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   VerfGH Bayern, 15.07.2004 - 1-VII-03   

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VerfGH Bayern, 15.07.2004 - 1-VII-03 (https://dejure.org/2004,2285)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 15.07.2004 - 1-VII-03 (https://dejure.org/2004,2285)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 15. Juli 2004 - 1-VII-03 (https://dejure.org/2004,2285)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Hunde - Kampfhunde

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 176
  • DVBl 2005, 131 (Ls.)
  • BayVBl 2004, 719
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (19)

  • VerfGH Bayern, 12.10.1994 - 16-VII-92
    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.07.2004 - 1-VII-03
    b) Der Verfassungsgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Ermächtigungsnorm - auch soweit sie an "rassespezifische Merkmale" anknüpft - verfassungsgemäß ist (VerfGH 47, 207/219 f.).

    Dem kynologischen Schrifttum sind Stimmen zu entnehmen, wonach bestimmte Hunderassen größere Anforderungen an den Halter stellen als andere und Unzulänglichkeiten des Halters bei Hunden dieser Rassen gravierendere Folgen haben können (vgl. die Nachweise in VerfGH 47, 207/231 ff.).

    Auf diese Gesichtspunkte konnte der Normgeber im Rahmen der bei einer Massenerscheinung wie der Hundehaltung zulässigen typisierenden und generalisierenden Beurteilung (vgl. VerfGH 47, 207/227; 55, 85/91; VerfGH Rheinland-Pfalz NVwZ 2001, 1273/1276) abstellen; seine Einschätzungen sind nicht offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar.

    Für die Hunde, auf die sich die KampfhundeVO 1992 erstreckt, hat dies der Verfassungsgerichtshof bereits dargelegt (VerfGH 47, 207/228 ff.).

    Im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kommt hinzu, dass die grundsätzlich weite Freiheit des Normgebers zur Gestaltung umso größer ist, je höherwertiger die Rechtsgüter sind, deren Schutz die Regelung bezweckt, und je weniger empfindlich in grundrechtlich geschützte Freiheiten eingegriffen wird (vgl. VerfGH 47, 207/226 f.; VerfGH Rheinland-Pfalz NVwZ 2001, 1273/1275).

    Das Leben und die Gesundheit jedes einzelnen Menschen gehören zu den höchsten Rechtsgütern; es ist Pflicht des Staates, diese Rechtsgüter zu schützen (Art. 99 BV, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; VerfGH 47, 207/223; BVerfGE 45, 187/254 f.).

    Das Eigentumsrecht hat gegenüber den Rechtsgütern des Lebens und der Gesundheit von vornherein einen geringeren Rang (vgl. VerfGH 47, 207/237; BVerfGE 20, 351/359 ff.).

    Zudem hat der Eigentumsgebrauch auch dem Gemeinwohl zu dienen (Art. 103 Abs. 2 BV); er darf sich daher nicht zum Schaden anderer auswirken (vgl. VerfGH 47, 207/237).

    Schon bei der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 12. Oktober 1994 über diese Regelungen war problematisiert worden, dass nicht weitere Hunderassen, wie etwa Deutsche Dogge, Rottweiler, Dobermann, Boxer oder Deutscher Schäferhund, in die Kampfhundeliste aufgenommen worden waren (vgl. VerfGH 47, 207/226).

    Der Verfassungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung den Normgebern ausdrücklich die Verpflichtung auferlegt, die Entwicklung zu beobachten und - wenn sich durch entsprechende tatsächliche Erkenntnisse und Erfahrungen die Aggressivität und Gefährlichkeit weiterer Rassen oder Gruppen von Hunden herausstellt - mit geeigneten Maßnahmen zu reagieren (vgl. VerfGH 47, 207/227).

    Weil es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter geht, kann auch die entfernte Möglichkeit eines gravierenden Schadenseintritts den Erlass einer sicherheitsrechtlichen Regelung rechtfertigen (vgl. VerfGH 47, 207/223).

    Es ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn die Normgeber im Hinblick auf den angestrebten Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit den von Kampfhunden ausgehenden Gefahren durch einen Erlaubnisvorbehalt für Hunde, die in einer so genannten Kampfhundeliste aufgeführt sind, zu begegnen versuchen (vgl. VerfGH 47, 207/236 f.), ohne den "Altbestand" von der Regelung völlig auszunehmen.

    Die Anforderungen, die der Gleichheitssatz an den Normgeber stellt, lassen sich darüber hinaus nicht abstrakt, sondern immer nur in Bezug auf die Eigenart des zu behandelnden Sachbereichs bestimmen (vgl. VerfGH 47, 207/226).

    Im Recht der Gefahrenvorsorge und der Gefahrenabwehr ist die Gestaltungsfreiheit des Normgebers unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes tendenziell umso größer, je schwerer der Schutzzweck der Regelung zu gewichten ist und je weniger empfindlich in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen wird (vgl. VerfGH 47, 207/226 f.).

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.07.2004 - 1-VII-03
    Durch Entscheidung vom 16. März 2004 Az. 1 BvR 1778/01 (= NVwZ 2004, 597) erklärte das Bundesverfassungsgericht § 143 Abs. 1 StGB für nichtig, weil die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG nicht vorliegen.

    Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt das Bundes­verfassungsgericht (BVerfG vom 16. März 2004 Az. 1 BvR 1778/01): Zwar könne nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand allein aus der Zugehörigkeit eines bestimmten Hundes zu einer bestimmten Rasse nicht auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden (ebenso schon BVerwGE 116, 347/354).

    Bezüglich des Rottweilers konnte sich der Normgeber - auch in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Probleme einer so genannten Beißstatistik (vgl. hierzu BVerfG vom 16. März 2004 Az. 1 BvR 1778/01; ferner LT-Drs. 14/6960 S. 3) - darauf stützen, dass der Rottweiler in Beißstatistiken an dritter Stelle liegt (Beißstatistik des Deutschen Städtetages, vgl. LT-Drs. 14/6960 S. 3; vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 14/430; VerfGH Rheinland-Pfalz NVwZ 2001, 1273/1276).

    Der für die Gefährlichkeitsannahme geforderte Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts hängt von dem gefährdeten Rechtsgut und der Art der befürchteten Schäden ab (vgl. BVerfG vom 16. März 2004 Az. 1 BvR 1778/01).

    Bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohen, und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollen, ist der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers erst überschritten, wenn die normgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfG vom 16. März 2004 Az. 1 BvR 1778/01).

    Zweifel hieran bestehen, weil   § 143 Abs. 2   StGB an § 143 Abs. 1 StGB sprachlich anknüpft ("Ebenso wird bestraft ...") und weil die Begründung für die Grundgesetzwidrigkeit des § 143 Abs. 1 StGB auch auf § 143 Abs. 2 StGB zutreffen dürfte (s. BVerfG vom 16. März 2004 Az. 1 BvR 1778/01; vgl. ferner Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl. 2003, RdNrn. 5 ff. zu § 143; v. Coelln, NJW 2001, 2834).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 24.10.2001 - VGH B 12/01

    Die Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000 ist sowohl

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.07.2004 - 1-VII-03
    Auch Hundesachverständige gehen davon aus, dass Hunde verschiedener Hunderassen genetisch bedingte Unterschiede in ihrem Verhalten oder ihrer Verhaltensbereitschaft aufweisen und dass hierzu auch das Aggressionsverhalten gehören kann (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz NVwZ 2001, 1273/1275 m. w. N.).

    Auf diese Gesichtspunkte konnte der Normgeber im Rahmen der bei einer Massenerscheinung wie der Hundehaltung zulässigen typisierenden und generalisierenden Beurteilung (vgl. VerfGH 47, 207/227; 55, 85/91; VerfGH Rheinland-Pfalz NVwZ 2001, 1273/1276) abstellen; seine Einschätzungen sind nicht offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar.

    Bezüglich des Rottweilers konnte sich der Normgeber - auch in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Probleme einer so genannten Beißstatistik (vgl. hierzu BVerfG vom 16. März 2004 Az. 1 BvR 1778/01; ferner LT-Drs. 14/6960 S. 3) - darauf stützen, dass der Rottweiler in Beißstatistiken an dritter Stelle liegt (Beißstatistik des Deutschen Städtetages, vgl. LT-Drs. 14/6960 S. 3; vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 14/430; VerfGH Rheinland-Pfalz NVwZ 2001, 1273/1276).

