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   VerfGH Bayern, 13.04.2000 - 4-IX-00   

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VerfGH Bayern, 13.04.2000 - 4-IX-00 (https://dejure.org/2000,4337)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 13.04.2000 - 4-IX-00 (https://dejure.org/2000,4337)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 13. April 2000 - 4-IX-00 (https://dejure.org/2000,4337)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Volksbegehren "Mehr Demokratie in Bayern: Schutz des Bürgerentscheids"

  • Wolters Kluwer

    Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts von Gemeinden und Landkreisen gehört als demokratischer Grundgedanke der Verfassung i.S.d. Art. 75 Abs. 1 S. 2 Verfassung des Freistaates Bayern (BV); Zulässigkeit einer einem Bürgerentscheid eine einjährige Bindungswirkung ...

  • verfassungsgerichtshof.de

    Volksbegehren "Mehr Demokratie in Bayern: Schutz des Bürgerentscheids"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verstöße gegen höherrangiges bei der Einreichung eines Gesetzesentwurfs als Volksbegehren; Ausarbeitung von Gründen bei Vorlage eines Volksbegehrens; Unzutreffende Tatsachenbehauptungen bei der Einreichung eines Gesetzesentwurfes als Volksbegehren; Nachträgliche Heilung ...

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 737
  • BayVBl 2000, 460
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (14)

  • VerfGH Bayern, 29.08.1997 - 8-VII-96

    Kommunaler Bürgerentscheid

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.04.2000 - 4-IX-00
    Ein fehlender Schutz der Funktionsfähigkeit der Vertretungsorgane würde die geordnete Aufgaben­erfüllung der Gemeinden in Frage stellen (vgl. VerfGH 50, 181/203 ff.; BVerfGE 91, 228/239).

    cc) Für den Schutz von Kernbereich und Wesensgehalt des Selbstverwaltungsrechts der Landkreise gilt hinsichtlich der Funktionsfähigkeit ihrer Organe und Verwaltungen Ent­sprechen­des (vgl. VerfGH 50, 181/203).

    In Konkretisierung des Selbstverwaltungsrechts hat der Gesetzgeber unter anderem auch die Pflicht, die Funktionsfähigkeit der Vertretungsorgane und Verwal­tungen von Gemeinden und Landkreisen zu sichern und - anders ausgedrückt - die Aushöhlung ihrer Stellung und die Lähmung ihrer Tätigkeiten durch eine Zergliede­rung der Verwaltungskompetenzen zu verhindern (vgl. VerfGH 50, 181/203 ff.; BVerfGE 91, 228/239).

    Der Verfassungsgerichtshof hat deshalb in seiner Entscheidung vom 29. August 1997 zum Gesetz zur Einführung des kommunalen Bürger­entscheids vom 27. Oktober 1995 (vgl. VerfGH 50, 181 ff.) sowohl in Bezug auf die Sperrwirkung des Bürgerbegehrens - nunmehr Schutzwirkung (vgl. Art. 12a Abs. 3 BV-E) - als auch in Bezug auf die an­schließende Durchführung des Bürgerentscheids dem Gesichts­punkt der Funktionsfähigkeit der Vertretungskörperschaften der Gemeinden und Landkreise und ihrer Verwaltungen besondere Bedeutung zugemessen.

    Da Bürgerbegehren und Bür­gerent­scheide nur aus bestimmten Anlässen eingeleitet würden und nicht an die Stelle der kontinuierlich arbeitenden Repräsentativorgane träten, dürften die Befug­nisse der gewählten Vertretungsorgane nicht so beschnitten werden, dass dadurch das Selbstverwaltungsrecht ausgehöhlt werde (vgl. VerfGH 50, 181/204).

    12a Abs. 3 BV-E ordnet dem Bürgerbegehren eine sog. "Schutz­wir­kung" zu, die hinsichtlich der Funktion im Wesentlichen mit dem Begriff der "Sperr­wir­kung" identisch ist, wie ihn der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29. August 1997 verwendet hat (vgl. VerfGH 50, 181/202 ff.).

