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   VGH Bayern, 19.02.1997 - 4 B 96.2928   

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VGH Bayern, 19.02.1997 - 4 B 96.2928 (https://dejure.org/1997,11222)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.02.1997 - 4 B 96.2928 (https://dejure.org/1997,11222)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. Februar 1997 - 4 B 96.2928 (https://dejure.org/1997,11222)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BayVBl 1997, 276
 
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Wird zitiert von ... (35)

  • VG Regensburg, 02.02.2005 - RN 3 K 04.01408

    Einschränkung der Verschwiegenheitspflicht von Aufsichtsräten einer kommunalen

    Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass erkennbar ist, welchen Inhalt die spätere, durch den Bürgerentscheid herbeizuführende Entscheidung haben wird (BayVGH, BayVBl. 1997, 276).

    So kam auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis, dass auch - und gerade - Grundsatzentscheidungen, die noch der Ausführung und Ausfüllung durch spätere Detailentscheidungen bedürfen, einem Bürgerentscheid zugänglich sind (BayVGH, Urteil vom 19.02.1997 Az. 4 B 96.2928, VwRR BY 1997, 75 = VGH n.F. 50, 42 = BayVBl. 1997, 276 = SST 1997, RdNr. 161).

    Das Rechtsinstitut Bürgerbegehren/Bürgerentscheid ist so angelegt, dass die Fragestellung von Gemeindebürgern ohne besondere verwaltungsrechtliche Kenntnisse formuliert werden können soll (vgl. BayVGH, Urt. vom 05.02.1997 Az.: 4 B 96.2928; so auch Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Rechtsstand: 1.10.2004, Erl. 7c) zu 13.04).

  • VGH Bayern, 13.03.2019 - 4 B 18.1851

    Bürgerbegehren "Kein Tunnel in Starnberg" ist unzulässig

    Mit einem Bürgerentscheid können vielmehr auch Grundsatzentscheidungen getroffen werden, die erst noch durch nachfolgende Detailregelungen des Gemeinderates ausgefüllt werden müssen (BayVGH, U.v. 19.2.1997 - 4 B 96.2928 - VGH n.F. 50, 42/44 = BayVBl 1997, 276/277), wie dies etwa bei einem Planaufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB der Fall ist (vgl. BayGH, B.v. 13.12.2010 - 4 CE 10.2839 - VGH n.F. 63, 282 Rn. 29 = BayVBl 2011, 309).

    Die in solchen Fällen häufig verwendeten Formulierungen der Abstimmungsfrage, mit denen die Organe der Gemeinde verpflichtet werden sollen, zur Verhinderung des Vorhabens "alle rechtlichen Mittel" einzusetzen (BayVGH, U.v. 19.2.1997, a.a.O., 42) oder "alle zulässigen rechtlichen Möglichkeiten" auszuschöpfen (BayVGH, U.v. 14.10.1998 - 4 B 98.505 - VGH n.F. 52, 12/14), verstoßen dann nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, wenn sie sich auf ein laufendes fachplanungsrechtliches oder sonstiges Zulassungsverfahren beziehen, das der Gemeinde eine selbständige Rechtsposition vermittelt (§ 36 BauGB) oder bei dem ihre Einwände zumindest in der Abwägung zu berücksichtigen sind (§ 38 BauGB).

    Für die Abstimmungsberechtigten, die an dem Bürgerentscheid teilnehmen, ist aber ohne weiteres erkennbar, dass mit der Forderung nach einem Einsatz "aller" rechtlichen Mittel nicht lediglich die aktive Beteiligung an dem Verwaltungsverfahren gemeint ist, sondern - im Fall der Zulassung des Vorhabens - vor allem auch das Beschreiten des (Verwaltungs-)Rechtswegs, sofern dies aus juristischer Sicht nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BayVGH, U.v. 19.2.1997, a.a.O., 45).

