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   VerfGH Bayern, 17.03.2011 - 17-VII-10   

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VerfGH Bayern, 17.03.2011 - 17-VII-10 (https://dejure.org/2011,26509)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 17.03.2011 - 17-VII-10 (https://dejure.org/2011,26509)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 17. März 2011 - 17-VII-10 (https://dejure.org/2011,26509)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Popularklage gegen Bebauungsplan

  • openjur.de

    Teils unzulässige, im Übrigen unbegründete Popularklage gegen Bebauungsplan - keine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips iSv Art 3 Abs 1 S 1 Verf BY und des Willkürverbots iSv Art 118 Abs 1 Verf BY durch Ausweisung von neuen Wohnbauflächen einer ehemaligen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwirkung einer Popularklage gegen einen Bebauungsplan; Verfassungsrechtliche Überprüfung eines Bebauungsplans anhand der Maßstäbe des Rechtsstaatsprinzips und des Gleichheitssatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BayVBl 2011, 433
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (15)

  • VerfGH Bayern, 22.07.2008 - 11-VII-07

    Verfassungswidrigkeit eines Bebauungsplans

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.03.2011 - 17-VII-10
    Demgegenüber kann der Bebauungsplan, der von der Gemeinde als Satzung beschlossen ist, sowohl insgesamt als auch wegen einzelner Festsetzungen mit einer Popularklage angegriffen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 27.7.1995 = VerfGH 48, 99/102; VerfGH vom 27.4.2001 = VerfGH 54, 36/39; VerfGH vom 22.07.2008 = BayVBl 2009, 142).

    Von besonderer Bedeutung ist dieser Gedanke bei Rechtsvorschriften, die nicht während einer unbestimmt langen Geltungsdauer in abstrakt-genereller Weise fortlaufend Rechte und Pflichten begründen, sondern sich im Wesentlichen in einer konkreten und individuellen Regelung erschöpfen, wie dies bei der Umsetzung eines Organisationsaktes oder bei einem Bebauungsplan der Fall ist (VerfGH vom 18.12.1987 = VerfGH 40, 154/159; VerfGH vom 27.6.1997 = VerfGH 50, 115/121 f.; VerfGH BayVBl 2009, 142).

    Gibt das Bundesrecht dem landesrechtlichen Normgeber - wie hier in § 1 Abs. 7 BauGB - nur einen Rahmen, innerhalb dessen er verschiedene Lösungen wählen kann, dann ist Landesverfassungsrecht innerhalb dieses Gestaltungsspielraums nicht verdrängt (VerfGH vom 10.2.1983 = VerfGH 36, 1/7; VerfGH 59, 109/115; VerfGH BayVBl 2009, 142/143).

    41 Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (VerfGH BayVBl 2009, 142; BVerwG vom 5.7.1974 = BVerwGE 45, 309/314 f.).

    Hat sich der Normgeber bei einer Kollision verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung anderer Belange entschieden, so liegt ein Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV nur dann vor, wenn sich ein sachgerechter Grund für die getroffene Regelung bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise schlechterdings nicht feststellen lässt (vgl. VerfGH 59, 109/114 f.; VerfGH BayVBl 2009, 142).

  • VerfGH Bayern, 21.02.1986 - 6-VII-85
    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.03.2011 - 17-VII-10
    Neben den allein bundesrechtlich geregelten Vorgaben müssen auch Belange berücksichtigt werden, die im Landesrecht ausgestaltet sind (VerfGH 39, 17/26 ff.).

    Art. 3 Abs. 2 BV sowie Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV sind keine bloßen Programmsätze, sondern enthalten bindendes objektives Verfassungsrecht, an dem die Handlungen und Unterlassungen von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu messen sind (VerfGH vom 23.8.1985 = VerfGH 38, 112/116; VerfGH 39, 17/26).