    Der offene Wortlaut   der geplanten Verfassungsnorm ließe sogar eine einfachrechtliche Ausgestaltung zu, die weit über die Regelung des Art. 18a Abs. 8 GO, Art. 25a Abs. 8 LKrO i.d.F. des Gesetzes zur Einführung des kommunalen Bürgerentscheids hinaus ginge, die vom Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29. August 1997 als mit dem Selbstverwaltungsrecht unvereinbar angesehen wurde (vgl. VerfGH 50, 181/202 ff.).

    In gleichem Maß lassen sich aber auch   Situationen ab­se­hen, in denen günstige, nicht wiederkeh­rende Gelegenheiten nicht wahrgenommen wer­den können oder in denen die Durchfüh­rung einer für das Gemeinwohl oder die Rechts­ansprüche einzelner Bürger wichtigen Maßnahme wesentlich verzögert oder über­haupt unmöglich wird (vgl. VerfGH 50, 181/205 f.).

    Eine Stimmabgabe, die so weit als möglich frei von Beeinflussungen ist, ist damit nicht sichergestellt (vgl. VerfGH 50, 181/207).

    Geringe zeitliche und inhaltliche Anforderungen an den Eintritt und die Dauer der Schutz­wirkung, wie sie der offene Wortlaut des Art. 12a Abs. 3 BV-E nicht ausschließt, bringen die Gefahr mit sich, dass kleine Minderheiten von der Mög­lichkeit, das kom­mu­nale Geschehen zu blockieren, Ge­brauch ma­chen (vgl. VerfGH 50, 181/206).

    In seiner Entscheidung vom 29. August 1997 hat der Verfassungsgerichtshof in der Kombination einer extrem langen, nicht durch sachliche Ausnahmen gelockerten Bindungs­wirkung für den Bürgerentscheid mit einem Verzicht auf jegliches Beteiligungs- oder Zustimmungsquorum einen Verstoß gegen das Selbstverwaltungsrecht erblickt (vgl. VerfGH 50, 181/206 ff.).

    Dies ist zwar keine extrem lange Bindungswirkung wie die dreijährige Frist nach Art. 18a Abs. 13 Satz 2 GO und Art. 25a Abs. 12 Satz 2 LKrO, jeweils i.d.F. des Gesetzes zur Einführung des kommunalen Bürgerentscheids (VerfGH 50, 181/206).

    Zu berücksichtigen sind auch kommunalpolitisch motivierte Hemmungen bei den kommunalen Vertretungsorganen, gegen eine an sich bindende Entscheidung der Gemeinde- oder Landkreisbürger mit einem neuen Referendum vorzugehen (vgl. VerfGH 50, 181/208).

    Die durch einen   Bürgerentscheid   herbeigeführte Regelung unterscheidet sich insoweit grund­legend von den Regelungen, die im Weg der Volksgesetzgebung ergehen; diese können jederzeit durch ein Gesetz des Landtags aufgehoben oder abgeändert werden kann (vgl. Art. 72 ff. BV; VerfGH 50, 181/207).

    Diese Mängel beruhen durchwegs darauf, dass der Gesetzentwurf in seinem Inhalt und in seiner Begrün­dung das im Anschluss an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 29. August 1997 und an den darin erteilten Gesetzgebungsauftrag (vgl. VerfGH 50, 181/209) ergangene Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Land­kreisordnung vom 26. März 1999 (GVBl S. 86) weitgehend nicht berücksichtigt hat.

    Das daraus hervorgegangene Parla­mentsgesetz vom 26. März 1999 entsprang auch nicht einer kurzfristigen politischen Wettbewerbssituation zwischen Landtag und Volksgesetzgeber, sondern wurde in Erfüllung des Gesetzgebungsauftrags des Verfassungsgerichtshofs in der Entschei­dung vom 29. August 1997 erlassen (vgl. VerfGH 50, 181/209).

