Rechtsprechung
VerfGH Bayern, 20.03.1992 - 43-VI-91 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,11152) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BayVerfGHG Art. 51 Abs. 2 Satz 2; BV Art. 120
Papierfundstellen
- BayVBl 1993, 763
Wird zitiert von ... (2)
- StGH Hessen, 10.11.1999 - P.St. 1428
Anforderungen an die Zulässigkeit einer Grundrechtsklage
Für die schriftliche Bekanntgabe im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 StGHG ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der antragstellenden Person die vollständige Entscheidung in schriftlicher Form zugegangen ist, so dass sie die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (vgl. StGH, Beschlüsse vom 15.11.1963 - P.St. 381 - und vom 3.6.1987 - P.St. 1038 - für die insofern wortgleiche Regelung in § 51 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - BayVerfGHG - und § 47 Abs. 2 Satz 2 BayVerfGHG a.F. vgl. BayVerfGH 22, 26 f.; 31, 77 ff.; 45, 29 ff.; ferner BVerfgE 4, 309 [313]). - StGH Hessen, 08.11.2000 - P.St. 1350
Bekanntgabe; Fristbeginn; Grundrechtsklage; Grundrechtsklagefrist
Sinn und Zweck des § 45 Abs. 1 Satz 2 StGHG aber gebieten, dass für alle Beteiligten offensichtliche und aus sich selbst heraus erklärbare Unstimmigkeiten einer Ausfertigung, die deren Verständnis nicht nachhaltig beeinträchtigen, dem mit Übersendung einer solchen Ausfertigung ausgelösten Lauf der Grundrechtsklagefrist nicht entgegenstehen (vgl. BayVerfGH, BayVBl. 1993, 763 f. für die nahezu wortgleiche Regelung in Artikel 51 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof).