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   VerfGH Bayern, 17.03.1986 - 22-VII-84   

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VerfGH Bayern, 17.03.1986 - 22-VII-84 (https://dejure.org/1986,3556)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 17.03.1986 - 22-VII-84 (https://dejure.org/1986,3556)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 17. März 1986 - 22-VII-84 (https://dejure.org/1986,3556)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NVwZ 1986, 551
  • DÖV 1987, 605
  • VerfGH 39, 36
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VerfGH Bayern, 15.12.2009 - 6-VII-09

    Grenzgaragen

    Mit Entscheidung vom 17. März 1986 (VerfGH 39, 36) hat der Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines früheren Popularklageverfahrens festgestellt, dass die damalige abstandsflächenrechtliche Regelung des Art. 7 Abs. 5 BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1982 (GVBl S. 419, ber. S. 1032) nicht gegen die Bayerische Verfassung verstieß.

    Zwar hat der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung vom 17. März 1986 (VerfGH 39, 36) die Verfassungsmäßigkeit der seinerzeitigen Neufassung des Art. 7 Abs. 5 BayBO 1982, der ebenfalls bei Einhaltung bestimmter Ausmaße die Grenzbebauung mit Garagen zuließ, bejaht.

    Es kommt darauf an, ob der Betroffene an der funktionsgerechten Verwendung seines Eigentums gehindert wird, das heißt, ob die vorhandene Möglichkeit der Nutzung, wie sie nach den Gegebenheiten der örtlichen Lage und der Beschaffenheit des Grundstücks besteht, genommen oder wesentlich beeinträchtigt wird (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 17.3.1986 = VerfGH 39, 36/38; VerfGH vom 22.4.2005 = VerfGH 58, 94/98; VerfGH vom 16.2.2009).

    b) Bauordnungsrechtliche Vorschriften über Abstandsflächen, die bei der Errichtung von Gebäuden eingehalten werden müssen, einschließlich sachgerecht ausgestalteter Ausnahmen, halten sich grundsätzlich im Rahmen zulässiger Inhaltsbestimmung des Eigentums (VerfGH vom 10.10.1966 = VerfGH 19, 81/86; VerfGH vom 10.4.1981 = VerfGH 34, 61/62; VerfGH 39, 36/39).

    aa) Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 17. März 1986 (VerfGH 39, 36) verletzte Art. 7 Abs. 5 BayBO 1982 den Nachbarn nicht in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 BV, weil die seinerzeitige Regelung zur Zulässigkeit von Grenzgaragen über eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhaltsbestimmung des Grundeigentums nicht hinausging.

    Auch eine den Nachbarn im Vergleich zu Art. 7 Abs. 5 BayBO 1982 stärker belastende Regelung ist demnach zulässig, wenn sie im Hinblick auf den Zweck, dem sie dient, nicht als generell unverhältnismäßig oder sachwidrig angesehen werden muss (vgl. VerfGH 39, 36/39).

    Diesen Zweck hat auch der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17. März 1986 (VerfGH 39, 36/39) zugrunde gelegt.

    Die Errichtung einer Garage an der Grundstücksgrenze mit einer mittleren Wandhöhe von 3 m und einer Länge von 9 m wird in der Regel - nur darauf kann bei der Überprüfung einer notwendigerweise generalisierenden Regelung abgestellt werden - nicht dazu führen, dass die funktionsgerechte und rechtlich zulässige Nutzungsmöglichkeit des Nachbargrundstücks ausgeschlossen bzw. wesentlich eingeschränkt würde (vgl. VerfGH 39, 36/39 f.).

    Dies gilt insbesondere deswegen, weil die bauordnungsrechtliche Vorschrift des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO 2008 in ihrer Nachbarbelange beeinträchtigenden Wirkung bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung nicht isoliert betrachtet werden kann, sondern im Zusammenhang mit anderen öffentlich-rechtlichen Normen zu sehen ist, die für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens maßgebend sind (VerfGH 39, 36/40).

    Die Frage der "Verdichtung" eines Baugebiets ist ein Aspekt, der zum ohnehin vorrangigen Bauplanungsrecht gehört und etwa im Rahmen der einzelfallbezogenen Zulässigkeitsprüfung für Vorhaben nach § 34 BauGB relevant wird, nicht aber bei der Prüfung der generalisierenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die maximale Wandhöhe und Länge von Grenzgaragen (vgl. VerfGH 39, 36/40).

