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   OLG Köln, 01.08.2001 - 11 U 131/00   

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OLG Köln, 01.08.2001 - 11 U 131/00 (https://dejure.org/2001,3080)
OLG Köln, Entscheidung vom 01.08.2001 - 11 U 131/00 (https://dejure.org/2001,3080)
OLG Köln, Entscheidung vom 01. August 2001 - 11 U 131/00 (https://dejure.org/2001,3080)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen eines Ausgleichsanspruchs; Vorliegen eines absrakten oder deklaratorischen Schuldanerkenntnisses/-versprechens; Erfordernis eines selbständigen Verpflichtungswillens; Kondizierbarkeit eines abstrakten Anerkenntnisses; Verhältnis von Gesamtschuldnerausgleich ...

  • Judicialis

    BGB § 780; ; BGB § 781; ; BGB § 812; ; BGB § 812 Abs. 2; ; BGB § 426 Abs. 1; ; BGB § 288 Abs. 1 n.F.; ; ZPO § 713; ; ZPO § 92 Abs. 1; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 781 812
    Einigung über gemeinsame Schulden bei Ehescheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 1341 (Ls.)
  • BeckRS 2002, 5869
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 18.05.2000 - IX ZR 43/99

    Rückforderung eines abstrakten Schuldanerkenntnisses

    Auszug aus OLG Köln, 01.08.2001 - 11 U 131/00
    Denn die Rechtsbeziehungen, die zur Abgabe des Anerkenntnisses geführt haben, stellen dessen Rechtsgrund dar, was zur Folge hat, dass, wenn sie den anerkannten Leistungsanspruch nicht rechtfertigen, das Anerkenntnis gemäß § 812 Abs. 2 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden kann (BGH, NJW 2000, 2501, 2502; NJW-RR 1999, 573, 574).

    Ein solcher Bereicherungsanspruch kommt lediglich dann nicht in Betracht, wenn die Parteien mit dem Anerkenntnisvertrag einen Streit oder eine Unsicherheit über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses beenden und ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen wollten (BGH, NJW 2000, 2501, 2502; WM 1970, 1457, 1459; 1975, 1233 f; 1986, 50, 51).

    Dies ist aber unabdingbare Voraussetzung für die Annahme eines deklaratorischen Anerkenntnisses (vgl. BGH NJW 1995, 960, 961; 2000, 2501, 2502).

  • BGH, 13.01.1993 - XII ZR 212/90

    Nutzungsentgelt für gemeinsames Haus nach Trennung der Ehegatten

    Auszug aus OLG Köln, 01.08.2001 - 11 U 131/00
    Von diesem Zeitpunkt an lebten deshalb Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 BGB wieder auf (vgl. BGHZ 87, 265, 270 = NJW 1983, 1845; BGH NJW 1988, 133; 1995, 652, 653; NJW-RR 1988, 966; 1993, 386).

    Der dafür Grund liegt darin, dass für einen Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Zweifel kein Anlass mehr besteht, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen und dass der andere Ehegatte deshalb mit einer Inanspruchnahme rechnen muss (vgl. BGH FamRZ 1993, 676, 678).

    Insbesondere hat die Beklagte auch nicht ausreichend dafür vorgetragen, dass der Wert der beiderseitigen Vorteile zu Gunsten des Klägers derartig überwiegt, dass eine abweichende Verteilung gerechtfertigt sein könnte (vgl. dazu etwa BGH FamRZ 1993, 676, 678; FamRZ 1997, 487 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1443, 1445; OLG Celle FamRZ 1985, 710, 711; OLG Hamm FamRZ 1988, 620, 621 a.E.; 1994, 960; OLG Köln FamRZ 1992, 318 f.; OLG München FamRZ 1996, 291).

  • BGH, 24.10.1985 - III ZR 35/85

    Vorliegen einer Kontokorrentvereinbarung - Voraussetzungen eines konstitutiven

    Auszug aus OLG Köln, 01.08.2001 - 11 U 131/00
    Nach der angegebenen Fundstelle und der dort in Bezug genommenen Entscheidung (BGH, WM 1986, 50 f.) ist dies nur der Fall, wenn sich die Parteien darüber einig sind, dass sich der Gläubiger zur Rechtfertigung seiner Ansprüche in Zukunft nur noch auf die Vereinbarung zu berufen braucht.

    Ein solcher Bereicherungsanspruch kommt lediglich dann nicht in Betracht, wenn die Parteien mit dem Anerkenntnisvertrag einen Streit oder eine Unsicherheit über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses beenden und ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen wollten (BGH, NJW 2000, 2501, 2502; WM 1970, 1457, 1459; 1975, 1233 f; 1986, 50, 51).

