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   VerfGH Bayern, 12.08.2011 - 74-VI-10   

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https://dejure.org/2011,39129
VerfGH Bayern, 12.08.2011 - 74-VI-10 (https://dejure.org/2011,39129)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 12.08.2011 - 74-VI-10 (https://dejure.org/2011,39129)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 12. August 2011 - 74-VI-10 (https://dejure.org/2011,39129)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Besitzeinweisung zur Errichtung einer Ethylen-Pipeline

  • openjur.de

    Teils aus Subsidiaritätsgründen und wegen Verfristung unzulässige, im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen verwaltungsgerichtlich bestätigte vorzeitige Besitzeinweisung iSv Art 39 Abs 1 S 1 EnteigG BY zur Errichtung einer Ethylen-Pipeline - keine Verletzung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BayVBl 2011, 757
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • VerfGH Bayern, 09.02.1994 - 106-VI-92
    Auszug aus VerfGH Bayern, 12.08.2011 - 74-VI-10
    Es kann aber nicht erstmals ein innerhalb der Beschwerdefrist nicht eindeutig nach Maßgabe des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG bezeichneter Verfassungsverstoß geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.2.1994 = VerfGH 47, 47/50; VerfGH vom 26.5.2011).
  • BVerfG, 29.02.2000 - 2 BvR 2033/98

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Dauer der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 12.08.2011 - 74-VI-10
    Dazu gehört, dass die verfassungsrechtlichen Einwände bereits im fachgerichtlichen Verfahren vorgetragen werden (vgl. VerfGH vom 14.2.2006 = VerfGH 59, 47/51; BVerfG vom 29.2.2000 = NStZ-RR 2000, 281/282).
  • VerfGH Bayern, 30.01.2007 - 21-VI-06
    Auszug aus VerfGH Bayern, 12.08.2011 - 74-VI-10
    23 Das Recht auf den gesetzlichen Richter wird durch ein Gericht nur dann verletzt, wenn einem Verfahrensbeteiligten der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (VerfGH vom 30.1.2007 = VerfGH 60, 14/21).
  • BVerfG, 25.04.2005 - 1 BvR 644/05

    Wegen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus VerfGH Bayern, 12.08.2011 - 74-VI-10
    Denn die Beschwerdeführer haben die wegen des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gebotene Möglichkeit, eine Verletzung ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) durch eine Anhörungsrüge (§ 152 a VwGO) abzuwenden, nicht ergriffen (vgl. BVerfG vom 25.4.2005 = NJW 2005, 3059).
  • VG München, 20.10.2009 - M 16 K 09.2072

    Vorzeitige Besitzeinweisung; Dienstbarkeit für Ethylen- Rohrleitung;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 12.08.2011 - 74-VI-10
    Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind der Besitzeinweisungsbeschluss der Stadt Ingolstadt vom 6. April 2009 Az. 1.30-60/08/E./D., das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Oktober 2009 Az. M 16 K 09.2072 und der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. April 2010 Az. 22 ZB 10.43.
  • VerfGH Bayern, 14.02.2006 - 133-VI-04
    Auszug aus VerfGH Bayern, 12.08.2011 - 74-VI-10
    Dazu gehört, dass die verfassungsrechtlichen Einwände bereits im fachgerichtlichen Verfahren vorgetragen werden (vgl. VerfGH vom 14.2.2006 = VerfGH 59, 47/51; BVerfG vom 29.2.2000 = NStZ-RR 2000, 281/282).
  • VerfGH Bayern, 11.05.2004 - 44-VI-02
    Auszug aus VerfGH Bayern, 12.08.2011 - 74-VI-10
    Das ist bei der Anwendung von Landesrecht nur der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung - ihre Ausstrahlungswirkung - verkannt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 11.5.2004 = VerfGH 57, 39/42; VerfGH vom 15.3.2007 = VerfGH 60, 58/61 f.).
  • VerfGH Bayern, 24.05.2019 - 23-VI-17