  • BVerwG, 12.06.2008 - 4 BN 8.08

    Verletzung des Abwägungsgebots hinsichtlich der Zunahme der Lrämbelastung nicht

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.03.2011 - 17-VII-10
    Ein Zurückstellen der in § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Belange bedarf jedoch einer Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber herausgehobenen Belange Rechnung trägt (BVerwG vom 12.6.2008 = BauR 2008, 1416).
  • VerfGH Bayern, 23.08.1985 - 116-VI-84
    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.03.2011 - 17-VII-10
    Art. 3 Abs. 2 BV sowie Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV sind keine bloßen Programmsätze, sondern enthalten bindendes objektives Verfassungsrecht, an dem die Handlungen und Unterlassungen von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu messen sind (VerfGH vom 23.8.1985 = VerfGH 38, 112/116; VerfGH 39, 17/26).
  • BVerwG, 18.09.2003 - 4 CN 20.02

    Ziele der Raumordnung; Grundsätze der Raumordnung; Regel-Ausnahme-Planaussagen;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.03.2011 - 17-VII-10
    52 Es kann dahinstehen, ob es sich bei diesem "Soll-Ziel" (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayLplG) um eine verbindliche, das heißt zumindest bestimmbare und abschließend abgewogene, dem bundesrechtlichen Zielbegriff des § 1 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG genügende Festlegung handelt (vgl. BVerwG vom 18.9.2003 = BVerwGE 119, 54/60; BayVGH vom 19.4.2004 = VGH n. F. 57, 185/188 f.).
  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.03.2011 - 17-VII-10
    41 Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (VerfGH BayVBl 2009, 142; BVerwG vom 5.7.1974 = BVerwGE 45, 309/314 f.).
  • BVerwG, 15.10.2002 - 4 BN 51.02

    Grundsätze der Abwägung im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung; Verhältnis zu

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.03.2011 - 17-VII-10
    43 Die Staatsziele des Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV haben gegenüber den der Planung zugrunde liegenden städtebaulichen Anliegen der Gemeinde keinen abstrakten Vorrang (vgl. BVerwG vom 15.10.2002 = NVwZ-RR 2003, 171 zu Art. 20 a GG).
  • VerfGH Bayern, 18.12.1987 - 1-VII-86
    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.03.2011 - 17-VII-10
    Von besonderer Bedeutung ist dieser Gedanke bei Rechtsvorschriften, die nicht während einer unbestimmt langen Geltungsdauer in abstrakt-genereller Weise fortlaufend Rechte und Pflichten begründen, sondern sich im Wesentlichen in einer konkreten und individuellen Regelung erschöpfen, wie dies bei der Umsetzung eines Organisationsaktes oder bei einem Bebauungsplan der Fall ist (VerfGH vom 18.12.1987 = VerfGH 40, 154/159; VerfGH vom 27.6.1997 = VerfGH 50, 115/121 f.; VerfGH BayVBl 2009, 142).
  • VerfGH Bayern, 13.07.2009 - 3-VII-09

    Überprüfung eines Bebauungsplans

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.03.2011 - 17-VII-10
    Anhaltspunkte für eine reine Gefälligkeitsplanung sind daher nicht ersichtlich (vgl. VerfGH vom 13.7.2009 = NVwZ-RR 2009, 825/826).
  • VerfGH Bayern, 27.07.1995 - 8-VII-93
    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.03.2011 - 17-VII-10
    Demgegenüber kann der Bebauungsplan, der von der Gemeinde als Satzung beschlossen ist, sowohl insgesamt als auch wegen einzelner Festsetzungen mit einer Popularklage angegriffen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 27.7.1995 = VerfGH 48, 99/102; VerfGH vom 27.4.2001 = VerfGH 54, 36/39; VerfGH vom 22.07.2008 = BayVBl 2009, 142).
  • VerfGH Bayern, 25.01.2006 - 14-VII-02

    Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz

  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 BN 15.99

    Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet;

  • VerfGH Bayern, 15.11.2006 - 6-VII-05

    Befristete Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Mittelfranken

  • VerfGH Bayern, 27.06.1997 - 10-VII-95
  • VerfGH Bayern, 18.04.2002 - 11-VII-00
  • VerfGH Bayern, 12.06.2013 - 11-VII-11

    Teilnahmemöglichkeit ausländischer Unionsbürger an kommunalen Bürgerbegehren und

    Das Klagerecht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten (Umstandsmoment), die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (VerfGH vom 22.7.2008 = VerfGH 61, 172/179; VerfGH vom 17.3.2011 = BayVBl 2011, 433; VerfGH vom 4.5.2012; VerfGH vom 27.6.2012).

