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   VGH Bayern, 23.08.1999 - 7 ZB 99.1380   

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https://dejure.org/1999,20594
VGH Bayern, 23.08.1999 - 7 ZB 99.1380 (https://dejure.org/1999,20594)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.08.1999 - 7 ZB 99.1380 (https://dejure.org/1999,20594)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. August 1999 - 7 ZB 99.1380 (https://dejure.org/1999,20594)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BeckRS 1999, 22873
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BayObLG, 17.11.2020 - 201 ObOWi 1385/20

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Ersatzzustellung unter dem Nebenwohnsitz;

    Eine Ersatzzustellung unter dem Nebenwohnsitz setzt voraus, dass der Betroffene entweder den Anschein gesetzt hat, dort tatsächlich aufhältlich zu sein oder sich tatsächlich dort aufgehalten hat (Anschl. an VGH München, Beschluss vom 23.08.1999 - 7 ZB 99.1380 = BayVBl 2000, 403 = BeckRS 1999, 22873).

    Dies setzt aber voraus, dass der Betroffene entweder den Anschein gesetzt hat, dort tatsächlich aufhältlich zu sein oder sich tatsächlich dort aufgehalten hat (vgl. VGH München, Beschluss vom 23.08.1999 - 7 ZB 99.1380 = BayVBl 2000, 403 = BeckRS 1999, 22873); BeckOK/Dörndorfer a.a.O. § 178 Rn. 4).

  • VG Minden, 11.11.2016 - 8 K 1116/15
    Das Prüfungsgespräch ist Teil der für eine juristische Staatsprüfung obligatorischen mündlichen Prüfung (vgl. §§ 5 d Abs. 2 Satz 3 DRiG, § 10 Abs. 3 JAG NRW) vgl. zur Bedeutung der mündlichen Prüfung: Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. August 1999 - 7 ZB 99.1380 -, juris.

    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23. August 1999 - 7 ZB 99.1380 -, juris; zur Bedeutung der Teilnahme in Abgrenzung zur bloßen Anwesenheit auch BVerfG, Beschluss vom 13. November 1979 - 1 BvR 1022/78 -, BVerfGE 52, Nr. 17 (S. 380 ff.).

  • VGH Bayern, 26.04.2006 - 7 ZB 05.868

    Nichtbestehen der Prüfung; mutwillige Vereitelung der Zustellung

    Zutreffend stellt das Verwaltungsgericht weiterhin darauf ab, dass einem Prüfling in einem laufenden Prüfungsverfahren gewisse verfahrensrechtliche Nebenpflichten obliegen (vgl. hierzu BVerfG vom 13.5.1998 NVwZ 1999, 188; BayVGH vom 23.8.1999 BayVBl 2000, 403).
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