    Im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kommt hinzu, dass die grundsätzlich weite Freiheit des Normgebers zur Gestaltung umso größer ist, je höherwertiger die Rechtsgüter sind, deren Schutz die Regelung bezweckt, und je weniger empfindlich in grundrechtlich geschützte Freiheiten eingegriffen wird (vgl. VerfGH 47, 207/226 f.; VerfGH Rheinland-Pfalz NVwZ 2001, 1273/1275).

    Der Normgeber hat bei seiner Regelung die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die für die Regelung sprechenden Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 100, 226/240; VerfGH Rheinland-Pfalz NVwZ 2001, 1273/1277).

    Seit dem Erlass der Regelungen von 1992 hat es immer wieder Beißunfälle auch unter Beteiligung von Hunden, die nicht in der Kampfhundeliste aufgeführt waren, gegeben (vgl. die von der Staatsregierung im Schriftsatz vom 11. April 2003 genannten Fälle der Beteiligung von Rottweilern an tödlichen Beißunfällen; vgl. ferner die Zahlen über Beißunfälle in Rheinland-Pfalz bei VerfGH Rheinland-Pfalz NVwZ 2001, 1273/1276).

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.07.2004 - 1-VII-03
    Allerdings hat der Normgeber eine notwendig werdende Überleitung vom bisherigen in den neuen Rechtszustand mit Schonung vorzunehmen, besonders, soweit sie die Inhaber bisher bestehender, nunmehr veränderter oder aufgehobener Rechtspositionen betrifft (vgl. BVerfGE 67, 1/23, abweichende Meinung).

    Für seine Entscheidung muss der Normgeber zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand des Rechtszustandes nach der bisherigen gesetzlichen Regelung und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abwägen (vgl. BVerfGE 67, 1/15; 70, 101/114; 76, 256/359).

    Der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt dabei nur, ob der Gesetzgeber bei seiner Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (vgl. VerfGH 31, 138/146; 44, 109/120 f.; 53, 1/11 f.; BVerfGE 67, 1/15 f.; 78, 249/285).

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.07.2004 - 1-VII-03
    Aussagekräftige Statistiken, sonstiges Erfahrungswissen oder genetische Untersuchungen zu einer rassespezifisch gesteigerten Aggressivität lägen nicht vor (BVerwG NVwZ 2003, 95/97).

    Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt das Bundes­verfassungsgericht (BVerfG vom 16. März 2004 Az. 1 BvR 1778/01): Zwar könne nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand allein aus der Zugehörigkeit eines bestimmten Hundes zu einer bestimmten Rasse nicht auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden (ebenso schon BVerwGE 116, 347/354).

  • VerfGH Bayern, 04.06.2003 - 4-VII-02
    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.07.2004 - 1-VII-03
    Eine unechte Rückwirkung ist verfassungswidrig, wenn sie in einen Vertrauenstatbestand eingreift und die Bedeutung des normgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit das Interesse der Betroffenen am Fortbestand des bisherigen Zustands nicht übersteigt (vgl. VerfGH 45, 157/165 f.; VerfGHE vom 4. Juni 2003 Vf. 4-VII-02 S. 13 f.).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.07.2004 - 1-VII-03
    Das Leben und die Gesundheit jedes einzelnen Menschen gehören zu den höchsten Rechtsgütern; es ist Pflicht des Staates, diese Rechtsgüter zu schützen (Art. 99 BV, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; VerfGH 47, 207/223; BVerfGE 45, 187/254 f.).
  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.07.2004 - 1-VII-03
    Der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt dabei nur, ob der Gesetzgeber bei seiner Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (vgl. VerfGH 31, 138/146; 44, 109/120 f.; 53, 1/11 f.; BVerfGE 67, 1/15 f.; 78, 249/285).
  • VerfGH Berlin, 12.07.2001 - VerfGH 152/00