    Es handelt sich nicht um Rechtsvorschriften, die sich - wie dies beispielsweise bei kommunalen Neugliederungsvorschriften oder Bebauungsplänen der Fall sein kann - im Wesentlichen in einer konkreten und individuellen Regelung erschöpfen und bei denen daher der Gedanke der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes von besonderer Bedeutung ist (vgl. VerfGH vom 18.12.1987 = VerfGH 40, 154/159; VerfGH vom 27.7.1995 = VerfGH 48, 99/103; VerfGH vom 27.6.1997 = VerfGH 50, 115/121 f.; VerfGH 61, 172/179; VerfGH BayVBl 2011, 433; VerfGH vom 4.5.2012; VerfGH vom 27.6.2012).

  • VerfGH Bayern, 27.06.2012 - 17-VII-09

    Unbegründete Popularklage gegen Änderungsbebauungspläne

    Ein Bebauungsplan, der von einer Gemeinde als Satzung beschlossen ist, kann sowohl insgesamt als auch hinsichtlich einzelner Festsetzungen Gegenstand einer Popularklage nach Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 27.7.1995 = VerfGH 48, 99/102; VerfGH vom 27.4.2001 = VerfGH 54, 36/39; VerfGH vom 17.3.2011 = BayVBl 2011, 433).

    Das Klagerecht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten (Umstandsmoment), die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. VerfGH vom 22.7.2008 = VerfGH 61, 172/179; VerfGH BayVBl 2011, 433; VerfGH vom 4.5.2012).

    Ist die Popularklage - wie hier - in zulässiger Weise erhoben, überprüft der Verfassungsgerichtshof die angefochtenen Vorschriften anhand aller in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, auch wenn diese keine Grundrechte garantieren oder insoweit keine Rügen vorgetragen sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2011, 433).

    Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip kann außerdem erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 18.4.2002 = VerfGH 55, 57/64; VerfGH vom 15.11.2006 = VerfGH 59, 219/224; VerfGH BayVBl 2011, 433).

    Art. 3 Abs. 2 BV sowie Art. 141 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 BV sind keine bloßen Programmsätze, sondern enthalten bindendes objektives Verfassungsrecht, an dem die Handlungen und Unterlassungen von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu messen sind (vgl. VerfGH 61, 172/181 f.; VerfGH vom 13.7.2009 = VerfGH 62, 156/163 f.; VerfGH BayVBl 2011, 433/434 jeweils m. w. N.).

    Hat sich der Normgeber bei einer Kollision verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung anderer Belange entschieden, so liegt ein Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV nur dann vor, wenn sich ein sachgerechter Grund für die getroffene Regelung bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise schlechterdings nicht feststellen lässt (vgl. VerfGH vom 31.5.2006 = VerfGH 59, 109/114 f.; VerfGH 61, 172/180 f.; VerfGH BayVBl 2011, 433/435).

    Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann ein Bebauungsplan gegen das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV verstoßen, wenn eine Gemeinde offensichtlich dem Grundsatz der Erforderlichkeit der Bauleitplanung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zuwiderhandelt oder bei der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB die sich aus Art. 141 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 BV ergebenden Verpflichtungen in krasser Weise verkennt (vgl. VerfGH 61, 172; VerfGH vom 16.2.2009 = VerfGH 62, 23/26 f.; VerfGH BayVBl 2011, 433).

  • VerfGH Bayern, 29.03.2012 - 5-VII-11

    Erfolglose Popularklage gegen vorhabenbezogenen Bebauungsplan

    Der Bebauungsplan kann sowohl insgesamt als auch wegen einzelner Festsetzungen mit einer Popularklage gemäß Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG angegriffen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 17.3.2011 = BayVBl 2011, 433 m. w. N.).

