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   VGH Bayern, 19.05.1999 - 1 B 97.1548   

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VGH Bayern, 19.05.1999 - 1 B 97.1548 (https://dejure.org/1999,8761)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.05.1999 - 1 B 97.1548 (https://dejure.org/1999,8761)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. Mai 1999 - 1 B 97.1548 (https://dejure.org/1999,8761)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BauR 1999, 1445
  • BayVBl 2000, 20
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • VGH Bayern, 17.05.2018 - 8 ZB 16.1977

    Rückwirkende Verlängerung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Zutageförderung

    Vielmehr beruhte die Fristsetzung auf einer behördlichen Gestaltungsentscheidung (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1999 - 1 B 97.1548 - BayVBl 2000, 20 = juris Rn. 25).

    Entgegen der klägerischen Auffassung trifft das Gesetz keine weitergehenden Einschränkungen dahingehend, dass Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG keine Fristen erfasst, an die die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts anknüpfen (BayVGH, U.v. 19.5.1999 - 1 B 97.1548 - BayVBl 2000, 20 = juris Rn. 25 ff.).

    Der Betroffene wird im Wege der Fiktion so gestellt, als sei keine Verfristung eingetreten (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1999 - 1 B 97.1548 - BayVBl 2000, 20 = juris Rn. 29 und zur Wiedereinsetzung Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 60 Rn. 11 m.w.N.).

    Da die Betroffenen im Falle von behördlichen Fristen nicht schlechter stehen sollen als bei der Versäumung gesetzlicher Fristen, bei denen eine Wiedereinsetzung unter den Voraussetzungen des Art. 32 BayVwVfG in Betracht kommt, steht ihnen in diesen Fällen die Nachsichtgewährung gemäß Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG offen (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1999 - 1 B 97.1548 - BayVBl 2000, 20 = juris Rn. 26; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 31 Rn. 38).

  • VGH Bayern, 17.05.2018 - 8 ZB 16.1979

    Rückwirkende Verlängerung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Zutageförderung

    Vielmehr beruhte die Fristsetzung auf einer behördlichen Gestaltungsentscheidung (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1999 - 1 B 97.1548 - BayVBl 2000, 20 = juris Rn. 25).

    Entgegen der klägerischen Auffassung trifft das Gesetz keine weitergehenden Einschränkungen dahingehend, dass Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG keine Fristen erfasst, an die die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts anknüpfen (BayVGH, U.v. 19.5.1999 - 1 B 97.1548 - BayVBl 2000, 20 = juris Rn. 25 ff.).

    Der Betroffene wird im Wege der Fiktion so gestellt, als sei keine Verfristung eingetreten (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1999 - 1 B 97.1548 - BayVBl 2000, 20 = juris Rn. 29 und zur Wiedereinsetzung Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 60 Rn. 11 m.w.N.).

    Da die Betroffenen im Falle von behördlichen Fristen nicht schlechter stehen sollen als bei der Versäumung gesetzlicher Fristen, bei denen eine Wiedereinsetzung unter den Voraussetzungen des Art. 32 BayVwVfG in Betracht kommt, steht ihnen in diesen Fällen die Nachsichtgewährung gemäß Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG offen (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1999 - 1 B 97.1548 - BayVBl 2000, 20 = juris Rn. 26; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 31 Rn. 38).

  • VG Ansbach, 04.08.2016 - AN 9 K 15.00980

    Klagen gegen Grundwasserentnahme zur Feldbewässerung am Wolfgangshof abgewiesen

    Das der Behörde eingeräumte Ermessen verdichtet sich zu einer gebundenen Entscheidung, wenn Verhältnisse vorliegen, die bei Versäumung einer gesetzlichen Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 32 BayVwVfG rechtfertigen würden (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.1999 - 1 B 97.1548 - juris).

    Auch Fristen, die Bestandteil einer Nebenbestimmung sind, sowie Fristen, von denen die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes abhängt, können gemäß Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG rückwirkend verlängert bzw. verändert werden (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.1999 - 1 B 97.1548 - juris).

  • VG Ansbach, 04.08.2016 - AN 9 K 15.00961

    Klagen gegen Grundwasserentnahme zur Feldbewässerung am Wolfgangshof abgewiesen

    Auch Fristen, die Bestandteil einer Nebenbestimmung sind, sowie Fristen, von denen die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes abhängt, können gemäß Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG rückwirkend verlängert bzw. verändert werden (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.1999 - 1 B 97.1548 - juris).

