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   BGH, 17.02.1989 - 3 StR 3/89   

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https://dejure.org/1989,4836
BGH, 17.02.1989 - 3 StR 3/89 (https://dejure.org/1989,4836)
BGH, Entscheidung vom 17.02.1989 - 3 StR 3/89 (https://dejure.org/1989,4836)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 1989 - 3 StR 3/89 (https://dejure.org/1989,4836)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Drohung mit einer nicht gebrauchsbereiten Waffe - Auswirkungen auf die Strafzumessung bei Kenntnis des Opfers von der Ungefährlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BeckRS 1989, 31106193
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.09.1975 - 1 StR 436/75

    Strafbarkeit wegen Vergewaltigung in Tatmehrheit mit schwerem Raub -

    Auszug aus BGH, 17.02.1989 - 3 StR 3/89
    Die Tatsache, daß das Opfer die Ungefährlichkeit der eingesetzten Waffe erkennt, ändert zwar nichts an der Beurteilung der Tat als schweren Raub im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB; insoweit kommt es lediglich darauf an, daß der Täter die Waffe als ein geeignetes Mittel ansieht, um durch die Drohung mit dessen Einsatz möglichen Widerstand auszuschalten (vgl. BGH NJW 1976, 248; NStZ 1981, 436; 1985, 408).
  • BGH, 20.05.1981 - 2 StR 157/81

    Schwere räuberische Erpressung - Mit-sich-Führen einer Scheinwaffe -

    Auszug aus BGH, 17.02.1989 - 3 StR 3/89
    Die Tatsache, daß das Opfer die Ungefährlichkeit der eingesetzten Waffe erkennt, ändert zwar nichts an der Beurteilung der Tat als schweren Raub im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB; insoweit kommt es lediglich darauf an, daß der Täter die Waffe als ein geeignetes Mittel ansieht, um durch die Drohung mit dessen Einsatz möglichen Widerstand auszuschalten (vgl. BGH NJW 1976, 248; NStZ 1981, 436; 1985, 408).
  • BGH, 07.03.1985 - 4 StR 82/85

    Scheingeisel - §§ 253, 255 StGB, Personenverschiedenheit; § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB

    Auszug aus BGH, 17.02.1989 - 3 StR 3/89
    Die Tatsache, daß das Opfer die Ungefährlichkeit der eingesetzten Waffe erkennt, ändert zwar nichts an der Beurteilung der Tat als schweren Raub im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB; insoweit kommt es lediglich darauf an, daß der Täter die Waffe als ein geeignetes Mittel ansieht, um durch die Drohung mit dessen Einsatz möglichen Widerstand auszuschalten (vgl. BGH NJW 1976, 248; NStZ 1981, 436; 1985, 408).
  • BGH, 12.11.1991 - 5 StR 477/91

    Schwerer Raub; schwere räuberische Erpressung; Scheinwaffe (objektive

    Deswegen kommt es maßgeblich darauf an, daß der Täter angenommen hat, er könne durch die Drohung mit der Scheinwaffe Widerstand ausschalten, daß er ferner den Einsatz im Bedarfsfalle beabsichtigt hat und daß schließlich der Angegriffene nach dem Tatplan glauben sollte, es handele sich um eine echte Waffe (BGH NJW 1976, 248; BGH NStZ 1981, 436; vgl. ferner BGHR StGB § 250 Abs. 2 Gesamtbetrachtung 3; BGH NJW 1989, 2549 und 1990, 2570; BGH bei Holtz MDR 1983, 91 und 1990, 97).
  • BGH, 29.03.1990 - 4 StR 67/90

    durchschaute Spielzeupistole - § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF, Scheinwaffe

    Die besondere, auf einem gesteigerten verbrecherischen Willen des Täters beruhende Einschüchterungssituation, welche die erhöhte Strafdrohung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB rechtfertigt (BGH NStZ 1981, 436), lag daher auch hier vor (BGHR StGB § 250 II Gesamtbetrachtung 3).
  • BGH, 17.05.1990 - 4 StR 162/90

    Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen schwerer räuberischer

    Darüber hinaus kann auch allein der Umstand, daß der Angeklagte bei den Taten einen Spielzeugrevolver ("Scheinwaffe") benutzt hat, einen minder schweren Fall begründen (BGHR StGB § 250 Abs. 2 Gesamtbetrachtung 3, Strafrahmenwahl 3).
  • OLG Brandenburg, 28.07.2022 - 2 OLG 53 Ss 43/22

    Anforderungen an Urteilsbegründung bei vollumfänglichem Einräumen der Tat

    d) Soweit - gegebenenfalls gemäß § 31 Abs. 1 JGG - eine (Einheits-) Jugendstrafe zu bilden ist, kommt dem Vorliegen eines minder schweren Falles (hier gemäß § 250 Abs. 3 StGB) für die Bewertung des Unrechts hinsichtlich Fall II. Nr. 1 der Urteilsgründe jedenfalls Bemessungsrelevanz zu (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 18; Beschluss vom 17. Februar 1989 - 3 StR 3/89, BeckRS 1989, 31106193; Eisenberg/Kölbel, JGG, 23. Aufl., § 18 Rn. 24 f., m. w. N.), sodass dessen Voraussetzungen zu prüfen und gemäß § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO im Urteil darzustellen sind (vgl. Eisenberg/Kölbel, a. a. O., § 18 Rn. 24).
  • BGH, 23.02.1995 - 4 StR 767/94

    Strafzumessung - Strafänderung - Strafänderungsgründe - Strafmilderung -

    Diese sowohl für die Wahl des Strafrahmens (Fall II 2) als auch für die konkrete Strafzumessung bedeutsame Erwägung (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 2 Gesamtbetrachtung 3) findet in den Urteilsfeststellungen keine Grundlage.
  • BGH, 18.10.1991 - 3 StR 339/91

    Einsatz einer objektiv ungefährlichen Waffe als minderschwerer Fall nach § 250

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist vielmehr im Gegenteil der Einsatz einer objektiv ungefährlichen Waffe ebenso wie das Vorliegen eines gesetzlich vertypten Milderungsgrundes (etwa § 21 StGB) sehr wohl geeignet, die Annahme eines minderschweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB zu begründen (vgl. u.a. BGHR StGB § 250 II Gesamtbetrachtung 3 und Strafrahmenwahl 2, 3).
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