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   BVerfG, 16.08.2005 - 1 BvQ 25/05   

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https://dejure.org/2005,1639
BVerfG, 16.08.2005 - 1 BvQ 25/05 (https://dejure.org/2005,1639)
BVerfG, Entscheidung vom 16.08.2005 - 1 BvQ 25/05 (https://dejure.org/2005,1639)
BVerfG, Entscheidung vom 16. August 2005 - 1 BvQ 25/05 (https://dejure.org/2005,1639)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 8 GG; § 130 Abs. 4 StGB; § 15 Abs. 1 VersG; § 32 Abs. 1 BVerfGG
    Versammlungsfreiheit; einstweilige Anordnung des BVerfG (Folgenabwägung; doppelte Negativprognose; jährliche Versammlung); Störung des öffentlichen Friedens in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise durch Verherrlichung, Billigung und Rechtfertigung der ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Sofortvollzug des Verbots einer unter dem Thema "Gedenken an Rudolf Heß" angemeldeten Versammlung - Klärung der Verfassungsmäßigkeit von StGB § 130 Abs 4 nur in einem Hauptsacheverfahren

  • Wolters Kluwer

    Verbot einer Versammlung von Rechtsextremen

  • Judicialis

    BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 93 d Abs. 2; ; StGB § 130 Abs. 4; ; VersG § 15 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen das Verbot einer Versammlung aus Anlass des Todestages Rudolf Heß'

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Heß-Kundgebung in Wunsiedel bleibt verboten

  • beck.de (Kurzinformation)

    Eilentscheidung zum Versammlungsverbot

  • beck.de (Kurzinformation)

    Ergebnis Eilentscheidung zum Versammlungsverbot bestätigt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Heß-Kundgebung in Wunsiedel bleibt verboten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 6, 101
  • NJW 2005, 3204
  • NVwZ 2006, 206 (Ls.)
  • DVBl 2005, 1262
  • BayVBl 2005, 755
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 16.08.2005 - 1 BvQ 25/05
    Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 111, 147 ; stRspr).

    Bei einem - wie hier - offenen Ausgang eines möglichen Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweiligen Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ; stRspr).

  • VGH Bayern, 10.08.2005 - 24 CS 05.2053

    Versammlung zum "Gedenken an Rudolf Heß" in Wunsiedel bleibt verboten

    Auszug aus BVerfG, 16.08.2005 - 1 BvQ 25/05
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. August 2005 - 24 CS 05.2053 - die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.
  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 16.08.2005 - 1 BvQ 25/05
    Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 111, 147 ; stRspr).
  • BVerfG, 24.06.1997 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz e.A.

    Auszug aus BVerfG, 16.08.2005 - 1 BvQ 25/05
    Bei einem - wie hier - offenen Ausgang eines möglichen Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweiligen Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ; stRspr).
  • BVerwG, 25.06.2008 - 6 C 21.07

    Glorifizierung von Rudolf Heß

    Das Begehren des Klägers nach vorläufigem Rechtsschutz gegen den Bescheid vom 29. Juni 2005 blieb vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth (MMR 2005, 791), dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVBl 2005, 755) und dem Bundesverfassungsgericht (NJW 2005, 3204 ff.) erfolglos.

    Eine konkludente Billigung im Sinne von § 130 Abs. 4 StGB kann auch dann vorliegen, wenn Verantwortungsträger oder Symbolfiguren des nationalsozialistischen Regimes positiv bewertet werden (so die Begründung des Gesetzentwurfs in BTDrucks 15/5051 S. 5; zustimmend Rudolphi/Stein, a.a.O. § 130 Rn. 30; Lenckner/Sternberg-Lieben, a.a.O. § 130 Rn. 22b; vgl. dazu auch BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 16. August 2005 - 1 BvQ 25/05 - NJW 2005, 3204 und vom 13. August 2007 - 1 BvR 2075/07 - NVwZ-RR 2008, 73 ).

  • VGH Bayern, 26.03.2007 - 24 B 06.1894

    Verbot einer rechtsextremen Versammlung zum "Gedenken an Rudolf Heß"

    Sein Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, blieb erfolglos (VG Bayreuth vom 25.7.2005 Az. B 1 S 05.634; BayVGH vom 10. August 2005 BayVBl. 2005, 755; BVerfG vom 16. August 2005 NJW 2005, 3204).

    Auch die Belastung der einheimischen Bevölkerung durch den stundenlangen Aufmarsch zahlreicher Rechtsextremisten in der Stadt muss - wie in der Rechtsprechung immer wieder betont wurde (vgl. z.B. BayVGH vom 10.8.2005 BayVBl. 2005, 755/757) - wegen der überragenden Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit grundsätzlich hingenommen werden.

  • VGH Bayern, 10.08.2006 - 24 CS 06.1965

    Verbot der Heß-Kundgebung in Wunsiedel bestätigt

    Er führte aus, die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16. August 2005 (1 BvQ 25/05) angeführten schwierigen Rechtsfragen zu § 130 Abs. 4 StGB seien mittlerweile durch eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren (Urteil d. VG Bayreuth vom 9.5.2006 Az. B 1 K 05.768) geklärt, auch wenn dieses Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei.

    In Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift verweist der Antragsteller zu Recht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2005 (Az. 1 BvQ 25/05 = BayVBl. 2005, 755), in der durchaus kritisch argumentiert und festgestellt wird, dass der Ausgangskonflikt (gemeint ist das auch für das Jahr 2005 ausgesprochene Versammlungsverbot mit dem hierzu durchgeführten Eilverfahren) und die dem versammlungsbehördlichen Verbot zugrunde liegende Strafrechtsnorm (nämlich § 130 Abs. 4 StGB) eine Reihe schwieriger Rechtsfragen aufwerfen, die letztendlich nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden könnten.

    Jedoch konnte der Senat im vorliegenden Eilverfahren auch unter Beachtung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach wie vor (vgl. bereits BayVGH vom 10.8.2005 BayVBl 2005, 755) nicht die Überzeugung gewinnen, dass § 130 Abs. 4 StGB verfassungswidrig ist.

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