  • VGH Bayern, 28.07.2005 - 4 CE 05.1961

    Bürgerbegehren über Vorentscheidung zu Bebauungsplan

    An dieser unpräzisen Formulierung als herauslösbarem Teil der Fragestellung scheitert das Bürgerbegehren nicht insgesamt: Unter Berücksichtigung des Gebots wohlwollender Auslegung der Fragestellung (vgl. BayVGH, U.v. 19.2.1997 - 4 B 96.2928, VGH n.F. 50, 42/44 f.) zielt dieser Passus auf die Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB als zum eigenen Wirkungskreis der Stadt gehörende Entscheidung; diese Zielrichtung kann ohne Verfälschung des Willens der Unterzeichner des Bürgerbegehrens (vgl. BayVGH, U.v. 16.3.2001 - 4 B 99.318, UA S. 8) noch durch entsprechende Präzisierung der Fragestellung klargestellt werden.
  • VG München, 08.10.2021 - M 7 E 21.5166

    Sicherung des Anspruchs auf Zulassung eines Bürgerbegehrens - Einstellung der

    Auch Grundsatzentscheidungen, die noch der Ausführung und Ausfüllung durch spätere Detailentscheidungen im Kompetenzbereichs des Gemeinderats bedürfen, können grundsätzlich durch Bürgerentscheid getroffen werden (vgl. BayVGH, U.v. 19.2.1997 - 4 B 96.2928 - BayVBl. 1997, 276/277; U.v. 21.3.2012 - 4 B 11.221 - juris Rn. 22).

    Für die Auslegung gilt, dass nicht die subjektive, im Lauf des Verfahrens erläuterte Vorstellung der Initiatoren vom Sinn und Zweck und Inhalt des Bürgerbegehrens, sondern nur der objektive Erklärungsinhalt, wie er in der Formulierung und Begründung der Frage zum Ausdruck gebracht und von den Unterzeichnern verstanden werden konnte und musste, maßgeblich ist (vgl. BayVGH, U.v. 19.2.1997 - 4 B 96.2928 - BayVBl 1997, 276/277; B.v. 25.6.2012 - 4 CE 12.1224 - juris Rn. 27).

    Daher ist nicht erforderlich, dass nur noch der Vollzug der Entscheidung durch den Bürgermeister zur Umsetzung des Bürgerbescheids notwendig ist (so - als Erfordernis einer ausreichend bestimmten Fragestellung und nicht als Aspekt der zulässigen Zielsetzung - BayVGH, U.v. 19.2.1997 - 4 B 96.2928 - BayVBl 1997, 276 ff.; st.Rspr, vgl. etwa BayVGH, B.v. 8.4.2005 - 4 ZB 04.1264 - juris Rn. 10; U.v. 17.5.2017 - 4 B 16.1856 - juris Rn. 24).

  • VGH Bayern, 22.03.2022 - 4 CE 21.2992

    Zur Bestimmtheit der Fragestellung eines Bürgerbegehrens

    Mit einem Bürgerentscheid können vielmehr auch Grundsatzentscheidungen getroffen werden, die erst noch durch nachfolgende Detailregelungen des Gemeinderates ausgefüllt werden müssen (BayVGH, U.v. 19.2.1997 - 4 B 96.2928 - VGH n.F. 50, 42/44 = BayVBl 1997, 276/277).

    Die in solchen Fällen häufig verwendeten Formulierungen der Abstimmungsfrage, mit denen die Organe der Gemeinde verpflichtet werden sollen, zur Verhinderung des Vorhabens "alle rechtlichen Mittel" einzusetzen (BayVGH, U.v. 19.2.1997, a.a.O., 42) oder "alle zulässigen rechtlichen Möglichkeiten" auszuschöpfen (BayVGH, U.v. 14.10.1998 - 4 B 98.505 - VGH n.F. 52, 12/14), verstoßen dann nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, wenn sie sich auf ein laufendes fachplanungsrechtliches oder sonstiges Zulassungsverfahren beziehen, das der Gemeinde eine selbständige Rechtsposition vermittelt (§ 36 BauGB) oder bei dem ihre Einwände zumindest in der Abwägung zu berücksichtigen sind (§ 38 BauGB).

    Für die Abstimmungsberechtigten, die an dem Bürgerentscheid teilnehmen, ist aber ohne weiteres erkennbar, dass mit der Forderung nach einem Einsatz "aller" rechtlichen Mittel nicht lediglich die aktive Beteiligung an dem Verwaltungsverfahren gemeint ist, sondern - im Fall der Zulassung des Vorhabens - vor allem auch das Beschreiten des (Verwaltungs-)Rechtswegs, sofern dies aus juristischer Sicht nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BayVGH, U.v. 19.2.1997, a.a.O., 45; U.v. 13.3.2019 - 4 B 18.1851 - BayVBl 2020, 276 Rn. 36 ff.).