    Bei zulässig erhobener Popularklage, wovon hier zugunsten des Antragstellers ausgegangen wird, überprüft der Verfassungsgerichtshof die angefochtenen Vorschriften anhand aller in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, auch wenn diese keine Grundrechte garantieren oder insoweit keine Rügen vorgetragen sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 24.6.2008 = VerfGH 61, 140/143; VerfGH BayVBl 2011, 433).

    Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip ist außerdem erst dann zu bejahen, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2011, 433 f. m. w. N.).

    Allerdings muss ihre Planung von städtebaulichen Belangen getragen sein und städtebaulich sinnvolle Festsetzungen treffen (vgl. VerfGH BayVBl 2011, 433/434; BVerwG vom 11.5.1999 = BayVBl 2000, 23).

    Gibt das Bundesrecht wie in § 1 Abs. 7 BauGB dem landesrechtlichen Normgeber nur einen Rahmen, innerhalb dessen er verschiedene Lösungen wählen kann, ist das Landesverfassungsrecht innerhalb dieses Gestaltungsspielraums nicht verdrängt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 10.2.1983 = VerfGH 36, 1/7; VerfGH BayVBl 2011, 433/434).

    Dabei ist aber zu beachten, dass den öffentlichen Aufgaben in Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV gegenüber den der Planung zugrunde liegenden städtebaulichen Anliegen der Gemeinde kein abstrakter Vorrang zukommt (VerfGH BayVBl 2011, 433/434 f.; BVerwG vom 15.10.2002 = NVwZ-RR 2003, 171 zu Art. 20 a GG).

    Sie enthält jedoch weder ein "Versiegelungsverbot" noch eine "Baulandsperre" in dem Sinn, dass eine Weiterentwicklung nicht oder nur dann möglich ist, wenn innerörtliche Entwicklungsmöglichkeiten umfassend ausgeschöpft sind (VerfGH BayVBl 2011, 14/16; VerfGH BayVBl 2011, 433/435).

  • VerfGH Bayern, 13.09.2012 - 16-VII-11

    Unbegründete Popularklage gegen Änderungen einer

    Allerdings muss ihre Planung von städtebaulichen Belangen getragen sein und städtebaulich sinnvolle Festsetzungen treffen (vgl. VerfGH vom 17.3.2011 = BayVBl 2011, 433/434; VerfGH vom 29.3.2012).

    Die Vorschrift enthält jedoch kein "Versiegelungsverbot" und keine "Baulandsperre" in dem Sinn, dass eine Inanspruchnahme des Außenbereichs nur dann möglich ist, wenn innerörtliche Entwicklungsmöglichkeiten umfassend ausgeschöpft sind (vgl. VerfGH vom 23.2.2010 = BayVBl 2011, 14/16; VerfGH BayVBl 2011, 433/435; VerfGH vom 29.3.2012).

    Eine Bauleitplanung, die mangels Verfügbarkeit der Grundstücke nicht umgesetzt werden kann, ist regelmäßig sinnlos (vgl. VerfGH vom 13.7.2009 = BayVBl 2010, 43/44; VerfGH BayVBl 2011, 433/434).

  • VerfGH Bayern, 04.05.2012 - 10-VII-11

    Unzulässigkeit einer gegen die Änderung einer Landschaftsschutzverordnung und

    Ferner können Bebauungspläne sowohl insgesamt als auch wegen einzelner Festsetzungen Gegenstand einer Popularklage sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 22.7.2008 = VerfGH 61, 172/179; VerfGH vom 17.3.2011 = BayVBl 2011, 433).

    Von besonderer Bedeutung ist dieser Gedanke bei Rechtsvorschriften, die nicht während einer unbestimmt langen Geltungsdauer in abstrakt-genereller Weise fortlaufend Rechte und Pflichten begründen, sondern sich im Wesentlichen in einer konkreten und individuellen Regelung erschöpfen, wie dies bei dem angegriffenen - vorhabenbezogenen - Bebauungsplan und der damit im Zusammenhang stehenden Änderung der Landschaftsschutzverordnung der Fall ist (vgl. VerfGH vom 18.12.1987 = VerfGH 40, 154/159; VerfGH vom 27.6.1997 = VerfGH 50, 115/121 f.; VerfGH 61, 172/179; VerfGH BayVBl 2011, 433).

