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   BGH, 18.01.1977 - 1 StR 643/76   

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BGH, 18.01.1977 - 1 StR 643/76 (https://dejure.org/1977,2090)
BGH, Entscheidung vom 18.01.1977 - 1 StR 643/76 (https://dejure.org/1977,2090)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 1977 - 1 StR 643/76 (https://dejure.org/1977,2090)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie/ eines Glückspiels - Veranstalter einer öffentlichen Lotterie - Betrug und Untreue durch Täuschung der Wettgemeinschaftsteilnehmer über den tatsächlich erlangten Gewinn - Einziehung oder Verfall des in der Lotterieausspielung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BeckRS 1977, 31113687
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.05.1957 - 1 StR 339/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.01.1977 - 1 StR 643/76
    Auch die allgemeinen Merkmale des Begriffs der öffentlichen Lotterie sind im Urteil einwandfrei festgestellt; insbesondere ist ausreichend dargelegt, daß den vom Angeklagten geworbenen Kunden die Möglichkeit eröffnet wurde, nach einem bestimmten Plan gegen einen bestimmten Geldeinsatz ein vom Eintritt eines zufälligen Ereignisses abhängiges Recht auf einen bestimmten Geldgewinn zu erwerben (vgl. RGSt 60, 385; 67, 397, 398; BGH, Urteil vom 28. Mai 1957 - 1 StR 339/56).
  • RG, 16.05.1895 - 1081/95

    1. Kann ein die Sache materiell erledigendes Urteil erlassen werden, wenn die

    Auszug aus BGH, 18.01.1977 - 1 StR 643/76
    Vorauszusetzen ist dabei, daß der Veranstalter Eigentümer der Lose bleibt und daß seine Abnehmer eine Forderung auf Zahlung des Gewinnes allein gegen ihn erwerben sollen (RGSt 27, 233, 237).
  • RG, 08.10.1926 - I 381/26

    Erfordert der Tatbestand des § 286 StGB. ein Unternehmen, das planmäßig und für

    Auszug aus BGH, 18.01.1977 - 1 StR 643/76
    Auch die allgemeinen Merkmale des Begriffs der öffentlichen Lotterie sind im Urteil einwandfrei festgestellt; insbesondere ist ausreichend dargelegt, daß den vom Angeklagten geworbenen Kunden die Möglichkeit eröffnet wurde, nach einem bestimmten Plan gegen einen bestimmten Geldeinsatz ein vom Eintritt eines zufälligen Ereignisses abhängiges Recht auf einen bestimmten Geldgewinn zu erwerben (vgl. RGSt 60, 385; 67, 397, 398; BGH, Urteil vom 28. Mai 1957 - 1 StR 339/56).
  • RG, 07.03.1905 - 3347/04

    In welchem Verhältnis steht das preußische Gesetz vom 19. April 1894, betr. den

    Auszug aus BGH, 18.01.1977 - 1 StR 643/76
    Zum Wesen der Veranstaltung einer neuen Lotterie neben einer schon bestehenden gehört also, daß der geworbene Spieler nur schuldrechtliche Ansprüche gegen seinen Vertragspartner erlangt, zum Unternehmer der ersten Lotterie jedoch in keine rechtliche Beziehung tritt (RGSt 37, 438, 440; RG JW 1931, 1926).
  • RG, 22.12.1933 - 4 D 177/33

    Zum Begriffe der unerlaubten Ausspielung, insbesondere bei einer

    Auszug aus BGH, 18.01.1977 - 1 StR 643/76
    Auch die allgemeinen Merkmale des Begriffs der öffentlichen Lotterie sind im Urteil einwandfrei festgestellt; insbesondere ist ausreichend dargelegt, daß den vom Angeklagten geworbenen Kunden die Möglichkeit eröffnet wurde, nach einem bestimmten Plan gegen einen bestimmten Geldeinsatz ein vom Eintritt eines zufälligen Ereignisses abhängiges Recht auf einen bestimmten Geldgewinn zu erwerben (vgl. RGSt 60, 385; 67, 397, 398; BGH, Urteil vom 28. Mai 1957 - 1 StR 339/56).
  • RG, 10.07.1906 - V 323/06

    Sind die Gelder, die ein Buchmacher durch gewerbsmäßiges Glücksspiel erworben

    Auszug aus BGH, 18.01.1977 - 1 StR 643/76
    Durch die Tat hervorgebracht sind nur Gegenstände, deren Entstehung unmittelbar auf die mit Strafe bedrohte Handlung zurückgeht (Dreher, StGB 36. Aufl. § 74 Rdn. 5); daher hat die Rechtsprechung auch das beim verbotenen Glücksspiel gewonnene Geld nur als erworben, aber nicht als hervorgebracht angesehen (RGSt 39, 78).
  • BGH, 05.04.2022 - 3 StR 16/22

    Verurteilungen wegen Kriegsverbrechens in Syrien rechtskräftig

    Ein Gegenstand ist im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB nur dann durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht, wenn dessen Entstehung unmittelbar auf die mit Strafe bedrohte Handlung zurückgeht, er in diesem Sinne mit ihr in unmittelbarem ursächlichen Zusammenhang steht (s. BGH, Urteil vom 18. Januar 1977 - 1 StR 643/76, BeckRS 1977, 31113687; RG, Urteil vom 10. Juli 1906 - V 323/06, RGSt 39, 78, 79; vgl. auch LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 74 Rn. 12; NK-StGB/Saliger, 5. Aufl., § 74 Rn. 7).
  • FG Köln, 16.11.2005 - 11 K 3095/04

    Renn-, Wett- und Lotteriegesetz

    Im Hinblick auf das BGH-Urteil vom 18.01.1977 (1 StR 643/76, n.v.) solle demnach auch derjenige Täter einer Straftat nach § 287 StGB sein, der dadurch eine öffentliche Lotterie veranstalte, dass er sich an eine bereits bestehende Lotterie anhänge und seinen Teilnehmern die Zahlung von Gewinnen verspreche, die auf die Lose jener Lotterie entfielen.