    Neuregelung der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin mit

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.07.2004 - 1-VII-03
    Wenn es zu Beißunfällen mit Kampfhunden kommt, führt das für die Opfer, zu denen erfahrungsgemäß vor allem Kinder und ältere Menschen gehören, häufig zu schweren Verletzungen bis hin zu Todesfällen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf für das LStVG-Änderungs­gesetz von 1992, LT-Drs. 12/3092 S. 4; VerfGH Berlin NVwZ 2001, 1266/1268).
  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.07.2004 - 1-VII-03
    Der Normgeber hat bei seiner Regelung die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die für die Regelung sprechenden Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 100, 226/240; VerfGH Rheinland-Pfalz NVwZ 2001, 1273/1277).
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 12/83

    Verfassungsmäßigkeit der Doppelanrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten in der

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • BVerfG, 17.11.1966 - 1 BvL 10/61

    Tollwut

  • BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82

    Verfassungsmäßigkeit der Einstellung der Zahlung von Waisengeld nach dem BeamtVG

  • VerfGH Bayern, 23.10.1991 - 1-VII-91
  • VerfGH Bayern, 22.10.1992 - 14-VII-91
  • VerfGH Bayern, 16.12.1992 - 14-VI-90
  • VerfGH Bayern, 30.04.1991 - 1-VII-90
  • VerfGH Bayern, 09.02.2021 - 6-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen coronabedingte Ausgangsbeschränkungen und andere

    a) Im Rahmen einer zulässigen Popularklage prüft der Verfassungsgerichtshof, ob die angegriffenen Bestimmungen einer Rechtsverordnung auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung beruhen und deren Vorgaben einhalten (VerfGH vom 15.7.2004 VerfGHE 57, 84/93).

    Es wäre im Gegenteil mit der staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit (VerfGH vom 12.10.1994 VerfGHE 47, 207/223; vom 15.7.2004 VerfGHE 57, 84/98) nicht zu vereinbaren, wenn die zuständigen Stellen angesichts eines landesweiten Infektionsgeschehens untätig blieben.

  • VerfGH Bayern, 09.05.2016 - 14-VII-14

    Höhenbezogener Mindestabstand für Windkraftanlagen als Voraussetzung für deren

    Mit der Wahl des Stichtags 4. Februar 2014, bis zu dem ein vollständiger Genehmigungsantrag bei der zuständigen Behörde eingegangen sein muss, um die Anwendung der Neuregelung auszuschließen, hält der Gesetzgeber sich angesichts der allenfalls geringen Schutzwürdigkeit des enttäuschten Vertrauens im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums, der ihm für die konkrete Ausgestaltung einer Übergangsregelung zur Verfügung steht (vgl. VerfGH vom 15.7.2004 VerfGHE 57, 84/97).
  • VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags

    Der Verfassungsgerichtshof prüft dabei, ob der Gesetzgeber bei seiner Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Umstände unter Berücksichtigung aller Belange die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (VerfGH vom 13.1.2000 = VerfGH 53, 1/11 f.; VerfGH vom 15.7.2004 = VerfGH 57, 84/97 f.).
  • VerfGH Bayern, 23.11.2020 - 59-VII-20

    Verfassungsmäßigkeit von Regelungen der EinreiseQuarantäneverordnung des

    a) Im Rahmen einer zulässigen Popularklage prüft der Verfassungsgerichtshof, ob die angegriffenen Bestimmungen einer Rechtsverordnung auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung beruhen und deren Vorgaben einhalten (VerfGH vom 15.7.2004 VerfGHE 57, 84/93).

    Es würde der staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit (VerfGH vom 12.10.1994 VerfGHE 47, 207/223; VerfGH VerfGHE 57, 84/98) nicht gerecht, wenn der Normgeber auf ein weltweites Infektionsgeschehen erst reagieren dürfte, nachdem es sich in den vom Statistischen Bundesamt erhobenen Sterbefallzahlen niedergeschlagen hat.

