Weitere Entscheidung unten: VerfGH Bayern, 20.12.2012

Rechtsprechung
   BVerfG, 23.01.2013 - 2 BvR 1645/10, 2 BvR 1676/10 und 2 BvR 1677/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,1667
BVerfG, 23.01.2013 - 2 BvR 1645/10, 2 BvR 1676/10 und 2 BvR 1677/10 (https://dejure.org/2013,1667)
BVerfG, Entscheidung vom 23.01.2013 - 2 BvR 1645/10, 2 BvR 1676/10 und 2 BvR 1677/10 (https://dejure.org/2013,1667)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Januar 2013 - 2 BvR 1645/10, 2 BvR 1676/10 und 2 BvR 1677/10 (https://dejure.org/2013,1667)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Verfassungsbeschwerden gegen das Waffengesetz erfolglos

  • Bundesverfassungsgericht

    Vorschriften des Waffengesetzes verletzen nicht das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 S 1 GG) - kein grundrechtlicher Anspruch auf weitergehende Maßnahmen, etwa auf ein Verbot von Sportwaffen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 1 Abs 1 WaffG 2002 vom 25.11.2012, § 4 WaffG 2002 vom 25.11.2012, § 8 WaffG 2002 vom 25.11.2012, § 14 WaffG 2002 vom 25.11.2012
    Nichtannahmebeschluss: Vorschriften des Waffengesetzes (juris: WaffG 2002) verletzen nicht das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 S 1 GG) - kein grundrechtlicher Anspruch auf weitergehende Maßnahmen, etwa auf ein Verbot von Sportwaffen

  • Wolters Kluwer

    Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren des Missbrauchs von Schusswaffen durch Einschränkung der Erlaubnis von tödlichen Schusswaffen für den Schießsport (hier: Amoklauf eines ehemaligen Schülers in Winnenden)

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Vorschriften des Waffengesetzes (juris: WaffG 2002) verletzen nicht das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 S 1 GG) - kein grundrechtlicher Anspruch auf weitergehende Maßnahmen, etwa auf ein Verbot von Sportwaffen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren des Missbrauchs von Schusswaffen durch Einschränkung der Erlaubnis von tödlichen Schusswaffen für den Schießsport (hier: Amoklauf eines ehemaligen Schülers in Winnenden)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen das Waffengesetz erfolglos

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Waffenrecht: Kein verfassungsrechtlicher Zwang für strengere Waffengesetze

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein noch schärferes Waffengesetz

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Vorschriften des Waffengesetzes können von Verfassungs wegen nicht beanstandet werden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Waffengegner unterliegen - Verfassungsbeschwerden gegen Waffengesetz erfolglos

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsbeschwerde erfolglos gegen das Waffengesetz - Der Staat verstößt mit dem geltenden Waffengesetz nicht gegen seine Schutzpflicht

  • juraexamen.info (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen das Waffengesetz hat keinen Erfolg

  • haufe.de (Kurzinformation)

    BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerde wegen zu laxem Waffenrecht nicht an

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verschärftes Waffengesetz ist ausreichend

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen das Waffengesetz erfolglos - Einschlägige Vorschriften des Waffengesetzes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Sonstiges (2)

  • sportmordwaffen.de PDF (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Hauptsache Gesetz - egal, ob´s hilft

  • lto.de (Meldung mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Winnenden-Hinterbliebene ziehen vor den EGMR - Verbot von Sportwaffen nach Amoklauf gefordert

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2013, 356
  • BayVBl 2013, 334
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2013 - 2 BvR 1645/10
    Die Schutzpflicht gebietet dem Staat, sich schützend und fördernd vor gefährdetes menschliches Leben zu stellen, es insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 49, 89 ; 53, 30 ; 56, 54 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verletzung der Schutzpflicht daher nur dann feststellen, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 77, 381 ; 79, 174 ; stRspr).

  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2013 - 2 BvR 1645/10
    Aus ihm ist vielmehr auch eine Schutzpflicht des Staates und seiner Organe für das geschützte Rechtsgut abzuleiten, deren Vernachlässigung von dem Betroffenen grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 77, 381 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verletzung der Schutzpflicht daher nur dann feststellen, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 77, 381 ; 79, 174 ; stRspr).

  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2013 - 2 BvR 1645/10
    Aus ihm ist vielmehr auch eine Schutzpflicht des Staates und seiner Organe für das geschützte Rechtsgut abzuleiten, deren Vernachlässigung von dem Betroffenen grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 77, 381 ).

    Bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kommt dem Gesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt jedoch ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 77, 170 ).

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2013 - 2 BvR 1645/10
    Die Schutzpflicht gebietet dem Staat, sich schützend und fördernd vor gefährdetes menschliches Leben zu stellen, es insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 49, 89 ; 53, 30 ; 56, 54 ).
  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2013 - 2 BvR 1645/10
    Die Schutzpflicht gebietet dem Staat, sich schützend und fördernd vor gefährdetes menschliches Leben zu stellen, es insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 49, 89 ; 53, 30 ; 56, 54 ).
  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2013 - 2 BvR 1645/10
    Die Schutzpflicht gebietet dem Staat, sich schützend und fördernd vor gefährdetes menschliches Leben zu stellen, es insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 49, 89 ; 53, 30 ; 56, 54 ).
  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2013 - 2 BvR 1645/10
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verletzung der Schutzpflicht daher nur dann feststellen, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 77, 381 ; 79, 174 ; stRspr).
  • BVerfG, 01.04.2003 - 1 BvR 539/03

    Verfassungsbeschwerde eines Schießsportverbands gegen das neue Waffengesetz

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2013 - 2 BvR 1645/10
    Eine solche Schutzpflicht besteht auch hinsichtlich der Missbrauchsgefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgehen (vgl. BVerfGK 1, 95 ).
  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2013 - 2 BvR 1645/10
    Die Schutzpflicht gebietet dem Staat, sich schützend und fördernd vor gefährdetes menschliches Leben zu stellen, es insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 49, 89 ; 53, 30 ; 56, 54 ).
  • VG Berlin, 10.07.2019 - 34 L 245.19

    Anspruch auf Rückholung von sich im Lager Al-Hol befindenden Personen

    Den Grundrechten lassen sich regelmäßig keine konkreten Anforderungen an die Art und das Maß des gebotenen Schutzes entnehmen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Mai 2013 - 2 BvR 1804/122 -, juris Rn. 19 ff. m.w.Nachw.; s. für die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Waffenrechts auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Januar 2013 - 2 BvR 1645/10 -, juris, und für die Wahrnehmung der Interessen von Bundesbürgern gegenüber fremden Staaten BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1980 - 2 BvR 419/80 -, juris Rn. 36).

    Eine Verletzung der Schutzpflicht kann daher nur dann festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Januar 2013, a.a.O., Rn. 5 m.w.Nachw.).

  • OVG Bremen, 16.05.2017 - 1 LB 234/15

    Erhebung einer Gebühr für die Durchführung einer waffenrechtlichen

    Angesichts der Gefahren des Schusswaffenbesitzes und der staatlichen Schutzpflichten für Leben und körperliche Unversehrtheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2013 - 2 BvR 1645/10 -, Rn. 4, juris) unterliegt er besonderen Überwachungsvorschriften.
  • VG München, 30.08.2023 - M 7 S 23.1306

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Teilnahme am Bundeskongress der "Jungen

    Vielmehr ist aus ihm auch eine Schutzpflicht des Staats für das geschützte Rechtsgut abzuleiten, insbesondere eine Schutzpflicht hinsichtlich Missbrauchsgefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgehen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 23.1.2013 - 2 BvR 1645/10 - juris Rn. 4).

    Bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht kommt aber der Legislative sowie Exekutive ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der insoweit nur einer beschränkten verfassungsgerichtlichen Nachprüfbarkeit unterliegt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 23.1.2013 - 2 BvR 1645/10 - juris Rn. 10).

  • VG München, 30.08.2023 - M 7 S 23.1519

    Rücknahme eines Kleinen Waffenscheins wegen Mitgliedschaft in der "Jungen

    Vielmehr ist aus ihm auch eine Schutzpflicht des Staats für das geschützte Rechtsgut abzuleiten, insbesondere eine Schutzpflicht hinsichtlich Missbrauchsgefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgehen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 23.1.2013 - 2 BvR 1645/10 - juris Rn. 4).

    Bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht kommt aber der Legislative sowie Exekutive ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der insoweit nur einer beschränkten verfassungsgerichtlichen Nachprüfbarkeit unterliegt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 23.1.2013 - 2 BvR 1645/10 - juris Rn. 10).

