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   BGH, 12.02.1952 - 1 StR 658/51   

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https://dejure.org/1952,365
BGH, 12.02.1952 - 1 StR 658/51 (https://dejure.org/1952,365)
BGH, Entscheidung vom 12.02.1952 - 1 StR 658/51 (https://dejure.org/1952,365)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 1952 - 1 StR 658/51 (https://dejure.org/1952,365)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Erörterung des Verdachts einer Gefangenenmisshandlung durch eine Verhandlungsniederschrift - Unterbrechung der Verjährung in jeglicher Hisicht durch eine Aufforderung des Richters an den Angeklagten zu allen Anschuldigungen Stellung zu nehmen - Fehlender Hinweis des ...

  • opinioiuris.de

    Beihilfe zum Mord im Standgerichtsverfahren

  • junsv.nl

    Mitwirkung an standgerichtlichen Todesurteilen gegen den Reichsgerichtsrat Hans von Dohnanyi im KL Sachsenhausen und gegen General Oster, Admiral Canaris, Generalstabsrichter Sack, Hauptmann Gehre und Pastor Bonhoeffer im KL Flossenbürg durch den Leiter der Abteilung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

In Nachschlagewerken (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 2, 173
  • BeckRS 1952, 30384879
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.01.1952 - 1 StR 563/51

    Einstellung des Verfahrens wegen mangeldem Bewusstsein von der Widerrechtlichkeit

    Auszug aus BGH, 12.02.1952 - 1 StR 658/51
    Obrigkeitliche Anordnungen, die die Gerechtigkeit nicht einmal anstreben, den Gedanken der Gleichheit bewusst verleugnen und allen Kulturvölkern gemeinsame Rechtsüberzeugungen von Wert und Würde der menschlichen Persönlichkeit gröblich missachten, schaffen - wie der Senat in den zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 29. Januar 1952 - 1 StR 563/51 - näher ausgeführt hat - kein materielles Recht, und ein ihnen entsprechendes Verhalten bleibt Unrecht.
  • BGH, 12.07.1951 - III ZR 168/50

    Persönliche Haftung aus Amtspflichtverletzung

    Auszug aus BGH, 12.02.1952 - 1 StR 658/51
    (Vgl OGHSt Bd. 1 S. 321, 324; Bd. 2 S. 271; BGHZ 3 S. 94, 106/107).
  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

    Sie haben die Auffassung vertreten, es könne Vorschriften und Anordnungen geben, denen trotz ihres Anspruchs, Recht zu setzen, der Rechtscharakter abzusprechen sei, weil sie jene rechtlichen Grundsätze verletzten, die unabhängig von jeder staatlichen Anerkennung gelten; wer sich solchen Vorschriften entsprechend verhalte, bleibe strafbar (vgl. OGHSt 2, 231 ff.; BGHSt 1, 391 ; 2, 173 ; 2, 234 ; 3, 110 ; 3, 357 ).
  • BGH, 07.12.1956 - 1 StR 56/56

    Standgerichtliches Todesurteil gegen einen Volkssturmmann (wegen Fahnenflucht und

    Wenn es sich bei den verletzten Verfahrensvorschriften auch durchweg um solche nicht zwingender Art (§ 1 Abs. 2 KStVO) handelt, so konnten doch, wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat, nur triftige Gründe des Einzelfalls ihre Ausserachtlassung rechtfertigen (BGHSt 2, 173, 179 f.; vgl. auch Pfundtner-Neubert II RV Erläuterungen zu §§ 1 ff. KStVO).

    In der neuen Hauptverhandlung wird das Schwurgericht den dargelegten Gesichtspunkten sorgfältig nachzugehen und dabei ganz allgemein zu prüfen haben, ob die zweite Standgerichtsverhandlung vom 9.April 1945 noch als Gerichtsverfahren angesehen werden kann, das einer echten und erschöpfenden Aufklärung der Schuld des damaligen Angeklagten H. dienen sollte, oder ob diese zweite Verhandlung etwa nur eine Formsache war, ob also ihr Ergebnis durch die Bestellung des Angeklagten G. zum Vorsitzenden von vornherein in eine bestimmte Richtung gelenkt und dem schon in der ersten, gesetzwidrigen Standgerichtsverhandlung beschlossenen Todesurteil nur noch das Gewand der Gesetzesmässigkeit verliehen werden sollte (vgl. BGHSt 2, 173, 176 ff.).

  • LG Gießen, 15.11.1976 - 7 Ks 1/74

    Tötung von Juden und der 'Sabotage', Widerstandstätigkeit, Wirtschaftsverbrechen

    Obrigkeitliche Anordnungen, die die Gerechtigkeit nicht einmal anstreben, den Gedanken der Gleichheit bewusst verleugnen und allen Kulturvölkern gemeinsame Rechtsüberzeugungen von Wert und Würde der menschlichen Persönlichkeit gröblich missachten, schaffen kein Recht und ein ihnen entsprechendes Verhalten bleibt Unrecht (vgl. BGHSt 2, 173, 177).

    Obrigkeitliche Anordnungen, die die Gerechtigkeit nicht einmal anstreben, den Gedanken der Gleichheit bewusst verleugnen und allen Kulturvölkern gemeinsame Rechtsüberzeugungen von Wert und Würde der menschlichen Persönlichkeit gröblich missachten, schaffen kein Recht, und ein ihnen entsprechendes Verhalten bleibt Unrecht (vgl. BGHSt 2, 173, 177).

    Eine Gerichtsverhandlung setzt voraus, dass der Richterspruch von befehlsunabhängigen Richtern als Entscheidung ihres freien Rechtsgewissens auf Grund eines Verfahrens gefällt wird, das dazu dient, die Wahrheit zu erforschen, Schuld oder Unschuld oder das Mass der Schuld zu ermitteln und festzustellen, so dass von dem Ergebnis dieses Verfahrens allein der von den Richtern nach ihrem Gewissen zu fällende Spruch abhängt (vgl. BGHSt 2, 173, 175).

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