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   VGH Bayern, 24.11.2003 - 8 CS 03.2279   

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https://dejure.org/2003,8297
VGH Bayern, 24.11.2003 - 8 CS 03.2279 (https://dejure.org/2003,8297)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.11.2003 - 8 CS 03.2279 (https://dejure.org/2003,8297)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. November 2003 - 8 CS 03.2279 (https://dejure.org/2003,8297)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachbarrechtlicher Streit über die Erteilung einer Erlaubnis zur Nutzung eines Teils der öffentlichen Straße für Bewirtungszwecke; Anforderungen an die Klagebefugnis im Straßenrecht und Wegerecht; Erfordernis einer drittschützenden Norm; Umfang des Schutzes des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 886
  • BayVBl 2004, 533
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 15.03.2006 - 8 B 05.1356

    Anliegergebrauch und Grundstückszufahrt

    Insoweit handelt es sich um den Regelungsbereich des Nachbarschaftsverhältnisses zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken (vgl. BVerwG vom 11.5.1999 a.a.O. S. 1342; BayVGH vom 24.11.2004 NVwZ-RR 2004, 886/887 = BayVBl 2004, 533/534).
  • VGH Bayern, 23.07.2009 - 8 B 08.3282

    Konkurrentenklage auf Widerruf einer Sondernutzungserlaubnis

    Bei der Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG handelt es sich jedoch grundsätzlich nicht um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung (vgl. BayVGH vom 24.11.2003 BayVBl 2004, 533 = NVwZ-RR 2004, 886; vom 17.9.2003 NVwZ-RR 2004, 308).

    Das in Art. 18 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 BayStrWG vorgegebene Entscheidungsprogramm der Straßenbaubehörde, das der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zugrunde liegt, stellt auf eine Benutzung der gewidmeten Straßenfläche ab, die nicht mehr gemeingebräuchlich ist, weil sie nicht vorwiegend zu Zwecken des Verkehrs erfolgt (vgl. BayVGH vom 17.9.2003 a.a.O.; vom 24.11.2003 a.a.O. S. 533 f.; vom 20.1.2004 BayVBl 2004, 336).

    2.4 Eine solche eine Ausnahme rechtfertigende subjektive Rechtsposition kann sich im Einzelfall aus der Vorschrift über Straßenanlieger des Art. 17 BayStrWG sowie aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs ergeben (vgl. BayVGH vom 17.9.2003 a.a.O.; vom 24.11.2003 a.a.O. S. 534; vom 12.12.2007 a.a.O. S. 277).

    Alle anderen Gesichtspunkte sind als nachrangig oder nicht relevant anzusehen (vgl. BayVGH vom 15.7.1999 a.a.O.; vom 24.11.2003 a.a.O. S. 534; vom 12.12.2007 a.a.O. S. 277).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.2009 - 5 S 2811/08

    Anspruch auf Einschreiten gegen unerlaubte Sondernutzung wegen des Teilhaberechts

    Zwar wird dies - soweit ersichtlich - von der obergerichtlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren landesrechtliche Regelungen im Grundsatz verneint (vgl. OVG NW, Beschl. v. 10.11.1994 - 23 A 757/93 - OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 07.09.1995 - 4 M 84/95 - BayVGH, Beschl. v. 24.11.2003 - 8 CS 03.2279 - offengelassen von Thür. OVG, Urt. v. 11.12.2001 - 2 KO 730/00 -), doch verhält es sich dann ersichtlich anders, wenn - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - durch die unerlaubte Sondernutzung anderweit geschützte Rechtspositionen Dritter konkret betroffen werden, welche auch bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis als straßenbezogene Gesichtspunkte zu berücksichtigen gewesen wären (vgl. OVG NW, Urt. v. 21.07.1994 - 23 A 2163/93 -).

    Insofern kommt zunächst - wie vom Verwaltungsgericht untersucht - der sog. Anliegergebrauch (vgl. §§ 15 Abs. 2 bis 4 StrG; hierzu BayVGH, Beschl. v. 24.11.2003, a.a.O., OVG NW, Urt. v. 21.07.1994, a.a.O., Beschl. v. 10.11.1994, a.a.O.; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, Rn. 751) in Betracht, der hier allerdings ersichtlich nicht betroffen ist, aber auch das Recht auf Teilhabe am bestehenden Gemeingebrauch (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 u. 2 StrG; Senat, Urt. v. 26.07.2001, a.a.O.; auch VG Karlsruhe, Urt. v. 28.04.1999 - 10 K 2378/98 - VG Meiningen, Urt. v. 06.03.2007 - 2 K 1024/04 Me -, ThürVBl 2007, 244), das als materielles Recht auf Nutzung der vorhandenen Straßen, soweit dieses nicht nur geringfügig beeinträchtigt wird, auch unter dem Schutz der Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.1968 - IV C 195.65 -, BVerwGE 30, 235 ; Lorenz/Will, Straßenrecht, 2. A. 2005, § 13 Rn. 10 f.; Sauthoff, a.a.O., Rn. 605, 921).

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