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   VerfGH Bayern, 04.03.1994 - 8-VI-93   

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VerfGH Bayern, 04.03.1994 - 8-VI-93 (https://dejure.org/1994,7121)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 04.03.1994 - 8-VI-93 (https://dejure.org/1994,7121)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 04. März 1994 - 8-VI-93 (https://dejure.org/1994,7121)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG München II - 2 S 1998/91
  • VerfGH Bayern, 04.03.1994 - 8-VI-93

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 643
  • VerfGH 47, 54
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

    Ein Landesgrundrecht, das mehr Schutz als das Grundgesetz gewährt, kollidiert allerdings nicht mit einer bundesrechtlichen Regelung, die Spielräume für die Berücksichtigung von weitergehendem Landesrecht läßt (vgl. hierzu BayVerfGH 47, 54 ff.; SaarlVerfGH, NVwZ 1983, S. 604 ff.; vgl. auch § 44 Abs. 2 RhPfVerfGHG und die Gesetzesbegründung hierzu: LTDrucks 12/1643, S. 11; vgl. ferner Held, NVwZ 1995, S. 534 ).
  • VGH Bayern, 21.11.2013 - 14 BV 13.487

    Freier Weg für Tourengeher - außer bei Pistenpräparierung

    Es erlegt auch diesem Duldungs- und Unterlassungspflichten als Ausfluss der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 103 Abs. 2, Art. 158 Satz 1 BV, Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG) auf (Art. 36 Abs. 1 BayNatSchG; vgl. auch BayVerfGH, E.v. 4.3.1994 - Vf. 8-VI-93 - VerfGHE 47, 54/58 m.w.N.).

    Allerdings braucht der einzelne Grundeigentümer als Auswirkung des Rechts auf Erholung in der freien Natur und der hierfür eingeräumten Betretungsbefugnisse z. B. nicht Schäden hinzunehmen, welche - die Grenzen der Sozialbindung überschreitend - über ein zumutbares Maß hinausgehen (BayVerfGH, E.v. 4.3.1994 a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs stellt diese Beschränkung im Hinblick darauf, dass sich der Bürger an die Naturschutzbehörde wenden kann und diese als öffentliche Instanz nach Maßgabe der (jetzt) Art. 33 ff. BayNatSchG über die Zulässigkeit einer Sperre zu entscheiden hat, keine nachhaltige Beeinträchtigung des Rechts auf Naturgenuss dar und ist aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Wahrung des Rechtsfriedens gerechtfertigt (BayVerfGH, E.v. 4.3.1994 - Vf. 8-VI-93 - VerfGHE 47, 54/58).

  • VGH Bayern, 11.05.2017 - 14 ZB 16.1775

    Naturschutzrechtliche Beseitigungsanordnung - Zaun als Sperre in der freien Natur

    Danach sind - aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Wahrung der Rechtsfriedens - Einschränkungen des Betretungsrechts, die der Grundstückseigentümer in allgemein erkennbarer Weise verfügt hat, unabhängig davon zu beachten, ob die Sperre rechtmäßig erfolgt ist oder nicht; dies soll nicht der Einzelne, sondern die Behörde entscheiden (vgl. LT-Drs. 7/3007 S. 25; vgl. auch BayVerfGH, E.v. 4.3.1994 - Vf. 8-VI-93 - VerfGHE 47, 54).

    In Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV ist der Genuss der Naturschönheiten, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, als verfassungsmäßiges Recht statuiert (stRspr; BayVerfGH, E.v. 16.6.1975 - Vf. 13-VII-74 u.a. - VerfGHE 28, 107; E.v. 18.12.1981 - Vf. 117-VI-79 - VerfGHE 34, 199 ausdrücklich für den privaten Waldbesitz; E.v. 4.3.1994 - Vf. 8-VI-93 - VerfGHE 47, 54).

  • VGH Bayern, 11.06.2013 - 8 ZB 12.784

    Tegernseer Steganlage darf gebaut werden

    Das Grundrecht bewirkt als Ausfluss der Sozialgebundenheit öffentlich-rechtliche Beschränkungen des Eigentums und begründet für die betroffenen Grundeigentümer entsprechende Duldungspflichten, soweit sie nicht die Grenzen der Sozialbindung überschreiten und über ein zumutbares Maß hinausgehen (vgl. BayVerfGH, E.v. 4.5.1994 - Vf. 8-VI-93 - VerfGH 47, 54/58).
  • OVG Brandenburg, 18.08.1998 - 4 A 176/96

    Entschließungsermessen bei der Anordnung einer Waldsperrung

    Diese Staatszielbestimmung, die dazu führt, daß Ermessensspielräume der Staatsgewalt des Landes Brandenburg eingeengt werden (BVerwG, Beschluß vom 19. Dezember 1997 - 8 B 234/97 - für die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG ; Balensiefen in Simon/Franke/Sachs, Handbuch der Verfassung des Landes Brandenburg, 1994, § 8, Rn. 23), könnte - ähnlich wie das bundesrechtliche Betretungsrecht gemäß § 14 BWaldG - allenfalls dann überwunden werden, wenn der Kläger private Belange angeführt hätte oder diese sonst ersichtlich gewesen wären, die in ihrer Intensität und Schwere dem verfassungsrechtlich garantierten Naturzugang zumindest gleichkämen und deshalb insofern die Sozialbindung begrenzen könnten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt in bezug auf das in der bayerischen Landesverfassung garantierte Recht auf Naturgenuß in Art. 141 Abs. 3 Satz 1 : Bayerischer Verfassungsgerichtshof NVwZ-RR 1994, 643, 644).
  • VGH Bayern, 09.03.2018 - 11 ZB 17.2428

    Verbot für Reiter und Gespannfuhrwerke auf Wegen

    Trotz der Sozialbindung des Eigentums als Auswirkung des Rechts auf Erholung in der freien Natur und der hierfür eingeräumten Betretungsbefugnisse muss der Grundeigentümer keine Schäden hinzunehmen, die über ein zumutbares Maß hinausgehen (VerfGH, E.v. 14.7.2000 - Vf. 98-VI-99 - VerfGHE 53, 137/142; E.v. 4.3.1994 - Vf. 8-VI-93 - VerfGHE 47, 54/58).
  • VG Augsburg, 14.07.2016 - Au 2 K 16.416

    Naturschutzrechtliche Beseitigungsanordnung für Abwehrzaun gegen Schwarzwild

    Denn jeder, der eine Sperre für unzulässig hält, kann sich an die Naturschutzbehörde wenden, die das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen prüft und nach Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG die Beseitigung rechtswidriger Sperren anordnen kann (BayVerfGH, E. v. 4.3.1994 - Vf. 8-VI-93 - BayVBl 1994, 305).
  • VG Ansbach, 14.07.2016 - Au 2 K 16.416

    Gericht verpflichtet Landratsamt Donau-Ries, die Beseitigung des

    Denn jeder, der eine Sperre für unzulässig hält, kann sich an die Naturschutzbehörde wenden, die das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen prüft und nach Art. 34 Abs. 3 Bay- NatSchG die Beseitigung rechtswidriger Sperren anordnen kann (BayVerfGH, E.v. 4.3.1994 - Vf. 8-VI-93 - BayVBl 1994, 305).
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