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BGH, 27.02.1964 - III ZR 161/63 |
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Papierfundstellen
- MDR 1964, 657
- VersR 1964, 630
- DVBl 1964, 583
- DB 1964, 987
- BeckRS 1964, 31189565
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (9)
- BGH, 21.11.1963 - III ZR 148/62
Verkehrssicherungs- bzw. Streupflicht der Gemeinde bei winterlichen …
Auszug aus BGH, 27.02.1964 - III ZR 161/63
Eine Streupflicht besteht für Fahrbahnen innerhalb geschlossener Ortschaften überhaupt nur an solchen gefährlichen und verkehrswichtigen Straßenstellen, an denen Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen oder ihre Geschwindigkeit oder die Fahrtrichtung ändern müssen, also in scharfen Kurven, Gefällstrecken, Kreuzungen usw. Gefährlich ist eine Straßenstelle, deren Beschaffenheit die Möglichkeit eines Unfalles auch für den Fall nahelegt, daß der Verkehrsteilnehmer trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt das nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann (vgl. BGHZ 31, 73; 31, 219; BGH VersR 1960, 349; BGH in NJW 1963, 37; neuestens das in BGHZ 40, 379 veröffentlichte Urteil vom 21. November 1963 - III ZR 148/62; Zusammenstellung DRiZ 1962, 371).Das entspricht der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (Zusammenfassung in dem in BGHZ 40, 379 veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. November 1963 - III ZR 148/62).
- BGH, 19.05.1958 - III ZR 211/56
Gemeindehaftung bei unterbliebener Wegereinigung
Auszug aus BGH, 27.02.1964 - III ZR 161/63
Die Folgen von Verletzungen der einer Gemeinde durch das Preußische Wegereinigungsgesetz vom 1. Juli 1912 (GS 187) auferlegten Reinigungs- und Streupflicht richten sich nach Amtshaftungsgrundsätzen, wenn die G. überhaupt organisatorische Maßnahmen zur Erfüllung dieser Pflichten getroffen hat (BGHZ 27, 278; 32, 352). - BGH, 12.11.1959 - III ZR 134/58
Verkehrssicherungspflicht einer Baufirma bei provisorischer Anlegung einer …
Auszug aus BGH, 27.02.1964 - III ZR 161/63
Eine Streupflicht besteht für Fahrbahnen innerhalb geschlossener Ortschaften überhaupt nur an solchen gefährlichen und verkehrswichtigen Straßenstellen, an denen Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen oder ihre Geschwindigkeit oder die Fahrtrichtung ändern müssen, also in scharfen Kurven, Gefällstrecken, Kreuzungen usw. Gefährlich ist eine Straßenstelle, deren Beschaffenheit die Möglichkeit eines Unfalles auch für den Fall nahelegt, daß der Verkehrsteilnehmer trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt das nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann (vgl. BGHZ 31, 73; 31, 219; BGH VersR 1960, 349; BGH in NJW 1963, 37; neuestens das in BGHZ 40, 379 veröffentlichte Urteil vom 21. November 1963 - III ZR 148/62; Zusammenstellung DRiZ 1962, 371).
- BGH, 04.10.1962 - III ZR 129/61
Streupflicht der Gemeinde bei Glatteis
Auszug aus BGH, 27.02.1964 - III ZR 161/63
Eine Streupflicht besteht für Fahrbahnen innerhalb geschlossener Ortschaften überhaupt nur an solchen gefährlichen und verkehrswichtigen Straßenstellen, an denen Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen oder ihre Geschwindigkeit oder die Fahrtrichtung ändern müssen, also in scharfen Kurven, Gefällstrecken, Kreuzungen usw. Gefährlich ist eine Straßenstelle, deren Beschaffenheit die Möglichkeit eines Unfalles auch für den Fall nahelegt, daß der Verkehrsteilnehmer trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt das nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann (vgl. BGHZ 31, 73; 31, 219; BGH VersR 1960, 349; BGH in NJW 1963, 37; neuestens das in BGHZ 40, 379 veröffentlichte Urteil vom 21. November 1963 - III ZR 148/62; Zusammenstellung DRiZ 1962, 371). - BGH, 15.04.1957 - III ZR 246/55
Umfang der Pflicht des Anliegers zur Rücksichtnahme auf den Straßenverkehr
Auszug aus BGH, 27.02.1964 - III ZR 161/63
Denn die allgemeine Verkehrssicherungspflicht für die Ortsdurchfahrt einer Landstraße erster Ordnung trifft in kleinen Gemeinden den Landschaftsverband, weil ihm die Verwaltung und Unterhaltung der Ortsdurchfahrt nach § 5 der Landschaftsordnung für Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1953 (GVBl 211) obliegt (vgl. BGHZ 24, 124; auch BGH VersR 1957, 2001; 1959, 228). - BGH, 12.11.1959 - III ZR 127/58
Vorläufige Regelung bei Streit um Streupflicht
Auszug aus BGH, 27.02.1964 - III ZR 161/63
