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   VerfGH Bayern, 14.11.1994 - 95-IX-94   

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VerfGH Bayern, 14.11.1994 - 95-IX-94 (https://dejure.org/1994,4101)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 14.11.1994 - 95-IX-94 (https://dejure.org/1994,4101)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 14. November 1994 - 95-IX-94 (https://dejure.org/1994,4101)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BayLWG Art. 65 Abs. 1; BV Art. 71, Art. 74

Papierfundstellen

  • DVBl 1995, 306 (Ls.)
  • VerfGH 47, 265
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • VerfGH Bayern, 21.11.2016 - 15-VIII-14

    Regelungen über unverbindliche Volksbefragungen in Bayern verfassungswidrig

    Der Verfassungsgerichtshof hat hierzu - worauf in der Gesetzesbegründung Bezug genommen wird (LT-Drs. 17/1745 S. 5) -entschieden, dass es ohne Änderung der Bayerischen Verfassung nicht zulässig ist, neben dem Volksbegehren eine weitere Form eines dem Volk zustehenden Gesetzesinitiativrechts zu schaffen (VerfGH vom 14.11.1994 VerfGHE 47, 265 ff.).

    Davon ist im Hinblick auf die Gesetzgebung auch der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 14. November 1994 (VerfGHE 47, 265 ff.) ausgegangen, in der er über die Zulässigkeit eines Volksbegehrens zu befinden hatte, mit dem in das Landeswahlgesetz eine neue Form des Gesetzesinitiativrechts des Volkes aufgenommen werden sollte.

    Ohne Änderung der Verfassung sei es nicht zulässig, neben dem Volksbegehren eine weitere Form eines dem Volk zustehenden Gesetzesinitiativrechts zu schaffen (VerfGHE 47, 265/271).

  • VerfGH Berlin, 13.05.2013 - VerfGH 32/12

    Unzulässigkeit des Volksbegehrens über die Verbesserung des Berliner

    Für die Auslegung eines Gesetzentwurfs, der dem Volk zur Entscheidung vorgelegt werden soll, ist auf den objektivierten Willen der Unterstützer des Volksbegehrens abzustellen, wie er mit ihrer Unterschrift zum Ausdruck gekommen ist (VerfGH, LVerfGE 10, 64 ; zur Teil- oder Gesamtunzulässigkeit eines Volksbegehrens unter Hinweis auf BayVerfGHE 47, 276 ; vgl. auch BayVerfGHE 47, 265 ; 58, 113 ; SaarlVerfGH, NVwZ 1988, 245 ; ThürVerfGH, Urteil vom 5. Dezember 2007 - 47/06 -, juris Rn. 106; für das Bürgerbegehren: BayVGH, Urteil vom 21. März 2012 - 4 B 11.221 -, juris Rn. 21).

    Nicht in den Abstimmungsunterlagen enthaltene Erklärungen der Vertrauenspersonen des Volksbegehrens nach Abschluss der Unterschriftensammlung, insbesondere Erläuterungen zum Inhalt des Volksbegehrens oder über den vermuteten Willen seiner Unterstützer im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, sind hierbei grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BayVerfGHE 47, 265 , 276 ; 58, 113 ; BayVGH, a. a. O.; BremStGH, NVwZ 1987, 576 ; SaarlVerfGH, a. a. O.; ThürVerfGH, a. a. O.; zur ausnahmsweisen Berücksichtigung vgl. Urteil vom 6. Oktober 2009 - VerfGH 143/08 -, juris Rn. 116).

    Sind wesentliche Teile unzulässig, kann dies nicht mehr angenommen werden (vgl. VerfGH, LVerfGE 10, 64 ; BayVerfGHE 47, 265 , 276 ; 58, 113 ; ThürVerfGH, Urteil vom 5. Dezember 2007 - 47/06 -, juris Rn. 106; ders., LVerfGE 12, 405 ).

    Mit Rücksicht auf die Anforderungen an die Unterstützung des Volksbegehrens als Voraussetzung für dessen Einleitung und Durchführung sind die Grundsätze über die Teilnichtigkeit geltender Gesetze (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 82, 159 m. w. N.) auf Entwürfe im Volksgesetzgebungsverfahren nicht übertragbar (vgl. BayVerfGHE 47, 265 , 276 ; 58, 113 ).

  • VerfGH Bayern, 06.05.2005 - 21-IX-05

    Volksbegehren zum Abgeordnetengesetz

    Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten unter Würdigung des gesamten Gesetzentwurfs festzustellen (vgl. VerfGH vom 14.11.1994 = VerfGH 47, 265/273; VerfGH vom 17.11.1994 = VerfGH 47, 276/313 ff.).

    Dementsprechend können die Bürger auch bei den Vorstufen eines Volksentscheids keine differenzierenden Erklä­rungen zum vorgelegten Gesetzentwurf abgeben (vgl. VerfGH vom 14.11.1994 = VerfGH 47, 265/274; VerfGH vom 17.11.1994 = VerfGH 47, 276/314).

    c) Die Mehrheit beruft sich für ihre Ablehnung der Teilzulässigkeit insbesondere auf zwei Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 1994 (VerfGH 47, 265 ff. und 47, 276 ff.).

