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   BGH, 28.08.1984 - 1 StR 427/84   

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https://dejure.org/1984,4822
BGH, 28.08.1984 - 1 StR 427/84 (https://dejure.org/1984,4822)
BGH, Entscheidung vom 28.08.1984 - 1 StR 427/84 (https://dejure.org/1984,4822)
BGH, Entscheidung vom 28. August 1984 - 1 StR 427/84 (https://dejure.org/1984,4822)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung und Totschlags - Anforderungen an die Rüge der Verletzung materiellen Rechts - Voraussetzungen für die Anwesenheitspflicht im Hauptverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1985, 49
  • BeckRS 1984, 31108501
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.09.1983 - 2 StR 19/83

    Zwei selbstständige Taten bei gefährlicher Körperverletzung und zeitlich

    Auszug aus BGH, 28.08.1984 - 1 StR 427/84
    Eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Tat im Rechtssinne liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit gleichgearteter, strafrechtlich erheblicher Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, daß sich das gesamte Handeln des Täters an sich (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt (vgl. BGHSt 4, 219, 220; 10, 230, 231; BGH NJW 1967, 60, 61; BGH GA 1970, 84; BGH NJW 1977, 2321; 1984, 1568; BGH NStZ 1984, 241, 215; Vogler in LK 10. Aufl. vor § 52 Rdn. 9 ff m.w.Nachw.).

    Zu der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unheitlich beantworteten Frage, welche Voraussetzungen im subjektiven Bereich hinzukommen müssen, um eine natürliche Handlungseinheit annehmen zu können (vgl. hierzu BGH NJW 1984, 1568 m.w.Nachw.), braucht der Senat hier nicht Stellung zu nehmen; denn nach dem objektiven Ablauf des Tatgeschehens ist es ausgeschlossen, von einem einheiltichen Tun des Angeklagten zu sprechen.

  • BGH, 23.01.1957 - 2 StR 565/56

    Einheitliche Handlung im natürlichen Sinn durch die gesamte auf Diebstahl

    Auszug aus BGH, 28.08.1984 - 1 StR 427/84
    Eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Tat im Rechtssinne liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit gleichgearteter, strafrechtlich erheblicher Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, daß sich das gesamte Handeln des Täters an sich (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt (vgl. BGHSt 4, 219, 220; 10, 230, 231; BGH NJW 1967, 60, 61; BGH GA 1970, 84; BGH NJW 1977, 2321; 1984, 1568; BGH NStZ 1984, 241, 215; Vogler in LK 10. Aufl. vor § 52 Rdn. 9 ff m.w.Nachw.).
  • BGH, 18.11.1966 - 4 StR 120/66

    Annahme einer prozessualten Tat - Änderung eines Schuldspruches

    Auszug aus BGH, 28.08.1984 - 1 StR 427/84
    Eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Tat im Rechtssinne liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit gleichgearteter, strafrechtlich erheblicher Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, daß sich das gesamte Handeln des Täters an sich (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt (vgl. BGHSt 4, 219, 220; 10, 230, 231; BGH NJW 1967, 60, 61; BGH GA 1970, 84; BGH NJW 1977, 2321; 1984, 1568; BGH NStZ 1984, 241, 215; Vogler in LK 10. Aufl. vor § 52 Rdn. 9 ff m.w.Nachw.).
  • BGH, 26.07.1977 - 1 StR 348/77

    Tatbestandshandlungen des Angeklagten als natürliche Handlungseinheit -

    Auszug aus BGH, 28.08.1984 - 1 StR 427/84
    Eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Tat im Rechtssinne liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit gleichgearteter, strafrechtlich erheblicher Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, daß sich das gesamte Handeln des Täters an sich (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt (vgl. BGHSt 4, 219, 220; 10, 230, 231; BGH NJW 1967, 60, 61; BGH GA 1970, 84; BGH NJW 1977, 2321; 1984, 1568; BGH NStZ 1984, 241, 215; Vogler in LK 10. Aufl. vor § 52 Rdn. 9 ff m.w.Nachw.).
  • BGH, 27.03.1953 - 2 StR 801/52

    Verkaufsbude II - § 52 StGB, natürliche Handlungseinheit: enger

    Auszug aus BGH, 28.08.1984 - 1 StR 427/84
    Eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Tat im Rechtssinne liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit gleichgearteter, strafrechtlich erheblicher Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, daß sich das gesamte Handeln des Täters an sich (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt (vgl. BGHSt 4, 219, 220; 10, 230, 231; BGH NJW 1967, 60, 61; BGH GA 1970, 84; BGH NJW 1977, 2321; 1984, 1568; BGH NStZ 1984, 241, 215; Vogler in LK 10. Aufl. vor § 52 Rdn. 9 ff m.w.Nachw.).
  • BGH, 24.01.2019 - 5 StR 480/18

    Eine Tat im Rechtssinne bei mehraktigem Geschehen (Handlungseinheit;

    Ein zeitlicher Abstand zwischen den Einzelakten steht der Annahme einer Tat im Rechtssinn dann entgegen, wenn dieser erheblich ist und einen augenfälligen Einschnitt bewirkt (vgl. BGH, aaO, sowie Urteil vom 28. August 1984 - 1 StR 427/84, StV 1986, 293).
  • LG Essen, 28.04.2020 - 21 KLs 1/20

    Sexueller Missbrauch eines Kindes

    Ein zeitlicher Abstand zwischen den Einzelakten steht der Annahme einer Tat im Rechtssinn dann entgegen, wenn dieser erheblich ist und einen augenfälligen Einschnitt bewirkt (vgl. BGH aaO, sowie Urt. v. 28.8.1984 - 1 StR 427/84, StV 1986, 293; BGH, Beschl. v. 24.1.2019 - 5 StR 480/18, NStZ 2020, 345, beck-online).
  • LG Aschaffenburg, 12.05.2016 - Ks 104 Js 5210/15

    Hochschwangere getötet: Rebeccas Mörder muss lebenslang in Haft

    Einzelne Umstände können z.B. ein Geständnis, auf das sich die Beweiswürdigung maßgeblich stützt (BGH, Urteil vom 30.03.2006 - 4 StR 567/05 -, NStZ 2006, 505 [506, Rn. 6]), die soziale Integration des Täters (BGH, Urteil vom 21.01.1993 - 4 StR 560/92 -, NStZ 1993, 235 [236]), die psychische Verfassung des Täters (BGH, Urteil vom 03.09.2002 - 5 StR 139/02 -, NStZ 2003, 146 [148, Rn. 11]), der Umstand, dass das Opfer minderjährige Kinder hinterlässt (BGH, Urteil vom 28.08.1984 - 1 StR 427/84 -, zitiert nach juris), u.U. die Verwirklichung von mindestens zwei Mordmerkmalen (BGH, Beschluss vom 08.09.2005 - 1 StR 159/05 -, NStZ-RR 2006, 236 [237]), ein verwerflicher Vertrauensbruch (BGH, Beschluss vom 17.01.2002 - 3 StR 477/01 -, NStZ-RR 2002, 137 [138] und im oder ohne Zusammenhang mit dem Mord begangene weitere schwere Straftaten (BGH, Urteil vom 02.03.1995 - 1 StR 595/94 -, NStZ 1995, 493 [494]) sein.
  • BGH, 17.03.1993 - 2 StR 623/92

    Wertende Berücksichtigung der vorhersehbaren Folgen der Tat für die Opfer zu

    Rechtsfehlerfrei sind die beiden Erwägungen, daß der Angeklagte mit der Tat den beiden Kindern des einen Tatopfers die Mutter genommen hat (BGH, Urt. v. 28. August 1984 - 1 StR 427/84) und die Tötung für die beiden Opfer mit ungewöhnlich großen körperlichen und seelischen Qualen und Schmerzen verbunden gewesen ist.
  • BGH, 21.05.1985 - 1 StR 175/85

    Mitzuprotokollierende wesentliche Förmlichkeit - Sachverständige -

    Dieser Feststellung steht das Schweigen der Sitzungsniederschrift nicht entgegen, da sich die (negative) Beweiskraft des Protokolls nur auf die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens bezieht (§ 273 Abs. 1, § 274 Satz 1 StPO); dazu gehört die Anwesenheit eines Sachverständigen nicht, weil der Sachverständige nicht zu denjenigen Personen zählt, deren Anwesenheit das Gesetz zwingend vorschreibt (§ 226 StPO; vgl. BGH, Urt. vom 28. August 1984 - 1 StR 427/84 - bei Pfeiffer/ Miebach NStZ 1985, 207).
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