    Ohne diese Vorschriften wäre das mit dem Volks­begeh­ren verfolgte Anliegen ein Torso, zumal damit wesentliche Eckpunkte der Ent­schei­dung des Verfassungsgerichtshofs vom 29. August 1997 (VerfGH 50, 181) rückgän­gig gemacht und die wichtigsten Prinzipien des Volksbegehrensgesetz­ent­wurfs in der Verfassung verankert werden sollten.

  • VerfGH Bayern, 15.12.1976 - 56-IX-76

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.04.2000 - 4-IX-00
    Außerdem ist das Ziel der Regelung des Art. 74 Abs. 7 BV nur, dem Volk eine abwä­gen­de Ent­scheidung zu ermöglichen (VerfGH 29, 244/254 f.; 31, 77/94).

    Dazu müssen Gesetzestext und Begründung verfassungsrechtlich bedenkenfrei gestaltet sein (vgl. VerfGH 29, 244/254; 31, 77/95; 47, 1/15).

    Ihre Zulassung hätte zur Folge, dass die Unterstützerunterschriften dem Gegenstand des Volksbegehrens nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit zugerechnet werden könnten, da sie von den Stimmberech­tigten möglicherweise auf Grund anderer Vorstellungen ge­lei­stet worden sind (vgl. VerfGH 29, 244/255; 47, 265/273; 47, 276/313).

  • VerfGH Bayern, 17.09.1999 - 12-VIII-98

    Abschaffung des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.04.2000 - 4-IX-00
    Der Schutzbereich dieser "Ewigkeitsklausel"   umfasst nicht nur das Demokratieprinzip selbst, sondern alle wesentlichen Merkmale freiheitlicher, rechtsstaatlicher Demokratie in der Ausprägung, die sie in der Bayerischen Verfassung gefunden haben (vgl. VerfGH BayVBl 1999, 719/720 f.).

    Das Mehrheitsprinzip des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BV führt zu keiner anderen Beurteilung, weil diese Vorschrift den Be­griff der Mehrheit nicht festlegt (vgl. VerfGH BayVBl 1999, 719/723).

    Aus Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV folgt das Verfassungsinter­esse an einer funktionierenden Demokratie auch auf gemeindlicher Ebene (vgl. auch VerfGH BayVBl 1999, 719/724).

  • BVerfG, 26.10.1994 - 2 BvR 445/91

    Gleichstellungsbeauftragte

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.04.2000 - 4-IX-00
    Ein fehlender Schutz der Funktionsfähigkeit der Vertretungsorgane würde die geordnete Aufgaben­erfüllung der Gemeinden in Frage stellen (vgl. VerfGH 50, 181/203 ff.; BVerfGE 91, 228/239).

    In Konkretisierung des Selbstverwaltungsrechts hat der Gesetzgeber unter anderem auch die Pflicht, die Funktionsfähigkeit der Vertretungsorgane und Verwal­tungen von Gemeinden und Landkreisen zu sichern und - anders ausgedrückt - die Aushöhlung ihrer Stellung und die Lähmung ihrer Tätigkeiten durch eine Zergliede­rung der Verwaltungskompetenzen zu verhindern (vgl. VerfGH 50, 181/203 ff.; BVerfGE 91, 228/239).

    Weder der einfache noch der ver­fassungsän­dernde Gesetzgeber dürfen deshalb die gemeindliche Organisations­struktur in einer Weise zergliedern, dass die Kompetenzen der Vertre­tungs- und Ausfüh­rungsorgane ohne hinreichende demokratische Rechtfertigung gelähmt werden (vgl. BVerfGE 91, 228/239).