  • VerfGH Bayern, 23.01.2012 - 18-VII-09

    Teilweise erfolgreiche Popularklage: Bußgeldbewehrtes Verbot von Werbeanlagen

    Die Vorschriften sind dann schon aus diesem Grund nichtig, ohne dass es darauf ankommt, ob durch sie Grundrechte der Bayerischen Verfassung verfassungswidrig eingeschränkt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2004 = VerfGH 57, 84/93; VerfGH vom 18.4.2007 = VerfGH 60, 71/74; VerfGH vom 4.5.2007 = VerfGH 60, 101/108).
  • VGH Bayern, 09.11.2010 - 10 BV 06.3053

    Anordnungen zur Haltung von Hunden, die in der Kampfhundeverordnung aufgeführt

    Soweit sich die Beklagte auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Juli 2004 (NVwZ-RR 2005, 176) beruft, betrifft die dortige Differenzierung zwischen den Hunderassen "Schäferhund" und "Rottweiler" die Frage, ob die Einbeziehung des Rottweilers in die Kampfhundeverordnung mit der bayerischen Verfassung vereinbar ist, nicht aber die Anforderungen an eine sicherheitsrechtliche Einzelanordnung gemäß Art. 18 Abs. 2 LStVG.
  • VerfGH Bayern, 26.10.2023 - 6-VII-22

    Erfolglose Popularklage gegen Rauchmelderpflicht

    Die Schutzpflicht des Staates für Leben und Gesundheit ergibt sich zudem aus Art. 99 BV (vgl. VerfGH vom 12.10.1994 VerfGHE 47, 207/223; vom 15.7.2004 VerfGHE 57, 84/98).

    Die Grundrechtsnormen der Art. 100 und 101 BV sowie Art. 99 BV gebieten den staatlichen Organen auch, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen (vgl. VerfGHE 57, 84/98; 63, 83/98).

  • VGH Bayern, 19.03.2019 - 10 BV 18.1917

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung einer American Staffordshire

    Dass die gesetzliche Regelung in Bayern zum Kampfhundebegriff (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LStVG) und die Verordnungsermächtigung in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LStVG verfassungsmäßig sind und der Gesetzgeber bei der Bestimmung (gesteigert) gefährlicher Hunde in verfassungsrechtlich zulässiger typisierender und generalisierender Weise an rassespezifische Merkmale bzw. Anlagen anknüpfen durfte, hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt entschieden (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/219 ff.; E.v. 15.7.2004 - Vf. 1-VII-03 - VerfGH 57, 84/93 ff.).

    Den dieser Beurteilung zugrunde liegenden Ansatz, dass die Gefährlichkeit eines Hundes - neben anderen Faktoren, wie vor allem dem Verhalten des Hundehalters - durch rassebedingte Anlagen jedenfalls mitverursacht sein kann, so dass der Normgeber, wenn er tatsächliche Anhaltspunkte für eine auch rassebedingte Gefährlichkeit hat, seine für notwendig erachteten Eingriffsnormen typisierend an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse anknüpfen kann (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.7.2004 - Vf. 1-VII-03 - VerfGH 57, 84 Ls. 1), hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz) vom 12. April 2001 (BGBl I S. 530) vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01 - juris) für verfassungsrechtlich tragfähig erachtet (BVerfG a.a.O. Rn 72 ff.).

    Unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungs- und Prognosespielraums des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 66 m.w.N.) und der zugrunde liegenden komplexen Gefährdungslage bei noch nicht vorliegenden verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Ursachen einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit von Hunden durfte der Gesetzgeber rassespezifische Merkmale als eine der Ursachen einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit ansehen und demgemäß eine solche typisierende und generalisierende, an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse und das diesbezügliche Gefahrenpotential anknüpfende Regelung treffen (BayVerfGH, E.v. 15.7.2004 - Vf. 1-VII-03 - VerfGH 57, 84/94 f.; E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/219 f.; BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 72 ff.).

  • VerfGH Bayern, 25.05.2007 - 15-VII-04

    Rundfunkwerbung für Volksbegehren und Volksentscheide

    Der Verfassungsgerichtshof kann dagegen nicht seine eigenen Abwägungen, Einschätzungen oder Überlegungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2004 = VerfGH 57, 84/100 f.; VerfGH vom 29.5.2006 = VerfGH 59, 80/101 f.).
  • VGH Bayern, 15.03.2005 - 24 BV 04.2755

    Einzelfallanordnungen zur Haltung einer Rottweiler-Hündin, Annahme einer

    Daneben verweist der Senat in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Juli 2004 (Vf. 1-VII-03) an.
  • VerfGH Bayern, 15.12.2009 - 6-VII-09