    Fremdenverkehrsbeitrag wegen nichtgewerbsmäßiger Vermietung von Geschäftsräumen

    Für die Erschöpfung des Rechtswegs ist grundsätzlich erforderlich, dass der Beschwerdeführer bereits in dem nach der einschlägigen Prozessordnung offenstehenden Rechtsmittelverfahren formgerecht und substanziiert diejenigen Beanstandungen vorgetragen hat, die er im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend machen will; hat er dies versäumt, ist es ihm deshalb verwehrt, sie nachträglich im Wege der Verfassungsbeschwerde zu erheben (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 11.5.2004 VerfGHE 57, 39/42; vom 14.2.2006 VerfGHE 59, 47/51; vom 12.8.2011 BayVBl 2011, 757).

    Die Rüge ist aber deshalb unzulässig, weil die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit der Satzung nicht im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat (vgl. VerfGH BayVBl 2011, 757).

    Zudem wurden die gegen die Satzung selbst gerichteten Angriffe erst nach Ablauf der Beschwerdefrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG vorgetragen (VerfGH BayVBl 2011, 757).

  • VerfGH Bayern, 21.07.2020 - 56-VI-17

    Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch zivilgerichtliche Entscheidungen

    Wer es unterlässt, im fachgerichtlichen Verfahren einen Verfahrensmangel zu rügen, wenn diese Rüge Voraussetzung für die verfahrensrechtlich vorgesehene Überprüfung einer Entscheidung ist, begibt sich der Möglichkeit, diesen etwaigen Grundrechtsverstoß später mit der Verfassungsbeschwerde zu rügen (ständige Rechtsprechung; VerfGH vom 11.5.2004 VerfGHE 57, 39/42; vom 12.8.2011 BayVBl 2011, 757).
  • VerfGH Bayern, 09.02.2015 - 11-VI-14

    Zur Frage eines beamtenrechtlichen Urlaubsanspruchs wegen Wahrnehmung eines

    Das Subsidiaritätsprinzip verlangt über das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG hinaus, dass ein Beschwerdeführer alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten ausschöpft, um dem als verfassungswidrig beanstandeten Verfahren entgegenzutreten (VerfGH vom 29.10.1993 VerfGHE 46, 293/295; vom 14.12.2010 BayVBl 2011, 366 f.; vom 12.8.2011 BayVBl 2011, 757; vom 24.3.2014 - Vf. 8-VI-14 - juris Rn. 25).
  • VerfGH Bayern, 07.08.2013 - 17-VI-13

    Keine Beschwer durch Entscheidung über Anhörungsrüge

    Das Subsidiaritätsprinzip verlangt über das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG hinaus, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde jede tatsächliche und prozessuale Möglichkeit ausschöpft, um eine Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte abzuwenden (vgl. VerfGH vom 14.12.2010 = BayVBl 2011, 366 f.; VerfGH vom 12.8.2011 = BayVBl 2011, 757).

    Dazu gehört, dass die verfassungsrechtlichen Einwände bereits im fachgerichtlichen Verfahren vorgetragen werden (vgl. VerfGH vom 14.2.2006 = VerfGH 59, 47/51; VerfGH BayVBl 2011, 757; BVerfG vom 29.2.2000 = NStZ-RR 2000, 281/282).

  • VerfGH Bayern, 24.03.2014 - 87-VI-12

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen zu einer

    Das Subsidiaritätsprinzip verlangt über das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG hinaus, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde jede tatsächliche und prozessuale Möglichkeit ausschöpft, um eine Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte abzuwenden (vgl. VerfGH vom 14.12.2010 BayVBl 2011, 366 f.; vom 12.8.2011 BayVBl 2011, 757).

    Dazu gehört, dass die Einwände bereits im fachgerichtlichen Verfahren vorgetragen werden (vgl. VerfGH vom 14.2.2006 VerfGHE 59, 47/51; BayVBl 2011, 757; BVerfG vom 29.2.2000 NStZ-RR 2000, 281/282).

