Rechtsprechung
LAG Baden-Württemberg, 28.02.1996 - 5 Ta 1/96 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen; Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses bei einer Tätigkeit als Fahrlehrer; Abgrenzung zur freien Mitarbeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Reutlingen, 29.11.1995 - 3 Ca 228/95
- LAG Baden-Württemberg, 28.02.1996 - 5 Ta 1/96
Papierfundstellen
- BeckRS 1996, 30865702
Wird zitiert von ... (4)
- LSG Sachsen, 23.10.2018 - L 9 KR 263/13
Sozialversicherungspflicht eines für eine Fahrschule tätigen Fahrlehrers auf der …
Da sich der praktische Unterricht und die theoretische Ausbildung in der Konzeption aufeinander zu beziehen haben, jeweils systematisch und nachvollziehbar aufgebaut und im Verlaufe der Ausbildung miteinander verknüpft werden sollen und inhaltlich miteinander zu verzahnen sind (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1 FahrschAusbO), wird mit der Zuweisung der theoretischen Unterrichtsstunden mittelbar sowohl auf den inhaltlichen als auch auf den zeitlichen Umfang der praktischen Unterrichtstätigkeit maßgeblich Einfluss genommen, da die Entscheidung der Fahrschüler, von welchem Fahrlehrer sie praktisch ausgebildet werden wollen, nicht unwesentlich auch davon abhängig ist, von welchem Fahrlehrer die theoretische Unterrichtung auf welche Art und Weise vorgenommen wurde (vgl. LAG Baden-Württemberg Beschl. v. 28.02.1996 - 5 Ta 1/96, BeckRS 1996, 30865702, beck-online).Entscheidend ist weiter, dass der Kläger zu 1. auf die Unterrichtstätigkeit des Klägers zu 2., falls diese in inhaltlicher/fachlicher Hinsicht zu beanstanden gewesen wäre, kraft Vertrags und Gesetzes auch insoweit bestimmenden Einfluss hätte nehmen können und müssen (vgl. LAG Baden-Württemberg Beschl. v. 28.02.1996 - 5 Ta 1/96, BeckRS 1996, 30865702, beck-online).
Diesen Pflichten kann der Fahrschulinhaber nur nachkommen, wenn der Fahrlehrer seinem entsprechenden Weisungsrecht bezüglich der Ausbildung der Fahrschüler nach Inhalt und Durchführung, der Gesamtdauer des täglichen praktischen Fahrunterrichts, der Anzahl und Dauer der Pausen sowie der Berichtspflichten, deren Erfüllung für die gemäß § 18 FahrlG zu führenden Aufzeichnungen erforderlich sind, unterliegt (vgl. LAG Baden-Württemberg Beschl. v. 28.02.1996 - 5 Ta 1/96, BeckRS 1996, 30865702, beck-online).
- LSG Hessen, 06.05.2020 - L 1 BA 15/18
Zur Sozialversicherungspflicht eines Fahrlehrers ohne Fahrschulerlaubnis.
Insbesondere die durchgehende Verwendung des Begriffs „Beschäftigungsverhältnis“ in der Fahrlehrerverordnung von 1957 und im Fahrlehrergesetz bis heute macht deutlich, dass sich der Gesetzgeber an dem sozialrechtlichen Beschäftigungsbegriff nicht nur orientiert, sondern diesen wortgleich übernommen hat (so auch: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.11.2014, L 5 R 910/12; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.1996 - 5 Ta 1/96, BeckRS 1996, 30865702; Weber, SVR 2013, 401; ders. SVR 2009, 202; offengelassen: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.10.2018, L 9 KR 263/13). - LSG Bayern, 11.11.2014 - L 5 R 910/12
Ob ein Fahrlehrer sozialversicherungspflichtig tätig ist, bestimmt die …
Nach dem Regelungssystem des FahrlG insbesondere aus der Zusammenschau von § 1 Abs. 4 FahrlG und § 10 Abs. 1 FahrlG setzt die selbständige Berufsausübung als Fahrlehrer somit das Vorhandensein beider Erlaubnisse (Fahrlehrererlaubnis + Fahrschulerlaubnis) voraus (so auch LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.1996 - 5 Ta 1/96, BeckRS 1996, 30865702; Weber, SVR 2013, 401; ders. SVR 2009, 202). - LSG Bayern, 12.03.2020 - L 7 BA 86/19
Beitragsrecht: Sozialversicherungspflicht von Fahrlehrern
Entscheidend ist weiter, dass die Klägerin auf die Unterrichtstätigkeit des Beigeladenen zu 1, falls diese in inhaltlicher/fachlicher Hinsicht zu beanstanden gewesen wäre, kraft Vertrags und Gesetzes auch insoweit bestimmenden Einfluss hätte nehmen können und müssen (vgl. LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 28.02.1996 - 5 Ta 1/96, BeckRS 1996, 30865702, beck-online).