  • VG München, 05.11.2021 - M 7 E 21.4629

    Zur Bestimmtheit der Fragestellung eines Bürgerbegehrens

    Auch Grundsatzentscheidungen, die noch der Ausführung und Ausfüllung durch spätere Detailentscheidungen bedürfen, können grundsätzlich durch Bürgerentscheid getroffen werden (vgl. BayVGH, U.v. 19.2.1997 - 4 B 96.2928 - BayVBl. 1997, 276/277; U.v. 21.3.2012 - 4 B 11.221 - juris Rn. 22).

    Für die Auslegung gilt, dass nicht die subjektive, im Lauf des Verfahrens erläuterte Vorstellung der Initiatoren vom Sinn und Zweck und Inhalt des Bürgerbegehrens, sondern nur der objektive Erklärungsinhalt, wie er in der Formulierung und Begründung der Frage zum Ausdruck gebracht und von den Unterzeichnern verstanden werden konnte und musste, maßgeblich ist (vgl. BayVGH, U.v. 19.2.1997 - 4 B 96.2928 - BayVBl 1997, 276/277; B.v. 26.6.2012 - 4 CE 12.1224 - juris Rn. 27).

    Wie ausgeführt, gilt für die Auslegung allein der objektive Erklärungsinhalt, wie er in der Formulierung und Begründung der Frage zum Ausdruck gebracht und von den Unterzeichnern verstanden werden konnte und musste (vgl. BayVGH, U.v. 19.2.1997 - 4 B 96.2928 - BayVBl 1997, 276/277; B.v. 26.6.2012 - 4 CE 12.1224 - juris Rn. 27).

  • VG Regensburg, 21.01.2009 - RN 3 K 08.00244

    Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens; inhaltliche Bestimmtheit der Fragestellung;

    Da der Bürgerentscheid gemäß Art. 18a Abs. 13 Satz 1 GO die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderats hat, muss die zu entscheidende Fragestellung jedoch nur so konkret sein, wie ein solcher (vgl. BayVGH vom 19.2.1997 Az. 4 B 96.2928, BayVBl. 1997, 276/277).

    Vielmehr können durch einen Bürgerentscheid auch - und gerade - Grundsatzentscheidungen getroffen werden, die noch der Ausfüllung und Ausführung durch spätere Detailentscheidungen bedürfen (vgl. BayVGH vom19.2.1997 a.a.O.).

    Daher ist eine "wohlwollende Tendenz" gerechtfertigt, weil das Rechtsinstitut Bürgerbegehren handhabbar sein soll, solange nur das sachliche Ziel des Begehrens klar erkennbar ist (vgl. BayVGH vom 19.2.1997 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 17.05.2017 - 4 B 16.1856

    Anforderungen an Begründung des Bürgerbegehrens

    Damit ist zwar nicht verlangt, dass es zur Umsetzung des Bürgerentscheids nur noch des Vollzugs durch den Bürgermeister bedarf; mit einem Bürgerentscheid können vielmehr auch Grundsatzentscheidungen getroffen werden, die durch Detailregelungen des Gemeinderates ausgefüllt werden müssen (BayVGH, U.v. 19.2.1997 - 4 B 96.2928 - VGH n.F. 50, 42/44 = BayVBl 1997, 276/277).
  • VG Würzburg, 02.12.1998 - W 2 K 570.98

    Zulassung eines Bürgerbegehrens bezüglich der Wasserversorgung einer Gemeinde;

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  • VGH Bayern, 28.05.2008 - 4 BV 07.1981

    Bürgerbegehren mit dem Ziel der Änderung eines Flächennutzungsplanes -

    Auch wenn nach der Rechtsprechung des Senats im Interesse der Handhabbarkeit von Bürgerbegehren an die sprachliche Abfassung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden sollen (BayVGH vom 5.2.1997, BayVBl 1997, 276), damit auch juristische Laien ein Bürgerbegehren mit Erfolg einreichen können, bleibt doch entscheidend, wie Sinn und Zweck des Bürgerbegehrens von den Unterzeichnern mit Blick auf Fragestellung und Begründung verstanden werden können.
  • VGH Bayern, 04.07.2016 - 4 BV 16.105