    Dabei ist von einer Ermessensverdichtung dann auszugehen, wenn Gründe vorliegen, die bei Versäumung einer gesetzlichen Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 32 BayVwVfG rechtfertigen würden (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.1999 a. a. O.).

  • VGH Bayern, 17.05.2018 - 8 ZB 16.1980

    Rückwirkende Verlängerung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Zutageförderung

    Es liegt eine vom Landratsamt und damit von einer Behörde gesetzte Frist im Sinn dieser Bestimmung vor, weil die Fristsetzung auf einer behördlichen Gestaltungsentscheidung beruhte (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1999 - 1 B 97.1548 - BayVBl 2000, 20 = juris Rn. 25).

    Maßgeblich ist der Gedanke, dass Betroffene nicht schlechter stehen sollen, als bei einer gesetzlichen Frist (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1999 - 1 B 97.1548 - BayVBl 2000, 20 = juris Rn. 26; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 31 Rn. 38).

  • VGH Bayern, 17.01.2018 - 15 ZB 16.1706

    Nachbarklage gegen Bauvorbescheid für ein SB-Warenhaus mit Shopzone

    Eine sog. Nachsichtgewährung sieht Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG nur für Fristen vor, die "von einer Behörde gesetzt" sind (so für den Fall eines zweiten oder weiteren Verlängerungsantrags gem. Art. 71 Satz 3 BayBO vgl. Molodovsky a.a.O. Art. 71 Rn. 60; Decker a.a.O. Art. 71 Rn. 136; vgl. insofern auch BayVGH, B.v. 19.5.1999 - 1 B 97.1548 - BayVBl. 2000, 20).
  • VG Ansbach, 04.08.2016 - AN 9 K 15.01102

    Beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zur Zutageförderung von Grundwasser zum

    Das der Behörde eingeräumte Ermessen verdichtet sich zu einer gebundenen Entscheidung, wenn Verhältnisse vorliegen, die bei Versäumung einer gesetzlichen Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 32 BayVwVfG rechtfertigen würden (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.1999 - 1 B 97.1548 - juris).
  • VG Regensburg, 21.01.2020 - RN 6 K 19.1053

    Erfolglose Klage auf Verlängerung einer Baugenehmigung: Tätigkeiten in Form von

    Die Wiedereinsetzung nach Art. 32 BayVwVfG scheidet aus, weil die vom Kläger einzuhaltende Frist keine gesetzliche, sondern eine von einer Behörde gesetzte Frist darstellt (VG Würzburg, B.v. 6.8.2007 - 5 S 07.851 - BeckRS 2009, 30306; BayVGH, B.v. 19.5.1999 - B 97.1548 - BayVBl. 2000, 20).
  • OLG Jena, 16.08.2017 - Ws Reha 23/15

    Strafrechtliche Rehabilitierung bei Verbüßung einer zeitigen Freiheitsstrafe in

    In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass nach verbreiteter Auffassung (vgl. etwa Timme in Diering/Timme, SGB X, 4. Aufl. § 26 Rdnr. 23.; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 27 Rdnr. 54; BSG, Beschluss vom 16.10.1986, 12 RK 30/86, bei juris; BayVwGH, Beschluss vom 19.05.1999, 1 B 97.1548, bei juris) für die Verlängerung behördlicher Fristen die Grundsätze der Wiedereinsetzung in gesetzliche Fristen bei der zu treffenden Ermessensentscheidung insoweit entsprechend anzuwenden sind, als dann, wenn in vergleichbarer Situation ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in eine gesetzliche Frist bestünde, auch die Versagung der Verlängerung der Frist (§ 26 Abs. 7 SGB X entsprechend § 31 Abs. 7 VwVfG) ermessensfehlerhaft sei.
  • VG München, 08.11.2011 - M 1 K 11.3348

    Verlängerung eines Vorbescheids für Elektromarkt

    Der Antrag ist aber auch dann wirksam, wenn er - wie hier - beim Landratsamt als unterer Bauaufsichtsbehörde eingereicht wird (BayVGH v. 19.5.1999 Az. 1 B 97.1548 ).
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