    Grenzgaragen

  • VerfGH Bayern, 27.06.2011 - 27-VII-10

    Beamtenrechtlicher Entlassungsschutz während Mutterschutz- und Elternzeit

  • VerfGH Bayern, 25.02.2013 - 17-VII-12

    Wegfall des versorgungsrechtlichen Pensionistenprivilegs verfassungsrechtlich

  • VerfGH Bayern, 04.05.2007 - 9-VII-06

    Hochschulsatzung zur Vergabe von Studienplätzen

  • VerfGH Bayern, 12.05.2009 - 4-VII-08

    Popularklage gegen das Bayerische Strafvollzugsgesetz

  • VGH Bayern, 23.11.2005 - 4 ZB 04.3497

    Hundesteuer; Kampfhund; Bullmastiff; erhöhter Steuersatz; dynamische Verweisung;

  • VerfGH Bayern, 13.04.2005 - 9-VII-03

    Popularklage gegen Abgabensatzung de Notarkasse München

  • BVerwG, 06.10.2005 - 6 BN 2.05

    Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Maßregelung potenziell gefährlicher

  • VerfGH Bayern, 21.04.2021 - 85-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen besoldungsrechtliche Übergangsvorschrift

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2017 - 4 A 1958/14

    Prüfsachverständiger; fachliche Eignung; öffentlich bestellter und vereidigter

  • VerfGH Bayern, 11.07.2008 - 12-VII-07

    Vorfahrpflicht bei Leichenüberführungen

  • VerfGH Bayern, 05.03.2020 - 13-VII-18

    Erfolglose Popularklage gegen die Genehmigungsbedürftigkeit von von Erhebungen an

  • VerfGH Bayern, 04.03.2009 - 11-VII-08

    Unbegründete Popularklage gegen Erweiterung der Naturzone im Nationalpark

  • VerfGH Bayern, 08.11.2010 - 5-VII-09

    Popularklage gegen eine Verordnung zum Schutz eines Landschaftsbestandteils

  • VG Aachen, 28.11.2005 - 6 K 2292/02

    Maulkorb- und Leinenpflicht für bestimmte in sog. "Rasseliste" aufgeführte

  • VGH Bayern, 10.01.2013 - 4 ZB 11.1425

    Hundesteuer; erhöhter Steuersatz für Kampfhunde; Bullterrier

  • VerfGH Bayern, 18.04.2007 - 2-VII-06
  • VerfGH Bayern, 08.05.2008 - 7-VII-07

    Popularklage: Gebührenpflicht der konstitutiv wirkenden Erklärung des

  • VGH Bayern, 21.12.2006 - 24 ZB 06.2008

    Hundehaltung, Kampfhund, Rassebestimmung, Phänotyp, American Staffordshire

  • VGH Bayern, 15.01.2013 - 4 ZB 12.540

    Hundesteuer; "örtliche Radizierung" der Hundehaltung; Rottweiler, erhöhter

  • VG Augsburg, 06.04.2011 - Au 6 K 10.1821

    Kampfhundesteuer für Bullterrier

  • VG Aachen, 26.11.2009 - 4 K 1077/09

    Geeignetheit einer Bekanntmachung von Ortsrecht einer größeren Gemeinde durch

  • VG Gelsenkirchen, 22.06.2005 - 16 K 668/02

    Möglichkeit der Anfechtungsklage gegen belastende Nebenbestimmungen eines

  • VG Aachen, 14.02.2008 - 4 K 715/06
  • VG Aachen, 28.05.2009 - 4 K 370/08

    Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer für die Haltung eines

  • VG Aachen, 14.02.2008 - 4 K 1225/06

    Heranziehung zur erhöhten Hundesteuer für einen Rottweiler; Erhöhung der

  • VG Aachen, 14.02.2008 - 4 K 1500/06
  • VG Aachen, 14.02.2008 - 4 K 2249/05
  • VG Aachen, 14.02.2008 - 4 K 2298/05
  • VG Sigmaringen, 19.01.2005 - 8 K 2018/04

    Die Entnahme von Nabelschnurblut ist seit dem 06.08.2004 erlaubnispflichtig

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