  • VerfGH Bayern, 15.07.1999 - 103-VI-97
    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.04.2000 - 4-IX-00
    Vor diesem Zeitraum kann durch eine verwaltungsgerichtliche Anordnung nach § 123 VwGO eine Sperrwirkung auf Grund einer konkreten gerichtlichen Abwägung erreicht werden, wobei die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Bürgerbegehrens gesichert er­schei­nen muss (vgl. VerfGH BayVBl 1999, 624/626).

    Das Bürger­be­gehren ist zu einem solch frühen Zeitpunkt rechtlich noch nicht so verfestigt, dass von dem Status einer absehbaren Zuläs­sigkeit die Rede sein könnte, der eine Durchführungssicherung allenfalls zu rechtfer­tigen vermöchte (vgl. VerfGH BayVBl 1999, 624/626).

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.04.2000 - 4-IX-00
    Danach dürfen Gesetze nicht "in sich widerspruchsvoll sein" (vgl. VerfGH 31, 198/206; BVerfGE 1, 14/45).
  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.04.2000 - 4-IX-00
    Eine Legitimation ist nur dann als demokratisch anzusehen, wenn sie auf die Ge­samtheit der Bürger, d.h. auf das Volk zurückgeht (vgl. BVerfGE 93, 37/67).
  • VerfGH Bayern, 14.11.1994 - 95-IX-94
    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.04.2000 - 4-IX-00
    Wenn wesentliche Teile eines Volksbegehrensgesetz­ent­wurfs wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht zu beanstanden sind, können auch die verbleibenden Teile des Gesetzentwurfs nicht als Volksbegehren zugelassen werden (vgl. VerfGH 47, 265/273 ff.).
  • VerfGH Bayern, 21.02.1986 - 6-VII-85
    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.04.2000 - 4-IX-00
    Ein der verfassungsrechtli­chen Prüfung entzogener Progno­sespielraum des Volksgesetzgebers für die Beur­teilung solcher Gefahren ist im Übrigen nicht ersicht­lich (vgl. dazu VerfGH 39, 17/28; BVerfGE 50, 290/332 f.).
  • VerfGH Bayern, 27.03.1980 - 4-VII-79
    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.04.2000 - 4-IX-00
    Sowohl im Interesse der Rechtsanwender wie der Rechtsunterworfenen darf die Systematik eines Gesetzes keine gedank­li­chen Brüche aufweisen; es soll erkennbar sein, welche Vorschriften im Einzelfall gel­ten sollen oder welchen von ihnen der Vorrang zukommen soll (vgl. VerfGH 33, 33/42 f.; 41, 59/65 f.).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

  • VerfGH Bayern, 17.11.1994 - 96-IX-94
  • VerfGH Bayern, 14.06.1985 - 20-IX-85

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • VerfGH Bayern, 12.06.2013 - 11-VII-11

    Teilnahmemöglichkeit ausländischer Unionsbürger an kommunalen Bürgerbegehren und

    Eine Legitimation ist nur dann als demokratisch anzusehen, wenn sie auf die Gesamtheit der Bürger, d. h. auf das Volk, zurückgeht (VerfGH vom 13.4.2000 = VerfGH 53, 81/99).
  • VerfGH Bayern, 16.07.2019 - 41-IX-19

    Keine Zulassung eines Volksbegehrens zum "Pflegenotstand" an Krankenhäusern

    Die Grenze einer sachlich vertretbaren Darstellung des Anliegens des Volksbegehrens ist aber jedenfalls dann überschritten, wenn bei der Erläuterung der konkreten Rechtslage, die abgelöst werden soll, wichtige bereits bestehende Regelungen überhaupt nicht in den Blick genommen werden und dadurch bei den Stimmberechtigten der Eindruck hervorgerufen wird, dieses Regelungswerk gebe es (noch) nicht (vgl. VerfGH vom 13.4.2000 VerfGHE 53, 81/106).

