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   BVerwG, 08.12.1995 - 11 B 132.95   

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BVerwG, 08.12.1995 - 11 B 132.95 (https://dejure.org/1995,12900)
BVerwG, Entscheidung vom 08.12.1995 - 11 B 132.95 (https://dejure.org/1995,12900)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Dezember 1995 - 11 B 132.95 (https://dejure.org/1995,12900)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Grundlage einer gesamtschuldnerischen Haftung für die Rückzahlung einer Zuwendung - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde - Widerruf eines Zuwendungsbescheids

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 1995, 31239190
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 22.03.1991 - 7 B 30.91

    Landesrechtsvorschrift - Revision - Revisionsfrist - Rechtsmittel -

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1995 - 11 B 132.95
    Soweit die Beschwerde eine revisionsgerichtliche Auslegung des § 19 Nds. HG 1990 erreichen möchte, übersieht sie, daß die Vorschrift, auch wenn sie mit § 44 a BHO übereinstimmt, dem nicht revisiblen Landesrecht angehört (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. März 1991 - BVerwG 7 B 30.91 - ).
  • BVerwG, 24.01.1992 - 7 C 38.90

    Verwaltungsakt - Bekanntgabe gegenüber Ehegatten - Anschluß- und Benutzungszwang

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1995 - 11 B 132.95
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im übrigen bereits geklärt, daß es zur Bekanntgabe eines Verwaltungsakts nach § 41 Abs. 1 VwVfG ausreicht, wenn die Behörde dem Adressaten von seinem Inhalt Kenntnis verschafft, auch wenn nicht jeder Adressat in den Besitz einer Ausfertigung des Bescheids gelangt ist (Urteil vom 24. Januar 1992 - BVerwG 7 C 38.90 - <NVwZ 1992, 565 f.>).
  • BVerwG, 11.02.1983 - 7 C 70.80

    Bundeszuwendung - Bestimmungszweck - Zweckabhängige Bewilligung - Entfallen des

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1995 - 11 B 132.95
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit - worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - für § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG bereits geklärt, daß der Rechtsgrund für das Behaltendürfen einer Subvention durch den Widerruf beseitigt und der Rückforderungsanspruch auch dann ausgelöst wird, wenn der Widerruf nicht für die Vergangenheit wirkt (vgl. Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 70.80 - ).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1995 - 11 B 132.95
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift kommt einer Sache dann zu, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 08.12.1995 - 11 B 132.95
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift kommt einer Sache dann zu, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2014 - 2 B 1111/14

    Kann eine Baugenehmigung auch per E-Mail bekannt gegeben werden?

    vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschlüsse vom 8. Dezember 1995 - 11 B 132/95 -, juris Rn. 9, und vom 6. Mai 1991 - 1 B 41.91 -, juris Rn. 3, Urteil vom 29. April 1968 - VIII C 19.64 -, BVerwGE 29, 321 = NJW 1968 = juris Rn. 8; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 41 Rn. 6 ff.
  • VerfG Brandenburg, 15.03.2024 - VfGBbg 36/20

    Volksinitiative; Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichts; vorbeugende abstrakte

    Für eine wirksame Bekanntgabe ist es danach weder erforderlich, dass der Betroffene eine Ausfertigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1995 ‌- 11 B 132.95 -,‌ Rn. 9, und Urteil vom 24. Januar 1992 ‌- 7 C 38.90 -,‌ Rn. 18, juris) noch eine Begründung der bekanntzugebenden Entscheidung erhält (vgl. Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Auflage 2023, § 41 Rn. 6a; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 41 Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2014 ‌- 2 B 1111/14 -,‌ Rn. 7, juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.01.2007 - 2 L 101/06