    Der BGH habe im o.g. Urteil vom 18.01.1977 (1 StR 643/76, n.v.) außerdem entschieden, dass die Annahme einer Lotterieveranstaltung im Falle des Anschlusses an eine bereits bestehende Lotterie durch einen Unternehmer voraussetze, dass der Veranstalter Eigentümer der Lose bleibe und dass seine Abnehmer eine Forderung auf Zahlung des Gewinns allein gegen ihn erwerben sollten.

    Das BGH-Urteil vom 18.1.1977 (1 StR 643/76, n.v.), auf das sich der Beklagte und das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung maßgeblich stützten, sei aus diesem Grunde obsolet.

  • BGH, 09.03.1999 - KVR 20/97

    Gewerblich organisierte Spielgemeinschaften dürfen von der Teilnahme an

    Voraussetzung für die Annahme einer Strafbarkeit nach dieser Vorschrift war jedoch, daß die Teilnehmer an der Gemeinschaft keinen eigenen Gewinnanspruch gegen den Veranstalter der Lotterie erwarben, sondern bei einem etwaigen Gewinn auf eine Forderung gegen den Organisator der Gemeinschaft verwiesen wurden (vgl. BGH, Urt. v. 18.1.1977 - 1 StR 643/76; s.a. Eser in Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl., § 286 Rdn. 6); eine Erstreckung auf die Fälle, in denen ein direkter Anspruch der Teilnehmer gegen den Veranstalter der Lotterie bestand, ist demgegenüber abgelehnt worden.
  • BFH, 02.04.2008 - II R 4/06

    Lotteriesteuerpflicht einer an eine genehmigte Lotterie angehängten Lotterie

    Eine Lotterie kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch in der Weise veranstaltet werden, dass der Unternehmer sich an eine bereits bestehende andere Lotterie anschließt und den Teilnehmern die Zahlung von Gewinnen verspricht, welche auf die Lose jener Lotterie entfallen werden (BGH-Urteil vom 18. Januar 1977 1 StR 643/76, juris).
  • VG Stuttgart, 17.07.2006 - 4 K 2657/06

    Private Glücksspielveranstaltung; Sportwetten; Lotteriestaatsvertrag;

    Veranstalter wäre der Antragsteller allenfalls dann, wenn die Spielinteressenten gegen ihn unmittelbar eigene Ansprüche erwerben würden (vgl. BGH, U.v. 18.01.1977 - 1 StR 643/76 - juris; Bahr, Glücks- und Gewinnspielrecht, 2005, S. 71 Rn. 287), was hier jedoch nicht der Fall ist.
  • VG Stuttgart, 23.11.2006 - 4 K 3895/06

    Aufschiebende Wirkung bei Sportwettenvermittlung

    Veranstalter wäre der Antragsteller allenfalls dann, wenn die Spielinteressenten gegen ihn unmittelbar eigene Ansprüche erwerben würden (vgl. BGH, U.V. 18.01 .I977 -1 StR 643/76 - juris; Bahr, Glücks- und Gewinnspielrecht, 2005, S. 71 Rn. 287), was hier jedoch nicht der Fall ist.
  • VG Stuttgart, 18.09.2006 - 4 K 2860/06

    Staatliches Wettmonopol und Gemeinschaftsrecht

    Veranstalter wäre der Antragsteller allenfalls dann, wenn die Spielinteressenten gegen ihn unmittelbar eigene Ansprüche erwerben würden (vgl. BGH, U.v. 18.01.1977 - 1 StR 643/76 - juris; Bahr, Glücks- und Gewinnspielrecht, 2005, S. 71 Rn. 287), was hier jedoch nicht der Fall ist.
  • FG Saarland, 01.12.2014 - 1 K 1258/13

    Lotteriesteuer: Ort der Veranstaltung im Inland oder Ausland, Veranstalter einer

    Eine Lotterie kann nach der Rechtsprechung des BGH auch in der Weise veranstaltet werden, dass der Unternehmer sich an eine bereits bestehende andere Lotterie anschließt und den Teilnehmern die Zahlung von Gewinnen verspricht, welche auf die Lose jener Lotterie entfallen werden (BGH vom 18. Januar 1977 1 StR 643/76, juris).
  • VG Stuttgart, 17.10.2006 - 4 K 3499/06
    Veranstalter wäre der Antragsteller allenfalls dann, wenn die Spielinteressenten gegen ihn unmittelbar eigene Ansprüche erwerben würden (vgl. BGH, U.v. 18.01.1977 - 1 StR 643/76 -Juris; Bahr, Glücks- und Gewinnspielrecht, 2005, S. 71, Rn. 287), was hier jedoch nicht der Fall ist.
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