    Dies ist nicht zulässig (VerfGHE 53, 81/110 m. w. N.).

    b) Ohne die vom Verfassungsgerichtshof für unzulässig erachteten Teile wäre das mit dem Volksbegehren verfolgte Anliegen - verglichen mit dem gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 2 LWG durch die Unterschriften von mindestens 25.000 Stimmberechtigten gebilligten ursprünglichen Entwurf - nur noch ein Torso (vgl. VerfGHE 53, 81/112; 58, 113/131).

  • VerfG Hamburg, 13.10.2016 - HVerfG 2/16

    Volksgesetzgebung in Hamburg

    Der Schutz, den Art. 3 HV gegen Verfassungsänderungen gewährt, umfasst nicht nur die sich aus der Norm ergebenden Prinzipien, sondern alle wesentlichen Merkmale freiheitlicher, rechts- und sozialstaatlicher Demokratie (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urt. v. 13.4.2000, Vf. 4-IX-00, VerfGHE BY 53, 81, juris, Rn. 114 m.w.N.).
  • VerfGH Bayern, 21.11.2016 - 15-VIII-14

    Regelungen über unverbindliche Volksbefragungen in Bayern verfassungswidrig

    Er beinhaltet nicht nur das Demokratieprinzip selbst, sondern umfasst alle wesentlichen Merkmale freiheitlicher, rechtsstaatlicher Demokratie (VerfGHE 52, 104/122 ff.; 53, 42/60; VerfGH vom 13.4.2000 VerfGHE 53, 81/94; vom 10.10.2001 VerfGHE 54, 109/159 f.; VerfGHE 55, 28/41).
  • VGH Bayern, 17.05.2017 - 4 B 16.1856

    Anforderungen an Begründung des Bürgerbegehrens

    Die Fragestellung muss aber in jedem Fall so bestimmt sein, dass die Bürger erkennen können, für oder gegen was sie ihre Stimme abgeben und wie weit die Bindungswirkung des Bürgerentscheids (Art. 18a Abs. 13 GO) nach dessen Entscheidungsinhalt reicht (BayVGH, B.v. 8.4.2005, a.a.O.; vgl. VerfGH, E.v. 13.4.2000 - Vf. 4-IX-00 - BayVBl 2000, 460/464 zum Volksentscheid).

    Damit soll sichergestellt werden, dass die Gemeindebürger, wenn sie zur Unterschriftsleistung aufgefordert werden, schon in dieser ersten Phase des direktdemokratischen Verfahrens die Bedeutung und Tragweite der mit Ja oder Nein zu entscheidenden Fragestellung erkennen können (vgl. zum Volksgesetzgebungsverfahren VerfGH, E.v. 13.4.2000 - Vf. 4-IX-00 - VGH n.F. 53, 81/105).

    Zwar hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung vom 13. April 2000 (Vf. 4-IX-00, VerfGH 53, 81/106 = BayVBl 2000, 460) ausgeführt, die Grenze einer sachlich vertretbaren Darstellung des Anliegens eines Volksbegehrens sei jedenfalls dann überschritten, wenn bei der Erläuterung der konkreten Rechtslage, die abgelöst werden soll, ein wichtiges, bereits in Kraft getretenes Änderungsgesetz überhaupt nicht in den Blick genommen werde und dadurch bei den Stimmberechtigten der Eindruck erweckt werde, dieses Regelungswerk gebe es (noch) nicht.

  • VG Augsburg, 04.03.2016 - Au 7 K 15.664

    Kein Anspruch auf Zulassung eines Bürgerbegehrens

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat insoweit die Anforderungen des Verfassungsgerichtshofs, die dieser an die Begründung von Volksbegehren stellt (BayVerfGH, Entscheidung v. 13.4.2000 - Vf. 4-IX-00 - VerfGH 53, 81) für die Anforderungen an Bürgerbegehren übernommen (BayVGH, B.v. 9.12.2010 a.a.O.).