    Wenn das Staatsministerium des Innern meint, der Verfassungsgerichtshof habe 1994 die Rechtsprechung von 1990 "fortentwickelt" und die Mehrheit hier der Auffassung ist, 1994 habe sich der Verfassungsgerichtshof "gegenüber älteren Entscheidungen abgegrenzt", übersehen sie, dass die maßgebliche Entscheidung von 1994 (VerfGH 47, 265/274) der Entscheidung von 1990 zu Unrecht unterstellt, dass die damals für unzulässig erkannten Normen "nur unwesentliche Bestandteile des Gesetzentwurfs darstellen, wie dies in der genannten Entscheidung vom Verfassungsgerichtshof angenommen wurde".

  • VerfGH Thüringen, 19.09.2001 - VerfGH 4/01

    Volksgesetzgebung; Haushaltsvorbehalt

    Dort heißt es (vgl. Urteil vom 14. November 1994, BayVBl. 1995, 46 [49]) wie folgt:.
  • VerfGH Bayern, 13.04.2000 - 4-IX-00

    Volksbegehren "Mehr Demokratie in Bayern: Schutz des Bürgerentscheids"

    Wenn wesentliche Teile eines Volksbegehrensgesetz­ent­wurfs wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht zu beanstanden sind, können auch die verbleibenden Teile des Gesetzentwurfs nicht als Volksbegehren zugelassen werden (vgl. VerfGH 47, 265/273 ff.).
  • VerfGH Thüringen, 05.12.2007 - VerfGH 47/06

    Volksbegehren "Für eine bessere Famlienpolitik in Thüringen"

    Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn umfassend geprüft wird, ob die formellen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens gegeben sind und das Volksbegehren mit höherrangigem Recht vereinbar ist (BVerfG, B.v. 24.03.1982, BVerfGE 60, 175 [205]; HessStGH, B.v. 15.01.1982, ESVGH 32, 20 [24]; BayVerfGH, E.v. 14.11.1994, BayVBl. 1995, 46, 47; Saarl.VerfGH, U.v. 14.07.1987, NVwZ 1988, 245, 246; differenzierend: BayVerfGH, E.v. 24.02.2000, BayVBl. 2000, 306, 307).

    Es kommt dabei nicht darauf an, ob der jeweilige Antragsteller insoweit Rügen erhoben hat (BayVerfGH, E.v. 14.11.1994, a.a.O.; Saarl.VerfGH, a.a.O.).

    Abzustellen ist auf den objektivierten Willen der Unterstützer, wie er dadurch zum Ausdruck kommt, dass diese mit ihrer Unterschrift ihr Einverständnis da- mit erklärt haben, dieser Gesetzentwurf solle zum Gegenstand eines Volksgesetzgebungsverfahrens gemacht werden (BayVerfGH, U.v. 14.11.1994, BayVBl. 1995, 46, 49 f.; U.v. 17.11.1994, BayVBl. 1995, 173, 210).

  • VerfGH Bayern, 07.06.2023 - 8-IX-23

    Volksbegehren "Radentscheid Bayern" mangels Gesetzgebungskompetenz des Landes

    Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten unter Würdigung des gesamten Gesetzentwurfs festzustellen (vgl. VerfGH vom 14.11.1994 VerfGHE 47, 265/273; vom 17.11.1994 VerfGHE 47, 276/313 ff.; vom 6.5.2005 VerfGHE 58, 113/130 f.; vom 16.7.2019 - Vf. 41-IX-19 - juris Rn. 118).
  • VerfGH Bayern, 31.03.2000 - 2-IX-00

    Volksbegehren "Mehr Demokratie in Bayern: Faire Volksrechte im Land"

    Der Sinn der 10 %-Hürde nach Art. 74 Abs. 1 BV ist es, gänzlich aussichtslose Volksentscheide zu verhindern und dadurch dem Staat und den Bürgern nutzlose Aufwendungen zu ersparen (vgl. VerfGH 47, 265/271).
  • VerfGH Bayern, 16.07.2019 - 41-IX-19

    Keine Zulassung eines Volksbegehrens zum "Pflegenotstand" an Krankenhäusern

    Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten unter Würdigung des gesamten Gesetzentwurfs festzustellen (vgl. VerfGH vom 14.11.1994 VerfGHE 47, 265/273; vom 17.11.1994 VerfGHE 47, 276/313 ff.; vom 6.5.2005 VerfGHE 58, 113/130 f.).
  • StGH Bremen, 14.02.2000 - St 1/99

    Zur Geltung des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots im plebiszitären

    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof vertritt in der Frage der Teilzulässigkeit eines partiell rechtswidrigen Volksbegehrens in jüngerer Zeit eine engere Position: Nur wenn die Unzulässigkeit sich auf einen unwesentlichen und zudem sachlich trennbaren Teil des Begehrens oder auf einen von zwei deutlich zu unterscheidenden Gesetzesanträgen beziehe, könne der nicht zu beanstandende Teil ausnahmsweise zugelassen werden (BayVerfGHE 47, 276, 313 f.; 47, 265, 274).
  • VG Meiningen, 07.12.2007 - 2 K 572/07

    Kommunalrecht; Kommunalrecht; Bürgerbegehren; Zulassung; Teil; Nachbesserung;

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