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   OLG Frankfurt, 30.10.2003 - 6 U 120/02   

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https://dejure.org/2003,23299
OLG Frankfurt, 30.10.2003 - 6 U 120/02 (https://dejure.org/2003,23299)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.10.2003 - 6 U 120/02 (https://dejure.org/2003,23299)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. Oktober 2003 - 6 U 120/02 (https://dejure.org/2003,23299)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Neu-Eröffnung" des Geschäfts? - Laden wurde renoviert - der Verkauf ging weiter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    UWG § 3
    Irreführung durch Werbung mit "Neueröffnung"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2003, 17971
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Hamm, 21.03.2017 - 4 U 183/16

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung der "Neueröffnung" eines Möbelhauses

    Denn der Begriff des "Eröffnens" wird in diesem Zusammenhang nicht anders als im Sinne von Aufschließen oder Aufmachen des Ladenlokals verstanden und setzt damit schon begrifflich voraus, dass dieses geschlossen war (so auch schon OLG Frankfurt, Urt. v. 30.10.2003 - 6 U 120/02 Rn. 9, juris).

    Denn der hier irreführende Begriff der "Neueröffnung" übt auf den Verbraucher generell einen ganz erheblichen Anreiz aus (so auch OLG Frankfurt, Urt. v. 30.10.2003 - 6 U 120/02 Rn. 10, juris).

  • OLG Düsseldorf, 13.06.2019 - 2 U 55/18

    Unzulässige Verkaufsfördermaßnahmen mit dem Hinweis auf eine Neueröffnung

    Es kann dahinstehen, ob die Werbung mit einer "Neueröffnung" bereits dann irreführend ist, wenn es sich tatsächlich um keine Neu-, sondern um eine Wiedereröffnung handelt (dafür: OLG Koblenz, GRUR 1988, 555; differenzierend: OLG Stuttgart, Urt. v. 10.12.1993, Az.: 2 U 156/93; dagegen: OLG Frankfurt, Urt. v. 30.10.2003, Az.: 6 U 120/02, BeckRS 2003, 17971).

    Der Begriff des "Eröffnens" setzt bereits begrifflich voraus, dass das Geschäft zuvor zumindest vorübergehend für einen gewissen Zeitraum geschlossen war (so auch OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 30.10.2003, Az.: 6 U 120/02, BeckRS 2003, 17971; OLG Hamm, GRUR-RR 2017, 330, 331; LG Münster, Urt. v. 19.01.2018, Az.: 026 O 43/17, BeckRS 2018, 9017; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 35. Aufl., § 5 Rz. 2.71).

    Unabhängig davon, ob die Beklagte ihrem Publikum wie von ihr behauptet ein umgebautes und völlig neu ausgerichtetes Möbelhaus bereitgestellt hat, dessen Strahlkraft ein Einkaufserlebnis garantiert, übt der Begriff "Neueröffnung" auf den Verbraucher generell einen ganz erheblichen Anreiz aus (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 30.10.2003, Az.: 6 U 120/02, BeckRS 2003, 17971; OLG Hamm, a.a.O.).

  • LG Bochum, 18.10.2016 - 12 O 178/16

    Wirksamkeit einer einstweiligen Verfügung gegen die Bewerbung der Wiedereröffnung

    Für den Fall der Werbung mit einer Wiedereröffnung hat das OLG Frankfurt -6 U 120/02- vom 30.10.2003 ausgeführt:.
  • LG Hagen, 04.07.2019 - 21 O 10/19

    Wettbewerbsrecht: Neueröffnung

    Insoweit kann dahinstehen, ob der Teil des angesprochenen Verkehrs, dem die Verkaufs-Filialen bislang nicht bekannt waren, aufgrund der beanstandeten Werbung davon ausgehen konnte, dass es sich um die erstmalige, eben Neu-Eröffnung handelte (vgl. OLG Stuttgart, Urteil v. 10.12.1993, Az. 2 U 156/93 = BeckRS 1993, 01326; OLG Koblenz, GRUR 1988, 555; OLG Frankfurt, vom 30.10.2003, Az. 6 U 120/02, zitiert nach juris; Busche, Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 2. Aufl., § 5 Rn. 435) oder ob mit dem Zusatz: "++ Neu: XXX ist jetzt XXX ++" klar sein musste, dass dies nicht der Fall war.
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