    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung vom 13. April 2000 insbesondere darauf hingewiesen, dass die Grenze einer sachlich vertretbaren Darstellung des Anliegens eines Volksbegehrens jedenfalls dann überschritten ist, wenn bei der Erläuterung der konkreten Rechtslage, die abgelöst werden soll, ein wichtiges, bereits in Kraft getretenes Änderungsgesetz überhaupt nicht in den Blick genommen wird und dadurch bei den Stimmberechtigten der Eindruck hervorgerufen wird, dieses Regelungswerk gebe es (noch) nicht (BayVerfGH, E.v. 13.4.2000 a.a.O. S. 106).

    Insoweit ist davon auszugehen, dass es hier erforderlich gewesen wäre, jedenfalls, wenn auch in der gebotenen Kürze (und u.U. mit zulässiger Färbung", vgl. BayVerfGH, E.v. 13.4.2000 a.a.O. S. 106), in der Begründung darauf hinzuweisen, dass die Beklagte bzw. deren Stadtrat hinsichtlich der Trinkwasserversorgung bereits früher eine Privatisierung ausdrücklich ausgeschlossen hat (Beschlüsse des Stadtrats der Beklagten vom 25.3.2004 und 24.4.2008, vgl. hierzu Nr. 11. 2.2.1 und 2.2 des angefochtenen Bescheids) und durch die aktuellen Beschlüsse im Zusammenhang mit der Fusion der Energie- und Netzsparte der alleinige Einfluss auf die Wasserversorgung ausdrücklich erhalten bleiben sollte (B.v. 20.11.2014 bzw. 23.7.2014, Nr. 11. 2.2.3 und 2.4 des angefochtenen Bescheids).

    Hingewiesen wird insoweit nochmals auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 13. April 2000, in der ausgeführt wird, die Grenze einer sachlich vertretbaren Darstellung des Anliegens eines Volksbegehrens sei jedenfalls dann überschritten, wenn die Erläuterung der konkreten Rechtslage, die abgelöst werden soll, ein wichtiges bereits in Kraft getretenes Änderungsgesetz überhaupt nicht in den Blick nimmt (BayVerfGH, Entscheidung v. 13.4.2000 -Vf. 4-IX-00, VerfGHE 53, 81, 106).

  • VerfGH Bayern, 07.06.2023 - 8-IX-23

    Volksbegehren "Radentscheid Bayern" mangels Gesetzgebungskompetenz des Landes

    Andernfalls könnten die Unterstützerunterschriften dem Gegenstand des Volksbegehrens nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit zugerechnet werden, da sie von den Stimmberechtigten möglicherweise aufgrund anderer Vorstellungen geleistet wurden (vgl. VerfGH vom 13.4.2000 VerfGHE 53, 81/109 f. m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 06.05.2005 - 21-IX-05

    Volksbegehren zum Abgeordnetengesetz

    Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 13.04.2000 (= VerfGH 53, 81) könne die Ansicht des Innenministeriums nicht stützen, da sie zum vorliegenden Sachverhalt eklatante Unterschiede aufweise.

    An dieser Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof seither festgehalten (vgl. VerfGH vom 31.3.2000 = VerfGH 53, 42/74; VerfGH vom 13.4.2000 = VerfGH 53, 81/112).

    Ohne die vom Verfassungsgerichtshof für unzulässig erachteten Teile wäre das mit dem Volksbegehren verfolgte Anliegen - verglichen mit dem durch die Unterschriften von mindestens 25.000 Stimmberechtigten gebilligten ursprünglichen Entwurf - nur noch ein Torso (vgl. VerfGH vom 13.4.2000 = VerfGH 53, 81/112).

