen (vgl. VerfGH vom 18.4.2002 = VerfGH 55, 57/64; VerfGH vom 23.10.2008) Widerspruchs der angegriffenen Bestimmungen zu Bundesrecht verletzt.

    Ein Widerspruch zu diesen Bestimmungen wäre nach dem vom Verfassungsgerichtshof anzulegenden Prüfungsmaßstab nur dann als Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip der Bayerischen Verfassung anzusehen, wenn er nicht nur offensichtlich, sondern auch nach Inhalt und Gewicht schwerwiegend und besonders krass wäre (vgl. VerfGH 55, 57/64; VerfGH vom 23.10.2008).

  • VerfGH Bayern, 12.01.2005 - 3-VII-03

    Straßenausbaubeiträge und die Bayerische Verfassung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.05.2009 - 4-VII-07
    Dass von den Antragstellern auch die Verletzung objektiven Verfassungsrechts gerügt wird, auf die eine Popularklage für sich allein nicht gestützt werden kann (VerfGH vom 12.1.2005 = VerfGH 58, 1/15), schränkt daher die Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof im Ergebnis nicht ein.

    Bei der Prüfung, ob eine Rechtsvorschrift verfassungswidrig ist, hat der Verfassungsgerichtshof seiner Beurteilung grundsätzlich den Rechtszustand im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 58, 1/14 f. m. w. N.).

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

  • StGH Hessen, 11.06.2008 - P.St. 2133

    1. Die Aufzählung der Antragsberechtigten vor dem Staatsgerichtshof in Art. 131

  • VerfGH Bayern, 21.11.1985 - 1-VII-84

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

  • VerfGH Bayern, 04.05.2007 - 9-VII-06

    Hochschulsatzung zur Vergabe von Studienplätzen

  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • BVerwG, 23.10.1996 - 6 C 1.94

    Hochschulrecht - Keine bundesrechtliche Pflicht der Zur-Verfügung-Stellung des

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

  • VerfGH Bayern, 15.12.1989 - 13-VII-85
  • VerfGH Bayern, 27.02.1985 - 9-VII-82
  • BVerfG, 13.01.1993 - 1 BvR 1690/92

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Ausländer bei der

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

  • VerfGH Bayern, 28.01.1988 - 13-VI-86
  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2000 - 2 S 1860/99

    Studiengebühr für Langzeitstudierende

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

  • VG Freiburg, 20.06.2007 - 1 K 2324/06

    Rechtmäßigkeit der von den Staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg ab 2007

  • VerfGH Bayern, 20.09.2005 - 13-VII-04

    Arbeitszeitverlängerung für Beamte

  • VerfGH Bayern, 08.11.2002 - 3-V-00

    Rundfunkgebührenpflicht für private Behinderteneinrichtungen verfassungsgemäß

  • BVerwG, 29.04.2009 - 6 C 16.08

    Studienabgabe, Studienbeitrag, Studiengebühr, Sonderabgabe,

  • VerfGH Bayern, 10.11.1952 - 36-VII-51

    Schulgeld

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvL 18/82

    Zur Kostenerstattung für die Beförderung Schwerbehinderter durch private

  • VerfGH Bayern, 15.11.2006 - 6-VII-05

    Befristete Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Mittelfranken

  • VerfGH Bayern, 15.05.2014 - 8-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags

    Dagegen sind für nichtsteuerliche Abgaben, wie Gebühren und Beiträge als sogenannte Vorzugslasten, die Gesetzgebungskompetenzen aus den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG für die betroffene Sachmaterie herzuleiten (BVerfG vom 17.7.2003 BVerfGE 108, 186/212; vgl. VerfGHE 60, 80/89; VerfGH vom 28.5.2009 VerfGHE 62, 79/93).

    Der Gleichheitssatz verbietet Willkür, verlangt aber keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 62, 79/105 f.; VerfGH vom 27.2.2012 BayVBl 2012, 498/500).

    Berührt die nach dem Gleichheitssatz zu beurteilende Regelung zugleich andere grundrechtlich verbürgte Positionen oder Verfassungsnormen, so sind dem Gestaltungsraum des Gesetzgebers engere Grenzen gezogen (VerfGHE 62, 79/106).

    Anders als bei einer Ermächtigung der staatlichen Exekutive zum Erlass von Rechtsverordnungen (Art. 55 Nr. 2 Satz 3 BV) ist es aber nicht geboten, Inhalt, Zweck und Ausmaß der zu erlassenden Satzungsbestimmungen in ebenso bestimmter Weise vorzugeben (vgl. VerfGHE 62, 79/102).

  • VerfGH Bayern, 25.09.2015 - 9-VII-13

    Teilweise erfolgreiche Popularklage vor allem gegen Bestimmungen des

    Das Gebot der Bestimmtheit der Ermächtigung bedeutet zwar nicht, dass dem Verordnungsgeber gar keine Ermessens- und Beurteilungsfreiheit zugebilligt werden darf; deren Grenzen müssen aber hinreichend deutlich erkennbar sein (VerfGH vom 28.5.2009 VerfGHE 62, 79/99 m. w. N.).
  • BVerfG, 08.05.2013 - 1 BvL 1/08

    "Landeskinderregelung" im früheren Bremischen Studienkontengesetz ist

    Eine prohibitive Wirkung ist bei einer Studiengebühr in Höhe von 500 EUR derzeit nicht ersichtlich (vgl. BVerwGE 134, 1 ; BayVerfGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Vf. 4-VII-07 -, juris, Rn. 145).
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