  • VG München, 11.05.2020 - M 7 S 20.87

    Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen Unterstützung der GfP

    Vielmehr ist aus ihm auch eine Schutzpflicht des Staates für das geschützte Rechtsgut abzuleiten, insbesondere eine Schutzpflicht hinsichtlich Missbrauchsgefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgehen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 23.1.2013 - 2 BvR 1645/10 - juris Rn. 4).

    Bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht kommt aber der Legislative sowie Exekutive ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der insoweit nur einer beschränkten verfassungsgerichtlichen Nachprüfbarkeit unterliegt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 23.1.2013 - 2 BvR 1645/10 - juris Rn. 10).

  • VG Ansbach, 25.04.2019 - AN 16 K 17.01038

    Bundesleiter der Identitären Bewegung waffenrechtlich unzuverlässig

    Bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht kommt aber der Legislative sowie Exekutive ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der insoweit nur einer beschränkten verfassungsgerichtlichen Nachprüfbarkeit unterliegt (BVerfG im Nichtannahmebeschluss vom 23.1.2013 BayVBl. 2013, 334).
  • VG München, 30.10.2015 - M 7 S 15.4592

    Aufbewahrung einer Kurzwaffe in einem nicht zertifizierten Behältnis

    Der Gesetzgeber hat mit der Verschärfung der Anforderungen an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit das Ziel verfolgt, seine Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 GG (BVerfG, B. v. 23. Januar 2013 - 2 BvR 1645/10 - juris Rn. 4 m. w. N.) zu erfüllen und sich schützend vor das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Bürger zu stellen (vgl. zur Verschärfung der Aufbewahrungsvorschriften BT-Drs. 14/7758 S. 73 f.).
  • VG Koblenz, 09.05.2017 - 1 K 770/16

    Widerruf einer Waffenbesitzkarte und Einzug des Jagdscheins rechtmäßig

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Vorschriften des Waffengesetzes, die den Umgang mit Waffen und Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regeln (vgl. § 1 Abs. 1 WaffG), verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl. BVerfG, B. v. 23.01.2013 - 2 BvR 1645/10 -, Rn. 6; BVerwG, U. v. 16.05.2007 - 6 C 24/06 - BayVGH, B. v. 22.10.2014, a. a. O.; OVG NRW, B. v. 06.04.2005 - 20 B 155/05 - VG Hamburg, U. v. 24.6.2010 - 4 K 152/09 - VG München, B. v. 30.10.2015 - M 7 S 15.4592 - Rn. 25, jeweils zitiert nach juris).
  • VG Regensburg, 07.05.2014 - RN 9 K 13.193

    Aufenthaltsbeschränkung nach § 54a AufenthG (Zugehörigkeit zur und Unterstützung

    Denn in beiden Tatbestandsvarianten muss mit Blick auf die Umstände des konkreten Einzelfalles die begehrte Grundrechtsausübung des Klägers angesichts kollidierenden Verfassungsrechts, namentlich der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG abzuleitenden Schutzpflicht des Staates für die dort geschützten Rechtsgüter "Leben" und "körperliche Unversehrtheit" (vgl. dazu etwa BVerfG, B. v. 23.1.2013 - 2 BvR 1645/10 - juris) zurückstehen.
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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 20.12.2012 - 25-VI-12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,40160
VerfGH Bayern, 20.12.2012 - 25-VI-12 (https://dejure.org/2012,40160)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 20.12.2012 - 25-VI-12 (https://dejure.org/2012,40160)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 20. Dezember 2012 - 25-VI-12 (https://dejure.org/2012,40160)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auswirkungen eines ungleichmäßigen Normvollzugs auf die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsvorschrift vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes; Ableitung eines Anspruchs auf "Gleichbehandlung im Unrecht" aus dem Gleichheitssatz

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BayVBl 2013, 334
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (12)

  • VerfGH Bayern, 15.07.2005 - 120-VI-04

    Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehöhr; Beratungshilfe während des

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.12.2012 - 25-VI-12
    Das ist der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung - ihre Ausstrahlungswirkung - verkannt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 = VerfGH 58, 168/174; VerfGH vom 15.3.2007 = VerfGH 60, 58/61 f.; VerfGH vom 16.5.2011 Vf. 73-VI-10; VerfGH vom 26.5.2011).
  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77