  • VGH Bayern, 28.07.2005 - 4 CE 05.1961

    Bürgerbegehren über Vorentscheidung zu Bebauungsplan

    Auch unter Würdigung der von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe erscheint es gesichert, dass das streitgegenständliche Bürgerbegehren zulässig ist (zu diesem Maßstab vgl. BayVerfGH, E.V. 13.4.2000-Vf. 4-IX-00, BayVBl. 2000, 460/462).
  • VerfGH Bayern, 15.02.2017 - 60-IX-16

    Volksbegehren "Nein zu CETA!" nicht zugelassen

    Der Bürger muss auf allen Stufen eines Volksgesetzgebungsverfahrens aus dem Gesetzentwurf und dessen Begründung die Abstimmungsfrage und deren Bedeutung und Tragweite entnehmen können (VerfGH vom 13.4.2000 VerfGHE 53, 81/105 f.).
  • VerfGH Bayern, 10.06.2013 - 19-VII-11

    Konkurrierende Bürgerentscheide: keine verfassungsrechtliche Pflicht zur

  • VerfG Hamburg, 12.07.2023 - HVerfG 12/20

    Volksbegehren "Hamburg soll Grundeinkommen testen!" ist nicht durchzuführen -

  • VerfGH Baden-Württemberg, 18.05.2020 - 1 GR 24/19

    Unzulässigkeit des "Volksbegehrens über gebührenfreie Kitas" - Zu den

  • VerfGH Bayern, 17.07.2018 - 28-IX-18

    Unzulässigkeit eines Volksbegehrens zur Begrenzung des Flächenverbrauchs in

  • VerfGH Bayern, 17.11.2005 - 10-VII-03

    Kein Koppelungsverbot beim nachgeschalteten Volksentscheid

  • VerfGH Berlin, 13.05.2013 - VerfGH 32/12

    Unzulässigkeit des Volksbegehrens über die Verbesserung des Berliner

  • VerfGH Thüringen, 27.09.2023 - VerfGH 29/22

    Volksbegehren "Anti-Impfzwang-Initiative" mangels ausreichender Begründung (Art

  • VGH Bayern, 13.03.2019 - 4 B 18.1851

    Bürgerbegehren "Kein Tunnel in Starnberg" ist unzulässig

  • VGH Bayern, 04.07.2016 - 4 BV 16.105

    Antrag auf Zulassung eines Bürgerbegehrens gegen ein geplantes Islamzentrum in

  • VGH Bayern, 19.03.2007 - 4 CE 07.647

    Sicherungsanordnung für Bürgerbegehren - Einstellung eines Bauleitplanverfahrens

  • VerfGH Bayern, 10.06.2021 - 25-VII-21

    Einsetzung des Ferienausschusses als "Notparlament"

  • VGH Bayern, 25.06.2012 - 4 CE 12.1224

    Bürgerbegehren auf Einstellung einer Bauleitplanung bei Zweckvereinbarung mit

  • VG München, 01.06.2022 - M 7 K 21.5264

    Sicherungsanspruch der Vertreter eines zulässigen Bürgerbegehrens

  • VerfG Hamburg, 04.12.2020 - HVerfG 4/20

    Volksbegehren für ein "Gesetz zur Streichung der Schuldenbremse aus der

  • VG Augsburg, 28.01.2020 - Au 7 E 20.167

    Erfolgreicher Eilantrag mit dem Ziel der Gewährleistung der Durchführung eines

  • StGH Niedersachsen, 23.10.2001 - StGH 2/00

    Zulässigkeit eines Volksbegehrens; Korrektur einer vom Parlament beschlossenen

  • VG Regensburg, 27.04.2022 - RO 3 K 20.982

    Anforderungen an die Begründung eines Bürgerbegehrens

  • VG München, 07.03.2018 - M 7 K 17.3914

    Bürgerbegehren "Kein Tunnel in Starnberg" unzulässig

  • VGH Bayern, 22.03.2022 - 4 CE 21.2992

    Zur Bestimmtheit der Fragestellung eines Bürgerbegehrens

  • VGH Bayern, 19.03.2007 - 4 CE 07.416

    Einstellung von Bauleitplanverfahren durch Bürgerbegehren - Bürgerbegehren -

  • VerfG Hamburg, 04.02.2022 - HVerfG 6/20

    Volksbegehren "Bürgerbegehren und Bürgerentscheide jetzt verbindlich machen 013

  • VG Regensburg, 21.01.2009 - RN 3 K 08.00244

    Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens; inhaltliche Bestimmtheit der Fragestellung;