  • VerfGH Bayern, 30.09.2014 - 1-VII-14

    Bußgeldbewehrung des Fahrens oder Parkens ohne Notwendigkeit auf nicht für den

    Er darf dabei allerdings das Recht in seinem Wesensgehalt nicht antasten und den Eigentümern keine unzumutbaren, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht in Einklang stehenden Beschränkungen auferlegen; Einschränkungen müssen außerdem vom geregelten Sachbereich her geboten und in ihrer Ausgestaltung selbst sachgerecht sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 17.3.1986 VerfGHE 39, 36/38; VerfGHE 63, 220/231).
  • BGH, 06.05.1999 - III ZR 174/98

    Bemessung der Enteignungsentschädigung bei als Gemeindebedarfsfläche

    Unabhängig davon, ob, wie Rechtsprechung und herrschende Meinung annehmen (vgl. Senat BGHZ 88, 51, 59; 118, 59, 66; Urteil vom 25. Januar 1973 - III ZR 256/68 - NJW 1973, 616, 618 f; BGH, Urteil vom 22. Juni 1990 - V ZR 59/89 - NJW 1991, 176 f; BVerwG NVwZ 1986, 556; 1998, 842, 844 mit Einschänkungen für den Bestandsschutz; BayVerfGH NVwZ 1986, 551 f; 1992, 160; BayVerwGH NVwZ-RR 1997, 343; Krautzberger, in Battis/Krautzberger/Löhr aaO § 1 Rn. 7; Krohn, Festschrift für Schlichter 1995, 439, 441 f; Papier aaO Rn. 58 ff, 66, 410 f), die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG das Recht des Eigentümers umfaßt, sein Grundstück im Rahmen der Gesetze zu bebauen ("Baufreiheit"), oder ob es sich bei der baulichen Nutzbarkeit eines Grundstücks nur um eine aus dem Inhalt des privaten Eigentums ausgeschiedene, öffentlich-rechtlich "zugeteilte" oder "verliehene" Befugnis handelt (vgl. Breuer DÖV 1978, 189, 190 f; ders., in Schrödter BauGB 6. Aufl. § 42 Rn. 7 ff; Schmidt-Assmann DVBl. 1972, 627, 632; Schulte DVBl. 1979, 133), können sich gesetzliche Regelungen, durch die die bauliche Nutzbarkeit allgemein eingeschränkt oder aufgehoben wird oder die planerische Festsetzungen erlauben, die die bisherige Bodennutzbarkeit eines Gebiets aufheben oder ändern - ohne die Privatnützigkeit der Nutzung als solche anzutasten (vgl. Papier aaO Rn. 422) -, im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) halten, soweit die weiteren verfassungsrechtlichen Erfordernisse hierfür - insbesondere die Bindung an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Erhaltung der Substanz des Eigentums und die Beachtung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG - erfüllt sind (vgl. BVerfGE 31, 275, 284 f; 79, 174, 198; 83, 201, 211 ff; 87, 114, 138 f; BVerfG NJW 1998, 367 f).
  • VerfGH Berlin, 18.06.2014 - VerfGH 165/12

    Verfassungsmäßigkeit der Vorgaben zur Festlegung des für die Entgeltberechnung

    Dies gilt aber nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nur, wenn die frühere Entscheidung ebenfalls in einem Popularklageverfahren (oder einem abstrakten oder konkreten Normenkontrollverfahren, vgl. Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, Art. 98 Rn. 38) ergangen ist, nicht dagegen, wenn die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung - wie vorliegend - lediglich inzident im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens geprüft und bejaht wurde (BayVerfGH, Entscheidung vom 17. März 1986 - Vf. 22-VII-84 -, BayVerfGHE 39, 36 ).
  • VerfGH Bayern, 16.12.2010 - 6-VII-10

    Popularklage gegen Art. 13 e BayNatSchG

    Er darf dabei allerdings das Recht in seinem Wesensgehalt nicht antasten und den Eigentümern keine unzumutbaren, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht in Einklang stehenden Beschränkungen auferlegen; Einschränkungen müssen außerdem vom geregelten Sachbereich her geboten und in ihrer Ausgestaltung selbst sachgerecht sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 17.3.1986 = VerfGH 39, 36/38).
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