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   BGH, 06.08.2002 - 5 StR 314/02   

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https://dejure.org/2002,5195
BGH, 06.08.2002 - 5 StR 314/02 (https://dejure.org/2002,5195)
BGH, Entscheidung vom 06.08.2002 - 5 StR 314/02 (https://dejure.org/2002,5195)
BGH, Entscheidung vom 06. August 2002 - 5 StR 314/02 (https://dejure.org/2002,5195)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 244 Abs. 2 StPO; § 55 StPO; § 238 Abs. 2 StPO; § 337 Abs. 1 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
    Aufklärungspflicht; Auskunftsverweigerungsrecht (umfassendes; Beurteilungsspielraum des Tatrichters); Widerspruchspflicht; Beruhen; Aufklärungsrüge (Zulässigkeitsanforderungen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Papierfundstellen

  • BeckRS 2002, 30276571
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.11.1997 - 3 StR 114/97

    Verurteilung des ehemaligen parlamentarischen Geschäftsführers der

    Auszug aus BGH, 06.08.2002 - 5 StR 314/02
    Angesichts der Begleitumstände des Tatgeschehens ist es nämlich aus Rechtsgründen letztlich nicht zu beanstanden, daß das Tatgericht, dem insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht, dem Geschädigten ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zugebilligt hat (vgl. dazu BGHSt 43, 321, 325 f.; BGHR StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweigerung 10, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; Senge in KK 4. Aufl. § 55 Rdn. 4, 10).
  • BGH, 31.01.1996 - 2 StR 596/95

    Revision - Beruhen - Urteil - Nichtvernehmung eines Zeugen

    Auszug aus BGH, 06.08.2002 - 5 StR 314/02
    Dahinstehen kann auch der Umfang der Vortragspflicht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) zum bisherigen und erwarteten Aussageverhalten des Zeugen in Fällen der vorliegenden Art (vgl. BGH NJW 1996, 1685, Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 245 Rdn. 30), eingeschlossen die Frage, ob es einer regelgerechten Aufklärungsrüge mit entsprechend weitgehender Vortragspflicht bedurft hätte.
  • BGH, 23.01.2002 - 5 StR 130/01

    Verurteilungen wegen Korruption von Fahrprüfern rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 06.08.2002 - 5 StR 314/02
    Angesichts der Begleitumstände des Tatgeschehens ist es nämlich aus Rechtsgründen letztlich nicht zu beanstanden, daß das Tatgericht, dem insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht, dem Geschädigten ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zugebilligt hat (vgl. dazu BGHSt 43, 321, 325 f.; BGHR StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweigerung 10, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; Senge in KK 4. Aufl. § 55 Rdn. 4, 10).
  • BVerfG, 21.04.2010 - 2 BvR 504/08

    Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare);

    Ob eine Verfolgungsgefahr besteht, unterliegt der tatsächlichen Beurteilung durch den Tatrichter, dem insoweit ein Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BVerfG-K, NJW 1999, S. 779; BGH, Beschluss vom 6. August 2002 - 5 StR 314/02 - juris).
  • BGH, 08.04.2008 - VIII ZB 20/06

    Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung eines bereits erstinstanzlich vernommenen

    Diese Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; dem Tatrichter steht insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BGHSt 43, 321, 325 f.; BGH, Beschluss vom 6. August 2002 - 5 StR 314/02, www.bundesgerichtshof.de).
  • KG, 30.10.2008 - 4 Ws 104/08

    Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern: Umfassendes

    Damit hat das Gericht, dem hinsichtlich des Bestehens eines Auskunftsverweigerungsrechts ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2002 - 5 StR 314/02 - KK-Senge, StPO 6. Aufl., § 55 Rdn. 4 m.w.N.), den Entscheidungsmaßstab zu eng gefasst.
  • BGH, 27.10.2005 - 4 StR 235/05

    Aufklärungsrüge (Zubilligung eines Auskunftsverweigerungsrechts; nötiger

    Bei diesem Verfahrensablauf erscheint es bereits zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen §§ 55 Abs. 1, 245 Abs. 1 StPO rügen kann, da sie es unterlassen hat, von dem hier gegebenen (vgl. BGHSt 10, 104, 105; BGH, Beschl. v. 6. August 2002 - 5 StR 314/02; Senge in KK 2. Aufl. § 55 Rdn. 13; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 55 Rdn. 10 und 245 Rdn. 7 a.E.) Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen (vgl. hierzu Tolksdorf in KK aaO § 238 Rdn. 17 ff).
  • OLG Köln, 04.03.2013 - 2 Ws 120/13

    Begrenzung des Auskunftsverweigerungsrechts gemäß § 55 StPO bei Fehlen

    Bei der Prüfung der Frage, ob ein Zeuge die Aussage umfassend verweigern kann, steht dem Tatrichter zudem ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BGH, Beschl. v. 06.08.2002 - 5 StR 314/02).
  • LG Duisburg, 20.12.2017 - 33 Qs 38/17

    Ordnungsmittelbeschluss, Aussageverweigerung, Begründung

    Denn weder dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 04.09.2017, dem Ordnungsgeldbeschluss vom 04.09.2017 noch der Nichtabhilfeentscheidung vom 01.10.2017 lässt sich entnehmen, dass der Tatrichter sich bei seiner Entscheidung innerhalb des ihm nach den Umständen des Einzelfalls eröffneten weiten Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Annahme eines Anfangsverdachts gehalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2010, BeckRS 2010, 49081; BGH, Beschluss vom 06.08.2002, BeckRS 2002, 30276571; OLG Celle NStZ-RR 2011, 377) sowie den richtigen Entscheidungsmaßstab unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich garantierten Selbstbelastungsfreiheit zugrunde gelegt hat (vgl. Karlsruher Kommentar zur StPO/Senge, 7. Auflage 2013, § 55 Rn. 4; OLG Köln BeckRS 2013, 08021).
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