  • VGH Bayern, 30.12.2002 - 4 CE 02.2772

    Bürgerbegehren, Sperrwirkung, einstweilige Anordnung

  • VG Ansbach, 06.07.2006 - AN 4 K 06.00437

    Bürgerbegehren in Gemeinde Sachsen abgelehnt

  • VGH Bayern, 16.12.2021 - 4 CE 21.2839

    Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags gem. § 123 VwGO zur

  • VG Regensburg, 11.07.2012 - RN 3 K 12.424

    Bürgerbegehren; Straßenbauvorhaben; Änderung der Planung; Nachreichen von

  • VG München, 08.11.2017 - M 7 K 16.4091

    Zulassung eines Bürgerbegehrens

  • VG Regensburg, 18.06.2008 - RO 3 K 08.00238

    Bürgerbegehren; Fragestellung; Koppelungsverbot bei Verkehrsmaßnahmen

  • VGH Bayern, 29.03.2023 - 4 CS 22.2412

    Rücknahme eines Bescheids über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens

  • VG München, 13.07.2022 - M 7 E 22.3076

    Erfolglose einstweilige Anordnung gegen die Durchführung eines Ratsbegehrens bei

  • VG München, 27.10.2021 - M 7 E 21.4633

    Anforderungen an Begründung eines Bürgerbegehrens

  • VG München, 16.03.2021 - M 7 K 20.3203

    Zu den Anforderungen an ein Bürgerbegehren

  • VG Augsburg, 22.06.2020 - Au 7 K 18.2070

    Bürgerbegehren zur Erhaltung der Verkehrsführung einer Gemeindeverbindungsstraße

  • VG Bayreuth, 27.09.2016 - B 5 K 15.982

    Unzulässiges Bürgerbegehren zu Verkehrslandeplatz (Verbot der Koppelung sachlich

  • VG München, 05.11.2021 - M 7 E 21.4629

    Zur Bestimmtheit der Fragestellung eines Bürgerbegehrens

  • VG Regensburg, 28.02.2017 - RN 3 E 17.236

    Keine Anordnung zur Sicherung eines Bürgerbegehrens wegen Nichteinhaltung von

  • VG Regensburg, 11.07.2012 - RN 3 K 11.1641

    Bürgerbegehren im Hinblick auf die ambulante chirurgische Versorgung in der

  • VG Würzburg, 29.09.2010 - W 2 K 10.424

    Kommunalrecht; Bürgerbegehren; Zulassung; Altes Städtisches Krankenhaus

  • VG Regensburg, 28.02.2017 - RN 3 E 17.232

    Keine Anordnung zur Sicherung eines Bürgerbegehrens wegen Nichteinhaltung von

  • VG Weimar, 16.12.2014 - 3 E 1333/14

    Sperrwirkung eines Bürgerbegehrens

  • VG München, 04.12.2019 - M 7 K 19.4657

    Bürgerbegehren gegen Rathausneubau

  • VG Regensburg, 07.08.2013 - RN 3 K 13.678

    Begründung eines Bürgerbegehrens; Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen;

  • VG Augsburg, 29.11.2010 - Au 7 E 10.1808

    Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens; fehlerhafte Begründung eines Bürgerbegehrens

  • VG Würzburg, 19.05.2010 - W 2 E 10.453

    Bürgerbegehren; Unzulässigkeit

  • VG Regensburg, 28.01.2010 - RO 3 E 10.163

    Bürgerbegehren "Kreiskrankenhäuser" Burglengenfeld, Oberviechtach und Nabburg

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