Eine Streupflicht besteht für Fahrbahnen innerhalb geschlossener Ortschaften überhaupt nur an solchen gefährlichen und verkehrswichtigen Straßenstellen, an denen Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen oder ihre Geschwindigkeit oder die Fahrtrichtung ändern müssen, also in scharfen Kurven, Gefällstrecken, Kreuzungen usw. Gefährlich ist eine Straßenstelle, deren Beschaffenheit die Möglichkeit eines Unfalles auch für den Fall nahelegt, daß der Verkehrsteilnehmer trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt das nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann (vgl. BGHZ 31, 73; 31, 219; BGH VersR 1960, 349; BGH in NJW 1963, 37; neuestens das in BGHZ 40, 379 veröffentlichte Urteil vom 21. November 1963 - III ZR 148/62; Zusammenstellung DRiZ 1962, 371). - BGH, 06.10.1958 - III ZR 166/57
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 27.02.1964 - III ZR 161/63
Denn die allgemeine Verkehrssicherungspflicht für die Ortsdurchfahrt einer Landstraße erster Ordnung trifft in kleinen Gemeinden den Landschaftsverband, weil ihm die Verwaltung und Unterhaltung der Ortsdurchfahrt nach § 5 der Landschaftsordnung für Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1953 (GVBl 211) obliegt (vgl. BGHZ 24, 124; auch BGH VersR 1957, 2001; 1959, 228). - BGH, 01.10.1959 - III ZR 96/58
Streupflicht auf Bundesstraßen
Auszug aus BGH, 27.02.1964 - III ZR 161/63
Eine Streupflicht besteht für Fahrbahnen innerhalb geschlossener Ortschaften überhaupt nur an solchen gefährlichen und verkehrswichtigen Straßenstellen, an denen Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen oder ihre Geschwindigkeit oder die Fahrtrichtung ändern müssen, also in scharfen Kurven, Gefällstrecken, Kreuzungen usw. Gefährlich ist eine Straßenstelle, deren Beschaffenheit die Möglichkeit eines Unfalles auch für den Fall nahelegt, daß der Verkehrsteilnehmer trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt das nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann (vgl. BGHZ 31, 73; 31, 219; BGH VersR 1960, 349; BGH in NJW 1963, 37; neuestens das in BGHZ 40, 379 veröffentlichte Urteil vom 21. November 1963 - III ZR 148/62; Zusammenstellung DRiZ 1962, 371). - BGH, 30.05.1960 - III ZR 77/59
Wegereinigungsgesetz
Auszug aus BGH, 27.02.1964 - III ZR 161/63
Die Folgen von Verletzungen der einer Gemeinde durch das Preußische Wegereinigungsgesetz vom 1. Juli 1912 (GS 187) auferlegten Reinigungs- und Streupflicht richten sich nach Amtshaftungsgrundsätzen, wenn die G. überhaupt organisatorische Maßnahmen zur Erfüllung dieser Pflichten getroffen hat (BGHZ 27, 278; 32, 352).
- BGH, 05.07.1990 - III ZR 217/89
Reichweite der Verkehrssicherungspflicht (Streupflicht) der Gemeinden unter § 1 …
WegereinigungsG Nr. 3; BGHZ 32, 352 = LM BGB § 839 K Nr. 18 mit Anm. Kreft; BGHZ 40, 379, 382 = LM BGB § 839 Fe Nr. 38 mit Anm. Arndt; vom 27. Februar 1964 - III ZR 161/63 = BGHWarn 1964 Nr. 99 = LM Preuß. - OLG Frankfurt, 09.08.2012 - 1 U 222/11
Keine Streupflicht außerorts zur Nachtzeit; Unzulässigkeit der Streitverkündung …
14 1. Nach der ständigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, ist außerorts nur an besonders gefährlichen Straßenstellen zu streuen, dies grundsätzlich nicht zur Nachtzeit, sondern so, dass der Hauptverkehr einschließlich des morgendlichen Hauptberufsverkehrs gesichert wird; eine ausnahmsweise Streupflicht zur Nachtzeit ist allenfalls in Extremfällen denkbar, etwa beim nächtlichen Ende einer Großveranstaltung mit einem absehbaren völligen Zusammenbruch des Kraftfahrzeugverkehrs (vgl. BGHZ 40, 379, 382 ff.; BGH VersR 1985, 271; 1972, 563; BeckRS 1964, 31189565 [unter II 2 der Entscheidungsgründe]; OLG München BeckRS 2010, 20743 [unter I 1, 3 der Entscheidungsgründe]; 2008, 6256; OLG Hamm NVwZ-RR 2001, 798; OLG Celle OLGR 1998, 191). - BGH, 26.03.1987 - III ZR 14/86
Verkehrssicherungs- und Räumpflicht des Trägers der Straßenbaulast bei …
Dasselbe gilt für eine Straßenstelle, bei der sich aus sonstigen Gründen Feuchtigkeit auf der Fahrbahn niederschlug, auch wenn es nicht regnete, und sich hier Glatteis bildete, wenn die übrigen Straßen noch eisfrei waren (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 1964 - III ZR 161/63 = VersR 1964, 630). - BGH, 28.06.1965 - III ZR 234/63 Unter den in § 3 Abs« 4 Satz 2 und 3 StVO bestimmten Voraussetzungen haben auch die Straßenbaubehörden als die für einen verkehrssicheren baulichen Zustand des Straöenkörpers verantwortlichen Stellen die Befugnis und auch eine entsprechende Verpflichtung zur Anbringung von Warnzeichen und sonstigen in den genannten Bestimmungen erwähnten Maßnahmen« Reben diesen Pflichtenkreisen steht selbständig die Pflicht der Träger der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht für Straßen zur Warnung oder zu sonstigen sich aus der Verkehrsnicherungopflicht er gebenden Maßnahmen (so die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl« aus neuster Zeit das Urteil vom 27« Februar 1964 III ZR 161/63 Ä VersR 1964, 630)« Schließlich besteht in den Fällen, in denei .