    Maßgeblicher Rückwirkungszeitpunkt eines Widerruf bei der Rückforderung einer

    Vielmehr konnte danach auch ein Widerruf mit Wirkung nur für die Zukunft einen Rückforderungsanspruch begründen, wenn er dazu führte, dass der Zuwendungsbescheid noch innerhalb der Zweckbindungsfrist unwirksam wurde (BVerwG, Urt. v. 11.02.1983 - 7 C 70.80 -, NVwZ 1984, 36, 37 f.; Beschl. v. 08.12.1995 - 11 B 132.95, Juris; ebenso VGH Mannheim, Urt. v. 04.11.1991 - 7 S 1732/91 -, ESVGH 42, 114, 115 f.; OVG Münster, Urt. v. 04.11.1993 - 4 A 3488/92, Juris).
  • BVerwG, 30.05.2000 - 11 B 18.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Der Auslegung des Inhalts eines konkreten Verwaltungsakts kommt aber eine fallübergreifende, grundsätzliche Bedeutung nicht zu (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 1997 - BVerwG 11 B 5.97 - und vom 8. Dezember 1995 - BVerwG 11 B 132.95 -).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.01.2011 - 1 L 77/10

    Bezeichnung des Zuwendungszwecks durch Bezugnahme auf Förderrichtlinie

    Abgesehen davon, dass die "weiteren Nebenbestimmungen und Hinweise" unter Ziff. 9.8 eine Widerrufsmöglichkeit bereits bei Beantragung oder Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens, der Zahlungseinstellung oder Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorsehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.12.1995 - 11 B 132.95 - juris, Rdnr. 8), stellt der klägerische Einwand nicht die vom Verwaltungsgericht durch Bezugnahme auf den Widerrufsbescheid i. V. mit dem Widerspruchsbescheid gemäß § 117 Abs. 5 VwGO getroffene Feststellung schlüssig in Frage, dass "der Zuwendungszweck - nämlich die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Bundesland Sachsen-Anhalt zu stärken und die Wettbewerbsfähigkeit in den neuen Märkten zu stärken - verfehlt worden" sei, weil "die Insolvenz der Zuwendungsempfängerin innerhalb des fünfjährigen Zweckbindungszeitraumes ... Ausdruck dafür (sei), dass die angestrebte Leistungsfähigkeit nicht erreicht worden" sei (vgl. S. 7 letzter Abs. d. Widerspruchsbescheides der Beklagten v. 10.07.2008).
  • VG Magdeburg, 26.10.2016 - 3 A 147/16

    Insolvenz als Widerrufsgrund bei landwirtschaftlichen Subventionen

    Vorliegend hat die subventionsgebende Behörde ein Insolvenzverfahren, das vom Zuwendungsempfänger innerhalb des Zweckbindungszeitraums eröffnet oder gegen ihn beantragt wird, in Ziff. VIII. 2. der Nebenbestimmungen des Subventionsbescheids (Bl. 53 der Beiakte A) in zulässiger Weise (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.12.1995 - 11 B 132.95 -, Rn. 8, zit. nach juris) - und darüber hinaus bestandskräftig - als Widerrufsgrund festgelegt.
  • VG Gießen, 28.08.1996 - 8 E 874/95

    Landwirtschaftlicher Betrieb - zur Befreiung vom Anschlußzwang an die öffentliche

    Eine unmittelbar erhobene Leistungsklage auf Rückzahlung der an den Verband erbrachten Gebühren - wie vom Kläger wörtlich beantragt - scheiterte nämlich daran, daß die Gebührenbescheide des Beklagten als wirksame Verwaltungsakte mangels vorheriger Aufhebung einen Rechtsgrund im Hinblick auf das Behaltendürfen der Gebühren für den beklagten Zweckverband darstellten (vgl. für Subventionen: BVerwG, Urteil v. 8.12.1995, Az.: 11 B 132/95, Juris-Ausdruck, S. 2; BVerwG, DVB1 1983, 810, 812).
  • VG Bayreuth, 25.01.2023 - B 8 K 21.886

    Zustellung nur einer Bescheidausfertigung des Widerspruchsbescheides an beide,

    Es kann dahinstehen, ob die förmliche Zustellung nach § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO des Widerspruchsbescheides eine Aushändigung jeweils einer Bescheidausfertigung an jeden Ehepartner bedurft hätte (OVG NRW, a.a.O.; a.A. BVerwG, U.v. 24.01.1992 - 7 C 38.90 - juris und NVwZ 1992, 565; B.v. 8.12.1995 - 11 B 132/95 -, juris).
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