  • OLG Hamm, 02.06.1993 - 33 U 120/92

    Gescheiterte Ehe; Kreditaufnahme während der Ehe; Kosten des Kredits; Formelle

    Auszug aus OLG Köln, 01.08.2001 - 11 U 131/00
    Insbesondere hat die Beklagte auch nicht ausreichend dafür vorgetragen, dass der Wert der beiderseitigen Vorteile zu Gunsten des Klägers derartig überwiegt, dass eine abweichende Verteilung gerechtfertigt sein könnte (vgl. dazu etwa BGH FamRZ 1993, 676, 678; FamRZ 1997, 487 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1443, 1445; OLG Celle FamRZ 1985, 710, 711; OLG Hamm FamRZ 1988, 620, 621 a.E.; 1994, 960; OLG Köln FamRZ 1992, 318 f.; OLG München FamRZ 1996, 291).
  • BGH, 18.05.1995 - VII ZR 11/94

    Entstehen des Vergütungsanspruchs eines Architekten - Schuldversprechen

    Auszug aus OLG Köln, 01.08.2001 - 11 U 131/00
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, NJW 1999, 574, 575; NJW-RR 1995, 1391, 1392) liegt ein abstraktes Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB nur vor, wenn die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, d.h. von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll, wobei sich die Vertragpartner über diese selbständige Natur des Versprechens einig geworden sein müssen.
  • BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 94/86

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten und Zugewinnausgleich

    Auszug aus OLG Köln, 01.08.2001 - 11 U 131/00
    Von diesem Zeitpunkt an lebten deshalb Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 BGB wieder auf (vgl. BGHZ 87, 265, 270 = NJW 1983, 1845; BGH NJW 1988, 133; 1995, 652, 653; NJW-RR 1988, 966; 1993, 386).
  • BGH, 18.09.1970 - IV ZR 1199/68

    Verpflichtung zum Schadensersatz auf Grund der Verletzung eines Maklervertrages -

    Auszug aus OLG Köln, 01.08.2001 - 11 U 131/00
    Ein solcher Bereicherungsanspruch kommt lediglich dann nicht in Betracht, wenn die Parteien mit dem Anerkenntnisvertrag einen Streit oder eine Unsicherheit über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses beenden und ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen wollten (BGH, NJW 2000, 2501, 2502; WM 1970, 1457, 1459; 1975, 1233 f; 1986, 50, 51).
  • BGH, 27.04.1988 - IVb ZR 55/87

    Ausgleichsanspruch hinsichtlich bereits gezahlter Raten -

    Auszug aus OLG Köln, 01.08.2001 - 11 U 131/00
    Von diesem Zeitpunkt an lebten deshalb Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 BGB wieder auf (vgl. BGHZ 87, 265, 270 = NJW 1983, 1845; BGH NJW 1988, 133; 1995, 652, 653; NJW-RR 1988, 966; 1993, 386).
  • BGH, 30.11.1994 - XII ZR 59/93

    Ausgleichsansprüche des die gemeinsamen Schulden der Ehepartner allein

    Auszug aus OLG Köln, 01.08.2001 - 11 U 131/00
    Von diesem Zeitpunkt an lebten deshalb Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 BGB wieder auf (vgl. BGHZ 87, 265, 270 = NJW 1983, 1845; BGH NJW 1988, 133; 1995, 652, 653; NJW-RR 1988, 966; 1993, 386).
  • BGH, 14.10.1998 - XII ZR 66/97

    Behandlung einer Vereinbarung über die Leistung einer Morgengabe; ... deutschen

    Auszug aus OLG Köln, 01.08.2001 - 11 U 131/00
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, NJW 1999, 574, 575; NJW-RR 1995, 1391, 1392) liegt ein abstraktes Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB nur vor, wenn die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, d.h. von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll, wobei sich die Vertragpartner über diese selbständige Natur des Versprechens einig geworden sein müssen.
  • OLG Düsseldorf, 15.03.1991 - 22 U 240/90
  • BGH, 17.05.1983 - IX ZR 14/82

    Neuregelung der Verwaltung und der Nutzung eines gemeinsamen Hauses nach

  • BGH, 30.11.1998 - II ZR 238/97

    Beweiswürdigung bei verzögerter Berufung einer Partei auf ein entcheidendes

  • OLG Köln, 11.10.1991 - 3 U 60/91

    Gemeinsames Darlehen von Ehegatten als Gesamtschuldner für Finanzierung eines

  • OLG Hamm, 13.07.1987 - 11 W 95/86
  • BGH, 01.12.1994 - VII ZR 215/93

    Anforderungen an ein Schuldanerkenntnis

  • BGH, 27.11.1996 - XII ZR 43/95

    Haftung im Innenverhältnis für die zum Bau eines Familienheims

  • OLG Saarbrücken, 16.04.1985 - 6 UF 239/83

    Endvermögen; Anfangsvermögen; Renten ; Abfindungen ; Bundesentschädigungsgesetz

  • BGH, 29.09.1975 - III ZR 30/73

    Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung - Anforderungen an die

  • LG Aachen, 03.03.2015 - 10 O 193/08

    Forderungsanspruch eines Insolvenzverwalters über das Vermögen einer Firma

    Ein solcher Bereicherungsanspruch kommt aber dann nicht in Betracht, wenn die Parteien mit dem Anerkenntnisvertrag - wie hier - einen Streit oder eine Unsicherheit über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses beenden und ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen wollten (BGH, NJW 2000, 2501 f, 2502; OLG Köln: Urteil vom 01.08.2001 - 11 U 131/00, zitiert nach: BeckRS 2002 05869).
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