    Unterhaltspflichtverletzung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.12.2012 - 25-VI-12
    Denn die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, aus dem Gleichheitssatz ergebe sich kein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" entspricht der ständigen Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. BVerwG vom 11.6.1986 = NVwZ 1986, 758) als auch des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG vom 17.1.1979 = BVerfGE 50, 142/166; BVerfG vom 12.9.2007 = NVwZ-RR 2008, 44/45).
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.12.2012 - 25-VI-12
    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in den vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Entscheidungen aus dem Bereich des Steuerrechts (BVerfG vom 27.6.1991 = BVerfGE 84, 239; BVerfG vom 9.3.2004 = BVerfGE 110, 94) die Möglichkeit anerkannt, dass ein in der rechtlichen Gestaltung des Erhebungsverfahrens angelegtes Vollzugsdefizit wegen Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 118 Abs. 1 BV) zur Verfassungswidrigkeit der zu vollziehenden Norm selbst führen kann (BVerfGE 84, 239, Leitsätze 1 und 4; BVerfGE 110, 94, Leitsätze 1 und 2).
  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.12.2012 - 25-VI-12
    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in den vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Entscheidungen aus dem Bereich des Steuerrechts (BVerfG vom 27.6.1991 = BVerfGE 84, 239; BVerfG vom 9.3.2004 = BVerfGE 110, 94) die Möglichkeit anerkannt, dass ein in der rechtlichen Gestaltung des Erhebungsverfahrens angelegtes Vollzugsdefizit wegen Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 118 Abs. 1 BV) zur Verfassungswidrigkeit der zu vollziehenden Norm selbst führen kann (BVerfGE 84, 239, Leitsätze 1 und 4; BVerfGE 110, 94, Leitsätze 1 und 2).
  • BVerfG, 12.09.2007 - 2 BvR 1413/06

    § 40 Abs 1 Nr 4 S 2 BBesG ist mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar - Zudem Rechtfertigung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.12.2012 - 25-VI-12
    Denn die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, aus dem Gleichheitssatz ergebe sich kein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" entspricht der ständigen Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. BVerwG vom 11.6.1986 = NVwZ 1986, 758) als auch des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG vom 17.1.1979 = BVerfGE 50, 142/166; BVerfG vom 12.9.2007 = NVwZ-RR 2008, 44/45).
  • VerfGH Bayern, 15.12.1988 - 70-VI-86

    Grenzen der Kommunalaufsicht im Bereich der Gemeindesteuern

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.12.2012 - 25-VI-12
    Ihre Verfassungsmäßigkeit ist inzident zu überprüfen (vgl. Art. 3 Abs. 3 VfGHG), da eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Anwendung einer verfassungswidrigen Norm beruhen würde, ebenfalls verfassungswidrig wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.12.1988 = VerfGH 41, 140/145; VerfGH vom 16.12.1992 = VerfGH 45, 157/161; VerfGH vom 14.12.2011).
  • VerfGH Bayern, 16.12.1992 - 14-VI-90
    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.12.2012 - 25-VI-12
    Ihre Verfassungsmäßigkeit ist inzident zu überprüfen (vgl. Art. 3 Abs. 3 VfGHG), da eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Anwendung einer verfassungswidrigen Norm beruhen würde, ebenfalls verfassungswidrig wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.12.1988 = VerfGH 41, 140/145; VerfGH vom 16.12.1992 = VerfGH 45, 157/161; VerfGH vom 14.12.2011).
  • VerfGH Bayern, 16.05.2011 - 73-VI-10

    Sondernutzungserlaubnis für Freisitzfläche

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.12.2012 - 25-VI-12
    Das ist der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung - ihre Ausstrahlungswirkung - verkannt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 = VerfGH 58, 168/174; VerfGH vom 15.3.2007 = VerfGH 60, 58/61 f.; VerfGH vom 16.5.2011 Vf. 73-VI-10; VerfGH vom 26.5.2011).
  • VGH Bayern, 18.01.2005 - 23 B 04.2222

    Vorauszahlung auf den Beitrag für die Verbesserung einer Entwässerungsanlage;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.12.2012 - 25-VI-12
    Hiergegen legte der Beschwerdeführer Rechtsmittel ein und erhielt den zwischenzeitlich gezahlten Beitrag zurückerstattet, nachdem das von seinem Bruder betriebene Klageverfahren gegen einen auf dieselbe Satzung gestützten Beitragsbescheid wegen deren Nichtigkeit Erfolg hatte (Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 23. Juni 2004 Az. B 4 K 02.239 und Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Januar 2005 Az. 23 B 04.2222).
  • VGH Bayern, 07.02.2012 - 20 ZB 11.2948