  • VGH Bayern, 02.06.2020 - 15 C 20.1266

    Zum Rechtsschutzinteresse eines wiederholten Wiederaufnahmeantrages

    Auf Rechtsanwendungsebene reicht für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dabei nicht jede unrichtige Handhabung des Geschäftsverteilungsplans aus; ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters liegt erst dann vor, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im jeweiligen Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (BVerfG, B.v. 2.6.2009 - 1 BvR 2295/08 - NJW-RR 2010, 268 = juris Rn. 21; B.v. 20.6.2012 - 2 BvR 1048/11 - BVerfGE 131, 268 = juris 129; BayVerfGH, E.v. 12.8.2011 - Vf. 74-VI-10 - BayVBl 2011, 757 = juris Rn. 23; BVerwG, B.v. 7.1.2019 - 7 B 16.18 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 10.1.2018 - 10 ZB 17.30394 - juris Rn. 5; B.v. 6.6.2019 - 8 ZB 19.30033 - juris Rn. 9; OVG NRW, B.v. 27.9.2019 - 13 B 1056/19 - RdL 2020, 71 = juris Rn. 6).
  • VerfGH Bayern, 09.06.2015 - 77-VI-14

    Verfassungsrechtliche Überprüfung einer zivilgerichtlichen Entscheidung zur

    Dieser Grundsatz verlangt über das formelle Erfordernis der Rechtswegerschöpfung gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG hinaus, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verletzung verfassungsmäßiger Rechte - soweit dies möglich war - bereits bei den Fachgerichten form- und fristgerecht sowie substanziiert gerügt hat; wird dies versäumt, ist es dem Beschwerdeführer verwehrt, die entsprechende Rüge nachträglich im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend zu machen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.2.2006 VerfGHE 59, 47/51 m. w. N.; vom 12.8.2011 BayVBl 2011, 757 m. w. N.).
  • VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 93-IV-21
    Denn dieser Grundsatz verpflichtet den jeweiligen Beschwerdeführer dazu, bereits im fachgerichtlichen Verfahren die verfassungsrechtlich relevanten Aspekte aufzuzeigen, um so dem Fachgericht Gelegenheit zu geben, eine Überprüfung auch insoweit vorzunehmen (VerfG Bbg, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 11/07 EA, 47/07 - juris Rn. 27; vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 12. August 2011 - Vf. 74-VI-10 - juris Rn. 17).
  • VerfGH Bayern, 02.02.2017 - 36-VI-14

    Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahmen im Rahmen der Schleierfahndung erfolglos

    Das Subsidiaritätsprinzip verlangt über das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG hinaus, dass ein Beschwerdeführer alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten ausschöpft, um dem als verfassungswidrig beanstandeten Verfahren entgegenzutreten (VerfGH vom 29.10.1993 VerfGHE 46, 293/295; vom 14.12.2010 BayVBl 2011, 366 f.; vom 12.8.2011 BayVBl 2011, 757; vom 24.3.2014 - Vf. 87-VI-12 - juris Rn. 25).
  • VerfGH Bayern, 14.07.2014 - 8-VI-14

    Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter durch Nichtzulassung der

    Dieser erfordert, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verletzung verfassungsmäßiger Rechte - soweit dies möglich war - bereits bei den Fachgerichten form- und fristgerecht sowie substanziiert gerügt hat; wird dies versäumt, ist es dem Beschwerdeführer verwehrt, die entsprechende Rüge nachträglich im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend zu machen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom14.2.2006 VerfGHE 59, 47/51 m. w. N.; vom 12.8.2011 BayVBl 2011, 757 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 30.10.2019 - 8 ZB 18.1444

    Die Änderung von gerichtlichen Zuständigkeitsbestimmungen während der

  • VGH Bayern, 02.06.2020 - 15 C 20.1265

    Unzulässiger Antrag auf Wiederaufnahme eines Wiederaufnahmeverfahrens

  • VerfGH Bayern, 02.04.2012 - 71-VI-11

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen behördliche und

  • VGH Bayern, 06.06.2019 - 8 ZB 19.30033

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Grundsatzbedeutung

  • VGH Bayern, 27.11.2020 - 19 ZB 20.1827

    Unzulässiger Wiederaufnahmeantrag

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