    Antrag auf Zulassung eines Bürgerbegehrens gegen ein geplantes Islamzentrum in

  • VG Ansbach, 06.03.2018 - AN 4 E 18.00219

    Einstweilige Anordnung zur Sicherung der Zulassung eines Bürgerbegehrens

  • VG München, 27.10.2021 - M 7 E 21.4633

    Anforderungen an Begründung eines Bürgerbegehrens

  • VG Koblenz, 15.05.2018 - 1 K 991/17

    Bürgerbegehren betreffend die Einführung wiederkehrender Beiträge in Erpel

  • VG München, 07.03.2018 - M 7 K 17.3914

    Bürgerbegehren "Kein Tunnel in Starnberg" unzulässig

  • VG Regensburg, 11.07.2012 - RN 3 K 11.1641

    Bürgerbegehren im Hinblick auf die ambulante chirurgische Versorgung in der

  • VG München, 01.06.2022 - M 7 K 21.5264

    Sicherungsanspruch der Vertreter eines zulässigen Bürgerbegehrens

  • VerfG Hamburg, 30.11.2005 - HVerfG 16/04

    Entspricht ein Beschluss der Bürgerschaft dem Anliegen eines Volksbegehrens? -

  • VG Würzburg, 17.07.2007 - W 2 E 07.821
  • VG Regensburg, 15.02.2012 - RN 3 K 11.00056

    Vollzug eines dem Bürgerbegehren entgegenstehenden Gemeinderatsbeschlusses

  • VG Oldenburg, 19.04.2005 - 2 B 901/05

    Antragsbefugnis und Gesamtvertretung für Klageverfahren der Initiative bei einem

  • OVG Niedersachsen, 10.09.2004 - 10 ME 76/04

    Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens zur Nutzung eines städtischen Gebäudes;

  • VG Oldenburg, 17.06.2004 - 2 B 1293/04

    Bürgerbegehren; Bürgerentscheid; inhaltliche Bestimmtheit; konkrete Maßnahmen;

  • VG Magdeburg, 30.10.2012 - 9 A 235/11

    Kommunalrecht: Voraussetzungen eines Bürgerbegehrens

  • VGH Bayern, 05.05.2008 - 4 BV 07.614

    Bürgerbegehren; Entwässerungsgebühr; Gebührenkalkulation; angemessene Verzinsung

  • VGH Bayern, 22.03.1999 - 4 ZB 98.1352

    Kein Bürgerentscheid ohne rechtliche Auswirkungen

  • VGH Bayern, 16.12.2021 - 4 CE 21.2839

    Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags gem. § 123 VwGO zur

  • VGH Bayern, 22.01.2003 - 4 CE 02.2966

    Bürgerbegehren, Fragestellung, Objektive Auslegung, Vorhabenbezogene

  • VG München, 13.07.2022 - M 7 E 22.3076

    Erfolglose einstweilige Anordnung gegen die Durchführung eines Ratsbegehrens bei

  • VG München, 04.12.2019 - M 7 K 19.4657

    Bürgerbegehren gegen Rathausneubau

  • VG Bayreuth, 27.09.2016 - B 5 K 15.982

    Unzulässiges Bürgerbegehren zu Verkehrslandeplatz (Verbot der Koppelung sachlich

  • VG Würzburg, 08.05.2002 - W 2 K 01.1244

    Zulässigkeit eines kommunalen Bürgerbegehrens, das sich gegen das "Wie" der

  • VG Bayreuth, 25.03.2009 - B 3 E 09.88

    Kommunalrecht; Bürgerbegehren; Zulässigkeit des Bürgerbegehrens; Fragen der

  • VG Minden, 17.10.2001 - 3 K 4454/00

    Bürgerbegehren und Bürgerentscheid - Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen

  • VG Würzburg, 19.05.2010 - W 2 E 10.453

    Bürgerbegehren; Unzulässigkeit

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