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Herstellungsbeitrag für öffentliche

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.12.2012 - 25-VI-12
    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 24. Oktober 2011 Az. B 4 K 09.337 und den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Februar 2012 Az. 20 ZB 11.2948.
  • VG Bayreuth, 23.06.2004 - B 4 K 02.239
  • VerfGH Bayern, 29.06.2004 - 18-VI-04
  • VerfGH Bayern, 25.09.2015 - 9-VII-13

    Teilweise erfolgreiche Popularklage vor allem gegen Bestimmungen des

    Etwaige Verstöße hiergegen im Rahmen des Vollzugs könnten, da sie nicht schon im Gesetz strukturell angelegt wären, an der verfassungsrechtlichen Beurteilung der angegriffenen Normen nichts ändern und insbesondere keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV begründen (vgl. VerfGH vom 20.12.2012 BayVBl 2013, 334).
  • VerfGH Bayern, 23.09.2015 - 38-VI-14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Baubeseitigungs- und Duldungsanordnung

    Dies ist der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung - ihre Ausstrahlungswirkung - verkannt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 11.5.2004 VerfGHE 57, 39/43; vom 25.9.2012 VerfGHE 65, 170/177; vom 20.12.2012 BayVBl 2013, 334; vom 5.3.2013 NVwZ 2013, 1075; vom 9.2.2015 - Vf. 11-VI-14 - juris Rn. 57; vom 22.7.2015 - Vf. 84-VI-14 - juris Rn. 26).
  • VerfGH Bayern, 24.05.2019 - 23-VI-17

    Fremdenverkehrsbeitrag wegen nichtgewerbsmäßiger Vermietung von Geschäftsräumen

    Zwar kann ein in der rechtlichen Gestaltung des Erhebungsverfahrens angelegtes Vollzugsdefizit wegen der Verletzung des Gleichheitssatzes zur Verfassungswidrigkeit der zu vollziehenden Norm selbst führen (VerfGH vom 20.12.2012 BayVBl 2013, 334).

    Der fehlerhafte oder fehlende gleichmäßige Vollzug der Satzung durch schlichtes Unterlassen - sein Vorliegen unterstellt - führt deshalb unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 118 Abs. 1 BV) nicht zur Verfassungswidrigkeit der Satzung (VerfGH BayVBl 2013, 334).

  • VerfGH Bayern, 09.02.2015 - 11-VI-14

    Zur Frage eines beamtenrechtlichen Urlaubsanspruchs wegen Wahrnehmung eines

    Letzteres ist der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung - ihre Ausstrahlungswirkung - verkannt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 11.5.2004 VerfGHE 57, 39/43; vom 25.9.2012 VerfGHE 65, 170/177; vom 20.12.2012 BayVBl 2013, 334; vom 5.3.2013 - Vf. 123-VI-11 - juris Rn. 24).

    Da eine pauschale Deputatsminderung nach dem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Normverständnis der zuständigen Fachgerichte als unzulässig anzusehen war, konnte sich die Beschwerdeführerin insoweit auch nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen (keine Gleichheit im Unrecht; vgl. VerfGH BayVBl 2013, 334).

  • VerfGH Bayern, 31.01.2024 - 14-VII-22

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Popularklage, Verletzung, Widerspruch, Einstellung,

    Auch die Hinweise auf die angeblich mangelnde Überprüfbarkeit von Verstößen gegen die Maskentragungspflicht zeigen nicht substanziiert ein etwa zwangsläufig schon in der Norm angelegtes Vollzugsdefizit auf, das ausnahmsweise eine Verfassungswidrigkeit begründen könnte (vgl. zu dieser Möglichkeit aus dem Bereich des Steuer- und Abgabenrechts VerfGH vom 20.12.2012 BayVBl 2013, 334; BVerfG vom 9.3.2004 BVerfGE 110, 94/112); grundsätzlich kann der Normvollzug selbst dann nicht mit der Popularklage angegriffen werden, wenn eine Rechtsvorschrift die Möglichkeit fehlerhafter oder missbräuchlicher Anwendung bietet (vgl. VerfGH vom 22.6.2022 - Vf. 42-VII-21 - juris Rn. 36).
  • VerfGH Bayern, 27.01.2016 - 106-VI-14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde

    Letzteres ist der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung - ihre Ausstrahlungswirkung - verkannt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 11.5.2004 VerfGHE 57, 39/43; vom 25.9.2012 VerfGHE 65, 170/177; vom 20.12.2012 BayVBl 2013, 334; vom 5.3.2013 VerfGHE 66, 22/27; VerfGH BayVBl 2015, 779 Rn. 57).
  • VerfGH Bayern, 12.01.2015 - 30-VI-13

    Einschränkende Auslegung des Ausnahmetatbestands einer Zweitwohnungsteuersatzung

    Das ist der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung - ihre Ausstrahlungswirkung - verkannt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.3.2007 VerfGHE 60, 58/61 f.; vom 20.12.2012 BayVBl 2013, 334).
  • VerfGH Bayern, 01.02.2016 - 75-VI-14

    Übernahme des Defizits eines kirchlichen Kindergartens

    Ihre Verfassungsmäßigkeit ist inzident zu überprüfen (vgl. Art. 3 Abs. 3 VfGHG), da eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Anwendung einer verfassungswidrigen Norm beruhen würde, ebenfalls verfassungswidrig wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.12.1988 VerfGHE 41, 140/145; vom 16.12.1992 VerfGHE 45, 157/161; vom 14.12.2011 VerfGHE 64, 212/215 f.; vom 20.12.2012 - Vf. 25-VI-12 - juris Rn. 18).
  • VerfGH Bayern, 16.08.2017 - 8-VI-16

    Verfassungsbeschwerde gegen zweckentfremdungsrechtliche Nutzungsuntersagung

    Die Verfassungsbeschwerde lässt aber nicht erkennen, inwiefern die Fachgerichte damit und mit ihren daran anknüpfenden Ausführungen zur Bestimmtheit des angefochtenen Verwaltungsakts den Wertgehalt der genannten Grundrechte und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung - ihre Ausstrahlungswirkung - (vgl. etwa VerfGH vom 15.3.2007 VerfGHE 60, 58/61 f.; vom 20.12.2012 BayVBl 2013, 334; vom 12.1.2015 BayVBl 2015, 522 Rn. 19; BayVBl 2016, 49 Rn. 32; vom 25.10.2016 - Vf. 83-VI-14 - juris Rn. 27) verkannt haben sollen.
  • VerfGH Bayern, 13.03.2018 - 31-VI-16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen in einem

    Eine Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof kann deshalb auf die Behauptung einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips nicht gestützt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 6.2.2004 VerfGHE 57, 7/10; vom 29.6.2004 VerfGHE 57, 62/65; vom 17.8.2006 VerfGHE 59, 195/197; vom 12.7.2012 - Vf. 56-VI-11 - juris Rn. 21; vom 20.12.2012 Vf. 25-VI-12 - juris Rn. 19; vom 1.2.2016 - Vf. 75-VI-14 - juris Rn. 16).
  • VerfGH Bayern, 07.03.2014 - 54-VI-13

    Unzulässige und unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen prüfungsrechtliche

  • VerfGH Bayern, 16.01.2018 - 52-VI-15

    Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • VerfGH Bayern, 11.04.2016 - 68-VI-14

    Unwirksamkeit einer Erklärung, "im meldeamtlichen Sinne" aus einer Kirche

  • VerfGH Bayern, 22.07.2015 - 84-VI-14

    Fernsehgerät in Haftraum

  • VerfGH Bayern, 25.11.2014 - 21-VI-14

    Zeitliche Grenzen der materiellen Rechtskraft

  • VG Schwerin, 06.11.2014 - 4 A 493/11

    Verursachung von Straßenreinigungsgebühren durch Hinterliegergrundstück; Weg als

  • VG Augsburg, 13.03.2013 - Au 6 K 12.956

    Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer; Jahresrohmiete und Indexierung als

  • VerfGH Bayern, 02.12.2016 - 3-VII-14

    Berechnung der Gemeindeschlüsselzuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz

  • VG Bayreuth, 18.02.2015 - B 4 K 13.659

    Verstoß der Kurbeitragssatzung gegen Art. 3 Abs. 1 GG; Abgabengerechtigkeit,

  • VG Augsburg, 11.10.2017 - Au 6 K 17.67

    Gebührenbescheid für Nutzung einer Asylbewerberunterkunft -

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