    Das Klagerecht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (VerfGH BayVBl 2011, 433).

    Allerdings genießen die Staatsziele des Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV gegenüber den der Planung zugrunde liegenden städtebaulichen Anliegen der Gemeinde bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen keinen abstrakten Vorrang (VerfGH BayVBl 2011, 433/434 f.).

  • VerfGH Bayern, 27.09.2013 - 15-VII-12

    Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten

    Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip ist außerdem erst dann zu bejahen, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 17.3.2011 = BayVBl 2011, 433 f. m. w. N.; VerfGH vom 29.3.2012 = BayVBl 2013, 14/15).

    Soweit dies die Antragsteller mit einem krassen Verstoß gegen das - im Bauplanungsrecht entwickelte - bundesrechtliche Abwägungsgebot begründen (vgl. VerfGH BayVBl 2011, 433/434 f.; BVerwG vom 12.12.1969 = BVerwGE 34, 301/309; BVerwG vom 5.7.1974 = BVerwGE 45, 309/314 f.), ergeben sich keine über die Prüfung anhand des verfassungsrechtlichen Willkürverbots (siehe unten VI. 2.) hinausgehenden Gesichtspunkte.

  • VGH Bayern, 18.04.2013 - 2 N 11.1758

    Normenkontrollverfahren - Ausschluss sonstiger Wohngebäude in einem Dorfgebiet

    Jedoch genießen die Staatsziele des Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV gegenüber den der Planung zugrundeliegenden städtebaulichen Anliegen der Gemeinde und den privaten Interessen bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen keinen abstrakten Vorrang (vgl. BayVerfGH, E.v. 17.2.2011 - Vf. 17-VII-10 - BayVBl 2011, 433).
  • VGH Bayern, 14.03.2023 - 8 BV 21.1145

    Beteiligten- und Prozessfähigkeit einer liquidierten UG (haftungsbeschränkt),

    Ob es sich dabei um die bestmögliche oder gerechteste Lösung handelt, ist ohne Belang (vgl. BayVerfGH, E.v. 17.3.2011 - Vf. 17-VII-10 - BayVBl 2011, 433 = juris Rn. 54).
  • VerfGH Bayern, 23.08.2012 - 4-VII-12

    Mangels hinreichender Substanziierung unzulässige Popularklage gegen

    Auch ein gemeindlicher Bebauungsplan, der vorliegend am 21. März 2012 ortüblich bekannt gemacht wurde (vgl. § 10 BauGB), gehört hierzu (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 22.7.2008 = VerfGH 61, 172/179; VerfGH vom 17.3.2011 = BayVBl 2011, 433).

    dd) Aus den Darlegungen oben unter aa) und cc) folgt zugleich, dass auch im Hinblick auf das Gebot des § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen, keine verfassungsrechtlich beachtliche Rüge erhoben wurde (vgl. VerfGH vom 17.3.2011 = BayVBl 2011, 433/435).

  • VGH Bayern, 27.01.2023 - 8 CS 22.2500

    Erfolgloser Antrag auf Aufhebung bzw. Änderung der ursprünglichen Entscheidung

    Sofern für eine Ungleichbehandlung vernünftige Gründe angeführt werden können, liegt Willkür und damit ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nicht vor (vgl. BVerwG, U.v. 3.3.1999 - 11 A 9.97 - UPR 1999, 388 = juris Rn. 83; U.v. 9.7.2008 - 9 A 5.07 - NVwZ 2009, 50 = juris Rn. 23; vgl. auch BayVerfGH, E.v. 17.3.2011 - Vf. 17-VII-10 - BayVBl 2011, 433 = juris Rn. 53 f. zum Ermessen der normerlassenden Gemeinde).
  • VG Augsburg, 09.03.2016 - Au 4 K 15.1371

    Wettbüro als nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte in einem Industriegebiet

  • VG München, 13.06.2012 - M 7 K 11.4737
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